Norm
PVG §3 Abs5Schlagworte
gesetzliche Vertretung von PVO; Handlungen und Unterlassungen der Vorsitzenden für das PVO ohne Beschluss des PVO gesetzwidrigRechtssatz
Zur gesetzlichen Vertretung von PVO ist bereits durch die Rechtsprechung der PVAK klargestellt, dass der Obmann eines PVO keineswegs etwa ganz allgemein sein gesetzlicher Vertreter ist, wie beispielsweise im Fall einer juristischen Person. Dies wäre mit seiner gesetzlich normierten Stellung als Vorsitzender eines Kollegialorgans nicht zu vereinbaren. Eine Ausnahme gilt nur für Vorsitzende von Zentralausschüssen und von DA bei Dienststellen, die keinem Ressort angehören (§ 3 Abs. 5 PVG), die aber damit auch nicht zu PVO iSd § 3 Abs. 1 PVG werden (PVAK vom 11. Juni 1974, A 5-PVAK/74). Die Handlungen und Unterlassungen des Vorsitzenden eines PVO müssen daher durch Beschlüsse des DA gedeckt sein. Der DA-Vorsitzende hätte den DA daher nur dann in diesen Bewerbungsgesprächen auf der Ebene der LPD in gesetzmäßiger Geschäftsführung vertreten können, wenn zuvor ein entsprechender Beschluss des DA gefasst worden wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2017:A.7.PVAB.17Zuletzt aktualisiert am
23.08.2017