Norm
BDG 1979 §43Schlagworte
DienstpflichtverletzungText
DISZIPLINARERKENNTNIS
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz, Senat 2, hat durch den Vorsitzenden Vizepräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. HAIDACHER sowie die weiteren Mitglieder StA Dr. STRAHWALD und BI ZÖHRER in der Disziplinarsache gegen RI *** *** nach der am 27. Mai 2015 in Anwesenheit des Disziplinaranwaltes OStA Dr. KIRSCHENHOFER, des Disziplinarbeschuldigten RI *** ***, seines Verteidigers RA Dr. STÖGERER sowie des Schriftführers RiAA Mag. WIELAND durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
RI *** *** wird vom Vorwurf, er habe am *** in *** mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich sowie einen Dritten, und zwar BI *** ***, unrechtmäßig zu bereichern, durch gemeinsames Fassen des Tatplanes zur strafbaren Handlung seines Kollegen BI *** *** beigetragen, der am selben Tag Berechtigte des Unternehmens *** durch Täuschung über Tatsachen, und zwar die wahrheitswidrige Vorgabe, eine Bestellung namens der Justizanstalt *** vorzunehmen und zur Einlösung eines Gutschein-Codes der Justizanstalt berechtigt zu sein, zur Einlösung eines Guthabens von EUR 801,75 brutto (EUR 668,13 netto) verleitete, die die Justizanstalt in eben diesem Betrag am Vermögen schädigte,
freigesprochen.
BEGRÜNDUNG
A) Zur Person
Der am *** geborene Disziplinarbeschuldigte absolvierte nach dem Pflichtschulbesuch eine Fachschule für *** und erlernte den Beruf des ***. Danach war er drei Jahre lang als *** tätig und seit *** im Justizdienst bei der Justizwache, wobei er von Beginn an in der Justizanstalt *** Dienst versah. Seit *** ist er im *** der JA tätig, seit 2006 *** des *** dieses Betriebes, und zwar des abgesondert disziplinarrechtlich verfolgten BI ***.
B) Zur Sache
Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung am *** aufgenommenen Beweise steht folgender Sachverhalt fest:
Am *** bestellte der hierfür disziplinarrechtlich bereits verurteilte BI *** *** beim Unternehmen *** für private Zwecke IT-Waren im Gesamtwert von EUR 834,27, und zwar konkret ein Notebook für sich selbst sowie einen Bildschirm, eine Tastatur und eine Touch-Mouse für seinen Kollegen, den Disziplinarbeschuldigten, unter Verwendung einer Bonusgutschrift in der Höhe von EUR 801,75 (EUR 668,13 netto), die der Justizanstalt *** aufgrund der im vorangegangenen Kalenderjahr erfolgten Bestellungen erteilt worden war. Er faxte die private Bestellung der beiden Justizwachebeamten gemeinsam mit dem Gutscheincode der Justizanstalt an das genannte Unternehmen, wobei er wusste, dass er zur Inanspruchnahme des der Justizanstalt zustehenden Guthabens, das ausschließlich zum Vorteil der Justizanstalt eingelöst werden durfte, nicht berechtigt war und dass er bei den mit dem Bestellvorgang befassten Mitarbeitern des Unternehmens den tatsachenwidrigen Eindruck erwecken würde, die Bestellung würde gerade namens und für die Justizanstalt *** durchgeführt, während er – wie angeführt – Privatankäufe tätigte. Es kam ihm darauf an, sich sowie den Disziplinarbeschuldigten durch die von Mitarbeitern des Unternehmens *** täuschungsbedingt erfolgte Einlösung des Guthabensbetrages unrechtmäßig im Vermögen zum Nachteil der Justizanstalt, die in eben diesem Umfang wegen des Verbrauchs der Gutschrift im Vermögen geschädigt würde, zu bereichern. Er wusste, dass er kein Recht darauf hatte, diesen Gutscheinbetrag für seine ausschließlich privaten Bestellungen in Anspruch zu nehmen. Tatsächlich verleitete er Mitarbeiter des Unternehmens *** auf die beschriebene, seinem Tatplan entsprechende Weise zur genannten Vermögensverfügung (Einlösung des Gutscheins), wodurch die Justizanstalt im oben angeführten Nettobetrag im Vermögen geschädigt wurde.
Den Entschluss, eine Privatbestellung im Namen der Justizanstalt *** durchzuführen, fassten BI *** sowie der Disziplinarbeschuldigte gemeinsam, wobei zum damaligen Zeitpunkt derartige Privatbestellungen üblich und von der Anstaltsleitung toleriert waren. Den Entschluss zur Einlösung des Gutscheincodes der Justizanstalt fasste BI *** hingegen alleine; der Disziplinarbeschuldigte war in diesen Plan nicht eingeweiht und wusste auch nicht von der unberechtigten Verwendung des Gutscheincodes. Er erkundigte sich in der Folge nach Erhalt der Ware mehrmals bei BI *** nach der bezughabenden Rechnung, um den Rechnungsbetrag zur Einzahlung zu bringen, wobei BI *** ihn diesbezüglich immer wieder vertröstete. Erst nach der Suspendierung seines Kollegen erfuhr der Disziplinarbeschuldigte von der unberechtigten Inanspruchnahme des Guthabens der Justizanstalt und machte den auf ihn entfallenden Schaden gut.
Die getroffenen Feststellungen zur Person gründen sich auf die Deponate des Disziplinarbeschuldigten in der Disziplinarverhandlung sowie die Disziplinaranzeige ON ***. Die Feststellungen zur Sache beruhen einerseits auf dem Verfahren 2 Ds 26/14, in dem BI *** *** des oben angeführten Disziplinarvergehens schuldig erkannt wurde, sowie weiters auf den Angaben des im vorliegenden Verfahren als Zeugen vernommen BI ***, der leugnenden Einlassung des Disziplinarbeschuldigten und – betreffend die Üblichkeit privater Bestellungen (auf eigene Rechnung) – den Angaben der Zeugin ***.
Nach Abschluss der Beweisaufnahme gelangte der Disziplinarsenat im Zweifel zu den oben angeführten, den Disziplinarbeschuldigten betreffenden Feststellungen, wonach dieser keine Kenntnis von der unberechtigten Einlösung des Gutscheincodes hatte. Seiner leugnenden Verantwortung standen keine Beweisergebnisse gegenüber, zumal er auch von BI *** umfassend entlastet wurde.
RECHTSMITTELBELEHRUNG
Gegen diesen Beschluss (Bescheid) ist gemäß Art 130 Abs 1 Z 1, 132 Abs 1 Z 1, Abs 5 (iVm § 103 Abs 4 Z 1 BDG 1979) B-VG eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen (§ 7 Abs 4 VwGVG) nach Zustellung des Bescheides schriftlich, telegrafisch oder fernschriftlich bei der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz einzubringen. Die Beschwerde hat folgende Punkte zu enthalten (§ 9 Abs 1 VwGVG):
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG hat – sofern eine solche nicht ausgeschlossen wird (§ 13 Abs 2 VwGVG) – aufschiebende Wirkung (§ 13 Abs 1 VwGVG). Die Beschwerde gegen eine Suspendierung hat gemäß § 112 Abs 6 BDG 1979 keine aufschiebende Wirkung.
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2016