Norm
BDG 1979 §91Schlagworte
DienstpflichtverletzungText
DISZIPLINARERKENNTNIS
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz hat am 14. Februar 2017 durch die Senatsvorsitzende PräsdLG Dr. Haberl-Schwarz als Vorsitzende und durch die weiteren Mitglieder des Disziplinarsenates RidOLG Mag. Redtenbacher und BI Zöhrer im Beisein des RiAA Mag. Otto Ferrari als Schriftführer nach der in Gegenwart des Disziplinaranwalts OStA Dr. Kirschenhofer sowie in Anwesenheit des Disziplinarbeschuldigten GI *** *** und seiner Vertrauensperson AI *** durchgeführten öffentlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
GI *** *** ist schuldig, er hat am *** in der Justizanstalt *** die Dienstpflichten nach § 43 Abs 1 BDG 1979, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen, dadurch schuldhaft verletzt, dass er den Punkt 6.1. Abs 2 des Erlasses des Bundesministeriums für Justiz vom 22. Dezember 1995, JMZ 42302/27/V/95 (Vollzugsordnung für Justizanstalten [VZO]), zuwider während der Dienstzeit oder zeitlich so knapp vor dessen Beginn alkoholische Getränke konsumierte, dass er seinen Dienst in einem die Wahrnehmungs-, Handlungs- und Reaktionsfähigkeit herabsetzenden alkoholisierten Zustand versah.
Er hat hiedurch eine Dienstpflichtverletzung nach § 91 BDG 1979 begangen und wird hiefür nach § 92 Abs 1 Z 2 BDG 1979 mit einer
Geldbuße von EUR 800,00
bestraft.
Gemäß § 117 Abs 2 BDG 1979 hat der Disziplinarbeschuldigte die mit EUR 200,00 bestimmten Verfahrenskosten zu tragen.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diesen Bescheid steht – im Hinblick auf den vom Disziplinarbeschuldigten in der Disziplinarverhandlung erklärten Rechtsmittelverzicht – ausschließlich dem Disziplinaranwalt gemäß Art 130 Abs 1 Z 1, 132 Abs 1 Z 1, Abs 5 (iVm § 103 Abs 4 Z 1 BDG 1979) B-VG Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen (§ 7Abs 4 VwGVG) nach Zustellung des Bescheides schriftlich, telegrafisch oder fernschriftlich bei der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz einzubringen. Die Beschwerde hat folgende Punkte zu enthalten (§ 9 Abs 1 VwGVG):
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG hat – sofern eine solche nicht ausgeschlossen wird (§ 13 Abs 2 VwGVG) – aufschiebende Wirkung (§ 13 Abs 1 VwGVG).
BEGRÜNDUNG:
Zur Person:
Der am *** geborene GI *** *** gehört dem Personalstand der Justizwachebeamten der Justizanstalt *** an und ist derzeit als *** *** tätig. Aus dieser Beschäftigung bezieht er ein monatliches Bruttoeinkommen von EUR ***. Dieses entspricht einem monatlichen Nettoeinkommen von EUR ***.
Mit diesem Einkommen hat er die Sorgepflichten gegenüber seinem *** Sohn und die monatlichen Rückzahlungsraten von EUR *** des zur Finanzierung eines Hausbaus aufgenommenen Kredits zu bedienen.
Mit Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz, Senat 2, vom ***, AZ *** Ds ***/***, wurde GI *** wegen Verletzungen der Dienstpflichten nach § 43 Abs 1 und Abs 2 BDG 1979 nach § 93 Abs 2 BDG 1979 nach § 92 Abs 1 Z 2 BDG 1979 mit einer Geldbuße von EUR 1.000,00 bestraft.
Dem Schuldspruch dieses Disziplinarerkenntnisses liegt zugrunde, dass er
1. in *** entgegen Punkt 6.1. Abs 2 des Erlasses des Bundesministeriums für Justiz vom 22. Dezember 1995, JMZ 42302/27/V/95 (Vollzugsordnung für Justizanstalten [VZO]), im Dienst alkoholische Getränke konsumierte, sowie
2. in *** und *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,94 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft) ein Kraftfahrzeug lenkte (§ 5 Abs 1 StVO) und in diesem Zustand einen Zusammenstoß mit einem weiteren Kraftfahrzeug verursachte.
Zur Sache:
Am *** war der Disziplinarbeschuldigte in der Justizanstalt *** zur Verrichtung eines
24-Stunden-Dienstes eingeteilt und betreute am Vormittag eine im Bereich des Kellers des Verwaltungsgebäudes eingerichtete Baustelle.
Trotz Kenntnis des Verbots des Konsums von die Dienstfähigkeit aufhebenden oder beeinträchtigenden Mitteln nahm der Disziplinarbeschuldigte bereits vor Dienstantritt oder auch während des Vormittagsdienstes alkoholische Getränke in einer solchen Menge zu sich, die seine Wahrnehmungs-, Handlungs- und Reaktionsfähigkeit herabsetzten. Diese Wirkungen seines Alkoholkonsums nahm er ebenso billigend in Kauf wie den Verstoß gegen das diesbezügliche Verbot.
Oberst *** ***, die äußere Kennzeichen dieses Zustands des Disziplinarbeschuldigten im Rahmen eines mit ihm am Vormittag geführten Gesprächs wahrnahm, erstattete beim Leiter der Justizanstalt darüber Meldung.
Rund eineinhalb Stunden später stellte der Anstaltsleiter selbst beim Disziplinarbeschuldigten die typischen Alkoholisierungsmerkmale der Rötung der Augen und des Gesichts sowie eines fahrigen Verhaltens fest und forderte ihn auf, sich einer Kontrolle des Alkoholgehalts seiner Atemluft zu unterziehen. Diesen Test verweigerte der Disziplinarbeschuldigte und beendete seinen Dienst vorzeitig mit dem Hinweis auf den Eintritt einer Erkrankung.
Die Feststellungen zur Person des Disziplinarbeschuldigten gründen sich auf seine, in dieser Hinsicht glaubhaften Angaben.
Die Konstatierungen zu den entscheidenden Tatsachen konnte der Disziplinarsenat aus den Angaben der Zeugen Brigadier *** *** und Oberst *** ***, die sich angesichts deren Detaillierung und des Grads der Übereinstimmung als glaubhaft erweisen, ableiten.
Ausgangspunkt für die Annahme einer die Dienstfähigkeit beeinträchtigenden Alkoholisierung des Disziplinarbeschuldigten ist seine – von ihm zugestandene - Verweigerung der vom Anstaltsleiter vorgeschlagenen Alkoholmessung. Denn unter der Annahme einer vom Disziplinarbeschuldigten vor und während des Dienstes eingehaltenen Alkoholabstinenz wäre von ihm gerade mit Blick auf seine disziplinarrechtliche Vorerfahrung eine aktive Mitwirkung an der Ausräumung des wider ihn erhobenen Verdachts zu erwarten gewesen, die mittels des Tests rasch und zuverlässig zu erreichen gewesen wäre.
Die vom Disziplinarbeschuldigten angeführten Gründe für die Verweigerung sind weder denklogisch noch emotional nachvollziehbar. Sieht man davon ab, dass er bei wiederholten Vernehmungen unterschiedliche Motive angegeben hat, so überzeugt auch nicht, dass er sich trotz seiner (behaupteten) Nüchternheit in einem die Steuerungsfähigkeit geradezu ausschließenden (Panik)Zustand befunden oder die Gelegenheit zur unmittelbaren Tatverdachtsentkräftung bloß aufgrund seiner Aufgebrachtheit über die Streichung seiner Jubiläumszuwendung ausgeschlagen haben soll.
Bezieht man in das Kalkül die von den Zeugen beschriebenen typischen Merkmale einer alkoholbedingten Beeinträchtigung der Wahrnehmungs-, Handlungs- und Reaktionsfähigkeit des Disziplinarbeschuldigten mit ein, so wird deutlich, dass er die Durchführung des Alkomattests lediglich zur Vermeidung der Entdeckung seiner durch den Alkoholkonsum vor oder während des Dienstes verursachten Herabsetzung seiner Dienstfähigkeit verweigerte.
Dass der Disziplinarbeschuldigte wissentlich und willentlich gegen die in Punkt 6.1. Abs 2 VZO konkretisierten Pflichten verstieß, erschließt sich einerseits aus seiner – schon aufgrund der disziplinarrechtlichen Vorbestrafung indizierten – Kenntnis vom Verbot des Konsums von die Dienstfähigkeit herabsetzenden Mitteln und andererseits unmittelbar aus seinem sich über dieses Verbot hinwegsetzenden Verhalten.
Nach § 43 Abs 1 BDG 1979 ist ein Beamter verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
Durch die vorsätzliche Einnahme von Alkohol vor oder während der Ausübung des Justizwachdienstes hat der Disziplinarbeschuldigte schuldhaft gegen die ihm nach § 43 Abs 1 BDG 1979 obliegenden und durch Punkt 6.1. Abs 2 VZO konkretisierten Pflichten verstoßen, zumal der Substanzkonsum eine Herabsetzung seiner Fähigkeit zur Ausübung der der öffentlichen Sicherheit dienenden Aufgaben zur Folge hatte.
Im Rahmen der Strafzumessung sind die einschlägige Vorbestrafung und der rasche Rückfall erschwerend zu werten. Mildernd ist dem Disziplinarbeschuldigten kein Umstand anzurechnen.
Wenngleich mit Blick auf die – angesichts des Ausbleibens einer konkreten Gefährdung - eher geringen Folgen der Tat noch mit einer Geldbuße nach § 92 Abs 1 Z 2 BDG 1979 das Auslangen gefunden werden kann, so ist deren Ausmaß doch unter dem Aspekt der einschlägigen Vorbestrafung zu bemessen. Demgemäß ist der Disziplinarbeschuldigte mit einer Geldbuße von EUR 800,00 zu bestrafen, die nicht bloß der Schwere der Dienstpflichtverletzung sondern auch spezial- und generalpräventiven Erfordernissen hinreichend Rechnung trägt.
Folge dieser Sachentscheidung ist die auf § 117 Abs 2 BDG 1979 gegründete Verpflichtung des Disziplinarbeschuldigten zum Ersatz der mit EUR 200,00 bestimmten Verfahrenskosten, die sich aus den Reisegebühren des Brigadier *** *** von rund EUR 50,00, der *** *** von rund EUR 80,00 und des Beisitzers BI *** von rund EUR 70,00 zusammensetzen.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2017