TE Dok 2016/3/2 10-DK-2015, 1-DK-2016

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Veröffentlicht am 02.03.2016
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Norm

BDG 1979 §43 Abs2

Schlagworte

Vu in durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit Fahrerflucht
Verd. der Nötigung

Text

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat in der durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

N.N. ist schuldig,

 

1.    er habe privat und außer Dienst den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen in vermutlich alkoholisiertem Zustand gelenkt und einen Verkehrsunfall mit Sachschaden und anschließender Fahrerflucht verursacht,

2.   durch den Entzug der Lenkberechtigung war der Beamte für die Entziehungsdauer daher in der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit beeinträchtigt, da dem Beamten untersagt war, ein Dienst-KFZ zu lenken,

3.   er habe gegenüber den einschreitenden Beamten der PI ein unkooperatives und von Einschüchterungsversuchen geprägtes Verhalten an den Tag gelegt, indem er sich weigerte, seine Identität durch Ausweisleistung zu klären, wodurch es sogar kurzfristig zu einer Festnahme gekommen ist und versucht, die einschreitenden Beamten mit diversen Aussagen zu nötigen, von einem Alkomattest und einer entsprechenden Anzeige abzusehen wie etwa „Ich bin Personalvertreter, ihr werdet sehen was ihr davon habts, eure Karriere bei der Polizei könnt ihr vergessen, ihr seid ruiniert!“ als auch versucht, die Beamten zu einem Amtsmissbrauch anzustiften, indem er diese aufforderte, an seiner Stelle den Alkomattest durchzuführen mit den Worten, „dass hätten sie früher immer so gemacht,“

 

er habe dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 2 BGD sowie gemäß § 2 der Dienstordnung vom 23.01.2013 zu GZ: P4/444849/1/2012 „Verhalten der Polizeibedienstete“ i.V.m. § 91 BDG 1979 i.d.g.F. begangen,

Über den Beschuldigten wird gemäß § 92 Abs. 1 Zi. 2 BDG die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 4.000,- (in Worten: viertausend) verhängt.

Dem Beschuldigten erwachsen keine Kosten aus dem Verfahren gemäß § 117 BDG.

BEGRÜNDUNG

 

Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, ergibt sich aus der Disziplinaranzeige sowie der Nachtragsdisziplinaranzeige der Dienstbehörde.

 

Es langte in der Personalabteilung ein Aktenvorgang ein, wonach N.N. im Verdacht steht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben.

Der Beschuldigte lenkte (außer Dienst) seinen PKW in Fahrtrichtung N.N. Am Beifahrersitz befand sich der Zeuge. Zur gleichen Zeit lenkte ein weiterer Beteiligter den PKW, VW Golf III, in Richtung Zentrum. Am Beifahrersitz befand sich eine Frau.

Als die beiden Fahrzeuge auf gleicher Höhe fuhren, bog der beschuldigte mit seinem PKW plötzlich nach links ein. Dabei kam es zu einem Zusammenprall mit der Fahrerseite Golf.

Ob der Beschuldigte seinen PKW nach dem Verkehrsunfall kurz anhielt und dann erst seine Fahrt fortsetzte oder ob er überhaupt nicht anhielt, konnte seitens der EB der PI nicht erhoben werden.

Jedenfalls setzte der Beschuldigte seine Fahrt fort, fuhr die die Straße entlang und bog an der Kreuzung rechts ein.

Der Lenker des Golf folgte dem Beschuldigten mit seinem PKW bis sich der beschuldigte schließlich seinen PKW einparkte. (Angemerkt wird, dass zwischen dieser Adresse und der Unfallstelle ca. 500 Meter liegen).

Laut Angaben des Lenker des Golf sprang der Beschuldigte aus seinem PKW, nachdem er diesen eingeparkt hatte und habe dem Golflenker mehrmals mitgeteilt, dass „der andere“ gefahren sei.

Damit meinte der Beschuldigte vermutlich seinen Beifahrer. Nachdem der Lenker des Golf die Polizei verständigt hatte, versuchte der Beschuldigte den Unfallgegner zu bestechen, indem er ihn aufforderte, die Polizei nicht zu verständigen und im Gegenzug dazu würde der Beschuldigte ihm den entstandenen Schaden sowie zusätzlich € 10.000,00 bezahlen.

Beim Eintreffen der Streife der PI konnten der Lenker des VW Golf sowie Beschuldigte und sein Beifahrer angetroffen werden. Der Lenker des VW Golf teilte mit, dass er die Polizei verständigt habe und identifizierte den offensichtlich stark alkoholisierten Beschuldigten als den zweiten Unfalllenker. Der Beschuldigte wurde deshalb zwecks Verkehrsunfallaufnahme zur Aushändigung seines Führerscheines aufgefordert.

Dieser wies jedoch lediglich die Vorderseite seines Dienstausweises der österreichischen Bundespolizei vor und steckte diesen wieder ein. Dieses Verhalten wurde vom Zweitbeteiligten bemerkt und sofort zum Anlass genommen, sich ebenfalls mittels Dienstausweises der österreichischen Zollwache als Beamter zu deklarieren.

Da sich der Beschuldigte weigerte, seine Identität bekanntzugeben bzw. nachzuweisen, wurde dieser nach den Bestimmungen des § 35 VStG vorläufig festgenommen. Eine weitere Streife wurden zur Unterstützung angefordert, welche kurze Zeit später am Ort der Amtshandlung eintraf. Durch den dann einschreitenden Beamten konnte der Beschuldigte dazu bewegt werden, seinen Führerschein sowie seinen Zulassungsschein vorzuweisen. Deshalb wurde die Festnahme aufgehoben.

Der Beschuldigte wurde zum Alkomattest aufgefordert. Die erste Messung ergab einen relevanten Messwert von 0,97 mg/l Alkoholgehalt in der Atemluft. Eine weitere Messung wurde vom Beschuldigten verweigert, weshalb der Alkomattest abgebrochen wurde. Der Führerschein wurde nicht abgenommen.

Laut Aktenvermerk einschreitenden Beamten versuchte der Beschuldigte die Beamten durch Einschüchterungen an der Durchführung eines Alkomattestes zu hindern. Der beschuldigte sagte zu den Beamten: „Ihr werdet schon noch sehen was das ganze bringt. Wissts ihr überhaupt wer ich bin. Ich bin Personalvertreter in Wien. Überlegts euch das Ganze noch einmal, als Personalvertreter könnts ihr meine Hilfe sicher einmal brauchen.“

Der Beschuldigte wurde mitgeteilt, dass auf das unterbreitete Angebot mit Sicherheit nicht eingegangen werde, worauf dieser antwortete: „Eure Karriere bei der Polizei könnts ihr vergessen. Die Amtshandlung wird euch beruflich ruinieren.“

Bei dem Versuch den Beschuldigten zu der Durchführung einer zweiten Messung mit relevantem Messwert zu bewegen, wurde der Schlauch des Alkomaten durch den Beschuldigten abwechselnd den beiden Beamten mit den Worten: „Geh blasts ihr für mich, das hama früher auch so gemacht,“ vor den Mund gehalten. Durch die Beamten wurde dies verneint und darauf hinwiesen, dass wenn der Beschuldigte sein Verhalten nicht einstelle, ein Abbruch der Messung vorgenommen werde.

Daraufhin wurde die ebenfalls eingetroffene Gattin des Beifahreres durch dern Beschuldigten herbeigerufen und ersucht, für ihn in den Alkomaten zu blasen. Die Frau des Beifahrers vom Beschuldigten drehte sich fragend zu den Beamten und sagte: „Ich würde schon reinblasen wenn ich darf.“ Der Schlauch des Alkomaten wurde der Frau abgenommen und mit der Ermahnung, dass es sich um die letzte Chance für den Beschuldigten vor dem Abbruch der Messversuche handle an diesen gegeben. Der beschuldigte versuchte wieder den Schlauch des Alkomaten an die Frau weiterzugeben, weshalb durch den amtshandelnden Beamten die Messung abgebrochen wurde.

Im Zuge der Amtshandlung wurden durch den Beschuldigten diverse Aussagen getätigt, welche auf Grund der Vielzahl nicht einem genauen Abschnitt der Amtshandlung zugeordnet werden können:

- Seiz ihr jetzt stolz.

- Es ist doch nichts passiert.

- Ja ich hab mich angsoffen. Das is das erste Mal. Ich bin heute Opa worden.

- Wir machen uns das schon selber aus. Fahrts einfach wieder und schreibts in euren Bericht

dass es nur Sachschaden war und keine Aufnahme erwünscht war.

- Wenn wir als Unfallbeteiligte sagen dass nur Sachschaden entstanden ist geht euch das gar nichts mehr an und ihr könnts wieder fahren. Ich zahl das alles.

- Ich helf euch ja nur.

-Man kann doch keinen Kollegen strafen. Ihr wisst genau dass es auch einen anderen Weg gibt.

- Ich verpetzte euch nicht. Ich halte euch die Stange.

- Das ist doch kein Amtsmissbrauch wenn ihr einem Kollegen helfts.

- Jeder kann einmal in eine solche Situation kommen und dann wärt ihr doch auch froh wenn euch jemand hilft.

- Ich wünsche euch dass euch das auch mal passiert, dann werdet ihr an den N.N. denken und ich werde mich freuen.

- Ich habe die ganze Amtshandlung mit meinem Handy aufgenommen und es ist alles aufgezeichnet.

Da es sich vorerst lediglich um einen Verkehrsunfall mit Sachschaden handelte, wurde mit Unfallgegner des Beschuldigten kein Alkomattest durchgeführt.

Der Lenker des VW Golf erschien dann etwas später auf der PI und teilte mit, dass er am gleichen Tage Schmerzen im linken Knie verspürt und sich deshalb im ärztliche Behandlung begeben habe. Dabei sei keine Verletzung festgestellt worden. Er hinterließ das Ambulanzprotokoll und verließ die Dienststelle wieder. Auf dem Ambulanzprotokoll war jedoch vermerkt, dass der Unfallgegner des Beschulgiten beim dem Verkehrsunfall am linken Kniegelenk verletzt wurde.

Verantwortung:

Der Beschuldigte gab an die PI aufgesucht zu haben und sich für sein Fehlverhalten entschuldigt habe. Weiters bereue er sein Verhalten zutiefst.

Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme gibt der Beschuldigte an, dass er erfahren habe, dass einer seiner besten Freunde an einer schweren Krankheit leide. Er habe sich deshalb mit einem Bekannten getroffen und einige Gläser Bier und Schnaps konsumiert. Er habe eigentlich vorgehabt, mit einem Taxi nach Hause zu fahren. Warum er dann mit seinem Fahrzeug gefahren sei, weiß er bis heute nicht mehr.

Sein Bekannter dürfte sich irgendwann in sein Fahrzeug gesetzt haben, da dieses unversperrt gewesen sei.

Der Beschuldigte könne sich an den genauen Hergang des Abends nicht mehr erinnern. Das Lenken eines Fahrzeuges in einem alkoholisierten Zustand sei auf seinen außergewöhnlichen emotionalen Gemütszustand zurückzuführen. Er bereue den Vorfall und es tue ihm unendlich leid.

Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme bzw. seiner Sachverhaltsmitteilung gibt der Beschuldigte an, dass er sich mit seinem Freund und einem anderen Bekannten getroffen zu haben. Sie haben in diese Zeit Bier und Schnaps getrunken. Die Menge könne er nicht mehr angeben.

Er sei der Lenker des Fahrzeuges gewesen und gemeinsam mit seinem Freund am Beifahersitz weggefahren. Er habe nie vorgehabt, Fahrerflucht zu begehen. Er werde sicher gesagt haben, dass er Polizist sei.

Der Beschuldigte kann sich aber nicht erinnern, ob er seinen Dienstausweis vorgezeigt habe. Auf eine Verweigerung der Legitimation könne sich er nicht mehr erinnern. Er könne sich auch nicht auf die Verweigerung oder Verschleppung des Alkotests mehr erinnern. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass er vorläufig festgenommen worden sei. An sein Verhalten bzw. den Einschüchterungsversuchen gegenüber den einschreitenden EB könne er sich nicht mehr erinnern. Er habe sich persönlich am nächsten Tag bei den EB entschuldigt.

Ihm tue der Vorfall leid. Der Beschuldigte führt sein ganzes Verhalten auf die Kombination seiner starken Alkoholisierung und seines Gemütszustandes (aufgrund der Erkrankung eines Freundes) zurück.

Verwaltungsstraf- Gerichtsverfahren/Führerscheinentziehungsverfahrens:

Es wurde Anzeige wegen § 4 Abs. 1 lit.a StVO, § 99 Abs. 1 lit.b i.V.m. § 5 Abs. 2 StVO von der PI an die BH und ein Abschlussbericht wegen §§ 88,89 StGB an die StA übermittelt.

Nachtragsdisziplinaranzeige:

Gegen den Beschuligten wurde eine Disziplinaranzeige an die Disziplinarkommission beim BMI wegen Verdachtes nach § 89 StGB und §§ 4 Abs. 1, § 5 StVO sowie wegen unkorrekten Verhaltens gegenüber den einschreitenden EB übermittelt.

In dieser Disziplinaranzeige wurden dem Beschuligten folgenden Äußerungen im unten anstehenden Aktenvermerk gegenüber den einschreitenden EB disziplinär angelastet:

 

Aktenvermerk der einschreitenden Beamten

Beim Eintreffen der Streife der PI, konnten der Lenker des VW Golf sowie der Beschudligte und dessen Beifahrer angetroffen werden. Der Lenker des VW Golf teilte mit, dass er die Polizei verständigt habe und identifizierte den offensichtlich stark alkoholisierten Beschuldigten als den zweiten Unfalllenker. Der Beschuldigte wurde deshalb zwecks Verkehrsunfallaufnahme zur Aushändigung seines Führerscheines aufgefordert.

Dieser wies jedoch lediglich die Vorderseite seines Dienstausweises der österreichischen Bundespolizei vor und steckte diesen wieder ein. Dieses Verhalten wurde vom Zweitbeteiligten bemerkt und sofort zum Anlass genommen, sich ebenfalls mittels Dienstausweises der österreichischen Zollwache als Beamter zu deklarieren.

Da sich der Beschuldigte weigerte, seine Identität bekanntzugeben bzw. nachzuweisen, wurde dieser nach den Bestimmungen des § 35 VStG vorläufig festgenommen. Die zur Verstärkung gerufene Streife wurden zur Unterstützung angefordert, welche kurze Zeit später am Ort der Amtshandlung eintraf. Durch den einschreitenden Beamten konnte der Beschudlgiten dazu bewegt werden, seinen Führerschein sowie seinen Zulassungsschein vorzuweisen. Deshalb wurde die Festnahme aufgehoben.

N.N. wurde zum Alkomattest aufgefordert. Die erste Messung ergab einen relevanten Messwert von 0,97 mg/l Alkoholgehalt in der Atemluft. Eine weitere Messung wurde von Beschulldigen verweigert, weshalb der weitere Alkomattest durch den einschreitenden EB abgebrochen wurde. Der Führerschein wurde nicht abgenommen.

Der Beschuldigte sagte zu den Beamten: „Ihr werdet schon noch sehen was das ganze bringt. Wisst ihr überhaupt wer ich bin. Ich bin Personalvertreter. Überlegts euch das Ganze noch einmal, als Personalvertreter könnts ihr meine Hilfe sicher einmal brauchen.“

Dem Beschuldigten wurde mitgeteilt, dass auf das unterbreitete Angebot mit Sicherheit nicht eingegangen werde, worauf dieser antwortete: „Eure Karriere bei der Polizei könnts ihr vergessen. Die Amtshandlung wird euch beruflich ruinieren.“

Bei dem Versuch den Beschuldigten zu der Durchführung einer zweiten Messung mit relevantem Messwert zu bewegen, wurde der Schlauch des Alkomaten durch den Beschuldigten abwechselnd den beiden Beamten mit den Worten: „Geh blasts ihr für mich, das hama früher auch so gemacht.“ vor den Mund gehalten. Durch die Beamten wurde dies verneint und darauf hinwiesen, dass wenn N.N. sein Verhalten nicht einstelle, ein Abbruch der Messung vorgenommen werde.

Daraufhin wurde die ebenfalls eingetroffene Gattin des Beifahrers des Beschuldigten durch N.N. herbeigerufen und ersucht, für ihn in den Alkomaten zu blasen. Die Frau drehte sich fragend zu den Beamten und sagte: „Ich würde schon reinblasen wenn ich darf.“ Der Schlauch des Alkomaten wurde der Frau dann abgenommen und mit der Ermahnung dass es sich um die letzte Chance für den Beschuldigten vor dem Abbruch der Messversuche handle, diesem übergegeben. N.N. versuchte wieder den Schlauch des Alkomaten an die frau seines Beifahrers weiterzugeben, weshalb durch den EB die Messung abgebrochen wurde.

Im Zuge der Amtshandlung wurden durch den Beschuldigte diverse Aussagen getätigt, welche auf Grund der Vielzahl nicht einem genauen Abschnitt der Amtshandlung zugeordnet werden können:

?    Seiz ihr jetzt stolz.

?    Es ist doch nichts passiert.

?    Ja ich hab mich angsoffen. Das ist das erste Mal. Ich bin heute Opa worden.

?    Wir machen uns das schon selber aus. Fahrts einfach wieder und schreibts in euren Bericht dass es nur Sachschaden war und keine Aufnahme erwünscht war.

?    Wenn wir als Unfallbeteiligte sagen, dass nur Sachschaden entstanden ist, geht euch das gar nichts mehr an und ihr könnts wieder fahren. Ich zahl das alles.

?    Ich helf euch ja nur.

?    Man kann doch keinen Kollegen strafen. Ihr wisst genau dass es auch einen anderen Weg gibt.

?    Ich verpetzte euch nicht. Ich halte euch die Stange.

?    Das ist doch kein Amtsmissbrauch, wenn ihr einem Kollegen helfts.

?    Jeder kann einmal in eine solche Situation kommen und dann wärt ihr doch auch froh wenn euch jemand hilft.

?    Ich wünsche euch, dass euch das auch mal passiert, dann werdet ihr an den N.N. denken und ich werde mich freuen.

?    Ich habe die ganze Amtshandlung mit meinem Handy aufgenommen und es ist alles

aufgezeichnet.

Es erfolgte ein Einleitungsbescheid der Disziplinarkommission beim BMI.

 

Auftragserteilung der StA, Gerichtsverfahren:

Es erfolgte seitens der StA an das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung ein Erhebungsersuchen:

„In der Strafsache gegen N.N. wegen §§ 15, 12 zweiter Fall, 302 Abs. 1 StGB sind Ermittlungen zum Verdacht der versuchten Bestimmung zum § 302 StGB zu führen“.

Seitens des BAK erfolgten Zeugenvernehmungen der amtshandelnden Beamten und des Beschuldigten. Schlussendlich wurden die Angaben im Aktenvermerk vom bzw. das unkorrekte Verhalten des Beschuldigten bestätigt.

Es erging ein Abschlussbericht des BAK an die StA.

Bei der HV im Landesgericht wurde der Beschuldigte wegen § 89 StGB i.V.m § 81 Abs. 1 Z 2 StGB (Anmerkung: Dieser strafbare Tatbestand wurde bereits im Einleitungsbescheid angelastet) sowie wegen §§ 15 Abs. 1, § 12 zweiter Fall StGB, § 302 Abs. 1 StGB, § 15 Abs. 1 StGB, § 105 Abs. 1 StGB, § 106 Abs. 1 Z. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten (bedingt auf 3 Jahre) und zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen à € 17 verurteilt; Das Urteil ist rechtskräftig.

Anlastung durch die Dienstbehörde:

N.N. steht im Verdacht, einen Verkehrsunfall (einschließlich Fahrerflucht) mit Personenschaden durch das Lenken eines Fahrzeuges in alkoholisiertem Zustand verursacht und durch sein unkorrektes Verhalten Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben.

N.N. hat weiters durch die rechtskräftige Verurteilung Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs.2 BDG 1979 begangen.

Rechtsgrundlagen:

BDG:

Es wird eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung in Richtung § 43 Abs. 2 BDG 1979 erblickt, da der EB durch den Entzug der Lenkberechtigung seine Dienstfähigkeit insofern herabgesetzt hat, als er in der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit beeinträchtigt ist (der EB kann bzw. darf nicht zum Lenken von Dienst-Kfz herangezogen werden).

Weiters hat er gemäß § 43 Abs. 2 BDG in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

VI 2 LPD Dienstanweisung:

Gemäß § 2 der Dienstordnung vom 23.01.2013, GZ: P4/444849/1/2012, „Verhalten der Polizeibediensteten“ ………. innerhalb und außerhalb des Dienstes haben sich Polizeibedienstete so zu verhalten, dass sie die Achtung und das Vertrauen der Bevölkerung erwerben und wahren….. verstoßen.

Disziplinäre Würdigung durch die Dienstbehörde:

Ein Beamter hat gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Das bedeutet nichts anderes, als die allgemeine Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt bzw. nach dem Willen des Gesetzgebers genießen soll. Bei einem Exekutivbediensteten muss diese Vertrauenswahrung der Allgemeinheit auch außerdienstlich erhalten bleiben (VwGH 16.10.2001, 2000/09/0012).

Durch die Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss wird die Gefahr wegen der damit verbundenen Minderung der Reaktionsfähigkeit und der zu größerer Rücksichtslosigkeit verführenden Steigerung des Selbstvertrauens sowie der Unbekümmertheit des Täters noch erheblich erhöht. Trunkenheit am Steuer wird in der Öffentlichkeit auch aus der Sicht eines unvoreingenommenen, sachlich urteilenden Betrachters wegen der Unverantwortlichkeit eines solchen Verhaltens und der damit verbundenen Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer keineswegs als ein lediglich minder schweres Vergehen, sondern als eine Straftat mit echtem kriminellen Gehalt angesehen.

Hieraus folgt, dass das Lenken eines Kraftfahrzeuges im Zustand einer die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Alkoholisierung durch einen Exekutivbeamten wegen des damit zwangsläufig verbundenen Achtungsverlustes geeignet ist, das Ansehen des Beamtentums in besonderem Maß zu schädigen, und deshalb als eine nicht leicht zu nehmende Dienstpflichtverletzung gilt (VwGH 18.10.1990, 90/09/0110).

Wenn ein Polizeibeamter, dem kraft Gesetzes und interner Weisungen ein besonders vorschriftengetreues Verhalten vorgeschrieben wird und zu dessen allgemeinen dienstlichen Obliegenheiten die Überwachung der Einhaltung straßenverkehrsrechtlicher Normen zählt, selbst gegen grundlegende Bestimmungen dieser Rechtsvorschriften verstößt, indem er nach einem von ihm verursachten Verkehrsunfall mit Sachschaden weder an der Sachverhaltsfeststellung mitwirkt, noch diesen Unfall unverzüglich der nächsten Polizeidienststelle meldet, so ist dieses Verhalten zweifellos geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Dem Beschuldigten, zu dessen Aufgaben es gehört, gerade Anzeigen wegen eines solchen Deliktes, das ihm letztlich vorgeworfen wurde, aufzunehmen, darf das Begleitwissen unterstellt werden, dass die Aufklärung von Fahrerfluchtsdelikten sowohl für die Exekutivorgane als auch für die Verwaltungsstrafbehörden einen immensen Aufwand darstellt und diese Aufklärung sehr oft nur auf Grund von Zufällen und Zeugenwahrnehmungen möglich ist und darüber hinaus diese Delikte sehr oft begangen werden, um vorausgegangene Delikte, wie etwa das alkoholbeeinträchtigte Lenken eines Fahrzeuges, zu verschleiern.

Einem Polizeibeamten wird aufgrund seiner Stellung, in der er der Kritik der Bevölkerung ständig ausgesetzt ist, ein besonders normenkonformes Verhalten vorgeschrieben.

Das Einschreiten der Exekutive wird gerade in diesem Bereich von der Bevölkerung einerseits stark gefordert und andererseits von den betroffenen Kfz-Lenkern als besonders restriktiv erlebt. Umso schädlicher ist es daher für das Ansehen der Polizei, wenn ein Polizist selbst in diesem Bereich straffällig wird. Gerade in Zeiten, in denen der öffentliche Dienst kritischen Augen der Öffentlichkeit gegenübersteht, muss von den Bediensteten ein einwandfreies Verhalten erwartet werden. Übertritt ein Polizeibeamter selbst grundlegende Verwaltungsvorschriften, wird die Achtung, welche der Beamte zur Wahrung seines Dienstes benötigt, und das Vertrauensverhältnis, das zwischen ihm und der Verwaltung besteht, erheblich beeinträchtigt (24-DK/13).

Der Beschuldigte hat durch den Umstand, in alkoholisiertem Zustand ein Fahrzeug gelenkt und einen Verkehrsunfall mit Sach- und Personenschaden (sowie Fahrerflucht) verursacht zu haben, ein Verhalten gesetzt, welches überdies in krassem Widerspruch zur Erwartungshaltung, die die Öffentlichkeit der Berufsgruppe „Polizei“ entgegenbringt steht und welches geeignet ist, besonderes Aufsehen in der Bevölkerung zu erregen sowie das Vertrauen dieser in die sachliche Aufgabenwahrnehmung zu erschüttern.

Weiters hat der Beschulgite durch den Umstand der Verurteilung ein Verhalten gesetzt, welches überdies in krassem Widerspruch zur Erwartungshaltung, die die Öffentlichkeit der Berufsgruppe „Polizei“ entgegenbringt steht und welches geeignet ist, besonderes Aufsehen in der Bevölkerung zu erregen sowie das Vertrauen dieser in die sachliche Aufgabenwahrnehmung zu erschüttern.

Beim Beschuldigten handelt es sich um ein Mitglied des Dienststellenausschusses. Die Zustimmung gem. § 28 PVG wurde erteilt.

 

Die Disziplinarkommission hat dazu erwogen:

Rechtsgrundlagen:

§ 43 (2) BDG: Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

 

Zur Schuldfrage:

Der Senat ist nach Durchführung des Beweisverfahrens zu dem Erkenntnis gelangt, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen schuldhaft begangen hat, wobei der Vorwurf des 2. Einleitungsbescheides unter den Spruchpunkt 3 des 1. Einleitungsbescheides subsumiert wurde.

Der Beamte wurde vom LG wegen §§ 81, 89 StGB, §§ 12, 15 i.V.m. 302 StGB, §§15 i.V.m. 105 und 106 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, bedingt auf drei Jahre und einer Geldstrafe in der Höhe von € 5.100,- verurteilt.

Außerdem wurde der Beamte wegen Verweigerung des Alkomattests und Fahrerflucht von der BH Wien-Umgebung zu einer Verwaltungsstrafe in der Höhe von € 1.890,- verurteilt.

Der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung liegt zugrunde, dass der Beschuldigte als Polizeibeamter und Personalvertreter versucht hat, die amtshandelnden Kollegen wissentlich dazu zu bestimmen, ihre Befugnis im Namen des Bundes als dessen Organe in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, durch Unterlassung der Anzeigeerstattung an die zuständige Verwaltungsbehörde und an die Staatsanwaltschaft wissentlich zu missbrauchen. Gegenüber diesen Kollegen hätte er durch einige Äußerungen, wie er sei Personalvertreter, und sie könnten ihre Karriere bei der Polizei vergessen und er werde sie beruflich ruinieren – versucht, durch gefährliche Drohung mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz zur Abstandnahme von der Erstattung einer Straf-und Verwaltungsanzeige zu nötigen.

Das Gericht hat weiters festgestellt, dass sich der Beamte, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol (1,94 Promille gemessen 1 ½ Stunden nach dem Unfall) in einen nicht die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand versetzt hat, obwohl er vorhersehen hätte können, dass ihm eine Tätigkeit, nämlich das Lenken eines KFZ, bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit und die körperliche Sicherheit herbeiführen kann und er tatsächlich einen Verkehrsunfall verursachte.

Als mildernd wurden der bisherige ordentliche Lebenswandel, das Geständnis und der teilweise Versuch gewertet, erschwerend war hingegen das Zusammentreffen von 2 Verbrechen und einem Vergehen.

An diese von Gericht vorgenommenen Tatsachenfeststellungen und auch Beweisfeststellungen ist die Disziplinarkommission gemäß § 95 Abs. 2 BDG gebunden.

Zu prüfen bleibt in diesem Fall nur mehr, ob ein disziplinärer Überhang gegeben ist.

Dazu ist folgendes anzuführen:

Zum Vorliegen des disziplinären Überhanges wird ausgeführt, dass in den Fällen, in denen eine Ahndung gemäß § 43 Abs. 2 BDG in Betracht kommt, ein disziplinärer Überhang immer vorliegen wird. Gerade diese Bestimmung enthält nämlich mit ihrem Abstellen auf das „Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben“ einen spezifisch dienstrechtlichen Aspekt, der von keinem Tatbestand eines anderen Strafrechtsbereiches wahrgenommen ist. Auch der VwGH vertritt diese Ansicht, dass der Gesichtspunkt der Vertrauenswahrung ein spezifisch dienstrechtlicher ist und daher auch bei einer gerichtlichen Verurteilung nicht berücksichtigt wird.

Ein Dienstbezug wird dann vorliegen, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben nicht in sachlicher Weise erfüllen, d.h. rechtmäßig und korrekt bei diversen Amtshandlungen vorgehen. Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Ob das vorliegende Verhalten an die Öffentlichkeit gelangt ist, ist unerheblich und spielt bei der Beurteilung des Dienstbezuges keine rechtserhebliche Rolle.

Das Verhalten des Beschuldigten entspricht – wie schon oben ausgeführt - nicht dem, was sich die Allgemeinheit – aber auch die Kollegenschaft - von einem Beamten der Exekutive erwartet. Es ist nicht tolerierbar, dass ein Polizist auf die eigenen Kollegen losgeht, diese mit beruflichen und wirtschaftlichen Konsequenzen bedroht – auch wenn dies unter Alkoholeinfluss passiert ist. Polizisten kommen nur ihren eigentlichen Aufgaben nach, führen Verkehrskontrollen durch oder fahren zu angezeigten Verkehrsunfällen. Der Alltag eines Polizisten ist fast ausschließlich von Negativerlebnissen geprägt, sei es, dass es sich dabei um Drogendelikte, Einbrüche oder Raubüberfälle handelt. Positive Fallkonstruktionen stellen eher rühmliche Ausnahmen dar. Umso schockierender ist es für Polizisten, wenn nun die eigenen Kollegen bei Amtshandlungen einen mehr als negativen Eindruck hinterlassen.

Gerade an das Verhalten von uniformierten Beamten werden besonders qualifizierte Anforderungen gestellt, da diese im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben in der Regel zum Schutz vor Verletzungen des gesamten StGB berufen sind und man zumindest von ihnen selbst erwarten können muss, dass sie die darin geschützten Rechtsgüter nicht verletzen. Der Beschuldigte vermittelt durch sein Verhalten ein Bild, welches üblicherweise nicht mit der österreichischen Polizei in Zusammenhang gebracht wird.

Die Ausgangsprämisse der objektiven Schwere der Dienstpflichtverletzungen liegt vorliegendenfalls sehr hoch.

Diesem Fehlverhalten kann nur mit der Verhängung einer Disziplinarstrafe im Ausmaß einer Geldstrafe angemessen entsprochen werden.

Strafbemessungsgründe gemäß § 93 BDG:

Gemäß § 93 Abs. 1 BDG ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind außerdem die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistungen.

Nach der jüngsten Judikatur des VwGH hat sich der Senat zudem ein umfassendes Bild des Beschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaß eine Bestrafung notwendig erscheint.

Eine Bestrafung muss grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlungen stehen und muss spezial-und generalpräventiv erforderlich sein.

Der Beamte hat im Kernbereich seiner Aufgaben mehrere gravierende Dienstpflichtverletzungen begangen, die sowohl zu einer strafgerichtlichen Verurteilung aber auch zu einer Abstrafung im Verwaltungsstrafverfahren geführt haben.

 

Als mildernd konnte die disziplinarrechtliche Unbescholtenheit, die sehr gute Dienstbeschreibung, 27 Belobigungen und das reumütige Geständnis herangezogen werden.

Erschwerend war zu werten, dass mehrere Dienstpflichtverletzungen vorgelegen sind, wobei Punkt 3. am schwersten wog, sowie die Vorbildwirkung als Personalvertreter.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2016
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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