TE Dok 2016/10/10 02074/6-DK/16

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Veröffentlicht am 10.10.2016
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Norm

BDG 1979 §44 Abs1

Schlagworte

Dienstpflichtverletzungen, Weisungen missachtet, Arbeitszeitaufzeichnungen nicht vorgelegt

Text

SPRUCH

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat II, hat im Disziplinarverfahren gegen Beschuldigte (B) nach durchgeführter mündlicher Verhandlung am XX.2016 durch HR Dr. Edeltraud Kreiner als Senatsvorsitzende sowie HR Dr. Renate Windbichler und AD RR Michael Krall als weitere Mitglieder des Disziplinarsenats in Anwesenheit der Beschuldigten, des Disziplinaranwalts HR Dr. Andreas Hasiba und der Schriftführerin ADir. Martina Mikhail zu Recht erkannt: Die Beschuldigte, Beamtin des Finanzamtes XY, ist schuldig,

1) gegen die Dienstpflicht des § 44 Abs. 1 BDG 1979 (Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten) schuldhaft verstoßen zu haben, indem sie entgegen den wiederholten ausdrücklichen Weisungen Arbeitsaufzeichnungen für den Zeitraum von bis nicht geführt und vorgelegt hat;

2) gegen die Dienstpflicht des § 44 Abs. 1 BDG 1979 (Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten) schuldhaft verstoßen zu haben, indem sie entgegen den wiederholten ausdrücklichen Weisungen einen mit ihrer Psychotherapeutin erarbeiteten Therapieplan nicht im XX 2015, sondern erst am XX.2016 vorgelegt hat;

3) gegen die Dienstpflicht des § 44 Abs. 1 BDG 1979 (Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten) schuldhaft verstoßen zu haben, indem sie entgegen den wiederholten ausdrücklichen Weisungen die Bestätigung über die Therapiestunde vom XX.2016 nicht umgehend, sondern erst am XX.2016 vorgelegt hat. B hat dadurch Dienstpflichtverletzungen gem. § 91 BDG 1979 begangen. Es wird daher über die Beschuldigte gemäß § 126 Abs. 2 iVm. § 92 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 1.000,-(in Worten: eintausend) verhängt. Gemäß § 117 Abs. 2 BDG 1979 werden der Beschuldigten im Disziplinarverfahren keine Kosten auferlegt.

Begründung

Unter Bezugnahme auf die im Disziplinarakt aufliegenden Beweismittel, die gem. § 126 Abs. 1 BDG 1979 Gegenstand des Beweisverfahrens der mündlichen Verhandlung waren, im Besonderen auf

? Disziplinaranzeige vom XX.2016

? Disziplinarverfügung vom XX.2015

? Aktenvermerk vom XX.2015

? Aktenvermerk vom XX.2016

? Mailnachrichten vom XX.2016, 12 Uhr 07 und 19 Uhr 56

? Mailnachricht vom XX.2015, 9 Uhr 32

? Gutachten Dris. XY vom XX.2016

? die Verhandlungsschrift vom XX.2016

war unter Bezugnahme auf den Spruch dieser Entscheidung nachstehender Sachverhalt vom Disziplinarsenat als erwiesen festzustellen:

A: Sachverhalt

Die Vorständin des Finanzamtes XY hat im Rahmen ihrer Führungsfunktion als Leiterin der Dienststelle angeordnet, dass B zur Bewältigung ihres Alkoholproblems therapeutische Hilfe in Anspruch zu nehmen und den erstellten Therapieplan sowie Bestätigungen über die jeweils absolvierten Therapiestunden der Dienstbehörde vorzulegen hat. Weiters hat die Vorständin die Weisung erteilt, dass ab XX.2015 laufend Arbeitsaufzeichnungen zu führen und wöchentlich unaufgefordert der Fachvorständin vorzulegen sind. Wegen Verletzung dieser Weisungen ist am XX.2015 eine Disziplinarverfügung ergangen und eine Geldbuße verhängt worden. Die nach wie vor aufrechten Weisungen sind dennoch weiterhin verletzt worden, weshalb am XX.2016 eine schriftliche Aufforderung der Fachvorständin an die Beschuldigte ergangen ist, die fehlenden Arbeitsaufzeichnungen, den bisher nicht vorgelegten Therapieplan und die Bestätigung über die Therapiestunde vom XX.2016 unverzüglich beizubringen. Wegen Nichtbefolgung dieses Auftrages hat die Vorständin am XX.2016 per Mail urgiert, worauf der Therapieplan und Arbeitsaufzeichnungen über lediglich zwei Wochen vorgelegt worden sind. Ab XX.2016 hat sich die Beschuldigte – nach vorangegangener vertrauensärztlicher Begutachtung – acht Wochen lang in stationärer Therapie im Krankenhaus XY befunden. In der mündlichen Verhandlung hat sich die Beschuldigte geständig verantwortet und massive psychische Probleme als Ursache für die Nichtbefolgung der Weisungen angeführt. Die Therapie bzw. der Aufenthalt im Sonderkrankenhaus habe positive Auswirkungen gebracht.

B: Rechtslage

§ 44 Abs. 1 BDG 1979: Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

C: Rechtliche Würdigung

Aus dem dargestellten Sachverhalt ist zu erschließen, dass die Beschuldigte mehrmals schriftlich und mündlich angewiesen worden ist, Arbeitsaufzeichnungen zu führen und diese wöchentlich ihrer Vorgesetzten vorzulegen, den Therapieplan umgehend der Dienstbehördenleiterin vorzulegen und Bestätigungen über die jeweils absolvierten Therapieeinheiten, insbesondere jene vom XX.2016, umgehend beizubringen. Die Befolgung der - unmissverständlich und wiederholt erteilten - Weisungen i.S. des § 44 BDG 1979 hat sie auch als verpflichtend erkannt. Somit ist erwiesen, dass B schuldhaft Weisungen der Vorständin des FA XY nicht beachtet und dadurch ihre Dienstpflichten gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 verletzt hat.

D: Strafbemessung

Rechtslage

§ 92 Abs. 1 BDG 1979 (Disziplinarstrafen)

       1. der Verweis,

       2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges,

       3. die Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,

       4. die Entlassung.

§ 92 Abs. 2 BDG 1979: In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.

§ 93 Abs. 1 BDG 1979: Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden

Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

Abs. 2: Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.

Der Disziplinarsenat erachtet die Dienstpflichtverletzungen als schwerwiegend, weil die geradezu geduldig wiederholten Vorgesetztenweisungen betreffend Führung und Vorlage von Arbeitsaufzeichnungen sowie Beibringung eines Therapieplanes und Bestätigung über absolvierte Therapiestunden mit einer gewissen Beharrlichkeit und Häufigkeit ignoriert wurden, obwohl bereits eine Strafe verhängt worden war. Art 20 Abs. 1 BVG normiert das Prinzip der Weisungsgebundenheit der Verwaltungsorgane. Aufgrund dieser Verfassungsbestimmung normiert § 44 Abs. 1 BDG 1979 für den Beamten, dass dieser die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen hat. Für den VwGH ist die Gehorsamspflicht (die Befolgung von Weisungen) eine der vornehmsten Pflichten des Beamten (vgl. dazu die Ausführungen bei Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage 2010, S. 218ff). Die Straffestsetzung erfolgte unter Bezug auf spezialpräventive Erwägungen, da eine erste maßvolle Geldbuße nicht den gewünschten Effekt erreicht hat. Vielmehr ist von einer Gleichgültigkeit gegenüber den Weisungen des Dienstgebers auszugehen. Zu berücksichtigen war auch der Aspekt der Generalprävention, weil einer möglichen negativen Beispielswirkung entschieden entgegen getreten werden muss. Mildernd wird das Geständnis berücksichtigt und die Tatsache, dass die Beschuldigte den empfohlenen stationären Aufenthalt im Krankenhaus umgehend absolviert und dadurch ihr Bemühen um vollständige Wiederherstellung ihrer Einsatzfähigkeit unter Beweis gestellt hat. Erschwerend ist die Vorstrafe der Disziplinarverfügung vom XX.2015 zu berücksichtigen. Der Bezug der Beschuldigten errechnet sich im Monat XX 2016 wie folgt: Grundbezug € XX und Funktionszulage € XX sowie Ergänzungszulage € XX brutto, somit insgesamt € XX. Davon berechnet sich der Strafrahmen mit dem Fünffachen, das sind € XX. Die festgesetzte Geldbuße in der Höhe von € 1.000,- ist somit im unteren Bereich des Strafrahmens angesiedelt. Dennoch erscheint auch diese – gemessen am Strafrahmen relativ geringe Strafausmessung – unter Berücksichtigung sämtlicher bei der Strafbemessung zu berücksichtigender und dargestellter Umstände in dieser Höhe ausgewogen, um der Schwere der Dienstpflichtverletzung gerecht zu werden, insbesondere im Hinblick auf das Erfordernis, die Beschuldigte ausreichend von der Begehung neuer disziplinarrechtlicher Vergehen abzuschrecken, als auch darüber hinaus generalpräventive Erwägungen abzudecken. Hinsichtlich des absoluten Betrages entspricht die Geldbuße daher immer noch einer gewollten und als gerechtfertigt befundenen Härte.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2016
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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