Norm
BDG 1979 §43Schlagworte
DienstpflichtverletzungText
BESCHEID
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz, Senat 2, hat durch den Vorsitzenden Vizepräsidenten des Oberlandesgericht Dr. Haidacher sowie die weiteren Mitglieder Oberstaatsanwalt Dr. Strahwald und Bezirksinspektor Mario Zöhrer in der Disziplinarsache gegen Bezirksinspektor *** *** in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Das gegen Bezirksinspektor *** *** mit dem Beschluss vom ***, 2 Ds ***/***, wegen des Verdachtes, der Genannte habe in ***
1. am *** die pflichtgemäße Beaufsichtigung der Insassen *** *** und *** *** vernachlässigt und den Genannten dadurch die Flucht ermöglicht, indem er sie in der Beamtenküche alleine ließ und sich in andere Räumlichkeiten der Justizanstalt begab, von denen aus keine Sichtverbindung zur Beamtenküche bestand, wobei er zum Zeitpunkt der Tat zudem alkoholisiert war;
2. am *** den Insassen *** *** durch die Äußerung, dieser solle wahrheitswidrig angeben, BI *** habe sich zu jenem Zeitpunkt, als die zu Pkt. 1 angeführten Insassen flohen, lediglich kurz ins Wachzimmer begeben, um die Zentralschlüssel zu holen, weil er sonst die Streichung eines dem Insassen bereits zugesagten Freiganges erwirken werde, sohin durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung an der Freiheit, zu einer wahrheitswidrigen Aussage im Rahmen seiner zur Aufklärung der Flucht beitragenden Einvernahme durch Mitarbeiter der Justizanstalt *** genötigt;
3. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt nach dem *** den Insassen *** *** durch die Äußerung, er würde sein Leben zur Hölle machen, wenn er mit dem Vollzugsleiter darüber spreche, zur Unterlassung einer wahrheitsgemäßen Aussage iZm den zu Pkt. 1 angeführten Vorfällen zu verleiten versucht,
und dadurch gemäß § 91 BDG 1979 schuldhaft die ihn treffenden, in § 43 Abs 1 und Abs 2 BDG 1979 verankerten Dienstpflichten verletzt,
eingeleitete Disziplinarverfahren wird gemäß § 118 Abs 1 Z 2 BDG 1979
e i n g e s t e l l t .
BEGRÜNDUNG:
Mit dem Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz, Senat 2, vom ***, 2 Ds ***/***, wurde gegen Bezirksinspektor *** *** gemäß § 123 Abs 1 BDG 1979 das Disziplinarverfahren eingeleitet. Demnach richtete sich gegen den Genannten der aus dem Spruch ersichtliche, auf die Disziplinaranzeige ON *** gestützte Verdacht schuldhafter Dienstpflichtverletzungen.
Im Hinblick auf das gegen den Disziplinarbeschuldigten wegen des identen Sachverhaltes von der Staatsanwaltschaft *** zu *** St ***/*** geführte Ermittlungsverfahren war das Disziplinarverfahren gemäß § 114 Abs 2 BDG 1979 vorerst unterbrochen.
Ende *** 2015 wurde dem Disziplinarsenat von der Oberstaatsanwaltschaft *** und der Vollzugsdirektion zur Kenntnis gebracht, dass das Ermittlungsverfahren gegen den Disziplinarbeschuldigten zur Einstellung gebracht und der diesen belastende Strafgefangene *** *** wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage und dem mehrfachen Verbrechen der Verleumdung strafrechtlich verfolgt würde (ON ***).
Mit Eingabe vom *** (ON ***) beantragte der Disziplinarbeschuldigte die Einstellung des gegen ihn geführten Disziplinarverfahrens.
Die Disziplinarkommission gab vorerst weiterführende Erhebungen in Auftrag, deren Ergebnis zwischenzeitig einlangte (ON ***). Die Erhebungen ergaben, dass dem Disziplinarbeschuldigten im Zusammenhang mit der Flucht der beiden im Einleitungsbescheid genannten Strafgefangenen kein wie immer geartetes Fehlverhalten zur Last liegt. Eine lückenlose Überwachung ihrer Tätigkeit in der Beamtenküche war weder von der Anstaltsleitung vorgesehen noch faktisch möglich. Weiters war es in der betroffenen Justizanstalt üblich, dass der in der Beamtenküche eingeteilte Bedienstete den Schlüssel für die weitere Dienstverrichtung persönlich am Wachzimmer abholte und sein weiteres Vorgehen vor Ort dem Wachzimmer- oder Nachtdienstkommandanten mitteilte.
Hinsichtlich der den Insassen *** *** betreffenden weiteren Punkte (Punkte 2. und 3. des Einleitungsbescheides ON ***) ergaben schon die Einstellungserwägungen der Staatsanwaltschaft *** die Unhaltbarkeit der Vorwürfe, wobei das Disziplinarverfahren keine davon abweichenden Beweisergebnisse erbrachte.
Der Disziplinarsenat hat wie folgt erwogen:
Die Beweislage stellt sich auf Basis der im angeführten Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft *** erzielten Ermittlungsergebnisse sowie auf Grundlage der Erhebungen durch die Dienstbehörde nunmehr dergestalt dar, dass in Bezug auf keine der vom Einleitungsbeschluss umfassten Anschuldigungspunkte von einer solchen Verdachtsdichte auszugehen ist, die eine Erörterung der ursprünglichen Vorwürfe im Rahmen einer mündlichen Verhandlung indizieren würde. Wie bereits weiter oben dargelegt, fußten die Anschuldigungen betreffend die Punkte 2. und 3. nahezu ausschließlich auf den diesbezüglichen Angaben des Insassen *** ***, der deretwegen zwischenzeitig wegen falscher Beweisaussage sowie Verleumdung verfolgt wird. Die ergänzenden Erhebungen der Dienstbehörde ergaben zudem, dass bezogen auf die Flucht der oben genannten Strafgefangenen zwar eventuell von einem – auch in ON *** relevierten – Organisationsverschulden seitens Verantwortlicher der Justizanstalt, jedoch keinesfalls von einem disziplinarrechtlich relevanten Fehlverhalten des Disziplinarbeschuldigten auszugehen ist.
Mangels aufrechter, einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung hinreichend zugänglicher Verdachtslage war das Disziplinarverfahren gemäß § 118 Abs 1 Z 2 BDG 1979 einzustellen.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diesen Bescheid ist gemäß Art 130 Abs 1 Z 1, 132 Abs 1 Z 1, Abs 5 (iVm § 103 Abs 4 Z 1 BDG 1979) B-VG eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen (§ 7 Abs 4 VwGVG) nach Zustellung des Bescheides schriftlich, telegrafisch oder fernschriftlich bei der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz einzubringen. Die Beschwerde hat folgende Punkte zu enthalten (§ 9 Abs 1 VwGVG):
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B- VG hat – sofern eine solche nicht ausgeschlossen wird (§ 13 Abs 2 VwGVG) – aufschiebende Wirkung (§ 13 Abs 1 VwGVG).
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2016