TE Dok 2016/3/1 1 Ds 2/15

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.03.2016
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Norm

BDG 1979 §43a
BDG 1979 §91

Schlagworte

Dienstpflichtverletzung

Text

BESCHEID

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz hat durch EOStA Dr. Harald SALZMANN als Vorsitzenden sowie die weiteren Mitglieder des Disziplinarsenates Richterin des Oberlandesgerichtes Wien Dr. Sabine VÖLKL-TORGGLER und Kontrollinspektor Roman SÖLLNER in Gegenwart der Richterin des Landesgerichts Mag. Magdalena BECK als Schriftführerin in der Disziplinarsache gegen Oberstleutnant *** *** am 12. Jänner 2016 in Anwesenheit des Leitenden Staatsanwaltes Mag. Andreas SACHS als Disziplinaranwalt und des Disziplinarbeschuldigten sowie seines Verteidigers Dr. Christian PUCHNER, Rechtsanwalt in ***, nach öffentlicher Verhandlung beschlossen:

Oberstleutnant *** *** wird vom Vorwurf, er habe im Zeitraum *** 2003 bis *** 2014 jahrelanges Mobbing („Bossing“) zu Lasten von Bezirksinspektor *** ***, Justizwachebeamter in der Justizanstalt ***, betrieben und dadurch gegen seine Dienstpflicht nach § 43a BDG 1979, seinen Mitarbeitern mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen, sowie im Umgang mit seinen Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind, verstoßen und damit schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung nach § 91 BDG 1979 begangen, freigesprochen.

Die Verfahrenskosten trägt gemäß § 117 Abs 1 Z 2 BDG 1979 der Bund.

BEGRÜNDUNG:

Feststellungen:

Der am *** geborene Disziplinarbeschuldigte wurde mit *** der Justizanstalt *** dienstzugeteilt. Seit *** ist er *** des *** der Justizanstalt *** in Personalunion mit der Funktion des *** des *** dieser Justizanstalt. Mit Wirksamkeit vom *** wurde er zum Oberstleutnant befördert.

Zum Wirtschaftsbetrieb der Justizanstalt *** gehören eine kleine Kfz-Werkstätte, eine kleine Tischlerei und eine kleine Schlosserei. Insgesamt sind im Wirtschaftsbetrieb, der sich aus baulichen Gründen über zwei Etagen erstreckt, etwa 12 bis 14 Insassen beschäftigt, die in der Regel nur noch eine kurze Freiheitsstrafe zu verbüßen haben, von denen also typischerweise kein besonderes Sicherheitsrisiko ausgeht. Diese Insassen sind im Normalfall von zwei Justizwachebeamten (dem Betriebsleiter und seinem Stellvertreter) zu beaufsichtigen. Aufgrund von Personalengpässen kommt es gelegentlich vor, dass nur ein Bediensteter im Wirtschaftsbetrieb eingesetzt werden kann. Der Arbeitsbetrieb war von Anfang an so geplant, dass bis zu 25 Insassen von einem Mitarbeiter bewacht werden. Die Diensteinteilung erfolgt durch den Anstaltsleiter. Dies ist seit *** Oberst *** ***.

Der Justizwachebeamte Bezirksinspektor *** *** war ab *** *** in der Justizanstalt *** und damit ab diesem Zeitpunkt erste Ansprechperson für den Disziplinarbeschuldigten als ***. Von 2004 bis 2013 war Bezirksinspektor *** Mitglied des *** und in den Jahren 2008 und 2009 für ca. 1 ½ Jahre dessen ***.

Im Jahr 2006 kam es mehrfach vor, dass Bezirksinspektor *** gleichzeitig in mehreren Arbeitsstellen eingeteilt wurde. So wurde er etwa am *** gleichzeitig in der Wäscherei, als Stellvertreter im Wirtschaftsbetrieb und - in der Zeit von 7.00 Uhr bis 8.00 Uhr - an der Torwache eingesetzt. Da der zum Dienst an der Torwache eingeteilte Beamte diesen Dienstort keinesfalls verlassen darf, konnte Bezirksinspektor *** an diesem Tag erst um 8.00 Uhr die beiden anderen Dienstorte aufsuchen, was mit erhöhtem Stress für ihn verbunden war. Am *** er als Leiter im Arbeitsbetrieb und gleichzeitig als stellvertretender Leiter der Wäscherei eingeteilt, und am *** als stellvertretender Leiter des Arbeitsbetriebs und als Leiter der Wäscherei. Der Disziplinarbeschuldigte hatte davon Kenntnis, konnte aber nichts dagegen unternehmen, da es keine Personalreserven gab. Mit der konkreten Diensteinteilung hatte er nichts zu tun.

Es kam vor, dass der Disziplinarbeschuldigte Anweisungen für Bezirksinspektor *** an dessen Mitarbeiter und nicht an Bezirksinspektor *** selbst erteilte, wenn Bezirksinspektor *** nicht im Hause war. Während des Dienstes von Bezirksinspektor *** kam dies jedoch nicht vor.

Am *** wurde vom Disziplinarbeschuldigten ein E-Mail mit dem Thema „***“ an den bereits verstorbenen Bruder von Bezirksinspektor *** ***, *** ***, der ebenfalls als Justizwachebeamter tätig gewesen war, geschickt, obwohl dieses E-Mail für Bezirksinspektor *** *** gedacht war. Dabei handelte es sich jedoch lediglich um ein Versehen des Disziplinarbeschuldigten. Diesem E-Mail waren keine Arbeitsanweisungen an Bezirksinspektor *** *** zu entnehmen. Sein Inhalt war aus einer Vorbesprechung bereits bekannt.

Bezirksinspektor *** forderte den Disziplinarbeschuldigten immer wieder auf, ihm hinsichtlich der Durchführung bestimmter Arbeiten eine schriftliche Weisung zu erteilen, da er Sicherheitsbedenken hatte, die jedoch vom Disziplinarbeschuldigten nicht geteilt wurden. Teilweise erklärte Bezirksinspektor ***, bestimmte Arbeiten nur nach einer schriftlichen Weisung durchzuführen. Der Disziplinarbeschuldigte erteilte Bezirksinspektor *** etwa 3-4 mal schriftliche Weisungen, z.B. für die Durchführung von Arbeiten für die Außenstelle ***.

Am *** ersuchte Bezirksinspektor *** im Zusammenhang mit der Montage von Vorhängen in den Hafträumen um eine schriftliche Weisung des Disziplinarbeschuldigten. In diesem Zusammenhang mussten ein Justizwachebeamter gemeinsam mit einem Insassen die Vorhänge montieren und ein zweiter im Betrieb bleiben, um die dort arbeitenden Insassen zu beaufsichtigen. Bezirksinspektor *** hatte in diesem Zusammenhang Sicherheitsbedenken und wünschte eine schriftliche Weisung, damit nicht er die Verantwortung zu tragen hatte. Von der Anstaltsleitung wurden diese Sicherheitsbedenken jedoch nicht geteilt, da die Betreuung von bis zu 12 Insassen durch einen Justizwachebeamten kein Sicherheitsrisiko darstelle. Der Disziplinarbeschuldigte erteilte keine schriftliche Weisung.

Am *** gelang es einem Insassen der Justizanstalt ***, auf das Dach der Justizanstalt zu steigen, obwohl der Aufenthalt dort für Insassen absolut verboten ist. Daraufhin erfolgte eine Weisung der Vollzugsdirektion, dass unverzüglich Stachelband-Rollen um die Brüstung montiert werden müssen, um solche Vorfälle künftig zu verhindern. Der Anstaltsleiter Oberst *** erteilte Bezirksinspektor *** nach deren Lieferung aus der Justizanstalt *** am *** die mündliche Weisung, die SB-Rollen sofort anzubringen. Grundsätzlich waren Schutzhandschuhe und Schutzkleidung im Magazin der Justizanstalt vorrätig. Als Betriebsleiter hätte Bezirksinspektor *** die Schutzhandschuhe und die Schutzkleidung jederzeit selbst besorgen können. Am *** wurden von Bezirksinspektor *** gemeinsam mit Insassen der Justizanstalt die Stachelbandrollen montiert. Der Disziplinarbeschuldigte war vom *** auf einer Fortbildungsveranstaltung in *** und damit in dieser gesamten Zeit nicht in der Justizanstalt ***. Er erteilte im Zusammenhang mit der Montage der Stachelbandrollen keine Weisungen an Bezirksinspektor ***.

Vor dem Jahr 2009 wurden in der Justizanstalt *** Kraftfahrzeuge gereinigt, die von Privatpersonen dort hingebracht wurden. Eine Kontrolle der Innenräume dieser Kraftfahrzeuge erfolgte im Torbereich. Die Mitarbeiter der Torwache waren für die Kontrolle der Fahrzeuge vor der Reinigung zuständig. Ob und in welchem Umfang nach dieser Kontrolle gefährliche Gegenstände wie Munition oder Waffen sowie Gegenstände, die nicht in die Hände von Insassen gelangen durften, wie Mobiltelefone oder USB-Sticks, in den Fahrzeugen gefunden wurden, kann nicht festgestellt werden. Auch ob es formelle schriftliche Beschwerden von Bezirksinspektor *** in diesem Zusammenhang an den Disziplinarbeschuldigten gab, kann nicht festgestellt werden. Im Jahr 2009 erreichte Bezirksinspektor *** als Vorsitzender des ***, dass in der Justizanstalt *** die Reinigung von KFZ für Privatpersonen nicht mehr durchgeführt wurde.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen zunächst auf den Personalakten des Disziplinarbeschuldigten und des Zeugen Bezirksinspektor *** und hinsichtlich des Großteils der geschilderten Vorkommnisse auf den im Wesentlichen miteinander in Einklang zu bringenden Aussagen der Genannten. Diese differieren hauptsächlich hinsichtlich der subjektiven Wahrnehmung der Relevanz für die jeweils Beteiligten.

Im Zusammenhang mit der Reinigung von Fahrzeugen gab Bezirksinspektor *** als Zeuge an, in der Zeit vom *** bis *** zehn Meldungen über in zu reinigenden Fahrzeugen gefundene Gegenstände gelegt zu haben (Verhandlungsschrift vom *** S ***). Der Disziplinarbeschuldigte gab hingegen an, nie eine formelle schriftliche Beschwerde von Bezirksinspektor *** im Zusammenhang mit in PKWs gefundenen gefährlichen Gegenständen erhalten zu haben. Derartige schriftliche Beschwerden wären in erster Linie an den dafür zuständigen Justizwachkommandanten und in zweiter Linie auch an ihn zu richten gewesen. Er habe lediglich von 4-5 Fällen erfahren. Von gefundenen Mobiltelefonen habe er nie etwas gehört, nur von aufgefundener Munition. Dafür gebe es jedoch keinen Beweis, da die Munition fachgerecht entsorgt werden hätte müssen. Auf Grund dieser sich widersprechenden Angaben des Disziplinarbeschuldigten und von Bezirksinspektor *** konnte zu den Fragen, ob es in den PKWs aufgefundene gefährliche Gegenstände und entsprechende schriftliche Beschwerden von Bezirksinspektor *** gab, lediglich eine Negativfeststellung getroffen werden.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 43a BDG 1979 haben Beamtinnen und Beamte (unter anderem) als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.

§ 43a BDG 1979 normiert ein „Mobbingverbot“. Bei „Mobbing“ handelt es sich um eine konfliktbelastete Kommunikation am Arbeitsplatz unter Kollegen und Kolleginnen oder zwischen Vorgesetzten und Untergebenen, bei der die angegriffene Person unterlegen ist und von einer oder einigen Personen systematisch, oft und während längerer Zeit mit dem Ziel und/oder dem Effekt des Ausstoßes aus dem Dienstverhältnis direkt oder indirekt angegriffen wird und dies als Diskriminierung empfindet (9 ObA 131/11x; 1 Ob 106/15t; RIS-Justiz RS0124076; Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4 214).

Für Mobbing ist das systematische, ausgrenzende und prozesshafte Geschehen über einen längeren Zeitraum typisch, etwa durch systematische Verweigerung jeder Anerkennung, Isolation, Zurückhaltung von Informationen, Rufschädigung etc. Die große Bandbreite möglicher Mobbinghandlungen entzieht sich einer vollständigen Aufzählung (9 ObA 131/11x mwN; RIS-Justiz RS0124076; Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4 214).

Beispiele von Schikanen bzw ins Mobbing hineinreichende Maßnahmen von Vorgesetzten und Arbeitskollegen sind wiederholte Beschimpfungen, ohne dafür den geringsten Anlass gegeben zu haben, negative Äußerungen vor Kollegen und/oder unbeteiligten Dritten (Außenstehenden), sinnlose oder überflüssige Weisungen, wiederholtes Umstoßen und Leugnen getroffener Abmachungen und das Verbot des schriftlichen Festhaltens von Weisungen, Berufung auf die Amtsverschwiegenheit und daher Ausschluss von dritten Gesprächszeugen, im Vergleich zur Kollegenschaft ungewöhnlich häufige und sachlich nicht indizierte Weisungserteilung, Anordnung einer vorherigen Vorlagepflicht sämtlicher Erledigungen, welches Aufsichtsniveau nicht auch bei Kollegen in derart einschränkender Art und Weise zur Anwendung gebracht wird (1 Ob 106/15t mwN).

Mit dem Mobbingverbot soll nicht jede spontane Gemütsäußerung „auf die Goldwaage gelegt“ werden, sehr wohl aber sollen Verhaltensweisen, die die menschliche Würde verletzen oder die dienstliche Zusammenarbeit und damit den Betriebsfrieden ernstlich stören, erfasst werden. Die in § 43a BDG 1979 formulierte Verpflichtung der Bediensteten zum achtungs- und respektvollen Umgang miteinander soll sicherstellen, dass Mobbing zielsicher und schnell unterbunden und geahndet werden kann, und soll auch gegenüber dem Bediensteten klarstellen, dass es sich bei einem derartigen Verhalten um eine Dienstpflichtverletzung handelt (ErläutRV 488 BlgNR XXIV. GP 9).

Die rechtliche Würdigung eines als „Mobbing am Arbeitsplatz“ zu bezeichnenden Sachverhalts hat vor allem unter dem Blickwinkel zu erfolgen, ob von den beteiligten Akteuren arbeitsrechtliche Pflichten – wie die den Arbeitgeber treffende Fürsorgepflicht – verletzt wurden (9 ObA 131/11x; 1 Ob 106/15t). Beim Tatbestand „Mobbing“ handelt es sich vielfach nicht um abgeschlossene Einzeltaten, sondern um die Wiederholung von im Einzelnen nicht als Dienstpflichtverletzung zu wertenden Worten oder Taten, die erst in der Summe mehrfacher Einzeläußerungen und Einzelhandlungen einen Verstoß gegen § 43a BDG ergeben (VwGH 2011/09/0197). Nicht entscheidend ist, dass die einzelnen Handlungen für sich genommen rechtswidrig sind.

In dem aufgrund der Disziplinaranzeige vom *** gegen Bezirksinspektor *** *** eingeleiteten, zu *** Ds ***/*** geführten Disziplinarverfahren ergab sich aufgrund dessen Aussage der Verdacht, er sei bei seiner Tätigkeit in der Justizanstalt *** jahrelangem Mobbing („Bossing“) seitens des Disziplinarbeschuldigten als seinem unmittelbaren Vorgesetzten und des Anstaltsleiters ausgesetzt gewesen. Bezirksinspektor *** legte dem Disziplinarsenat in diesem Zusammenhang insbesondere ein sechsseitiges undatiertes Schreiben zur Weiterleitung an die Vollzugsdirektion vor, in dem er von ihm als Mobbing bzw Bossing empfundene Vorfälle beginnend mit *** 2003 bis *** 2014 auflistete.

Diese Vorwürfe lassen sich bezogen auf den Disziplinarbeschuldigten wie folgt zusammenfassen:

a)Der Disziplinarbeschuldigte habe Anweisungen für Bezirksinspektor *** an dessen Mitarbeiter und nicht an Bezirksinspektor *** selbst erteilt. So habe er z.B. ein E-Mail mit Anweisungen an die Mitarbeiter von Bezirksinspektor ***, auch an dessen verstorbenen Bruder und an das Kommando geschickt, nicht aber an Bezirksinspektor ***.

Der Disziplinarbeschuldigte habe ein schlechtes Zeitmanagement für Arbeitsanweisungen gehabt. Bezirksinspektor *** habe eine Weisung des Disziplinarbeschuldigten noch nicht erledigt, ehe bereits die nächste Weisung erfolgt sei.

b)Bezirksinspektor *** sei vom Anstaltsleiter auf zwei örtlich auseinanderliegenden Arbeitsplätzen eingeteilt worden. Der Disziplinarbeschuldigte habe dies gesehen, habe dagegen aber nichts unternommen, da seiner Ansicht nach zu wenig Personal zur Verfügung gewesen sei. Der Disziplinarbeschuldigte hätte in diesem Zusammenhang die Arbeitsbetriebe reduzieren müssen.

c)Im Zuge der Reinigung von PKWs von Privatpersonen sei eine Gefährdung durch in die Anstalt gelangte Munition und Waffen gegeben gewesen. Bezirksinspektor *** habe ca. 50 Meldungen erstattet, es habe aber lange Zeit keine Reaktion des Disziplinarbeschuldigten gegeben.

d) Am *** habe Bezirksinspektor *** aus Sicherheitsgründen um eine schriftliche Weisung des Disziplinarbeschuldigten im Zusammenhang mit der Montage von Vorhängen in den Hafträumen gebeten. Es sei vorgesehen gewesen, dass ein Justizwachebeamter des Arbeitsbetriebes gemeinsam mit einem Insassen die Vorhänge montieren hätte sollen, und nur ein Justizwachebeamter im Arbeitsbetrieb bleiben und die dort beschäftigten Insassen beaufsichtigen hätte sollen. Der Disziplinarbeschuldigte habe diese Sicherheitsbedenken nicht geteilt. Mit der Weisung hätte er die Verantwortung übernehmen sollen.

e)Am *** seien um 12.00 Uhr Stachelbandrollen aus der Justizanstalt *** geliefert worden, diese sollten bis 14.00 Uhr montiert sein. Bezirksinspektor *** habe dies ohne Schutzausrüstung (= Schutzhandschuhe bis zu den Ellenbogen) mit Insassen aus dem Normalvollzug durchführen müssen, wobei auch diese keine Schutzausrüstung gehabt hätten.

Das Beweisverfahren gab keine ausreichenden Anhaltspunkte für ein systematisches Mobbing-Verhalten des Disziplinarbeschuldigten. Nach dem festgestellten Sachverhalt gab es zwar zwischen dem Disziplinarbeschuldigten und Bezirksinspektor *** unterschiedliche Auffassungen über zu verrichtende Arbeiten, die letztlich das persönliche Verhältnis zwischen den beiden durchaus belastet haben, dies reicht jedoch für die Qualifizierung als Mobbing oder Bossing im Sinne der oben dargestellten Voraussetzungen nicht aus.

Der Disziplinarbeschuldigte war daher freizusprechen.

RECHTSMITTELBELEHRUNG:

Gegen diesen Bescheid kann binnen vier Wochen nach seiner Zustellung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Die Postaufgabe der Beschwerde an die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides gilt als rechtzeitig. Die Beschwerde kann auch in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Die Einbringung mit E-Mail ist jedoch nur insoweit zulässig, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz und den Parteien nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen bzw. etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs im Internet bekannt gemacht sind (§ 13 Abs. 2 AVG).

Die Beschwerde hat gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde hat gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG aufschiebende Wirkung. Diese kann jedoch ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist (§ 13 Abs. 2 VwGVG).

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2016
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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