TE Dok 2016/6/1 26/27-DK-15

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.06.2016
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Norm

BDG 1979 §43 Abs2

Schlagworte

sexuelle Belästigung

Text

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat in der durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

N.N. wurde von dem Vorwurf,

er habe die Reinigungskraft XX insgesamt 5 Mal im Gangbereich, im 1. Stock, vor dem Zimmer verbal sexuell belästigt, indem er eindeutige Komplimente (schöne Augen etc.) gemacht und immer wieder gesagt habe, dass sie doch in das Zimmer kommen soll und er mit ihr „Bussi-Bussi“ machen könne. Er habe sie auch gefragt, ob sie einen Mann hätte und dies sei von ihr bejaht worden. Der Beamten habe daraufhin gemeint, dass er auch eine Frau brauche, genauer gesagt eine zweite Frau, da er ja schon eine habe und er habe sie auch gefragt, ob sie privat zu ihm in die Wohnung putzen kommen könnte,

er habe dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 2 BDG und der Dienstanweisung P4/113730/1/2014 vom 19.05.2014 „Allgemeine Polizeidienstrichtlinien“, Pkt. II.2 i.V.m. § 91 BDG 1979 i.d.g.F. begangen,

gemäß § 126 Abs. 2 BDG i.V.m § 118 Abs. 1 Zi 2 BDG in dubio pro reo freigesprochen.

Dem Beschuldigten erwachsen keine Kosten aus dem Verfahren gemäß § 117 BDG.

N.N. ist schuldig,

1.   er habe der Reinigungskraft M.M. zunächst nur mit Komplimenten wie „Schöner kleiner Zwerg“ verbal belästigt und in weiterer Folge habe er sie in die Arme genommen und hochgehoben, wobei er ihr über den Rücken gestreichelt hatte. Der Beamte hat mit der gesamten Handfläche auf das Gesäß von Frau M.M. gegriffen und diese dadurch sexuell belästigt,

2.  er habe in der Damentoilette im Bereich des Ganges die Reinigungskraft Y.Y. sexuell belästigt, indem er sich – als sich diese die Hände wusch – sich zu ihr gebeugt und sie zunächst gefragt, ob sie traurig sei. Sie habe gesagt, dass sie nur müde sei, worauf der Beamte ihrem Gesicht ganz nahe gekommen sei und die Hand auf die Schulter legte. Dabei habe er gefragt, ob sie vom Sex mit den vielen Männern müde wäre,

er habe dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 2 BDG und der Dienstanweisung P4/113730/1/2014 vom 19.05.2014 „Allgemeine Polizeidienstrichtlinien“, Pkt. II.2 i.V.m. § 91 BDG 1979 i.d.g.F. begangen,

Über den Beschuldigten wird gemäß § 92 Abs. 1 Zi. 2 BDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 250,- (in Worten: zweihundertfünfzig) verhängt.

Dem Beschuldigten erwachsen keine Kosten aus dem Verfahren gemäß § 117 BDG.

BEGRÜNDUNG

Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, ergibt sich aus der Disziplinaranzeige.

Sachverhalt:

Laut einem Aktenvermerk wurde vom Betriebsleiter um Unterstützung wegen anzüglichem Verhalten von Beamten gegenüber dem Reinigungspersonal ersucht. Demnach seien vier Frauen durch anzügliche Bemerkungen und Berührungen (Berührungen am Haar, Schulter und vor zwei Wochen am Hinterteil, Umarmungen) belästigt worden.

Im Zuge der Erhebungen wurden von drei Frauen die Vorwürfe nachstehend geschildert:

Von der Zeugin a) wurde angegeben, dass der erste Kontakt im Gangbereich des N.N. stattgefunden. Anfangs habe der Beamte mit kleinen Komplimenten wie „Schöner kleiner Zwerg“ begonnen und nach und nach sei der Beamte mutiger geworden, habe sie in die Arme genommen und hochgehoben. Dabei habe er ihr über den Rücken gestreichelt und ihr in eindeutiger Weise beschämende Worte zugeflüstert. Sie habe damals nichts zu diesen Anbiederungen und Einflüsterungen gesagt, da sie um ihren Job gefürchtet habe. Sie habe dann versucht so zu arbeiten, dass sie dem Beamten nicht begegnet.

Einige Monate später sei es wieder zu einem Vorfall gekommen, wobei ihr der Beamte mit der gesamten Handfläche auf das Gesäß gegriffen habe. Nach diesem Vorfall habe sie dem Beamten eindeutig zu verstehen gegeben, dass sie diese Berührungen und Einflüsterungen nie wieder haben möchte. An diesem Tag habe sie dann auch das erste Mal mit ihren Kolleginnen darüber gesprochen und von diesen sei ihr mitgeteilt worden, dass diese ähnliche Vorfälle erlebt hätten. Schließlich seien die Vorfälle gemeldet worden.

Von Zeugin b) wurde ein Vorfall in der Damentoilette geschildert. Aufgrund eines Bedürfnisses habe sie die Damentoilette benützen wollen. Beim Öffnen der Türe habe sie den Beamten welcher auch mit Zeugin a) den Vorfall gehabt habe, gesehen. Der Beamte habe sich die Zähne geputzt. Sie habe sich, nachdem sich der Beamte gereinigt hatte und zur Seite gegangen war, die Hände gewaschen. Dabei habe sich der Beamte zur ihr gebeugt und sie gefragt, ob sie traurig sei. Sie habe den Beamten mitgeteilt, dass sie nicht traurig sei, sondern lediglich müde. Daraufhin sei der Beamte mit seinem Gesicht ganz nahe gekommen und habe begonnen, sie am Rücken zu streicheln. Dabei habe er sie gefragt, ob sie denn von dem Sex mit den vielen Männern müde wäre. Sie habe Angst bekommen und so rasch als möglich, ohne ein Wort zu verlieren, den Raum verlassen.

Von Zeugin c) wurden Vorfälle mit einem größeren Beamten geschildert. Vorfälle, bei welchen der Beamte aufdringlich geworden und es auch zu sexuelle Einflüsterungen gekommen sei, hätten insgesamt fünf Mal stattgefunden und vor etwa drei Monaten begonnen. Die Vorfälle hätten sich im Gangbereich zugetragen. Der Beamte habe ihr schöne eindeutige Komplimente (schöne Augen etc.) gemacht und immer wieder gesagt, dass sie doch in das Zimmer kommen soll und er mit ihr „Bussi-Bussi“ machen könne. Er habe sie auch gefragt, ob sie einen Mann hätte und dies sei von ihr bejaht worden. Der Beamten habe daraufhin gemeint, dass er auch eine Frau brauche, genauer gesagt eine zweite Frau, da er ja schon eine habe und er habe sie auch gefragt, ob sie privat zu ihm in die Wohnung putzen kommen könnte. Sie habe dieses Angebot abgelehnt und gemeint, dass sie eine Cousine habe, welche vielleicht interessiert wäre. Der Beamte habe aber gemeint, dass er nur sie wolle. Zu der „Bussi-Bussi“- Anmache habe sie dem Beamten gegenüber auch angegeben, dass sie dies nicht wolle und auch nicht machen werde. In der Folge habe sie es unterlassen, dieses Zimmer zu betreten und sie hätte auch Angst, in der Nähe dieses Zimmers zu sein.

Ursprünglich wurde auch der Vorwurf erhoben, dass der Vorgesetzte der beiden Beamten, bezüglich der Vorfälle mit den Beamten informiert worden sei. Dieser Umstand wurde von ihm aber entschieden in Abrede gestellt und von Vorgesetzten der Damen wurde diesbezüglich befragt angegeben, dass er den Vorgesetzten mit Sicherheit nicht informiert habe.

Verantwortung:

Von N.N wurden die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Zuge einer niederschriftlichen Befragung in Abrede gestellt. Die von der Zeugin gegen ihn erhobenen Vorwürfe würden nicht stimmen. Er habe keinerlei anzügliche Bemerkungen getätigt. Er wisse auch nicht, wie die Reinigungskraft darauf komme. Ob er ihr gesagt habe, dass er eine Putzfrau für die Wohnung benötige, wisse er nicht bzw. könne er sich das nicht vorstellen. Er habe die Frau auch nicht am Körper berührt und er könne es sich nicht vorstellen, dass sich dies über Monate hinweg abgespielt haben sollte, ohne das bis dato darüber eine Beschwerde eingegangen sei.

Von N.N. wurde bei der durchgeführten Einvernahme zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen angegeben, dass es richtig sei, dass er die Reinigungskraft mit „Schöner kleiner Zwerg“ angesprochen habe. Dies deshalb, weil das Mädchen nett aussehe und ihm auch gefallen habe. Das diese Angelegenheit zum vorgehaltenen Zeitpunkt stattgefunden habe, sei ihm nicht erinnerlich und er glaube dies auch nicht. Weiters wird von dem Beamten angegeben, dass es nicht richtig sei, dass er die Frau in die Arme genommen und hochgehoben habe. Er habe ihr auch nicht über den Rücken gestreichelt und ihr auch keine beschämenden Worte zugflüstert. Er wisse nur, dass sie ihm einmal am Gang entgegengekommen war und dabei habe er eine Andeutung gemacht, als ob er ihr mit der Hand auf den „Po“ klopfen würde. Es sei aber keinesfalls zu einer Berührung gekommen und er verwehre sich entschieden gegen diese Behauptung. Es stimme aber, dass die Frau ihm daraufhin gesagt habe, dass sie solche Anzüglichkeiten nie wieder haben möchte.

Hinsichtlich der Vorwürfe betreffend eines weiteren Vorfalls gibt der Beamte an, dass er sich in der Damentoilette die Zähne geputzt habe. Die Damentoilette befinde sich genau gegenüber den Umkleideräumen und aus diesem Grund habe er sich dort die Zähne geputzt. Was er zu der Reinigungskraft gesagt habe, sei ihm nicht mehr erinnerlich, es sei ihm aber auch nicht erinnerlich, dass er diese gefragt habe, ob sie traurig sei. Er habe sich auch nicht zu ihr gebeugt und sie am Rücken gestreichelt. Er könne sich nicht erinnern, sie gefragt zu haben, ob sie vom Sex mit den vielen Männern müde wäre.

Auf die Frage, warum er überhaupt mit den Reinigungskräften über Themen spreche, welche diese sachlich nicht berühren, gab der Beamte an, dass er lediglich Konservation betreibe und einfach nur freundlich sein wollte. Er habe jedenfalls die „kleine“ Reinigungskraft weder berührt noch hochgehoben, außerdem habe er bemerkt, dass sie eine sehr „Bissige“ sei, die keinen Spaß verstehe. Nachdem er bemerkt hatte, was für eine „giftige Beißzange“ sie ist, habe er davon Abstand genommen, sich mit ihr weiter zu unterhalten.

Die Disziplinarkommission hat dazu erwogen:

Rechtsgrundlage für beide Beschuldigte:

§ 43 (2) BDG: Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Beschuldigter N.N.

Der Senat ist nach Durchführung des Beweisverfahrens zu dem Erkenntnis gelangt, dass dem Beschuldigten die vorgeworfene Dienstpflichtverletzung nicht nachgewiesen werden konnte.

Dem Beamten wurde vorgeworfen, die Reinigungskraft verbal sexuell belästigt zu haben, indem er ihr nachstellte und ihr Komplimente machte wie „schöne Frau“, „schöne Augen“ und „fleißige Biene“ und zu ihr gesagt haben soll, sie möge mit ihm ins Zimmer gehen und „Bussi machen“.

Von Beginn an hat der Beamte die Belästigung bestritten, und angegeben, seinerseits von der Reinigungskraft belästigt worden sein mit den Worten „Du schöner Mann, Du mein Mann“. Weil dies nervig war, hätte er einmal zu ihr gesagt, es scheint als ob sie seine Zweitfrau werden wolle, wobei diese Bemerkung von ihm zynisch gemeint gewesen sein soll.

Einmal hätte er sie aufgefordert, die Garderobe, die auch als Ruheraum benützt wird feucht aufzuwischen, da bereits der Lurch sichtbar am Boden war und er an einer Stauballergie leide. Sie wirkte beleidigt, lehnte dies ab und er hätte selber sauber gemacht. Ab diesem Zeitpunkt hätte es keine Belästigung mehr gegeben. Er wäre ihr dennoch ausgewichen.

Weiters gab der Beschuldigte zu seiner Rechtfertigung an, dass eine sexuelle Belästigung gar nicht möglich wäre, da ihm aufgrund einer Erkrankung die Hypophyse entfernt wurde. Er würde zwar nunmehr alle 3 Monaten einen Hormonersatz bekommen, dennoch hätte er keine sexuellen Bedürfnisse, weder körperlich noch gedanklich.

Im Zuge des Beweisverfahrens wurde die Zeugin zu den Vorfällen unter Wahrheitserinnerung befragt. Die erste Befragung musste aufgrund der mangelhaften Deutschkenntnisse der Zeugin abgebrochen werden und wurde die Verhandlung zur Beiziehung eines Dolmetschers vertagt.

Bei der 2. Befragung in Beisein eines Dolmetschers führte die Zeugin an, dass sie vom Beschuldigten als „fleißige Biene“ und „schöne Frau“ mit „schönen Augen“ bezeichnet wurde. Einmal hätte er sie an der Schulter berührt und in weiterer Folge wollte er die Telefonnummer von ihr und mit ihr „Bussi machen“. Er liebe 2 Frauen, seine Frau und sie selbst. Sie wäre ihm in weiterer Folge ausgewichen.

Sie hätte Angst gehabt und hätte das Zimmer nicht mehr betreten und nur mehr den Müll entsorgt. Erst 2 oder 3 Monate später hätte sie der Vorarbeiterin von den Vorfällen erzählt, als ihre Kollegin ihrerseits von einem Vorfall berichtete.

Beim Gegenüberstellen dieser beiden Aussagen ist auffällig, dass diese sich diametral gegenüberstehen – „schöne Frau“ – „schöner Mann“, gegenseitiges ausweichen, „will dich als 2. Frau“, mir scheint du willst meine Zweitfrau sein“.

Gemeinsam ist den Aussagen, dass in der Garderobe schon der Boden schmutzig gewesen sein muss, da der Beschuldigte die Reinigungskraft darauf aufmerksam machte, die Zeugin wiederum gab an, nur mehr den Müll entleert zu haben aus Angst, der Beschuldigte würde sie ins Zimmer ziehen. Die Conclusio daraus ist wohl, dass der Boden schmutzig gewesen sein muss, wenn sie sich schon geraume Zeit geweigert hatte, das Zimmer zu betreten. Dass es schmutzig war, wurde von der Zeugin aber bestritten.

Wie bereits zuvor angeführt, waren die Deutschkenntnisse der Zeugin äußerst mangelhaft, sodass die Frage legitim sein muss, ob sie tatsächlich alle Äußerungen des Beschuldigten verstanden hat.

In diesem Zusammenhang muss auch darauf hingewiesen werden, dass die 1. Befragung der Zeugin ohne Beiziehung eines Dolmetschers stattgefunden hat, übersetzt hätte dabei eine weitere Zeugin, die selbst eine Betroffene war. Dabei wurde auch festgehalten, dass der Beschuldigte die Zeugin gefragt hätte, ob sie bei ihm zu Hause auch putzen könne. In der mündlichen Disziplinarverhandlung hat sich dann aber herausgestellt, dass nicht der Beschuldigte a) und nicht der Beschuldigte b) derjenige gewesen ist, der sie nach dem Putzen gefragt hat.

Als die Zeugin mit der Verantwortung des Beschuldigten konfrontiert wurde, dass sie ihn belästigt haben soll, wurde dies von ihr mit einem lauten Lachen kommentiert und der Aussage, sie wäre eine alte Frau mit einem eifersüchtigen Lebensgefährten, 4 Kindern, 2 Enkelkindern, 2 Schwiegertöchter und 2 Schwiegersöhne. Dies wäre unvorstellbar.

Seitens des Senates wird auch darauf hingewiesen, dass die Zeugin a) von der Zeugin b) als Muslimin bezeichnet wurde, die auch eine Kopfbedeckung trägt. Während der Arbeit dürfe sie das allerdings nicht.

Auffällig war, dass Zeugin a) zur 1. mündlichen Verhandlung mit Kopftuch erschienen ist, beim 2. Verhandlungstermin nahm sie dieses jedoch ab und gab gleichzeitig an, dass sie streng gläubig wäre und es ihr Glaube nicht erlauben würde, einen anderen Mann anzuschauen.

Zur Aussage des medizinischen Sachverständige ist zusammenfassend auszuführen, dass die Entfernung der Hypophyse zu einem niedrigerem Testosteron führt, was wiederum nicht zum Ausschluss von sexuellen Gedanken oder sexuellem Handeln führen muss. Die Gehirnfunktion ist dadurch nicht gestört oder beeinflusst. Deshalb wird der Hormonersatz verabreicht. Es kann aber vorliegendenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass der Patient tatsächlich keine sexuellen Gedanken mehr hat.

Nach dem BDG ist mit Freispruch dann vorzugehen, wenn die Schuld des Beamten nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwiesen werden konnte.

Aufgrund der obigen Ausführungen und den widersprüchlichen Aussagen, die zum Teil auch nicht schlüssig waren und fraglich ist, was aufgrund der mangelnden Deutschkenntnisse verstanden worden ist, ist der Senat zu dem Schluss gekommen, dass der Beschuldigte in analoger Anwendung gemäß § 118 Abs. 1 Zi 2 BDG im Zweifel freizusprechen war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Beschuldigter N.N.

zum Schuldspruch:

Der Senat ist nach Durchführung des Beweisverfahrens nach Beratung einstimmig zu dem Erkenntnis gelangt, dass der Beschuldigte b) die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen schuldhaft begangen hat.

 

Die vorliegenden Dienstpflichtverletzungen sind Verstöße gegen § 43 Abs. 2 BDG, da es sich bei den Reinigungskräften um außen stehende Personen handelt, weshalb das B-GlBG nicht anzuwenden ist.

Nach der Judikatur liegt eine sexuelle Belästigung vor, wenn das Verhalten durch die Betroffenen als unangenehm abgelehnt wird. Die DOK geht weiter und führt an, dass eine Belästigung behördenfremder Personen vorgelegen ist, auch wenn das Schlagen auf den Po nur scherzhaft gemeint war. Dies hat auch der VwGH so judiziert (28.7.2000, 97/09/0362, Schlag mit der Hand auf das Gesäß VwGH 9.10.2006, 2003/09/0011). Wie der Beschuldigte b) mehrmals ausführte, wollte er nur Spaß machen, er bestritt jedoch, die Zeugin b) überhaupt berührt zu haben, was wiederum durch 2 Aussagen widerlegt worden ist – einmal durch die Aussage der betroffenen Zeugin und einmal von einer weiteren Zeugin, die angab, der Beschuldigte hätte Zeugin b) von hinten genommen und hochgehoben.

Sexuelle Belästigung liegt auch vor bei der Anwendung unsittlicher Redensarten, für beide Verhaltensweisen, also verbale und körperliche Distanzlosigkeit gilt, dass die jeweilige Grenze des Anstandes überschritten worden ist.

Wobei die Judikatur bei dienstlichem Verhalten von einem strengeren Maßstab ausgeht als bei sexueller Annäherung außer Dienst. Vorliegendenfalls haben beide Vorfälle während des Dienstes stattgefunden. Auch wenn der Beamte sein Verhalten sofort eingestellt hat, als er von der Zeugin darauf aufmerksam gemacht worden ist, ändert das nichts an der bereits begangenen Dienstpflichtverletzung, denn wie oben ausgeführt, wird beim Verhalten im Dienst ein strengerer Maßstab angewendet.

Die Zeugin b) hat darüber hinaus in eindrucksvoller Weise geschildert und auch vorgezeigt, wie ihr der Beschuldigte auf das Gesäß geschlagen hat.

Die Zeugin c) wiederum erzählte von der verbalen Belästigung „bist du müde vom Sex mit den Männern“ auf der Damentoilette, die letztlich auch seitens des Verteidigers in seinem Plädoyer mit den Worten – „die eine lief wortlos weg, das war halt Pech“ zugegeben worden ist. Auch wenn diese Äußerung vom Beschuldigten vielleicht nicht so ernsthaft gemeint gewesen ist, zeugt sie von einer gewissen Distanzlosigkeit, die sich keine Frau gefallen lassen muss.

Die BK und die DOK haben aus § 43 Abs. 2 BDG eine „allgemeine Anstandsverpflichtung“ im Dienst abgeleitet, die sogar bei einer allfälligen Einwilligung der von solchen Handlungen betroffener Frauen gelte (DOK 5.12.2001, 81/7-DOK/01), weil durch derartige Vorgangsweisen im Dienst eine Schädigung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch Beamte vorliegt.

Die Berufungskommission führt in ihrem Judikat zu BK 12.5.99, 5/11-BK/99 an, dass "der Beamte nicht nur seine Dienstgeschäfte ordnungsgemäß zu erledigen hat, sondern sich insbesondere im Dienst auch an die Regeln der Sitte und des Anstandes zu halten hat.“

Das vorliegende distanzlose Verhalten ist sohin als standeswidriges Verhalten zu definieren, bei welchem die Schwelle des Anstandes überschritten wurde und das nicht als „Kavaliersdelikt eines Reliktes vergangener Zeiten“ bagatellisiert werden darf.

Bereits aus der formlosen Dienstbeschreibung geht hervor, dass der Beamte hinsichtlich seiner Umgangsformen im zwischenmenschlichen Bereich auch seitens des Vorgesetzten in mehrmaligen persönlichen Gesprächen hingewiesen wurde, diesen Umgang zu verbessern.

Strafbemessungsgründe gemäß § 93 BDG:

Gemäß § 93 Abs. 1 BDG ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind außerdem die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistungen.

Nach der jüngsten Judikatur des VwGH hat sich der Senat zudem ein umfassendes Bild des Beschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaß eine Bestrafung notwendig erscheint.

Eine Bestrafung muss grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlungen stehen und muss spezial-und generalpräventiv erforderlich sein.

Der Beamte hat insofern gegen Standespflichten verstoßen, indem er zwei Reinigungskräfte verbal und körperlich belästigte und ein distanzloses Verhalten an den Tag gelegt hat.

 

Als mildernd konnte die disziplinarrechtliche Unbescholtenheit gewertet werden.

Als erschwerend war der Umstand zu werten, dass der Beamte mehrmals Reinigungskräfte belästigt hat, wobei der Schlag auf das Gesäß am schwersten wog.

Aus spezialpräventiver Sicht wird jedoch angenommen, dass eine Geldbuße im Ausmaß von € 250,- ausreichen wird, um den Beschuldigten von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2016
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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