Norm
BDG 1979 §91Schlagworte
DienstpflichtverletzungText
BESCHEID
Disziplinarerkenntnis
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz hat durch EOStA Dr. Harald SALZMANN als Vorsitzenden sowie die weiteren Mitglieder des Disziplinarsenates Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Anneliese KODEK und Kontrollinspektor Roman SÖLLNER, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Christoph Steindl, LLM als Schriftführer, in der Disziplinarsache gegen Revierinspektor *** ***, Justizwachebeamter in der Justizanstalt ***, am 26. Jänner 2016 in Anwesenheit des Leitenden Staatsanwaltes Mag. Andreas SACHS als Disziplinaranwalt, des Disziplinarbeschuldigten und seines Verteidigers Rechtsanwalt Dr. Wolfgang VACARESCU nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Revierinspektor *** *** ist schuldig, er hat vom *** bis *** schuldhaft keine aktuelle Krankenstandsbestätigung vorgelegt, war also während dieses Zeitraums unentschuldigt vom Dienst abwesend. Er hat hiedurch gegen seine Dienstpflicht nach § 43 Abs 1 BDG 1979, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen, und gegen seine Dienstpflicht nach § 43 Abs 2 BDG 1979, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, verstoßen und damit schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung nach § 91 BDG 1979 begangen.
Hiefür wird über ihn gemäß § 92 Abs 1 Z 1 BDG 1979 die Disziplinarstrafe des Verweises verhängt.
Der Disziplinarbeschuldigte ist gemäß § 117 Abs. 2 BDG 1979 schuldig, die mit 100,- Euro (in Worten: Euro einhundert/00) festgesetzten Kosten des Disziplinarverfahrens zu tragen.
Hingegen wird Revierinspektor *** *** vom Vorwurf, er habe die ihm nachweislich zugestellten Weisungen der Dienstbehörde
1. vom ***, sich am *** einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, und
2. vom ***, mit Chefärztin Dr. *** telefonisch einen Termin zwecks einer amtsärztlichen Untersuchung bis Ende *** zu vereinbaren,
schuldhaft nicht befolgt,
f r e i g e s p r o c h e n.
BEGRÜNDUNG:
Feststellungen:
Der Disziplinarbeschuldigte ist verheiratet und für seine Gattin und seine beiden Kinder im Alter von *** und *** Jahren sorgepflichtig. Er hat Kreditverbindlichkeiten in Höhe von *** EUR; die monatlichen Rückzahlungsraten belaufen sich auf rund *** EUR.
Am *** fand in der Vollzugsdirektion ein Gespräch mit dem Disziplinarbeschuldigten wegen dessen Alkoholproblems statt, bei dem er aufgefordert wurde, sich einer stationären Entwöhnungsbehandlung zu unterziehen. In der Folge wurde ihm der dienstbehördliche Auftrag erteilt, in monatlichen Abständen Blutabnahmen mit Bestimmung der alkoholspezifischen Laborparameter durchführen zu lassen und diese vierteljährlich der Dienstbehörde vorzulegen. Weiters wurde er amtsärztlichen Untersuchungen zugeführt.
Der Disziplinarbeschuldigte befand sich ab *** – mit Ausnahme eines von ihm im Zeitraum *** bis einschließlich *** konsumierten Erholungsurlaubs – bis *** durchgehend im Krankenstand. Nach Ende dieses Erholungsurlaubs übermittelte er der Justizanstalt *** eine von seinem Hausarzt am *** ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsmeldung für den Dienstgeber, die keine Angabe über den voraussichtlich letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit enthielt (Beilagen ***, ***).
Mit Schreiben vom *** wurde der Disziplinarbeschuldigte vom Leiter der Justizanstalt *** aufgefordert, bis spätestens *** (einlangend) eine ärztliche Bescheinigung über die voraussichtliche Dauer seiner seit *** dauernden krankheitsbedingten Dienstverhinderung zu übermitteln (Beilage ***).
Der Disziplinarbeschuldigte befand sich vom *** bis zum *** in stationärer Pflege im Landeskrankenhaus *** (Beilage ***). Am *** wurde seitens des Krankenhauses eine Aufenthaltsbestätigung vom selben Tag an die Justizanstalt *** gefaxt, die nur beinhaltete, dass der Disziplinarbeschuldigte sich seit *** dort in stationärer Pflege befand (AS ***; Beilage ***). Nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus versuchte der Disziplinarbeschuldigte am *** um *** Uhr, der Anstaltsleitung mit E-Mail mitzuteilen, dass er sich hiermit vom stationären Krankenhausaufenthalt zurück in häusliche Pflege melde. Wegen einer von ihm angegebenen unrichtigen E-Mail-Adresse scheiterte die Zustellung dieses E-Mails. Er übermittelte es daraufhin am *** um *** Uhr neuerlich per E-Mail an die Anstaltsleitung (Beilagen *** bis ***). Am *** übermittelte er diese E-Mails nochmals per Telefax an die Anstaltsleitung (Beilage ***).
Mit Schreiben vom *** teilte die Anstaltsleitung dem Disziplinarbeschuldigten mit, dass er sich gemäß Auftrag der Vollzugsdirektion vom *** gemäß § 52 Abs 1 BDG 1979 zur Abklärung seiner Exekutivdienstfähigkeit einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen habe. Hiezu werde ihm der Dienstauftrag erteilt, sich am *** zwischen *** Uhr und *** Uhr im Medizinisch-Diagnostischen Labor Dr. *** in *** einer Blutabnahme zu unterziehen. Weiters werde ihm der Dienstauftrag erteilt, sich bei Chefärztin Dr. *** in *** am *** um *** Uhr einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen (AS ***; Beilage ***). Dieser Dienstauftrag wurde dem Disziplinarbeschuldigten am *** (Beginn der Abholfrist) durch Hinterlegung zugestellt (AS ***).
Der Disziplinarbeschuldigte behob die hinterlegte Sendung persönlich am *** (ON ***, AS ***) und kam dem Dienstauftrag auch tatsächlich nach, indem er einerseits den Termin bei der Chefärztin Dr. *** am *** wahrnahm und sich auch der angeordneten Blutabnahme im Labor Dr. *** unterzog (Beilage ***).
Mit Schreiben vom *** teilte die Anstaltsleitung dem Disziplinarbeschuldigten Folgendes mit:
„Bezugnehmend auf den Auftrag der Vollzugsdirektion … wird Ihnen der Dienstauftrag erteilt
* telefonisch […] mit Chefärztin Dr. *** […] einen Termin zwecks einer amtsärztlichen Untersuchung bis Ende *** zu vereinbaren.
Dieser Termin ist unbedingt einzuhalten, ein unentschuldigtes Fernbleiben wird disziplinär geahndet. […]
* eine aktuelle Krankenstandsbestätigung der Leitung der Justizanstalt ***, im Postwege oder per Fax […] bzw per E-Mail […] vorzulegen.“ (AS ***; Beilage ***).
Dieser Dienstauftrag wurde dem Disziplinarbeschuldigten nach einem erfolglosen Zustellversuch vom *** am *** (Beginn der Abholfrist) durch Hinterlegung zugestellt (AS ***).
Der Disziplinarbeschuldigte befand sich beginnend mit *** wegen einer *** neuerlich in stationärer Pflege des Landeskrankenhauses ***; eine entsprechende Bestätigung vom *** wurde der Anstaltsleitung an diesem Tag per Fax übermittelt (ON ***, AS ***). Dieser stationäre Aufenthalt dauerte bis zum ***, den *** (Beilage ***).
Nach seiner Rückkehr in häusliche Pflege (spätestens) am Abend des *** war Disziplinarbeschuldigte – so wie auch am *** vor seinem Krankenhausaufenthalt – gesundheitlich derart beeinträchtigt, dass er nicht dazu in der Lage war, seine Post zu sichten. Auf diese Weise kam es dazu, dass er die Hinterlegungsanzeige nicht wahrnahm bzw beachtete, sodass er die am *** hinterlegte Sendung nicht behob. Diese wurde nach Ablauf der Abholfrist an den Absender retourniert (ON ***, AS ***).
Am *** wurde dem Disziplinarbeschuldigten im Auftrag der Vollzugsdirektion eine nachweisliche Ermahnung durch den Leiter der Justizanstalt *** – wieder durch Hinterlegung – zugestellt, weil er auf die Dienstaufträge vom *** und vom ***, sich bei der *** Dr. *** zur Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung zu melden und eine aktuelle Krankenstandsbestätigung zu übermitteln, nicht reagiert habe. Dieses Poststück behob er am *** eigenhändig (ON ***, AS ***).
Obwohl er dadurch – erstmals – vom Inhalt des Dienstauftrags vom *** Kenntnis erlangte, unterließ der Disziplinarbeschuldigte es, der Vollzugsdirektion umgehend eine aktuelle Krankenstandsbestätigung zu übermitteln.
Er befolgte diesen Auftrag – unter dem Druck der von der Vollzugsdirektion veranlassten Einstellung seiner Bezüge mit Wirksamkeit vom ***– erst mit Schreiben seines Verteidigers vom ***, mit dem ein Schreiben seines behandelnden Arztes vom *** übersandt wurde, in dem dieser bestätigte, dass der Disziplinarbeschuldigte seit *** durchgehend bis zu diesem Tag arbeitsunfähig war und wegen unveränderten Krankheitsbildes auch bis auf weiteres arbeitsunfähig ist.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und zum Einkommen des Disziplinarbeschuldigten beruhen auf dessen glaubwürdigen Angaben in Verbindung mit dem Personalakt.
Im Übrigen beruhen die Feststellungen zunächst auf den jeweils zitierten Aktenbestandteilen; die zitierten Beilagen sind jene zur Stellungnahme des Disziplinarbeschuldigten vom ***, ON ***.
Dass der Disziplinarbeschuldigte die ihm am *** erteilte Weisung, sich einer Blutabnahme und am *** einer amtsärztlichen Untersuchung durch die *** Dr. *** zu unterziehen, entgegen der Behauptung der Vollzugsdirektion in der Disziplinaranzeige ohnehin befolgt hat, ergibt sich aus seiner Aussage, die auch durch die eingeholte Stellungnahme der *** Dr. *** (ON ***, AS ***) bestätigt wurde.
Die Feststellungen zur Zustellung der Weisung vom *** und zum damaligen Gesundheitszustand des Disziplinarbeschuldigten beruhen auf dessen glaubwürdigen Angaben.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 43 Abs 1 BDG 1979 ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Nach § 43 Abs 2 BDG 1979 hat der Beamte überdies in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Die allgemeine Verpflichtung des Beamten nach § 43 Abs 1 BDG 1979 wird insbesondere durch die Vorschriften der §§ 51 und 52 dieses Gesetzes konkretisiert. Diese lauten wie folgt:
§ 51. (1) Der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.
(2) Ist der Beamte durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat er seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt. Kommt der Beamte dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.
§ 52. (1) Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung des Beamten, so hat sich dieser auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
(2) Der infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesende Beamte hat sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen. Eine Anordnung im Sinne des ersten Satzes ist spätestens drei Monate nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in Abständen von längstens drei Monaten zu erteilen.
Der Disziplinarbeschuldigte hat seiner Verpflichtung gemäß § 51 Abs 1 BDG 1979 zunächst durch (Veranlassung der) Übermittlung der Krankenstandsbestätigung vom *** entsprochen. Der Aufforderung vom ***, eine ärztliche Bescheinigung über die voraussichtliche Dauer des Krankenstands zu übermitteln, ist er zwar nicht nachgekommen; dies kann ihm allerdings nicht zum Vorwurf gemacht werden, weil er sich ab *** stationär im Krankenhaus befand, was er der Anstaltsleitung durch Übermittlung der Aufenthaltsbestätigung vom *** auch mitgeteilt hat. Er hat auch unverzüglich nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus der Anstaltsleitung mitzuteilen versucht, dass er wieder zu Hause ist und sich in häuslicher Pflege befindet (also nach wie vor krank, somit arbeitsunfähig ist) und nach Auftreten des Übermittlungsfehlers das E-Mail vom *** am *** neuerlich übermittelt. Auf den Auftrag vom *** ist die Anstaltsleitung erst im Dienstauftrag vom *** zurückgekommen.
Die Zustellung dieses Dienstauftrags durch Hinterlegung war zunächst unwirksam, weil der Disziplinarbeschuldigte aufgrund seines stationären Aufenthalts im Krankenhaus, den er zwischen dem gescheiterten Zustellversuch am Freitag, den *** und dem ersten Tag der Abholfrist am Montag, den *** angetreten hatte, an einer Abholung des hinterlegten Schriftstücks gehindert war. Dieser Zustellmangel ist allerdings mit dem Tag seiner Rückkehr an die Abgabestelle, die innerhalb der Abholfrist erfolgte, also mit *** geheilt (§ 17 Abs 3 ZustG).
Das Beweisverfahren hat jedoch ergeben, dass der Disziplinarbeschuldigte die hinterlegte Sendung aus gesundheitlichen Gründen nicht abgeholt hat, sodass ihm – ungeachtet der rechtlichen Wirksamkeit der Zustellung – nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, dass er vom Inhalt der Weisung zunächst keine Kenntnis erlangte (und sie deshalb auch nicht befolgte).
Erst durch die Zustellung der förmlichen Ermahnung am *** erfuhr der Disziplinarbeschuldigte (auch) von diesem Teil der Weisung vom ***, den er damals – anders als den Auftrag, bis Ende ***, also in der Vergangenheit, einen Termin mit der Chefärztin zu vereinbaren – noch hätte befolgen können und müssen. Tatsächlich ist er diesem Auftrag auch nach seinem eigenen Standpunkt erst mit Schreiben seines Verteidigers vom *** nachgekommen.
Der Disziplinarbeschuldigte hat also dem durch § 51 Abs 2 BDG 1979 gedeckten Auftrag der Anstaltsleitung, die voraussichtliche Dauer seines Krankenstands bekannt zu geben, in einem Zeitraum von gut achteinhalb Monaten (***bis ***) nicht entsprochen. Hingegen trifft ihn aus den dargelegten Gründen kein Verschulden an der Nichtbefolgung der weiteren Weisung vom ***, bis Ende *** einen Termin mit der Chefärztin Dr. *** zu vereinbaren.
Der erstmals durch die Stellungnahme der Chefärztin Dr. *** (ON ***, AS ***) hervorgekommene Vorwurf, die Untersuchung des Disziplinarbeschuldigten vom *** habe – mangels erforderlicher Mitwirkung – nicht abgeschlossen werden können, ist nicht Gegenstand des Disziplinarverfahrens, sodass Feststellungen zur Berechtigung dieses (vom Disziplinarbeschuldigten ausdrücklich bestrittenen) Vorwurfs entbehrlich waren. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang lediglich, dass es doch überraschend ist, dass ein solcher Vorwurf erst so spät erhoben wurde; bei ordnungsgemäßer Vorgangsweise wäre nämlich zu erwarten gewesen, dass die Chefärztin die Vollzugsdirektion von sich aus zeitnah – also spätestens Mitte *** – über diese Situation informiert, und nicht erst aufgrund einer von der Disziplinarkommission beauftragten Nachfrage im ***.
Der Disziplinarbeschuldigte hat also – nur, aber immerhin – durch die Nichtbefolgung des Auftrags, eine aktuelle Krankenstandsbestätigung vorzulegen, im Zeitraum *** bis *** gegen § 43 Abs 1 und 2 BDG 1979 verstoßen.
Bei der Strafbemessung waren mildernd seine Unbescholtenheit und sein damaliger gesundheitlicher Zustand sowie seine persönlichen Verhältnisse; erschwerend war kein Umstand. Im Hinblick darauf konnte mit der Disziplinarstrafe des Verweises das Auslangen gefunden werden.
Die Kostenentscheidung ist Folge der Sachentscheidung und gründet sich auf § 117 Abs. 2 BDG 1979. In Anbetracht des Verfahrensaufwandes (eine nichtöffentliche Sitzung zwecks Entscheidung über den Einleitungsbescheid, zwei mündliche Disziplinarverhandlungen in der Dauer von je einer [begonnenen] Stunde) sind die Verfahrenskosten mit 100 Euro festzusetzen.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diesen Bescheid kann binnen vier Wochen nach seiner Zustellung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Die Postaufgabe der Beschwerde an die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides gilt als rechtzeitig.
Die Beschwerde kann auch in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Die Einbringung mit E-Mail ist jedoch nur insoweit zulässig, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz und den Parteien nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen bzw. etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs im Internet bekannt gemacht sind (§ 13 Abs. 2 AVG).
Die Beschwerde hat gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde hat gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG aufschiebende Wirkung. Diese kann jedoch ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist (§ 13 Abs. 2 VwGVG).
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2016