TE Dok 2016/6/21 2 Ds 10/15

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Veröffentlicht am 21.06.2016
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Norm

BDG 1979 §43

Schlagworte

Dienstpflichtverletzung

Text

BESCHEID

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz, Senat 2, hat durch die Senatsvorsitzende Präsidentin des Landesgerichtes Dr.Haberl-Schwarz und die weiteren Mitglieder RidOLG Mag.Ohrnhofer und BI Zöhrer in der Disziplinarsache gegen RI *** *** in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Gegen RI *** *** wird ein Disziplinarverfahren nicht durchgeführt (§ 123 Abs 1 BDG 1979).

BEGRÜNDUNG:

Revierinspektor *** ***, geb. am ***, ist als Justizwachebeamter in der Justizanstalt *** tätig.

Aufgrund einer von der Justizanstalt *** mit Schreiben des Anstaltsleiters vom *** an das Bundesministerium für Justiz, Generaldirektion für den Strafvollzug, erstatteten Meldung (unter Anschluss von Niederschriften [nur] der beiden Nachgenannten) zum einen in Bezug auf RI *** *** wegen des Verdachts einer Dienstpflichtverletzung durch einen Verstoß gegen § 43a BDG sowie zum anderen in Bezug auf Insp. *** *** wegen Mobbingvorwüfe gegen RI *** *** wurde – soweit hier relevant – von der Generaldirektion gegen RI *** *** eine Disziplinarverfügung vom ****, BMJ-***, folgenden Inhalts erlassen:

„Sie haben als Justizwachebeamter in der Justizanstalt *** eine Dienstpflichtverletzung dadurch begangen, indem Sie Herrn Insp. *** *** mehrfach unerwünschter Verhaltensweisen bzw feindseliger Arbeitsbedingungen aussetzten.

Hiedurch haben Sie gegen § 43a Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 verstoßen und schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung iSd § 91 BDG 1979 begangen.

Gemäß § 131 BDG 1979 iVm § 92 Abs 1 Z 2 leg cit wird über Sie die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von

EUR 300,00

verhängt.

Gemäß § 117 Abs 1 Z 3 BDG 1979 sind die Kosten des Verfahrens vom Bund zu tragen.

BEGRÜNDUNG:

Festgestellt werden konnte, dass Herr Insp. *** dem Anstaltsleiter der Justizanstalt ***, Herrn Oberst *** ***, am *** gegenüber äußerte, von Ihnen vor der Kollegenschaft mündlich gemobbt zu werden. Sie würden über ihn unwahre Gerüchte verbreiten, beispielsweise bezichtigten Sie ihn, seine mittlerweile geschiedene Gattin geschlagen, betrogen sowie finanziell ausgenützt zu haben. Außerdem würden Sie Herrn Insp. *** als Alkoholiker hinstellen – Sie hätten ihn in Gegenwart eines Insassen als „Saftler“ und in Gegenwart eines Kollegen als „Alki“ bezeichnet.

Mit den obigen Vorwürfen konfrontiert, bestätigten Sie, dass Sie seit etwa einem Jahr mit der mittlerweile geschiedenen Gattin von Herrn Insp. *** eine Beziehung unterhalten sowie seit *** mit ihr eine Lebensgemeinschaft führen. Die Aussage, dass Herr Insp. *** seine Frau geschlagen und sie finanziell ausgebeutet hätte, entspreche den Tatsachen. Herr Insp. *** sei weiters Alkoholiker und hätte die Misshandlungen gegen seine Ex-Gattin unter Alkoholeinfluss gesetzt, dies könne auch Frau *** bestätigen. Die Alkoholprobleme von Herrn Insp. *** sowie die damit in Zusammenhang stehenden Misshandlungen seien auch der Grund gewesen, warum sich Frau *** von ihrem Mann habe scheiden lassen.

Die Titulierung von Herrn Insp. *** in Gegenwart eines Insassen als „Saftler“ dementierten Sie. Zu der Bezeichnung „Alki“ in Gegenwart eines anderen Kollegen hätten Sie sich hingegen tatsächlich hinreißen lassen, wobei Sie dieses Fehlverhalten bedauern würden.

Durch das oben geschilderte Verhalten haben Sie gegen die Dienstpflichten nach § 43a BDG 1979 verstoßen, welche Beamte verpflichten, einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Weiters haben Bedienstete im Umgang mit ihren Kollegen Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen, dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.

Aus den Erläuterungen (vgl hiezu ErläutRV 488 BlgNR 24.GP) ergibt sich diesbezüglich, dass unter Mobbing, eine konfliktbelastete Kommunikation am Arbeitsplatz unter Kollegen, bei der die angegriffene Person unterlegen ist und von einer oder einigen Personen systematisch, oft und während längerer Zeit mit dem Ziel und/oder Effekt des Ausstoßes aus dem Arbeitsverhältnis direkt oder indirekt angegriffen wird, zu verstehen ist (vgl hiezu auch das Rundschreiben des Bundeskanzleramts, GZ BKA-931.015/0002-III/7/2005), wobei für den VwGH (vgl hiezu auch VwGH vom 11.12.1985, 85/09/0223; 16.10.2001, 2001/09/0096) das Verhalten nur dann disziplinarrechtlich zu ahnden ist, wenn „die menschliche Würde eines Kollegen verletzt“ oder die dienstliche Zusammenarbeit und damit der Betriebsfriede „ernstlich gestört“ wird. Dies ist auch dann der Fall, wenn Verhaltensweisen gesetzt werden, die für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, beleidigend oder anstößig sind. Der Begriff „Diskriminierung“ umfasst somit auch die Schaffung feindseliger oder demütigender Arbeitsbedingungen.

Da es sich bei Ihrer Fehlleistung (Dienstpflichtverletzung) um ein vorwerfbares Verhalten – unter Berücksichtigung der allgemeinen Dienstpflichten des Beamten – handelt, konnte mit der Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldbuße gemäß § 92 Abs 1 Z 2 BDG 1979 angemessen entsprochen werden.

Angemerkt sei diesbezüglich, dass – unter Verweis auf die Legaldefinition einer „Bagatellsache“ in § 110 Abs 2 BDG – aufgrund der mehrfachen Tatbegehung sowie des nicht geringfügig zu bewertenden Verschuldens eine Ermahnung gemäß § 109 Abs 2 BDG als nicht ausreichend erachtet werden konnte.

Als mildernd gewertet werden konnte hingegen, dass Sie zu den Vorwürfen gegen Ihre Person geständig waren, sich teilweise für Ihr Fehlverhalten entschuldigt haben sowie Ihre bisher korrekte Diensterfüllung.

Auf Grund der obigen Milderungsgründe erscheint bei einem monatlichen Bruttoeinkommen in Höhe von EUR *** die Verhängung einer Geldbuße in Höhe von EUR 300,00 als schuldangemessen und weiters geeignet, Sie von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.“

Die Disziplinarverfügung wurde RI *** *** am *** zugestellt. RI *** *** erhob dagegen einen (mit *** datierten) Einspruch, der am *** bei der Generaldirektion einlangte, wobei diese vermerkte, dass „das Kuvert leider in Verstoß geraten“ sei. In dem als rechtzeitig anzusehenden Einspruch wurde beantragt, die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz möge „die Einstellung des Disziplinarverfahrens“ verfügen. Zusammenfassend wurde zur zugestandenen Bezeichnung „Alki“ gegenüber Insp. *** *** ausgeführt, diese sei mit Blick auf die erfolgte Entschuldigung noch nicht unter den § 43a BDG 1979 zu subsumieren, wobei auch die genauen Umstände des Zustandekommens dargestellt wurden. Es wurde auch darauf verwiesen, dass Insp. *** *** selbst in der Kollegenschaft verbreitet habe, dass er wegen des Zuspruchs zum Alkohol und der deswegen erfolgten sehr schlechten Behandlung seiner Ex-Gattin diese verloren habe. RI *** *** habe selbst derartige Aussagen nicht verbreitet, sondern sich mit den tatsächlichen (ihm als Mobbing vorgeworfenen) Trennungsgründen nur dann gerechtfertigt, wenn er aufgrund der falschen Darstellung von Insp. *** etwa als „Kollegenschwein“ bezeichnet worden sei, da er ihm angeblich die Frau ausgespannt habe. Unter anderem zum Beweis dafür, dass Insp. *** in der Kollegenschaft offen erzählt habe, warum die Ehe zu Bruch gegangen sei, wurden Justizwachebeamte der JA *** als Zeugen angeboten. Weiters wird im Einspruch unter anderem auf Alkoholprobleme von Insp. *** ***, dessen alkoholisiertes Erscheinen im Dienst am *** Bezug genommen und Beweise angeboten.

Nach Übermittlung dieser Unterlagen durch das Bundesministerium für Justiz, Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen, ersuchte die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz die Dienstbehörde (§ 123 Abs 1 zweiter Satz BDG 1979), die im Einspruch von RI *** *** zum Einspruchsvorbringen, Insp. *** *** habe (von sich aus) in der Kollegenschaft über seine privaten Probleme gesprochen, angeführten vier Zeugen zu vernehmen.

Mit Schreiben vom *** übermittelte die Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen diese Niederschriften mit den Zeugen, in denen dazu die Ausführungen im Einspruch im Wesentlichen bestätigt wurden.

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz geht von nachstehender Verdachtslage aus:

Der in der Justizanstalt *** tätige Insp. *** *** sprach im Dienst mit anderen Justizwachebeamten immer wieder über private Belange, insbesondere auch über seine Probleme im Zusammenhang mit seiner (damaligen) Frau und Alkohol. Er verwendete etwa im Unternehmensbetrieb 4, dem er öfters als zweiter Stellvertreter zugeteilt war, mehrfach den Ausdruck „Scheiß Alkohol. Wegen dem verliere ich meine Frau, weil ich mich mit dem Alkohol nicht mehr unter Kontrolle habe“. Insp. *** erzählte Derartiges nicht etwa nur einigen ihm besonders nahe stehenden Kollegen, sondern auch wenn mehrere Justizwachebeamten anwesend waren. Er berichtete etwa auch über die Umstände seiner Scheidung.

Der ebenso in der Justizanstalt *** tätige RI *** *** ging eine Beziehung mit der mittlerweile geschiedenen Gattin von Insp. *** *** ein. Dieses Umstand war naturgemäß auch Gesprächsthema unter den Justizwachebeamten der Justizanstalt ***. Infolge dieses insbesondere auch von Insp. *** *** angesprochenen Umstandes wurde RI *** *** damit konfrontiert. Unter anderem wurden ihm gegenüber auch dahingehend Vorwürfe erhoben, er wäre der Scheidungsgrund. Insbesondere als Rechtfertigung bei solchen ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen tätigte er Äußerungen zu den aus seiner Sicht ursächlichen Gründen für die Trennung, etwa auch physische Misshandlungen unter Alkoholeinfluss.

Da RI *** *** im Haus seiner Lebensgefährtin Munitionsteile und einen Pfefferspray fand, die nach deren Angaben Insp. *** *** gehören, wurde dieser von RI *** *** darauf angesprochen und gefragt, was er damit tun sollte. Als RI *** *** von Insp. *** darauf keine Antwort erhielt und sich dieser wegdrehte und entfernte, rief er diesem nach „He Alki, was soll ich jetzt mit der Munition tun?“. Dieser Vorfall ereignete sich wenige Tage nachdem Insp. *** *** am 19.September 2015 seinen Dienst in alkoholisiertem Zustand angetreten hatte. RI *** *** entschuldigte sich für die Bezeichnung „Alki“ in seiner Niederschrift am ***. Nach der Darstellung von Insp. *** soll RI *** *** diesen rund drei Monate davor in Gegenwart eines (namentlich nicht genannten) Insassen „Saftler“ genannt haben, wobei dies von RI *** *** in Abrede gestellt wird (im Hinblick auf ein auch nach dem Inhalt der Disziplinarverfügung dazu nicht vorliegendes Geständnis, konnte dieser zudem bereits länger zurückliegende Punkt auch nicht einen Gegenstand der eine geständige Verantwortung bedingenden Disziplinarverfügung bilden - vgl Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4, 561).

Die getroffenen Annahmen gründen sich auf den Inhalt der von der Generaldirektion übermittelten Unterlagen, insbesondere die darin enthaltenen Niederschriften bzw die Ausführungen im Einspruch. Dass Insp. *** *** auch über sein Privatleben und seine privaten Probleme in der Justizanstalt offen berichtete, ergibt sich aus den niederschriftlichen Angaben, insbesondere von GI *** ***, RI *** *** und BI *** *** (ON ***), wobei im Hinblick auf deren Angaben, insbesondere etwa auch das nach der Darstellung des BI *** *** von Insp. *** im Unternehmerbetrieb des Öfteren verwendete Zitat „Scheiß Alkohol. Wegen dem verliere ich meine Frau, weil ich mich mit dem Alkohol nicht mehr unter Kontrolle habe“., Anhaltspunkte für nicht zutreffende Angaben nicht zu ersehen sind. Dass es bei aus eigenem erfolgten Erzählungen über private (Ehe)Probleme, einer Trennung und einem Eingehen einer Beziehung eines Justizwachebeamten mit der (Ex-)Frau eines anderen Justizwachebeamten in einer Justizanstalt Anlass zu Diskussionen unter den Justizwachebeamten gibt, ist bei lebensnaher Betrachtung des Sachverhaltes ebenso naheliegend, wie gegen RI *** *** erhobene Anschuldigungen, der Scheidungsgrund zu sein. Dass RI *** *** damit konfrontiert mit der Darstellung des aus seiner Sicht gegebenen bzw ihm von seiner nunmehrigen Lebensgefährtin mitgeteilten Trennungsgrundes reagierte, ist nachvollziehbar. Ein alkoholisiertes Erscheinen im Dienst von Insp. *** am *** wurde von diesem selbst zugestanden. Dass es einige Tage später zu der Bezeichnung „Alki“ von RI *** *** gegenüber Insp. *** *** kam, wurde von ihm ausdrücklich zugestanden und entschuldigte er sich hiefür, wobei die angenommenen Umstände vor dem Hintergrund der dem Einspruch angeschlossenen Fundanzeige der LPD *** vom *** ebenso plausibel erscheinen. Letztlich bleibt anzumerken, dass bei lebensnaher Betrachtung des gesamten Sachverhaltes die in der Niederschrift von Insp. *** *** am *** erhobenen Vorwürfe auch im Zusammenhang mit dem am *** erfolgten Dienstantritt in alkoholisiertem Zustand zu sehen sind, zumal er als Rechtfertigungsgrund für den erfolgten Alkoholkonsum eine äußerst belastende persönliche Situation (Scheidung, weitgehende Trennung von seinen Kindern, Mobbing im Dienst) angab.

Zu der in der Disziplinarverfügung angeführten Bestimmung des § 43a BDG 1979 ist festzuhalten, dass nach dieser Beamtinnen und Beamte als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen haben. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.

Nach Ansicht der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz sind die geführten Gespräche im Zusammenhang mit der Beendigung der Ehe von Insp. *** *** und dem Eingehen von einer Beziehung zwischen RI *** *** und der Ex Frau des Insp. *** insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass Insp. *** seine privaten Probleme offenkundig selbst im Kollegenkreis stark verbreitete und RI *** *** insbesondere zur Rechtfertigung, wenn er als Scheidungsgrund genannt wurde, die ihm mitgeteilten Gründe der Trennung darlegte, nicht geeignet bereits dem § 43a BDG 1979 (siehe dazu etwa Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4, 209 ff) zu unterstellen. Zur Bezeichnung „Alki“ ist festzuhalten, dass dieser eine von Insp. *** durch Nichtbeantwortung einer Frage initiierte provokante Situation zugrunde lag, wobei wenige Tage zuvor von ihm unstrittig (zumindest) ein Dienstantritt in alkoholisiertem Zustand erfolgt war, sodass dies in Anbetracht der erfolgten Entschuldigung und der zugrunde liegenden Gesamtumstände auch nicht unter § 43a BDG 1979 zu subsumieren ist. Daher war von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens abzusehen (§§ 123 Abs 1, 132 BDG 1979).

RECHTSMITTELBELEHRUNG:

Gegen diesen Bescheid ist gemäß Art 130 Abs 1 Z 1, 132 Abs 1 Z 1, Abs 5 (iVm § 103 Abs 4 Z 1 BDG 1979) B-VG eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen (§ 7 Abs 4 VwGVG) nach Zustellung des Bescheides schriftlich, telegrafisch oder fernschriftlich bei der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz einzubringen. Die Beschwerde hat folgende Punkte zu enthalten (§ 9 Abs 1 VwGVG):

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig

eingebracht ist.

Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG hat – sofern eine solche nicht ausgeschlossen wird (§ 13 Abs 2 VwGVG) – aufschiebende Wirkung (§ 13 Abs 1 VwGVG).

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2016
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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