Norm
BDG 1979 §43 Abs1Schlagworte
Vorschriftswidrige Krankmeldungen etc.Text
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Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen (Senat XI) hat nach durchgeführter mündlicher Verhandlung am 28. September 2016 unter dem Vorsitze von Mag iur Rudolf Schwab und im Beisein von Mag iur Erich Schickengruber und Karl Primus als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates, sowie nach Anhörung des Disziplinaranwaltes Mag iur Andreas Schaffran in der Disziplinarsache des Beamten B. gemäß §§ 124 bis 128 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 zu Recht erkannt:
B., Beamter, in Verwendung bei der Telekom Austria AG/Telekom Austria Personalmanagement GmbH, Bereich „XY“, Organisationseinheit „Z“, ab 1. Dezember 2016 auf Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung, ist schuldig,
1.) in Bezug auf seine krankheitsbedingte Abwesenheit
vom Dienst im Zeitraum vom 24. März bis 24. April 2016
sich am 24. März 2016 nicht spätestens in der Früh zu
Dienstbeginn bei seinem direkten Vorgesetzten krank ge-
meldet, sondern die ihm von seinem Hausarzt bereits am
Vortag ausgestellte, jedoch mit 24. März 2016 datierte
Arbeitsunfähigkeitsbestätigung am 23. März 2016 einem
Kollegen in einem Kuvert übergeben zu haben, der dieses
dann in B. für den gemeinsamen Vorgesetzten
deponierte, sodass dieser erst am 29. März 2016 im Zuge
einer Tour nach V. von der krankheitsbedingten
Abwesenheit vom Dienst erfuhr,
2.) die ihm am 25. Jänner 2016 und am 23. März 2016
von seinem Vorgesetzten erteilte dienstliche Anordnung,
während des Dienstes die vorgesehene Dienstkleidung zu
tragen, nicht befolgt zu haben,
3.) am 25. April 2016 aufgrund einer Meinungsver-
schiedenheit mit seinem Vorgesetzten ein Telefongespräch
plötzlich abgebrochen und sich dann geweigert zu haben,
einen unmittelbar darauf bei seinem Kollegen für ihn ein-
langenden Telefonanruf seines Vorgesetzten entgegenzu-
nehmen,
4.) am 25. April 2016, um 23:24 Uhr, zwar noch per
E-Mail eine an diesem Tag von seinem Hausarzt ausge-
stellte Arbeitsunfähigkeitsbestätigung einem Mitarbeiter
der Dienstbehörde übermittelt, es jedoch verabsäumt zu
haben, sich am 26. April 2016 spätestens in der Früh zu
Dienstbeginn bei seinem Vorgesetzten krank zu melden,
wodurch dieser erst um ca. 08:45 Uhr aufgrund einer
Nachfrage der Dienstbehörde von seiner Abwesenheit vom
Dienst erfuhr, und
5.) am 28. April 2016 einen von der Dienstbehörde
angeordneten Termin zur ärztlichen Begutachtung seines
Gesundheitszustandes bei einem Facharzt für Psychiatrie
und Neurologie in D. zwar wahrgenommen, sich aber
geweigert zu haben, dem Wunsch des Facharztes, die
ärztliche Untersuchung vorerst ohne die von ihm zum
Arzttermin mitgenommene Ehegattin durchzuführen,
zu entsprechen, was zur Folge hatte, dass die ärztliche
Begutachtung nicht stattfinden konnte.
Durch sein Verhalten hat B. gegen die Pflicht des Beamten, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (§ 43 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979), gegen die Pflicht des Beamten, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (§ 43 Abs. 2 leg. cit.), gegen die Pflicht, seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen (§ 44 Abs. 1 leg. cit.), gegen die Pflicht des Beamten, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen (§ 51 Abs. 1 leg. cit.), gegen die Pflicht des infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesenden Beamten, sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen und die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung nicht zu verweigern (§ 52 Abs. 2, 1. Satz, iVm. § 51 Abs. 2, 2. Satz, 3. Tatbestand, leg. cit.), verstoßen und sich dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 leg. cit. schuldig gemacht.
Es wird deshalb über ihn gemäß § 92 Abs. 1 Z 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 die Disziplinarstrafe des
V e r w e i s e s
verhängt.
Es sind keine Verfahrenskosten erwachsen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Aufgrund der Erhebungen der Dienstbehörde sowie der sonstigen Ergebnisse des mündlichen Beweisverfahrens hat der Disziplinarsenat nachstehenden Sachverhalt als erwiesen angenommen und seiner Entscheidung zugrunde gelegt:
B. wurde mit 1. Jänner 1986 zum Beamten der Republik Österreich ernannt und steht derzeit in der Telekom Austria Personalmanagement GmbH (TAP), Bereich „XY“, Einheit „Z“, in B. auf einem Arbeitsplatz der Verwendungs- gruppe PT 5/A dauernd in Verwendung („Fachtechniker/Fachkraft“).
Herr B., dessen letzter dauerhafter Arbeitsplatz (Verwendungsgruppe PT 5/A) im ehemaligen Fachbereich „P. O.“ im Zuge des Kosteneinsparungs- programms „TArget 09“ mit Ablauf des 31. Dezember 2008 aufgelassen wurde, war bis 24. Jänner 2016 organisatorisch der Dienststelle „TAP/Servicekom“, „TAP Personalpool B.“, zugeordnet und war zuletzt seit 16. Juni 2015 dienstfreigestellt. Mit 25. Jänner 2016 wurde der Beamte im Zuge eines Versetzungsverfahrens gemäß § 39 BDG 1979 dem oben genannten „Z Team“, Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 5/A, vorübergehend zur Dienstleistung zugewiesen, und wurde schließlich mit Bescheid des Personalamtes Innsbruck vom 3. Februar 2016 versetzt (per 6. Februar 2016). Aufgrund einer durch den Beamten B. eingebrachten Beschwerde gegen den Versetzungsbescheid ist das Versetzungsverfahren derzeit noch beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.
Gegen den Beamten liegt bisher in disziplinärer Hinsicht nichts vor.
Laut einer dem Leiter des Personalamtes Innsbruck am 30. März 2016 übermittelten E-Mail (vom 29. März 2016) teilte der Vorgesetzte (Dienststellenleiter) des Beamten B. einer Bediensteten des Fachbereiches „XY“ mit, dass sich Herr B. seit 24. März 2016 im Krankenstand befinde, ohne sich bei seinem Vorgesetzten (B. W.) oder bei jenem Techniker, in dessen Auto er mitfährt, gemeldet zu haben.
Eine Nachfrage bei Herrn B. W. ergab, dass Herr B. die von seinem Hausarzt ausgestellte „Arbeitsunfähigkeitsbestätigung“ (datiert mit 24. März 2016) am 23. März 2016 seinem Kollegen V. T. in einem Kuvert übergeben hatte, der die Bestätigung dann in B. für Herrn B. W. deponierte. Dieser holte die Arztbestätigung dann am 29. März 2016 im Zuge seiner Tour nach V. in B. ab und stellte nach Öffnung des Kuverts fest, dass sich Herr B. ab 24. März 2016 (bis 24. April 2016) im Krankenstand befindet.
Zur Überprüfung der krankheitsbedingten Abwesenheit vom Dienst im Zeitraum vom 24. März bis 24. April 2016 wurde Herr B. mit Schreiben des Personalamtes Innsbruck vom 4. April 2016 zu einer fachärztlichen Begutachtung (Dr. H. K., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie in D.) geladen.
Am 25. April 2016 teilte Herr B. W. der Dienstbehörde mit, dass Herr B. trotz zweimaliger Aufforderung noch immer keine Dienstkleidung trage.
Weiters war Herr B. für 26. April 2016 im Personalamt Innsbruck zu einer niederschriftlichen Einvernahme geladen, die jedoch nicht stattfand, da sich Herr B. am 25. April 2016 per E-Mail um 21:20 Uhr wieder krank meldete. Die am 25. April 2016 von seinem Hausarzt ausgestellte
„Arbeitsunfähigkeitsbestätigung“ (Arbeitsunfähigkeit bestätigt bis 6. Mai 2016) übermittelte der Beamte dem Personalamt Innsbruck noch am selben Tag um 23:24 Uhr per E-Mail.
Am 26. April 2016 teilte Herr B. W. dem Personalamt Innsbruck auf dessen Nachfrage per E-Mail um 08:51 Uhr mit, dass Herr B. seine krankheitsbedingte Abwesenheit vom Dienst bis jetzt nicht gemeldet habe (Dienstbeginn wäre um 08:00 Uhr gewesen).
Da Herr B. am 26. April 2016 nach Innsbruck fahren sollte, rief ihn Herr B. W. am 25. April 2016 um ca. 13:00 Uhr an und teilte ihm mit, dass er im Zuge der Dienstreise nach I. am 26. April 2016 auch gleich sein Dienstauto, mit dem er in Zukunft den Dienst als Kundendiensttechniker versehen soll, bei der Einheit „Fuhrparkmanagement“ in I. abholen soll. Da Herr B. beabsichtigt hatte, am 26. April 2016 mit seinem privaten PKW nach I. zu fahren und außerdem nicht einsah, warum er in Zukunft alleine (bzw. ohne mit einem anderen Techniker im Auto mitzufahren) seinen Dienst versehen soll, geriet er mit seinem Vorgesetzten am Telefon in Streit und beendete deswegen das Gespräch abrupt und reagierte auch nicht auf den sofortigen nochmaligen Anruf von Herrn B. W.. Dieser rief daraufhin den Techniker V. T. an und bat ihn, das Mobiltelefon an Herrn B. zu übergeben. Dieser weigerte sich, mit seinem Vorgesetzten zu sprechen und meinte, das interessiere ihn nicht.
Am 28. April 2016 nahm Herr B. den Facharzttermin bei Herrn
Dr. H. K. in D. zwar wahr, erschien jedoch (laut telefonischer Auskunft der Ordinationshilfe vom 28. April 2016) in Begleitung seiner Gattin zur Untersuchung und bestand darauf, nur im Beisein seiner Gattin das
Untersuchungszimmer zu betreten. Herr Dr. K. erklärte daraufhin Herrn B., dass er zuerst mit ihm alleine sprechen wolle, danach könne man gerne die Gattin beiziehen. Dies sei jedoch von Herrn B. und seiner Gattin brüsk abgelehnt worden, und beide hätten die Ordination umgehend verlassen.
Darüber hinaus übermittelte Herr Dr. H. K. dem Personalamt
Innsbruck ein mit 28. April 2016 datiertes Schreiben, in welchem er mitteilte, dass er gegenüber Herrn B. den Wunsch geäußert habe, vorerst ihn alleine zu untersuchen und danach ein Gespräch mit der Gattin zu suchen. Auf diesen Vorhalt habe Herr B. unwirsch und aggressiv reagiert, und er habe gemeint, er habe laut Gewerkschaft und laut seinem Rechtsanwalt das Recht, seine Gattin mit zur Untersuchung zu bringen. Daraufhin habe Herr Dr. K. eine Begutachtung unter diesen Umständen abgelehnt, woraufhin Herr B. die Ordination verlassen habe.
Aufgrund seiner krankheitsbedingten Abwesenheit vom Dienst konnte Herr B. nicht ins Personalamt Innsbruck zur niederschriftlichen Einvernahme geladen werden, sondern wurde stattdessen mit Schreiben des
Personalamtes Innsbruck vom 29. April 2016 aufgefordert, zu den bisher gemeldeten Dienstpflichtverletzungen schriftlich Stellung zu nehmen.
In seiner am 9. Mai 2016 übermittelten und von seinem Rechtsanwalt
verfassten schriftlichen Stellungnahme gab Herr B. zum Vorwurf, er
habe sich in Bezug auf seine krankheitsbedingte Abwesenheit vom Dienst im Zeitraum vom 24. März bis 24. April 2016 nicht am 24. März 2016 in der Früh zu Dienstbeginn bei seinem Vorgesetzten krank gemeldet, sondern
habe die von seinem Hausarzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbestätigung am 23. März 2016 nur einem Kollegen in einem verschlossenen Kuvert übergeben, an, dass er die Krankmeldung persönlich an seinen Kollegen ausgehändigt habe, und habe dieser erklärt, die Krankmeldung dem Vorgesetzten W. B. zu übergeben. Allfällige Verzögerungen in der Informationskette seien darauf zurückzuführen, dass Herr B. W. seinen Dienstsitz in Tirol (in L.) habe. Allfällige Abwesenheiten vom Dienst seien zwar dem Vorgesetzten zu melden, eine direkte persönliche Vorsprache sei jedoch nicht vorgesehen.
Zum Vorwurf, dass er trotz zweimaliger Aufforderung durch seinen Vorgesetzten noch immer keine Dienstkleidung trage, gab Herr B. an, dass es unrichtig sei, dass er von Herrn B. W. aufgefordert worden sei, Dienstkleider zu tragen. Es sei ihm nicht einmal mitgeteilt worden, dass solche vorhanden seien.
Zum Vorwurf, sich geweigert zu haben, am 26. April 2016 ein Dienstauto von I. nach B. zu überstellen und ein Telefongespräch mit seinem Vorgesetzten abrupt beendet und sich geweigert zu haben, mit seinem Vorgesetzten zu telefonieren, gab der Beamte B. an, dass es unrichtig sei, dass er die Erledigung eines dienstlichen Auftrages verweigert habe. Richtig sei vielmehr, dass ihn Herr B. W. angerufen und ersucht habe, ein Auto von I. nach B. zu überstellen. Nachdem er Herrn B. W. erklärt habe, mit seinem privaten Pkw nach I. zu fahren, habe dies Herr B. W. ohne Beanstandung zur Kenntnis genommen und habe erklärt, dass er das Auto dann halt von einem anderen Bediensteten nach V. bringen lasse. Mit diesem Hinweis sei das Gespräch beendet gewesen. Nachdem sich W. B. wiederholt im Ton vergriffen habe und überdies beleidigend geworden sei, habe Herr B. weitere derartige Gespräche mit ihm abgelehnt.
Zum Vorwurf, zwar am 25. April 2016 der Dienstbehörde per E-Mail eine durch den Hausarzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbestätigung (ab 26. April 2016) geschickt, es jedoch verabsäumt zu haben, sich am 26. April 2016 in der Früh zu Dienstbeginn bei seinem Vorgesetzten krank zu melden, gab Herr B. an, er habe seinen Kollegen V. T. - der bisherig unbeanstandet gebliebenen Vorgangsweise folgend - pflichtbewusst und rechtzeitig von seiner Krankmeldung unterrichtet, dies mit der Bitte den gemeinsamen Vorgesetzten zu informieren. Dies sei ihm von Herrn V. zugesagt worden.
Zum Vorwurf, am 28. April 2016 die fachärztliche Begutachtung bei Herrn Dr. H. K. ungerechtfertigt abgebrochen bzw. verweigert zu haben, gab Herr B. an, dass ihm der Arzt keine Begründung, warum die Ehegattin nicht bei der ärztlichen Untersuchung anwesend sein dürfe, genannt habe. Gleich zu Anfang habe der Sachverständige wiederholt darauf verwiesen, dass er die Untersuchung abbreche, wenn er nicht sofort alleine mit ihm ins Arztzimmer komme. Herr B. sei daraufhin bereit gewesen, die Untersuchung alleine zu beginnen, worauf ihm wiederum damit gedroht worden sei, die Begutachtung abzubrechen, falls nicht kooperiert werde. Aufgrund dessen unfreundlicher Haltung habe sich Herr B. beim Sachverständigen erkundigt, ob dies ein Verhör sei, woraufhin dieser das Gespräch abgebrochen habe. Letztlich habe es auch Herrn B. gereicht und er habe zum Sachverständigen gesagt: „Gut, dann brechen Sie ab“. Der Sachverständige sei dann aufgestanden und Herr B. habe daraufhin die Praxis verlassen. Es sei nicht möglich gewesen, trotz entsprechenden Bemühens ein sachliches Gespräch zu führen.
Als Antwort auf seine Stellungnahme vom 9. Mai 2016 wurde Herr B. mit Schreiben (RSa-Brief) vom 13. Mai 2016 darauf hingewiesen, dass die Bestimmung des § 51 Abs. 1 BDG 1979, wonach der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne von diesem befreit oder enthoben zu sein, verpflichtet ist, den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen, dahingehend zu verstehen sei, dass er spätestens zu Dienstbeginn seinen Vorgesetzten auf geeignete Art und Weise (z.B. Telefonanruf, SMS, E-Mail) von einer krankheitsbedingten Dienstabwesenheit zu verständigen habe. Des Weiteren wurde dem Beamten im Hinblick auf die in § 51 Abs. 2 BDG 1979 normierte Verpflichtung zur zumutbaren Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung mitgeteilt, dass es laut Ansicht der Dienstbehörde zumutbar sei, den Anordnungen des von der Dienstbehörde beauftragten Arztes Folge zu leisten und an der ärztlichen Untersuchung mitzuwirken, ohne dass eine Begleitperson während der Untersuchung anwesend ist.
Dieses Schreiben wurde am 13. Mai 2016 dem Rechtsanwalt des Bediensteten vorab per E-Mail übermittelt. Gleichzeitig wurde das Schreiben Herrn B. am 13. Mai 2016 an seine private E-Mail-Adresse geschickt.
Am 13. Mai 2016 wurde der Vorgesetzte des Beamten B., Herr B. W., seitens des Personalamtes Innsbruck aufgefordert, zu der von Herrn Rechtsanwalt Dr. M. am 9. Mai 2016 übermittelten Stellungnahme Stellung zu nehmen.
Herr B. W. übermittelte am 15. Mai 2016 eine Stellungnahme und teilte zu Pkt. 2. der Stellungnahme des Herrn Dr. M. mit, dass Herr V. als Techniker von ihm bestimmt worden sei, Herrn B. zur Einschulung zu begleiten. Herr B. T. nehme Herrn B. nur auf seine ausdrückliche Anordnung mit. Weder Herr V. noch Herr B. T. sei von ihm als Sprachrohr oder Mentor für Herrn B. bestimmt worden. Herr B. sei von ihm am 16. Februar 2016, ca. 16:00 Uhr, informiert worden, dass er zu jedem Kundenbesuch mitzugehen habe, da er zuvor nicht zu allen Kunden mitgegangen sei. Weiters habe er Herrn B. mitgeteilt, seine Arztbesuche, Krankenstände und Behördenwege bei ihm persönlich – und nicht über den Techniker – zu melden.
Zu Pkt. 3. der Stellungnahme des Herrn Dr. M. gab Herr B. W. an, dass es ihm neu sei, dass er zu Herrn B. ein angespanntes Verhältnis habe, wie im Anwaltsschreiben behauptet. Er wisse von Herrn V., dass dieser Herrn B. auch schon oft aufgefordert habe, sich selbst beim Teamleiter (Anm.: B. W.) zu melden. Am 25. April 2016 sei er von Herrn V. angerufen worden, der ihm mitgeteilt habe, dass Herr B. wieder im Dienst sei.
Zu Pkt. 4. der von Herrn Rechtsanwalt Dr. M. verfassten Stellungnahme gab Herr B. W. an, dass er Herrn B. bei seinem Dienstantritt am 25. Jänner 2016 das erste Mal informiert habe, dass es Dienstkleidung zu bestellen gebe und dass eine Tragepflicht bestehe. Am 23. März 2016 sei Herr B. das zweite Mal in F. informiert worden, seine Dienstkleidung zu tragen (Zeuge V. R.). Unwahr sei, dass Herr B. nicht gewusst habe, dass er seine Dienstkleidung bekommen habe, denn er habe sie selber bestellt. Außerdem sei Herr B. von Herrn V. darauf hingewiesen worden, dass seine Dienstkleidung im Lager liege. Sie sei bis dato von dort nicht abgeholt worden, was am 29. März und am 13. April 2016 photographisch festgehalten worden sei.
Zu Pkt. 5. der Stellungnahme des Herrn RA Dr. M. vom 9. Mai 2016 gab Herr B. W. an, dass das Gespräch erst beendet worden sei, nachdem er Herrn B., ohne sich im Ton zu vergreifen, erklärt habe, er müsse in Zukunft selber Kundenaufträge erledigen. Bei der Schulung habe Herr B. unter Zeugen angegeben, alles zu können. Dies habe ihm sein Vorgesetzter M. H. mitgeteilt. Außerdem gab Herr B. W. an, dass von ihm in diesem Gespräch nicht angeordnet worden sei, einen dienstlichen Auftrag zu erledigen.
Zu Pkt. 6. der Stellungnahme des Herrn Dr. M. gab Herr B. W. an, dass er von Herrn V. nur angerufen und gefragt worden sei, ob er Herrn B. mitnehmen solle. Da er die Krankmeldung von der Dienstbehörde erhalten habe, habe er Herrn B. nicht mehr angerufen. Weder V. T. noch er hätten vor der E-Mail der Dienstbehörde gewusst, dass Herr B. krank oder abwesend sei. Darauf habe er Herrn V. informiert, dass Herr B. krank sei.
Schließlich gab Herr B. W. noch an, dass Herr V. nur von Herrn
B. „zwischengeschaltet“ worden sei, dies sei von ihm nie angeordnet worden. Er habe Herrn B. am 16. Februar 2016 informiert, sich persönlich bei ihm (Herrn B. W.) zu melden und nicht über einen Techniker. Außerdem habe er in seinem Team noch 17 Mitarbeiter und er sei – ohne Selbstlob auszusprechen – für alle eine sehr gute Führungskraft.
Am Dienstag, 17. Mai 2016 teilte Herr B. W. um 07:25 Uhr per
E-Mail der Dienstbehörde mit, dass Herr V. T. von der Gattin des Herrn B. um ca. 07:10 Uhr informiert worden sei, dass Herr B. zum Arzt gehe. Eine Verständigung an den direkten Vorgesetzten (Herrn B. W.) sei nicht erfolgt.
Laut der am 17. Mai 2016 in B. von der Gattin des Herrn B. für Herrn B. W. hinterlegten Arbeitsunfähigkeitsbestätigung ist Herr B. vom 17. Mai 2016 bis voraussichtlich 19. Juni 2016 arbeitsunfähig.
Aus diesem Grunde wurde seitens des Personalamtes Innsbruck eine fachärztliche Begutachtung des Beamten B. veranlasst (Schreiben vom 15. Juni 2016; Dr. P. E., Facharzt für Psychiatrie und gerichtlich beeideter Sachverständiger in A.). Von Herrn Dr. P. E. wurde als Termin der 14. Juli 2016, 11:00 Uhr, festgelegt. Die fachärztliche Begutachtung fand jedoch nicht mehr statt.
Am 14. Juni 2016 wurde der Kollege des Herrn B., der Kundendiensttechniker und Beamte T. V., in dessen Dienstauto Herr B. zuletzt zwecks Einschulung öfters mitfuhr, im Personalamt
Innsbruck als Zeuge einvernommen.
Zu seinem Verhältnis zu Herrn B. befragt, gab Herr V. niederschriftlich an, dass er Herrn B., der ihm ca. Ende Jänner/Anfang Februar 2016 zur Einschulung zugewiesen worden sei, seit mindestens zwanzig Jahren kenne und mit ihm früher schon zusammengearbeitet habe. Herr B. sei aber nie sein Vorgesetzter gewesen und er sei mit ihm auch nicht verwandt oder verschwägert.
Zur Arztbestätigung (betreffend den Krankenstand des Herrn B. vom 24. März bis zum 24. April 2016), die ihm von Herrn B. in einem Kuvert übergeben wurde, gab Herr V. an, dass ihm Herr B. am 23. März 2016 gesagt habe, dass in dem Kuvert eine Krankmeldung bzw. Arztbestätigung drin sei. Das Kuvert habe er dann noch am selben Tag für Herrn B. W. im Wählamt B. hinterlegt. Weiters gab Herr V. dazu an, dass er nicht von Herrn B. ersucht worden sei, Herrn B. W. zu verständigen, dass Herr B. ab dem 24. März 2016 krank sei. Er habe aber Herrn B. des Öfteren darauf hingewiesen, dass er sich selber bei seinem Vorgesetzten melden solle. Warum Herr B. nicht mit Herrn B. W. sprechen wolle, wisse er nicht. Herr B. habe sicher kein persönliches Problem mit Herrn B. W., er wolle ihn aber nicht als Chef anerkennen. Seiner Meinung nach habe Herr B. ein Problem mit „A1“.
Zum Dienstantritt des Herrn B. am Montag, 25. April 2016 gab Herr V. an, dass er sich ziemlich sicher sei, Herrn B. W. vom Dienstantritt des Herrn B. verständigt zu haben, weil Herr B. dies nicht selber gemacht habe. Dies sei irgendwann zwischen 07:00 und 09:00 Uhr gewesen. Auf weiteres Befragen gab Herr V. an, dass er sich nicht ausdrücklich bereit erklärt habe, eine Art Vermittlungsperson zwischen Herrn B. und Herrn B. W. zu sein. Die Weiterleitung von Informationen und Verständigung des Vorgesetzten über wichtige Dinge betreffend Herrn B. habe er stets anlassbezogen, also wenn er von Herrn B. gerade ersucht worden sei, durchgeführt. Er habe ihm gegenüber aber keine Erklärung dahingehend abgegeben, dass dies auf Dauer von ihm so gemacht werden würde.
Zur Meldung des Herrn B. W., dass Herr B. bis dato der Aufforderung, Dienstkleidung zu tragen, nicht nachgekommen sei, gab Herr V. an, dass Herr B. bis jetzt niemals Dienstkleidung getragen habe, wenn er im Dienst gewesen sei. Es sei ihm bekannt, dass Herr B. von Herrn B. W. aufgefordert worden sei, Dienstkleidung zu tragen. Auch sei ihm bekannt, dass die für Herrn B. bestimmte Dienstkleidung in B. im Technikerlager liege. Er habe Herrn B. einmal darauf hingewiesen, dass man die Dienstkleidung dort abholen könnte. Herr B. habe geantwortet, das interessiere ihn nicht.
Zum Vorfall vom 25. April 2016 (Abbrechen des Telefongespräches mit Herrn B. W.) gab Herr V. an, dass er nicht mitbekommen habe, worum es in diesem Telefongespräch gegangen sei. Er habe nur mitbekommen, dass Herr B. das Gespräch abrupt abgebrochen habe. Als Herr B. W. dann auf seinem Handy (Anm.: Mobiltelefon des Herrn V.) angerufen und ihn ersucht habe, das Handy Herrn B. zu geben, habe dieser gemeint, das interessiere ihn nicht. Außerdem gab Herr V. auf weiteres Befragen an, dass Herr B. ihm gegenüber nicht erwähnt habe, dass er beabsichtige, am nächsten Tag in den Krankenstand zu gehen.
Zum Wissens- bzw. Ausbildungsstand des Herrn B. befragt, gab Herr V. an, dass man seiner Meinung nach Herrn B. derzeit nur zu einfachen Kundenaufträgen alleine schicken könne, sicher aber nicht zu
solchen, die technisch anspruchsvoll seien oder wo ein relativ breites Hintergrundwissen notwendig sei. Ihm gegenüber habe Herr B. nie
behauptet, dass er schon alleine Kundenaufträge erledigen könne.
Zur Krankmeldung des Herrn B. vom 25. bzw. vom 26. April 2016 gab Herr V. an, dass ihm Herr B. weder am 25. noch am 26. April 2016 auf irgendeine Art und Weise gesagt habe, dass er am 26. April 2016 krankheitsbedingt nicht zum Dienst erscheinen werde. Er habe nicht gewusst, ob Herr B. wieder – wie am Vortag – mit ihm im Auto mitfahren solle, weshalb er Herrn B. W. um ca. 07:30 Uhr angerufen und ihn deswegen gefragt habe.
Auf die Frage, ob er Herrn B. schon aufgefordert habe, sich selbst bei seinem Teamleiter zu melden, gab Herr V. an, dass er Herrn B. schon öfters aufgefordert habe, selbst mit seinem Vorgesetzten zu sprechen, wenn es um seine eigenen Angelegenheiten, wie z.B. Krankmeldungen, gehe.
Ansonsten hatte der Zeuge T. V. dazu nichts weiter anzugeben.
In rechtlicher Hinsicht ergibt sich folgendes:
Der Beschuldigte hat sich im Zuge der mündlichen Verhandlung zwar nicht schuldig bekannt, die ihm laut Einleitungsbeschluss vorgeworfenen Tathandlungen begangen zu haben, es ist ihm aber auch nicht gelungen, den Disziplinarsenat davon zu überzeugen, dass die von ihm getätigten Handlungen und Unterlassungen keine Dienstpflichtverletzungen darstellen.
Den Angaben des Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung stehen nämlich die schriftliche Stellungnahme des direkten Vorgesetzten und die Aussagen des Zeugen V. T., die vor der Dienstbehörde gemacht wurden, gegenüber. Aus diesen Unterlagen geht eindeutig hervor, dass der Beschuldigte in Bezug auf die verfahrensgegenständlichen krankheitsbedingten Abwesenheitsmeldungen die klaren und eindeutigen Bestimmungen des BDG missachtet und hinsichtlich der Anordnung, Dienstkleidung zu tragen, die Weisungen seines Vorgesetzten nicht befolgt hat. Darüber hinaus hat er sich, was den 3. Anschuldigungspunkt anbelangt, gegenüber seinem direkten Vorgesetzten ungebührlich benommen. Es steht nämlich mit der in § 44 Abs. 1 BDG normierten Pflicht, den Vorgesetzten zu unterstützen, in Widerspruch, ein Telefongespräch mit diesem vorzeitig abzubrechen und sich zu weigern, es wieder aufzunehmen.
Was die in Pkt. 5.) des Einleitungsbeschlusses dargestellten Vorkommnisse anlässlich der fachärztlichen Begutachtung anbelangt, so gelangte der erkennende Senat zu der Ansicht, dass es jedem ärztlichem Gutachter freisteht, die ärztliche Untersuchung nach seinen eigenen Vorstellungen vorzunehmen und dass kein Beamter das Recht hat, dem von der Dienstbehörde beauftragten Arzt Bedingungen zu stellen. Es wäre dem – weder geistig noch körperlich behinderten - Beschuldigten durchaus zumutbar gewesen, sich der ärztlichen Begutachtung ohne Anwesenheit einer Begleitperson zu unterziehen.
Es steht somit fest, dass der Beschuldigte seine Dienstpflichten (wie im Einleitungsbeschluss angeführt) vorsätzlich bzw. grob fahrlässig verletzt hat und dass es ihm aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit und Erfahrung als Beamter zumutbar gewesen wäre, sich rechtmäßig zu verhalten.
Bei der Festlegung des Strafausmaßes kommen dem Beschuldigten die Milderungsgründe der bisherigen disziplinären Unbescholtenheit und sein großes dienstliches Engagement in früheren Zeiten zu Gute. Die Vielzahl der Tathandlungen und die teilweise mangelnde Schuldeinsicht müssen jedoch als Erschwernisgründe gewertet werden.
Allfällige Schuldausschließungsgründe liegen nicht vor.
Der Beamte hat durch seine Handlungen somit schuldhaft gegen die im Spruch dieses Erkenntnisses angeführten Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes (BDG) verstoßen.
Gemäß § 92 Abs. 1 BDG sind Disziplinarstrafen 1. der Verweis, 2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges, 3. die Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen und 4. die Entlassung.
Gemäß § 93 Abs. 1 BDG ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
Gemäß § 93 Abs. 2 BDG 1979 ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwernisgrund zu werten sind, wenn der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen hat und über diese Dienstpflichtver- letzungen gleichzeitig erkannt wird.
Der Disziplinarsenat kam in seiner eingehenden Beratung zu dem Schluss, dass im gegenständlichen Fall mit der Disziplinarstrafe des Verweises das Auslangen gefunden werden kann. Die oben genannten Erschwernisgründe würden zwar eine höhere Strafe rechtfertigen, eine solche ist jedoch mangels Vorhandenseins spezialpräventiver Gründe nicht erforderlich. Aufgrund der bereits erfolgten dauerhaften Dienstfreistellung und des bevorstehenden Karenzurlaubs vor Ruhestandsversetzung kann der Beschuldigte Dienstpflichtverletzungen, wie im Spruch dieses Erkenntnisses angeführt, in Hinkunft nicht mehr begehen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 117 Abs. 2 BDG.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2016