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BDG 1979 §43Schlagworte
DienstpflichtverletzungText
DISZIPLINARERKENNTNIS
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz, Senat 2, hat durch die Vorsitzende Präsidentin des Landesgerichtes Dr. Haberl-Schwarz sowie die weiteren Mitglieder Richter des Oberlandesgerichtes Mag. Ohrnhofer und Amtsdirektor Hofrat Scheucher in der Disziplinarsache gegen Amtsdirektorin *** *** nach der am 20. September 2016 in Anwesenheit der Disziplinaranwaltes Oberstaatsanwalt Dr. Kirschenhofer, der Disziplinarbeschuldigten *** *** und ihres Verteidigers Mag. Wolfgang Kleinhappel, Rechtsanwalt in Wien, sowie der Schriftführerin Rechtspraktikantin Maga.Hofmann-Wellenhof durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Amtsdirektorin *** *** ist schuldig, sie hat in Ausübung ihrer ***tätigkeit gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen und bei der Aktenbearbeitung auch zahlreiche ungerechtfertigte massive Verzögerungen sowie Verfahrensstillstände zu verantworten, und zwar konkret:
1. in nachstehenden Insolvenzverfahren des Bezirksgerichtes ***, in denen insbesondere zwischen Einbringungsdatum und Datum der Konkurseröffnung ein zu langer Zeitraum lag (§ 70 IO ordnet eine unverzüglicher Entscheidung an)
1.1. ***/***, Einbringungsdatum 19.01.2015, Eröffnungsdatum 09.03.2015
1.2. ***/***, Einbringungsdatum 29.01.2015, Eröffnungsdatum 09.03.2015
1.3. ***/***, Einbringungsdatum 23.02.2015, Eröffnungsdatum 09.04.2015
1.4. ***/***, Einbringungsdatum 26.02.2015, nach Verbesserungsauftrag vom 18.03.2015 langt der Antrag am 07.07.2015 wiederum ein, Eröffnungsdatum 20.08.2015
1.5. ***/***, Einbringungsdatum 09.03.2015, Antrag wird am 18.03.2015 zur Verbesserung zurückgestellt, Verbesserung langt am 09.04.2015 ein, Eröffnungsdatum 13.05.2015
1.6. ***/***, Einbringungsdatum 16.04.2015, Eröffnungsdatum 15.05.2015
1.7. ***/***, Einbringungsdatum 17.04.2015, Eröffnungsdatum 03.06.2015
1.8. ***/***, Verbesserungsauftrag wird erteilt und langt am 03.07.2015 verbesserter Antrag wieder ein; Eröffnungsdatum 28.09.2015
1.9. ***/***, Einbringungsdatum 07.05.2015, Verbesserungsauftrag wird am 03.06.2015 erteilt, Einlangen des verbesserten Antrages am 25.06.2015, Eröffnungsdatum 03.09.2015
1.10. ***/***, Einbringungsdatum 15.07.2015, Eröffnungsdatum 03.09.2015
1.11. ***/***, Einbringungsdatum 06.08.2015, Eröffnungsdatum 15.09.2015
1.12. ***/***, Einbringungsdatum 14.08.2015, Eröffnungsdatum 23.11.2015
1.13. ***/***: Antrag auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens langte am 14.09.2015 ein. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte am 06.11.2015.
1.14. ***/***: Antrag auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens langte am 15.09.2015 bei Gericht ein. Die Ermittlungen der Kanzlei waren am 24.09.2015 abgeschlossen. Die Einleitung des Insolvenzverfahrens erfolgte am 06.11.2015.
1.15. ***/***, Einbringungsdatum 22.09.2015, Eröffnung des Insolvenzverfahrens 20.11.2015
1.16. ***/*** Der Antragsteller wurde mit Beschluss vom 13.05.2014 aufgefordert, einen Kostenvorschuss von EUR 3.000,-- binnen 60 Tagen zu überweisen; dieser Kostenvorschuss langte am 04.06.2014 ein; erst ein Jahr nach Einlangen des Kostenvorschusses erfolgte am 08.06.2015 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
1.17. ***/***: Der vom Landesgericht *** überwiesene Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens langte beim Bezirksgericht *** am 20.03.2014 ein. Die von der Kanzlei durchgeführten Lustrierungen waren am 24.03.2014 abgeschlossen. Erst am 05.05.2014 wurde die Ladung zur Einvernehmungstagsatzung für den 01.07.2014 angeordnet; der Zeitraum zwischen Abschluss der Erhebungen im Schuldenregulierungsverfahren am 24.03.2014 bis zum Termin der Einvernehmenstagsatzung am 01.07.2014 ist verfahrensgegenständlich.
1.18. ***/***: Der Gläubigerantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens langte beim Gericht am 27.05.2015 ein. Nach Einvernahme des Schuldners am 01.09.2015 wurde mit Beschluss vom 15.09.2015 der Erlag eines Kostenvorschusses von EUR 3.000,-- dem Antragsteller aufgetragen. Dieser Kostenvorschuss langte am 25.09.2015 bei Gericht ein. Nach einem Verfahrenstillstand wurde erst mit Beschluss vom 04.01.2016 dem Schuldner ein Verbesserungsauftrag erteilt.
2. Sonstige Akten, in denen die inhaltliche Gestaltung, eine verzögerte Bearbeitung bzw ein Verfahrensstillstand vorgeworfen werden:
2.1. ***/***: Bei einem Antrag auf Rechteexekution wurde die pfandweise Beschreibung des Gewerberechtes am 25.08.2015 angeordnet und am 16.09.2015 durchgeführt. Sowohl zum Zeitpunkt des Berichtes der Innenrevision als auch am 25.01.2016 war der Akt unbearbeitet (Verfahrensstillstand).
2.2. ***/***: Der Exekutionsantrag auf Fahrnis- und Gehaltsexekution langte ursprünglich am 16.06.2015 ein und wurde der betreibenden Partei am nächsten Tag zur Verbesserung zurückgestellt. Als Drittschuldner wurde die PVA festgestellt. Am 25.06.2015 langte der verbesserte Antrag wieder bei Gericht ein. Die Bewilligung der Exekution erfolgte erst am 05.11.2015, somit mehr als vier Monate nach dem Einlangen des verbesserten Exekutionsantrages (der betreibende Gläubiger erwarb daher seinen Pfandrang vehement später).
2.3. ***/***: Nach einem Verbesserungsauftrag langte der verbesserte Exekutionsantrag am 26.08.2015 bei Gericht ein. Die Exekutionsbewilligung erfolgte verspätet, nämlich erst am 04.12.2015 (auch hier wurde – da Drittschuldner vorhanden waren – der Pfandrang für den betreibenden Gläubiger deshalb erst vehement später erworben).
2.4. ***/***: Mit Schriftsatz vom 02.06.2015 erhob die zweitverpflichtete Partei Einspruch gegen die Exekutionsbewilligung. Dieser Einspruch wurde von der Rechtspflegerin mit folgenden Beisatz zurückgestellt: „Urschriftl. zur Verb. retour! Wieso liegt keine EB; der Rsb zu EB-Zustellung liegt im Akt ein!“ Mit Schriftsatz vom 15.06.2015 verbesserte die Verpflichtete den Einspruch und brachte vor: „Die Exekutionsbewilligung liegt vor, es fehlte jedoch der Exekutionstitel. Bei der Aufforderung zur Verbesserung lag der fehlende Exekutionstitel bei.“ Die betreibende Partei sprach sich mit Schriftsatz vom 17.06.2015 gegen diesen Einspruch aus. Eine Entscheidung über den Einspruch wurde bis 25.01.2016 nicht getroffen.
2.5. ***/***: Mit Antrag ON 61, bei Gericht eingelangt am 14.03.2015, beantragte die Gläubigerin (Einbringungsstelle beim OLG) gemäß § 197 Abs 2 IO die Feststellung, ob die zu zahlende Quote von 24,38 % (von EUR 882,50) der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspreche. In der Folge erfolgten seitens der Disziplinarbeschuldigten lediglich zögerliche Ermittlungsschritte (am 05.06.2015 Ladung des Schuldners, welcher beim Termin am 04.08.2015 vorbrachte, die Quote des Gläubigers OLG nicht bezahlen zu können; nach Einlangen der Mitteilung des AMS über das Ausscheiden des Schuldners vom Leistungsbezug wurde am 07.08.2015 die Einholung einer [negativ verlaufenen] ADV-Drittschuldnerabfrage verfügt). Am 03.02.2016 (11 Monate nach Einlangen des Antrages) war über diesen Antrag noch nicht entschieden worden.
2.6. ***/***: Der vom Bezirksgericht *** überwiesene Akt langte am 07.08.2015 beim Bezirksgericht *** ein. Die Erhebungen der Kanzlei im Schuldenregulierungsverfahren waren am 25.08.2015 abgeschlossen. Der nächste Verfahrensschritt war der Beschluss vom 03.12.2015 auf Abweisung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckendem Vermögen. Grundsätzlich notwendige Verfahrensschritte, wie Einvernahme des Antragsgegners wg. rechtlichem Gehör; Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses gemäß § 100a IO; Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses an den Antragsteller erfolgten nicht, allerdings ist der Beschluss mangels Erhebung von Rechtsmitteln in Rechtskraft erwachsen. Verfahrensgegenständlich ist der Verfahrensstillstand zwischen 25.08.2015 und 03.12.2015.
2.7. ***/***: Mit Beschluss vom 04.02.2008 war in diesem Insolvenzverfahren das Abschöpfungsverfahren eingeleitet worden. Der Treuhänder legte am 10.03.2015 Schlussbericht, wonach nichts einbezahlt worden wäre und sich somit eine Quote von 0 % errechne. Mit Beschluss vom 22.04.2015 wurde der Schuldner aufgefordert, gemäß § 213 Abs 2 bis 4 IO allenfalls innerhalb einer Frist von drei Wochen einen Antrag auf Gewährung der Restschuldbefreiung nach Billigkeit zu stellen. Ein derartiger Antrag wurde nicht gestellt. Mit Beschluss vom 02.11.2015 wurde das Schuldenregulierungsverfahren mangels Vermögens aufgehoben; richtigerweise wäre allerdings nur das Abschöpfungsverfahren zu beenden gewesen und die Restschuldbefreiung mangels Antrag nicht zu erteilen gewesen. Dies deshalb, da das Verfahren bereits seit Rk. der Einleitung des Abschöpfungsverfahrens aufgehoben war und somit die zweite Aufhebung unzutreffend war. Der Treuhänder KSV 1870 hatte mit seinem Schlussbericht, bei Gericht eingelangt am 10.03.2015, auch die Bezahlung seiner Treuhänderkosten von EUR 1.020,-- urgiert. Eine Bezahlung dieser Gebühren erfolgte vorerst nicht. Am 22.07.2015 wies der Vorsteher des Bezirksgerichtes *** die Disziplinarbeschuldigte auf den offenen Antrag auf Auszahlung dieser Treuhänderkosten hin. Mit Beschluss vom 22.09.2015 wurde diese Auszahlung verfügt. Am 27.01.2016 findet sich ein Kanzleivermerk, wonach seitens der Kanzlei die Disziplinarbeschuldigte darauf hingewiesen wurde, dass der Auszahlungsbeschluss ON 34 immer noch nicht an den Rechnungsführer zur Auszahlung verfügt worden sei. Eine Übermittlung des Beschlusses an den Rechnungsführer erfolgte vorerst nicht. In der Zwischenzeit hatte es mehrere Mahnungen des KSV 1870 gegeben. Erst mit Verfügung der Vertretungsrechtspflegerin vom 28.01.2016 erfolgte die Übermittlung der Auszahlungsanordnung an den Rechnungsführer. Über die Restschuldbefreiung und über einen allfälligen Rückersatz gemäß § 184 Abs 3 IO war bis Februar 2016 nicht entschieden.
2.8. ***/***: Am 11.09.2015 beantragte die betreibende Partei in diesem Akt die Durchführung einer neuen Drittschuldnerabfrage. Bei Einlangen dieses Aktes war der Exekutionsakt dem Landesgericht *** zur Entscheidung über einen – hier nicht verfahrensgegenständlichen – Rekurs vorgelegt. Eine Entscheidung über den Antrag erfolgte vorerst nicht. Am 02.12.2015 langte der Akt vom Landesgericht *** wiederum zurück; spätestens nun wäre es möglich gewesen, über diesen Antrag zu entscheiden. Am 04.02.2016 war über diesen Antrag noch immer nicht entschieden (auch hier droht ein verspätet begründeter allfälliger Pfandrang).
2.9. ***/***: Mit Beschluss vom 16.10.2015 war der Akt dem Bezirksgericht *** gemäß § 44 JN überwiesen worden. Mit Note vom 21.10.2015 ersuchte das Bezirksgericht *** um Anschluss einer Beschlussausfertigung, sowie um Überprüfung, ob Vollzugsgebühren vorgeschrieben worden seien. Der Akt befand sich am 04.12.2015 immer noch im Dienstzimmer der Disziplinarbeschuldigten, es gibt im Akt einen offenen Antrag auf neuerlichen Vollzug der Fahrnisexekution (im Sprengel des Bezirksgerichtes ***).
2.10. ***/***ua: Zur Verteilung des Verkaufserlöses von EUR 900,-- wurde die Tagsatzung für Dienstag, 24.11.2015, 08.00 Uhr, anberaumt. Am 02.02.2016 war ein Verteilungsbeschluss noch nicht gefasst.
Amtsdirektorin *** *** hat hiedurch gegen § 43 Abs 1 und Abs 2 BDG 1979 verstoßen und damit gemäß § 91 BDG 1979 schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzt.
Amtsdirektorin *** *** wird hiefür gemäß § 92 Abs 1 Z 2 BDG 1979 zu einer Geldbuße von EUR 1.000,00 verurteilt.
BEGRÜNDUNG:
Nach dem Inhalt der Disziplinaranzeige des Präsidenten des Oberlandesgerichtes *** vom *** (ON ***) wurde bereits anlässlich der Regelrevision beim Bezirksgericht *** im Jahr *** festgestellt, dass die Arbeitsweise der Amtsdirektorin *** *** einer verstärkten Dienstaufsicht bedarf. Diese werde auch durch den Vorsteher des Bezirksgerichtes *** wahrgenommen. Eine im Jahr *** aufgezeigte Auslastung von 120 % sei durch die Zuteilung bzw Versetzung einer weiteren Exekutionsrechtspflegerin bereits vor Jahren auf eine Normalbelastung reduziert worden und liege derzeit bei rund 90 %. Aufgrund eines Berichtes des Vorstehers des Bezirksgerichtes *** vom *** sei gegen Amtsdirektorin *** *** beim Oberlandesgericht *** am *** bereits wegen des mangelhaften Verwendungserfolges eine Mahnung ausgesprochen worden. Anlässlich der Regelrevision beim Bezirksgericht *** sei festgestellt worden, dass die äußerst mangelhafte Arbeitsweise weiterhin gegeben sei, weshalb eine Disziplinaranzeige erstattet wurde.
Aufgrund dieser Disziplinaranzeige in Verbindung mit der Ergänzung der Disziplinaranzeige vom *** (ON ***) wurde ein Einleitungsbeschluss im Umfang des nunmehrigen Schuldspruches gefasst, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird (ON ***).
Die Disziplinarkommission geht von nachstehendem Sachverhalt aus:
Die am *** geborene Amtsdirektorin *** *** ist beim Bezirksgericht *** als *** hauptsächlich in ***-, daneben auch in ***- und ***sachen tätig. Ihr derzeitiger Nettoverdienst beträgt ca EUR ***. Sie hat keine Sorgepflichten, unterstützt jedoch ihren *** Jahre alten Sohn, der die Ausbildung bereits abgeschlossen hat, aufgrund seiner derzeitigen Arbeitslosigkeit.
Die Disziplinarbeschuldigte hat bei den im Spruch angeführten Akten, die dort jeweils angeführten Verzögerungen bzw Verfahrensstillstände zu verantworten, wobei zur Vermeidung umfangreicher Wiederholungen auf den Spruch verwiesen bzw dieser zum Bestandteil der Feststellungen erklärt wird.
Die PAR-Berechnung ergibt eine Auslastung der Disziplinarbeschuldigten im Jahr *** von rund 92 % und im Jahr *** von rund 90 %. Insbesondere im hier auch erfassten Zeitraum *** ergab sich hiezu eine wesentliche Änderung. Amtsdirektorin *** *** ist objektiv im Vergleich zu den anderen *** beim Bezirksgericht *** nicht stärker belastet. Vielmehr ergibt sich beim Bezirksgericht *** für den ***bereich sowohl im C-Bereich als auch im E-Bereich sogar ein Überstand. Der Grund für die verzögerte Bearbeitung von Akten durch die Disziplinarbeschuldigte ist darin zu sehen, dass von ihr Konkursakten nicht gerne bearbeitet werden, wobei auf diesem Gebiet ihre fachlichen Kenntnisse nicht besonders gut sind. Sie bearbeitet zudem insbesondere schwierige Akten nicht gerne und lässt diese liegen. Die Disziplinarbeschuldigte war im disziplinarerkenntnisgegenständlichen Zeitraum durch eine Vertretungstätigkeit nicht besonders belastet.
Der Disziplinarbeschuldigten war bekannt, dass § 70 IO eine unverzügliche Entscheidung anordnet und insbesondere auch Verfahrensstillstände bzw Verzögerungen in anderen Akten im hier gegenständlichen Ausmaß mit den gesetzlichen Vorgaben und den Anforderungen an die ***tätigkeit nicht mehr vereinbar sind.
Die getroffenen Feststellungen zur Person der Disziplinarbeschuldigten ergeben sich aus ihren eigenen Angaben und dem Akteninhalt.
Die festgestellten Verzögerungen bzw Verfahrensstillstände ergeben sich aus dem Inhalt der Disziplinaranzeige und den angeschlossenen zugrundeliegenden Akten, wobei diese in objektiver Hinsicht auch von der Disziplinarbeschuldigten nicht in Abrede gestellt wurden. Das Beweisverfahren ergab, dass die Disziplinarbeschuldigte in Ansehung der Aktenzahlen nicht etwa überbelastet ist, sondern vielmehr unterdurchschnittlich belastet ist, wobei beim Bezirksgericht *** im C- und E-Bereich ein Überstand bei den *** gegeben ist und die Disziplinarbeschuldigte im Vergleich zu anderen *** nach den Erhebungen des Gerichtsvorstehers unterdurchschnittlich belastet ist. Zu den Gründen für die verzögerte Aktenbearbeitung gab der Zeuge Amtsdirektor *** *** sehr gut nachvollziehbar an, dass von ihr insbesondere schwierige Akten nicht gerne aufgearbeitet werden und liegen bleiben. Aus dem Akteninhalt, etwa auch der Verwendung eines wesentlich veralteten Formulares, sowie auch aus der Aussage des Gerichtsvorstehers war darauf zu schließen, das insbesondere im *** ihre fachlichen Kenntnisse nicht besonders ausgeprägt sind, sodass auch darin ein Grund für eine nur zögerliche Bearbeitung zu sehen ist. Die Zeugin *** *** gab in diesem Zusammenhang gut nachvollziehbar an, dass die von der Kanzlei bei *** zu tätigenden Vorerhebungen in Form diverser Abfragen nur eine sehr kurze Zeit beanspruchen und der Akt bereits am selben oder nächsten Tag an die zuständige *** oder den *** weitergeleitet wird. Es dauert nach ihren Wahrnehmungen von der Einbringung eines ***antrages bis zur Entscheidung im Durchschnitt eine Woche, während bei Amtsdirektorin *** dieser Zeitraum wesentlich länger ist. Soweit die Disziplinarbeschuldigte gegenteilige Angaben machte, sind diese durch die Angaben der Zeugin bzw durch den Akteninhalt widerlegt.
Dass der Disziplinarbeschuldigten bekannt war, dass die inkriminierten Verzögerungen bzw Verfahrensstillstände nicht mehr vertretbar sind, ist bereits aus dem objektiven Geschehen abzuleiten. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass ihre Arbeitsweise bereits im Regelrevisionsbericht *** beanstandet wurde und über sie zudem - teils vor Setzung der nunmehr im Disziplinarerkenntnis gegenständlichen Handlungen - eine Ermahnung vom Oberlandesgericht *** ausgesprochen wurde.
Amtsdirektorin *** *** hat durch die genannten Handlungen gegen § 43 Abs 1 und 2 BDG 1979 verstoßen und hiedurch gemäß § 91 BDG 1979 schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzt.
Bei der Strafbemessung ist mildernd das Tatsachengeständnis und die disziplinarrechtliche Unbescholtenheit der Disziplinarbeschuldigten zu werten, erschwerend sind die Vielzahl von Dienstvergehen und der lange Zeitraum des Fehlverhaltens zu berücksichtigen. Vor dem Hintergrund ihrer bisherigen disziplinarrechtlichen Unbescholtenheit kann - auch unter Berücksichtigung der präventiven Erfordernisse (§ 93 Abs 1 BDG 1979) - noch mit einer Geldbuße von EUR 1.000,00 das Auslangen gefunden werden.
RECHTSMITTELBELEHRUNG
Gegen dieses Disziplinarerkenntnis (Bescheid) ist (soweit nicht auf ein Rechtsmittel verzichtet wurde und eine Beschwer vorliegt) gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1, 132 Abs 1 Z 1, Abs 5 (iVm § 103 Abs 4 Z 1 BDG 1979) B-VG eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen (§ 7 Abs 4 VwGVG) nach Zustellung des Bescheides schriftlich, telegrafisch oder fernschriftlich bei der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz einzubringen. Die Beschwerde hat folgende Punkte zu enthalten (§ 9 Abs. 1 VwGVG):
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat – sofern eine solche nicht ausgeschlossen wird (§ 13 Abs. 2 VwGVG) – aufschiebende Wirkung (§ 13 Abs. 1 VwGVG).
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2016