Norm
BDG 1979 §43Schlagworte
DienstpflichtverletzungText
DISZIPLINARERKENNTNIS
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz hat durch EOStA Dr. Harald SALZMANN als Vorsitzenden sowie die weiteren Mitglieder des Disziplinarsenates Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Anneliese KODEK und Kontrollinspektor Roman SÖLLNER in Gegenwart der Staatsanwältin Mag. Daniela WENGER als Schriftführerin in der Disziplinarsache gegen Revierinspektor *** ***, Justizwachebeamter in der Justizanstalt ***, am *** in Anwesenheit des Leitenden Staatsanwalts Mag. Andreas SACHS als Disziplinaranwalt und des Disziplinarbeschuldigten sowie seines Verteidigers Mag. Andreas BERCHTOLD, Rechtsanwalt in Graz, nach öffentlicher Verhandlung beschlossen:
Revierinspektor *** *** ist schuldig, er hat in einem Schreiben vom *** an den Leiter der Justizanstalt *** ungehörige Formulierungen gebraucht, nämlich „Die Bewachung eines Insassen auf einer nicht gesperrten Abteilung des LKH durch nur einen JWB [kann] nicht geduldet werden“, sowie „da ich diese rechtliche und menschliche Gratwanderung nicht akzeptiere ...“.
Er hat hiedurch gegen seine Dienstpflicht nach § 43a BDG 1979, seinen Vorgesetzten mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen, verstoßen und damit schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung nach § 91 BDG 1979 begangen.
Gemäß § 115 BDG 1979 wird von der Verhängung einer Strafe abgesehen.
BEGRÜNDUNG:
Feststellungen:
Der am *** in *** geborene Disziplinarbeschuldigte ist verheiratet und für seinen im Jahr *** geborenen Sohn sorgepflichtig. Als Justizwachebeamter in der Justizanstalt *** bezieht er ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von etwa *** EUR.
Der Disziplinarbeschuldigte beschwerte sich in dem im Spruch genannten Schreiben darüber, dass er am *** gemeinsam mit einem anderen Justizwachebeamten von *** bis *** Uhr zur Bewachung eines (gefährlichen) Insassen auf der Intensivstation des LKH *** eingeteilt war, der andere Beamte jedoch um *** Uhr von der Bewachung abgezogen wurde, sodass er den Insassen in weiterer Folge mehrere Stunden lang allein bewachen musste. In diesem Zusammenhang gebrauchte er auch die aus dem Spruch ersichtlichen Formulierungen.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Disziplinarbeschuldigten beruhen auf seinen glaubwürdigen Angaben in Verbindung mit seinem Personalakt.
Die Feststellungen zur Sache gründen sich auf die Selbstanzeige des Disziplinarbeschuldigten.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 43a BDG 1979 haben Beamte als Mitarbeiter ihren Vorgesetzten mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Mit der Verpflichtung des Beamten, seinen Vorgesetzten (und Mitarbeitern) „mit Achtung“ zu begegnen, meint § 43a BDG einen Kommunikationsstil, der nach allgemeiner Auffassung menschlich „respektvoll“ ist (Kucsko-Stadelmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4 210).
Die beiden im Spruch genannten Formulierungen des Disziplinarbeschuldigten entsprechen – mag sein Anliegen auch in der Sache berechtigt gewesen sein – zweifellos nicht den Anforderungen, die an eine respektvolle Kommunikation zu stellen sind, sodass der Disziplinarbeschuldigte seine Dienstpflicht nach § 43a BDG 1979 verletzt hat.
Gemäß § 115 BDG 1979 kann im Fall eines Schuldspruchs von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden, wenn dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Beamten angenommen werden kann, dass ein Schuldspruch allein genügen wird, den Beamten von weiteren Verfehlungen abzuhalten.
Ein solches Absehen von der Strafe ist dann möglich, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Dienstpflichtverletzung unbedeutend sind. Die Beurteilung einer Verletzung dienstlicher Interessen hat alle Folgen für Funktionsfähigkeit und Ansehen des Beamtentums in Betracht zu ziehen, mit denen die Dienstpflichtverletzung verbunden war; sind die Folgen als unbedeutend zu erachten, so erscheinen dienstliche Interessen nicht verletzt. Damit können generalpräventive Erwägungen die Anwendbarkeit dieser Bestimmung ausschließen. Für das Ausmaß der Verletzung dienstlicher Interessen ist mittelbar auch die Schwere der Dienstpflichtverletzung, dh Unrechtsgehalt und Verschulden des Beamten maßgeblich; es muss nämlich angenommen werden, dass insbesondere mit dem Ausmaß der Schuld auch die Bedenken dafür zunehmen, dass die Funktionsfähigkeit des Beamtenapparats auch in Zukunft durch den betreffenden Beamten beeinträchtigt werden wird. Die zweite Voraussetzung für das Absehen von der Strafe bilden spezialpräventive Erwägungen; der bloße Schuldspruch muss ausreichendes Mittel sein, um den Täter von der Wiederholung gleicher oder der Begehung ähnlicher Taten abzuhalten (Kucsko-Stadlmayer aaO 100 mwN).
Im vorliegenden Fall sind alle Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 115 BDG 1979 erfüllt: Das Vergehen des Disziplinarbeschuldigten und sein Verschulden sind vergleichsweise geringfügig, und er hat sich in der Verhandlung vor der Disziplinarkommission schuldeinsichtig gezeigt. Deshalb machen weder general- noch spezialpräventive Gründe die Verhängung einer Strafe erforderlich.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diesen Bescheid kann binnen vier Wochen nach seiner Zustellung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Die Postaufgabe der Beschwerde an die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides gilt als rechtzeitig. Die Beschwerde kann auch in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Die Einbringung mit E-Mail ist jedoch nur insoweit zulässig, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz und den Parteien nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen bzw. etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs im Internet bekannt gemacht sind (§ 13 Abs. 2 AVG).
Die Beschwerde hat gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde hat gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG aufschiebende Wirkung. Diese kann jedoch ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist (§ 13 Abs. 2 VwGVG).
Zuletzt aktualisiert am
19.08.2016