TE Dok 2016/3/8 2 Ds 34/14

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Veröffentlicht am 08.03.2016
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Norm

BDG 1979 §43
BDG 1979 §91

Schlagworte

Dienstpflichtverletzung

Text

DISZIPLINARERKENNTNIS

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz, Senat 2, hat durch den Vorsitzenden Vizepräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr.Haidacher sowie die weiteren Mitglieder Oberstaatsanwalt Dr.Strahwald und Bezirksinspektor Mario Zöhrer in der Disziplinarsache gegen Bezirksinspektor *** *** nach der am 25.Jänner 2016 in Anwesenheit der Disziplinaranwaltes Oberstaatsanwalt Dr.Kirschenhofer, des Disziplinarbeschuldigten Bezirksinspektor *** ***, seines Verteidigers Mag. Michael Mössler, Anwärter Dris.Martin Riedl, RA in Wien, und der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Maga.Eixelsberger durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

BI *** *** ist schuldig, er hat in *** als Justizwachebeamter mit dem Vorsatz, die Republik Österreich in ihrem Recht auf eine ordnungsgemäße Verrechnung von durch Häftlinge im Rahmen des Strafvollzugs erbrachten Arbeitsleistungen durch direkten Lohnabzug bei Justizbediensteten zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, und zwar von Häftlingen erbrachte Dienstleistungen ins integrierte Wirtschaftsverwaltungsprogramm der Justiz einzugeben und bei Justizbediensteten eine direkte Abrechnung der in Anspruch genommenen Dienstleistungen über das SAP vorzunehmen, wissentlich missbraucht, indem er als in der *** der Justizanstalt *** tätiger Sachbearbeiter die Abrechnung von Dienstleistungen durch Häftlinge, die er privat in Anspruch genommen hatte, im IWV dadurch manipulierte, dass er, nachdem die Rechnungen vom jeweils Verantwortlichen eingetragen worden waren, im IWV das Häkchen für den Lohnabzug entfernte, er den Vorgang unter Umgehung des vorgeschriebenen Vier-Augen-Prinzips und unter Missbrauch seiner Administratorenrechte selbst verifizierte und in der Folge im IWV fingierte Kostenstellennummern eintrug, sodass die Rechnungen als „bezahlt“ aufschienen, wodurch die Republik Österreich einen Vermögensschaden in Höhe von EUR 1.145,63 erlitt, und zwar

1. am *** 2013 durch Manipulationen betreffend die Rechnung Nr. ***/*** vom *** 2013 in Höhe von EUR 564,44;

2. am *** 2014 durch Manipulationen betreffend die Rechnung Nr. ***/*** vom *** 2013 in Höhe von EUR 581,19

und dadurch das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB begangen.

BI *** hat daher gegen seine Verpflichtung, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (§ 43 Abs 2 BDG), verstoßen und hiedurch gemäß § 91 BDG schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt.

Er wird hiefür gemäß § 92 Abs 1 Z 3 BDG mit einer

Geldstrafe von zwei Monatsbezügen

bestraft.

Gemäß § 117 BDG hat er die mit EUR 70,00 bestimmten Kosten des Verfahrens zu ersetzen.

BEGRÜNDUNG:

Zur Person:

Der Disziplinarbeschuldigte erlernte nach der Pflichtschule den Beruf des *** und war nach seinem erfolgreichen Lehrabschluss sowie Absolvierung des Grundwehrdienstes beim Unternehmen *** als *** tätig. Seit dem Jahr *** ist er als Justizwachebeamter durchgehend in der Justizanstalt *** tätig und war bis zu seiner im vorliegenden Disziplinarverfahren erfolgten vorläufigen Suspendierung in der *** tätig. Nunmehr versieht er seinen Dienst als stellvertretender ***. Sein monatlicher Bruttobezug beträgt ca EUR 3.500,00. Er ist geschieden und sorgepflichtig für drei Kinder, wobei er monatliche Alimentationsverpflichtungen für zwei nicht im selben Haushalt lebende Kinder in der Höhe von EUR 700,00 aufweist. Für das dritte Kind wird Naturalunterhalt geleistet. Er hat Schulden in der Höhe von ca EUR 50.000,00, die aus der Finanzierung des Genossenschaftsanteils für ein von ihm bewohntes Reihenhaus resultieren. Seine monatliche Belastung beläuft sich auf Kreditrückzahlungen in der Höhe von EUR 250,00 sowie EUR 650,00 an Miete.

Der Disziplinarbeschuldigte ist bislang disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten.

Zur Sache:

Zu den im Spruch näher bezeichneten Zeitpunkten beging der Disziplinarbeschuldigte die dort detailliert referierten Taten, für die er mit dem Urteil des Landesgerichtes *** vom *** 2015, *** Hv ***/***, des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB schuldig erkannt wurde. Er wusste dabei, dass er Beamter und aufgrund seiner Funktion berechtigt war, Eintragungen der genannten Art in der IWV vorzunehmen, dass diese jedoch eine ordnungsgemäße Bezahlung der Rechnungen voraussetzten und dass er durch seine verfahrensgegenständlichen Eingaben gegen seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte, und zwar entsprechende Buchungseingaben, vorzunehmen, verstieß. Weiters wusste er, dass er dadurch den Bund in Höhe des entgangenen Entgelts für die in Anspruch genommenen Leistungen in der Höhe von EUR 1.145,63 am Vermögen schädigte. Weiters wusste er jeweils zu den Handlungszeitpunkten, dass er durch seine eben beschriebenen Verhaltensweisen auch seine in § 43 Abs 2 BDG normierte Verpflichtung verletzte, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Beweiswürdigend ist festzuhalten:

Die Feststellungen zur Person gründen sich auf die Deponate des Disziplinarbeschuldigten in der Disziplinarverhandlung am *** 2016. Die in der Sache getroffenen Konstatierungen beruhen auf der geständigen Einlassung des Disziplinarbeschuldigten in der Disziplinarverhandlung sowie im oben angeführten Strafverfahren und auf der referierten rechtskräftigen Verurteilung durch das Landesgericht ***, wobei diesbezüglich wegen des identen Fehlverhaltens auf die in § 95 Abs 2 erster Satz BDG normierte Bindungswirkung verwiesen wird.

Die Feststellung des vorsätzlichen Verstoßes gegen die zuvor angeführten Dienstpflichten stützt sich auf die geständige Verantwortung des Disziplinarbeschuldigten sowie den Umstand, dass ihm als langjährigem Beamten bekannt war, welche Verpflichtungen mit seiner Stellung verbunden waren.

Durch sein von den Feststellungen erfasstes und mit „Außenwirkung“ behaftetes und solcherart den Vertrauensschutz tangierendes Verhalten hat der Disziplinarbeschuldigte gegen die im § 43 Abs 2 BDG 1979 normierte Verpflichtung verstoßen.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Bestrafung auch nach dem gleichfalls verwirklichten § 43 Abs 1 BDG im Hinblick auf die mit Bezug auf die identen Tathandlungen erfolgte Verurteilung des Disziplinarbeschuldigten wegen § 302 Abs 1 StGB nicht in Betracht kommt (zur „Überhangsproblematik“ vgl Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4, 60).

Bei der Strafbemessung wertete der Disziplinarsenat die reumütig geständige Verantwortung des Disziplinarbeschuldigten, seinen – durch die bisherige Unbescholtenheit indizierten – bis zu den ihm zur Last gelegten Taten ordentlichen Lebenswandel, die erfolgte Schadenswiedergutmachung und eine nach dem krankheitsbedingten Ableben seines *** sowie einige Jahre zuvor auch seines *** aktenkundige psychische Ausnahmesituation als mildernd, als erschwerend hingegen die Mehrzahl der Angriffe.

Der nicht zu bagatellisierende Handlungs- und Gesinnungsunwert des vom Schuldspruch umfassten Verhaltens, die aufgezeigten Strafzumessungsgründe sowie die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Disziplinarbeschuldigten indizieren – unter Berücksichtigung des rechtskräftigen Ausganges des Strafverfahrens *** Hv ***/*** des Landesgerichtes *** und der dort ausgemessenen Sanktion – die Verhängung einer Geldstrafe (§ 92 Abs 1 Z 3 BDG) in der Höhe von zwei Monatsbezügen. Nach Ansicht des Disziplinarsenates wird damit sowohl den spezialpräventiven Erfordernissen als auch den Aspekten der Generalprävention hinreichend Rechnung getragen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 117 Abs 2 BDG.

RECHTSMITTELBELEHRUNG:

Gegen dieses Disziplinarerkenntnis (Bescheid) ist (soweit nicht auf ein Rechtsmittel verzichtet wurde) gemäß Art 130 Abs 1 Z 1, 132 Abs 1 Z 1, Abs 5 (iVm § 103 Abs 4 Z 1 BDG 1979) B-VG eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen (§ 7 Abs 4 VwGVG) nach Zustellung des Bescheides schriftlich, telegrafisch oder fernschriftlich bei der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz einzubringen. Die Beschwerde hat folgende Punkte zu enthalten (§ 9 Abs 1 VwGVG):

         1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,

         2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

         3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

         4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG hat - sofern eine solche nicht ausgeschlossen wird (§ 13 Abs 2 VwGVG) - aufschiebende Wirkung (§ 13 Abs 1 VwGVG).

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2016
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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