TE Dok 2017/5/30 W01/17

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.05.2017
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Norm

BDG 1979 §43 Abs1
BDG 1979 §43 Abs2
BDG 1979 §44 Abs1

Schlagworte

Dienstplichtverletzungen; Amtsmissbrauch, Vertragsabschlüsse nicht zum regulären Verkaufpreis

Text

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen (Senat XI) hat nach durchgeführter mündlicher Verhandlung am 30. Mai 2017 unter dem Vorsitze von Mag iur Rudolf Schwab und im Beisein von Mag iur Erich Schickengruber und Karl Primus als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates und des Verteidigers Mag Thomas Mödlagl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, sowie nach Anhörung des Disziplinaranwaltes Ing Mag iur Georg Gsellmann in der Disziplinarsache der Beamtin M. R. gemäß §§ 124 bis 128 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 zu Recht erkannt:

M. R., Beamtin, Telekom Austria AG/Telekom Austria Personalmanagement GmbH, Bereich „XY“, Organisationseinheit „ABC“, ist schuldig,

1.   im Zeitraum vom 22. Juni 2016 bis 22. Dezember 2016 auf ihrem eigenen Teamtarifanschluss mit der Rufnummer 0664/--------- entgegen der geltenden A1 Regelung, wonach eine „MyNext“ Vertragsverlängerung nur alle drei Monate zulässig ist, am 22. Juni 2016 ein iPhone 6s (bei letzter „MyNext“-Nutzung am 13. April 2016), am 30. Juli 2016 ein Samsung Galaxy A5, am 28. September 2016 ein iPhone 7, am 14. November 2016 ein Samsung Galaxy S7 und am 22. Dezember 2016 ein Samsung Galaxy S7 bezogen und diese Geräte an Verwandte und Bekannte weitergegeben zu haben, wobei sie am 30. Juli und am 22. Dezember 2016 einen Kollegen veranlasste, ihr im Zuge der „MyNext“-Vertragsverlängerung jeweils 2.000 „Mobilpoints“-Punkte als Onlinebonus auf ihren Teamtarifanschluss gut zu buchen,

2.   am 9. Juni 2016 selbst sowie am 17. Oktober 2016 einen Kollegen dazu veranlasst zu haben, entgegen der geltenden A1 Regelung jeweils 2.000 „Mobilpoints“-Punkte ihrem Teamtarifanschluss gut zu buchen,

3.   am 10. Juli 2015 sowie am 30. April und am 23. August 2016 entgegen der geltenden A1 Regelung, wonach eigene Verträge nicht selbst administriert werden dürfen, trotzdem auf ihrem eigenen Teamtarifanschluss diverse Serviceänderungen durchgeführt, und

4.   am 28. September und am 17. November 2016 sich selbst für ihre eigenen Mobiltelefone einen „Handyeintauschbonus“ zuerkannt zu haben,

und durch diese Handlungsweisen ihrem Dienstgeber einen nicht unbeträchtlichen finanziellen Schaden zugefügt zu haben, weil ihre nicht den geltenden Regeln entsprechenden „MyNext“-Vertragsabschlüsse dazu geführt haben, dass neuwertige und hochpreisige Mobilfunktelefone (Handys) nicht zum regulären Verkaufspreis verkauft wurden.

Durch ihr Verhalten hat M. R. gegen die Pflicht des Beamten, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (§ 43 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979), gegen die Pflicht, in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (§ 43 Abs. 2 leg. cit.), sowie gegen die Pflicht, ihre Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen (§ 44 Abs. 1 leg. cit.), verstoßen und sich dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 leg. cit. schuldig gemacht.

Es wird deshalb über sie gemäß 92 Abs. 1 Z 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 die Disziplinarstrafe der

G e l d b u ß e

in der Höhe von EUR 1.500,-- verhängt.

Die Abstattung der Geldbuße wird gemäß § 127 Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 in zehn Monatsraten bewilligt.

Es sind keine Verfahrenskosten erwachsen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Aufgrund der vorliegenden Erhebungsergebnisse, des Geständnisses der Bediensteten sowie der sonstigen Ergebnisse des mündlichen Beweisverfahrens hat der Disziplinarsenat den im Einleitungsbeschluss vom 6. April 2017 angeführten Sachverhalt als erwiesen angenommen und seiner Entscheidung zugrunde gelegt:

M. R. wurde mit 1. April 1993 zur Beamtin der Republik Österreich ernannt und steht derzeit in der Telekom Austria Personalmanagement GmbH (TAP), Bereich „XY“, Einheit „ABC“, in 5--- St. M. auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 5/A dauernd in Verwendung.

Gegen die Beamtin liegt bisher in disziplinärer Hinsicht nichts vor.

Am 24. Jänner 2017 wurde der A1 Shop in St. M. von Beamten des Bereiches „Internal Audit“ kontrolliert. Bei den Vorerhebungen zu dieser Kontrolle wurden Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit sogen. „Next“-Verträgen etc. festgestellt.

Die Beamtin M. R. wurde noch am selben Tag von einem Beamten des Bereiches „Internal Audit“ und im Beisein ihrer Vorgesetzten A. R. zu den festgestellten Unregelmäßigkeiten befragt und gab an, dass sie nicht wisse, dass beim Umgang mit eigenen Anschlüssen keinerlei Änderungen (Gutschriften, „Next“-Verträge) durchgeführt werden dürfen. Dass es eine Richtlinie hinsichtlich einer Drei-Monats-Frist bei „Next“-Verträgen gebe, sei ihr nicht bekannt. Weiters gab die Beamtin an, dass sie die von ihr bezogenen Geräte an diverse Personen (Sohn, Bruder, Bekannte) vergeben, sich aber damit nicht bereichert habe. Es sei ihr aber klar, dass es nicht den Richtlinien entspreche, wenn bei ihrem eigenen Anschluss (0664/-------), der von ihrem Sohn verwendet werde, von ihr selbst Gutschriften über „Toolbox“ bzw. Abschlüsse von „Next“-Verträgen getätigt worden seien. Warum einige Male 2000 Punkte gutgeschrieben worden seien, obwohl sie keinen „Next“-Vertrag abgewickelt habe, sei ihr nicht bekannt. Die „Next“-Verträge habe sie alle auf diesen Vertrag abgeschlossen, weil es vom Tarif her am günstigsten für sie gewesen sei. Warum sie selbst bei ihrem Anschluss Änderungen durchgeführt bzw. Gutschriften vergeben habe, wisse sie heute nicht mehr, es sei aber eine Dummheit gewesen.

Nach Abschluss der Erhebungen steht fest, dass Frau R. im Zeitraum vom 22. Juni 2016 bis 22. Dezember 2016 über ihren eigenen Teamtarifanschluss (Rufnummer 0664/-------) am 22. Juni 2016 ein iPhone 6s (bei letzter „My Next“-Nutzung am 13. April 2016), am 30. Juli 2016 ein Samsung Galaxy A5, am 28. September 2016 ein iPhone 7, am 14. November 2016 ein Samsung Galaxy S7 und am 22. Dezember 2016 ein Samsung Galaxy S7 bezogen und diese Geräte an Verwandte und Bekannte weitergegeben hat. In diesem Zusammenhang veranlasste sie am 30. Juli 2016 und am 22. Dezember 2016 einen Kollegen, ihr im Zuge der „My Next“-Vertragsverlängerung jeweils 2.000 „Mobilpoints“ als sogen. „Onlinebonus“ auf ihren Teamtarifanschluss gut zu buchen. Des Weiteren buchte sie sich am 9. Juni 2016 auf ihrem Teamtarifanschluss selbst 2.000 „Mobilpoints“ gut und veranlasste am 17. Oktober 2016 einen Kollegen, ihr 2.000 „Mobilpoints“ gut zu buchen.

Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die Beamtin am 10. Juli 2015, am 30. April 2016 und am 23. August 2016 auf ihrem eigenen Teamtarifanschluss diverse Serviceänderungen durchgeführt hatte. Außerdem erkannte sie sich für ihre eigenen Mobiltelefone am 28. September 2016 und am 17. November 2016 einen sogen. „Handyeintauschbonus“ zu.

Nach einer im Intranet des Unternehmens ersichtlichen internen Regelung (aufrufbar im sogen. „A1 Coach“ unter „Nextberechtigung“) ist eine „My Next“-Nutzung nur alle drei Monate möglich. Die Informationen zur „Next-Berechtigung“ wurden laut Angaben der Vorgesetzten der Beamtin R., Frau A. R., auch mit einem „A1 Express“ an alle Shop-Mitarbeiter versandt.

Des Weiteren führte Frau A. R. (E-Mail vom 15. März 2017) bezugnehmend auf die firmeninterne Richtlinie „A1 Information Security Policy“ aus, dass jeder Umgang mit geschäftlich geschützten Daten und geschützter Information, jeder Zugang, jede Speicherung, jede Weitergabe, jede Änderung, jede Vernichtung solcher Daten eine entsprechende Geschäftsnotwendigkeit erfordern. Liege der „Business-Need“ dafür nicht mehr vor, falle auch die entsprechende Berechtigung weg (kein „Business-Need“ – keine Erlaubnis für einen Datenzugriff). Ein Zugriff auf personenbezogene Daten dürfe nur nach dem „Need-to–know-Prinzip“ erfolgen, d.h. ohne diesen Zugriff wäre eine ordnungsgemäße Erledigung der übertragenen Aufgaben nicht möglich. Somit sei ein Zugriff auf das interne Billing-System „Amdocs“ nur dann gestattet, wenn ein „Business-Need“ dafür vorliege. Ansonsten dürfe über das System kein Zugriff auf die personenbezogenen Daten erfolgen. Dass auf eigene personenbezogene Daten nicht zugegriffen werden dürfe, folge dem Prinzip, dass man selbst nicht seinen eigenen „Business-Need“ haben könne. In der Verkäuferrolle könne man nicht der eigene Kunde sein, ein Vieraugen-Prinzip, welches Usus darstelle, wäre nicht gegeben.

Aus den weiteren von Frau A. R. übermittelten Unterlagen geht hervor, dass Frau R. seit März 2015 mehrmals unterwiesen wurde.

Niederschriftlich am 2. Februar 2017 zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen einvernommen, gab Frau R. auf den Vorhalt, dass sie sich auf ihren eigenen Teamtarif-Anschluss mit der Nummer 0664/------- selbst „Mobilpoints“ aufgebucht hätte und dass im Speziellen am 9. Juni 2016 eine „Mobilpoints“-Gutschrift von 2000 Punkten ohne Abschluss eines „Next-Vertrages“ durch die Mitarbeiterin M. R. aufscheine, an, dass sie sich sicher keine „Mobilpoints“ aufgebucht habe. Sie wisse nicht, wer diese „Mobilpoints“ aufgebucht habe, sie sei es sicher nicht gewesen. Sie könne sich das nur so erklären, dass es im Shop so üblich sei, dass die Mitarbeiter mit „Smart-Cards“ (Berechtigungskarte für die elektronischen Systeme) von Kollegen arbeiten. Es sei ihr aber bewusst, dass das unzulässig sei. Sie könne sich heute nicht mehr erklären, ob und wenn ja, wen sie gefragt habe, ihr „Mobilpoints“ aufzubuchen, sie sei es jedenfalls nicht gewesen. Warum an diesem Tag nicht auch ein „Next-Vertrag“ auf ihren Anschluss abgeschlossen worden sei, könne sie sich nur so erklären, dass sie vielleicht an diesem Tag eines nehmen habe wollen, aber es dann vergessen habe bzw. nicht mehr dazugekommen sei.

Auf nochmalige Nachfrage, ob ihr ein E-Mail bekannt sei (entweder von ihrer direkten Führungskraft oder der „Business Unit“), wonach ein „Next-Vertrag“ nur alle drei Monate möglich sei, gab die Beamtin an, dass ihr ein solches nicht bekannt sei. Auf Nachfrage, ob ihr der „A1 Coach“ bekannt sei, gab Frau R. an, dass dies ein „Tool“ im sogen. „Partnerweb“ sei, mit dem man Formulare und Informationen nachlesen könne. Sie habe in diesem „A1 Coach“ nur nachgeschaut, wenn sie für einen Kunden etwas gesucht habe.

Auf die Frage, was sie tun würde, wenn ein Kunde innerhalb kürzester Zeit „Next-Verträge“ auf ein und denselben Anschluss abschließen wolle, gab die Beamtin an, dass sie es machen würde, wenn das System das zuließe. Sie habe sich auch nie informiert, binnen welcher Frist dies zulässig wäre. Auf die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Kunde einen „Next-Vertrag“ abschließen könne, gab Frau R. an: „Wenn es das System zulässt“. Auf Nachfrage, wie die Bindungsfristen bei „Next-Verträgen“ gehandhabt würden, gab Frau R. an, dass sich die Bindung bei jedem Abschluss eines „Next-Vertrages“ um jeweils 24 Monate verlängere, aber maximal drei Jahre.

Auf die Frage, ob ihr der „A1 Express“ bekannt sei, gab die Beamtin an, ja, dies sei eine generelle Information an alle Shop-Mitarbeiter, die diese regelmäßig per E-Mail bekommen und in denen z.B. neue Geräte beworben bzw. beschrieben werden. Auf die Frage, ob im „A1 Express“ Informationen über die nur alle drei Monate zulässige „Next-Nutzung“ beinhaltet gewesen seien, gab Frau R. an, dass ihr eine solche Information nicht erinnerlich sei. Sie lese aber nicht jeden „A1 Express“, weil entweder das Arbeitsvolumen dementsprechend hoch gewesen sei oder sie von anderen Kollegen über allfällige Neuerungen informiert worden sei.

Auf die Frage, ob auf den eigenen Teamtarif Änderungsabschlüsse gemacht werden dürfen, gab die Beamtin an, dass sie das bis jetzt auch nicht gewusst habe, dass sie auf den eigenen Anschlüssen weder Änderungen noch „Next-Verträge“ administrieren bzw. abschließen dürfe. Weiters gab Frau R. an, dass sie deshalb andere Mitarbeiter um die Gutschrift von „Mobilpoints“ im Zuge von „Next-Verträgen“ auf ihren Teamtarif ersucht habe, weil sie der Meinung gewesen sei, dass sie sich nur selber keine „Mobilpoints“ aufbuchen dürfe, einen „Next-Vertrag“ aber sehr wohl abschließen dürfe. Deshalb sei die Vorgangsweise so, dass ihr die Kollegen die „Mobilpoints“ gutgeschrieben hätten. Die „Next-Verträge“ habe sie dann aber selber abgeschlossen. Diese Vorgangsweise sei in der Liste der „Internen Revision“ daran erkennbar, dass im Falle, dass zwei Namen in der zweiten Spalte aufscheinen, der erste Mitarbeiter die „Mobilpoints“ gutgeschrieben habe, der zweite dann den „Next-Vertrag“ abgeschlossen habe. Dass diese Vorgangsweise unzulässig sei, sei ihr erst seit letzten Dienstag bekannt bzw. seit dem Gespräch mit der „Internen Revision“.

Auf die Frage, warum an zwei Tagen, am 9. Juni 2016 einmal von ihr und am 1. Oktober 2016 einmal von ihrem Kollegen Herrn A., 2000 „Mobilpoints“ auf ihren Teamtarif zugebucht worden seien, ohne dass ein korrespondierender „Next-Vertrag“ abgeschlossen worden sei, gab Frau R. an, dass sie sich dies überhaupt nicht erklären könne. Die normale Vorgangsweise sei so, wenn ein Kunde einen „Next-Vertrag“ in ihrem Shop abschließe und sie auf den „Onlinebonus“ von 2000 Punkten anspreche, dass es üblich und auch zulässig sei, dass sie die 2000 Punkte dem Kunden auch im Shop gewähre. Es könne jedoch vorgekommen sein, dass dem Kunden aus Kulanzgründen (aus diversen Gründen) in Absprache mit dem Shop-Leiter bis zu 2000 „Mobilpoints“ ohne neuen „Next-Vertrag“ gutgeschrieben worden seien. Auf die Frage, ob es zulässig wäre, dass man anderen Mitarbeitern „Mobilpunkte“ zu bucht, gab die Beamtin an, dass sie ca. vier- bis fünfmal anderen Mitarbeitern „Mobilpunkte“ gutgeschrieben habe, sie sich aber dabei nichts gedacht habe, weil er diesen Bonus ihrer Meinung nach auch im Online-Shop bekommen hätte. Nach dem Gespräch mit der „Internen Revision“ sei ihr aber bewusst, dass diese Vorgangsweise unzulässig sei. Ebenso sei ihr nicht bekannt gewesen, dass sie auf ihrem eigenen Anschluss keinerlei Serviceänderungen, wie z.B. einen SIM-Kartentausch, durchführen dürfe. Auf die Nachfrage, um welche Serviceänderungen es sich auf ihrem eigenen Anschluss gehandelt haben könnte, die sie am 10. Juli 2015, am 30. April 2016 und am 23. August 2016 durchgeführt habe, gab die Beamtin an, dass ihr dies nicht mehr erinnerlich sei. Auf Nachfrage, ob es sich hierbei unter anderem um eine Löschung eines „Data 3 Giga-Paketes“ mit sofortiger Wirkung gehandelt habe, gab Frau R. an, dass dies stimme, ihrer Meinung nach sei aber eine sofortige Löschung eines solchen Paketes bei den Kunden zulässig und dies sei ihres Wissens nach auch immer so gehandhabt worden. Ihr sei keine Bindungsfrist bei solchen Datenpaketen bekannt. Auf die Frage, was sie mit den acht Stück Mobilfunkgeräten, die sie in rund 18 Monaten auf ihren Teamtarif bezogen habe, getan habe, gab Frau R. bekannt, dass ihre zwei Söhne je zwei Geräte bekommen haben, ihre Schwiegereltern eines, und sie selber habe eines behalten. Ein Gerät habe sie für einen Bekannten im Shop „-----park“ gekauft und eines habe ihr Bruder erhalten. Auf Nachfrage, ob es stimme, dass bei einem Bezug von acht Mobiltelefonen in achtzehn Monaten und einer maximalen Bindungsfrist von drei Jahren einige Geräte dann „vertragsfrei und ohne Bindung“ wären, gab Frau R. an, dass dies stimme, aber sie sei sich dieser Tatsache nicht bewusst gewesen. Auf Nachfrage nach grundsätzlicher Erläuterung hinsichtlich eines „Handy-Eintauschbonus“ gab die Beamtin an, dass sie jetzt genau wisse, dass man einen solchen Bonus nicht auf den eigenen Teamtarif durchführen dürfe, vorher sei ihr dies aber nicht bekannt gewesen. Auf Nachfrage, wie das Procedere bei einem Handy-Eintausch sei, gab Frau R. an, dass ein solcher „Handy-Eintauschbonus“ noch dreißig Tage nach einem „Next-Vertrag“ möglich sei.

Auf den Vorhalt ihrer Niederschrift vom 24. Jänner 2017, in der sie angegeben habe, dass es ihr wissentlich bekannt gewesen sei, dass sie keinerlei Änderungen, „Mobilpoints-Gutschriften“ oder „Next-Verträge“ auf ihrem eigenen Anschluss durchführen dürfe, gab Frau R. an, dass vermutlich die Niederschrift dementsprechend falsch sei. Zum Zeitpunkt der Niederschrift sei es ihr körperlich und nervlich nicht so gut gegangen.

Wegen einer Schadensgutmachung befragt, gab die Beamtin an, dass sie bereit sei, den berechneten Schaden wieder gutzumachen (Anm.: es wurde Frau R. vorerst eine Schadenssumme von maximal EUR 2.745,-- genannt, die aber der Höhe nach noch überprüft werden muss).

Abschließend gab die Beamtin an, dass ihr die ganze Angelegenheit sehr leid tue und sie es vorziehen würde, weiterhin im „A1 Shop“ in St. M. arbeiten zu können.

In der am 2. Februar 2017 durchgeführten Einvernahme hat sich Frau R. schriftlich dazu bereit erklärt, ihrem Dienstgeber den von ihr verursachten Schaden wiedergutzumachen, weshalb eine Anzeige an die Strafverfolgungsbehörden unterbleiben konnte.

Der Gesamtbetrag des von der Beschuldigten verursachten finanziellen Schadens wegen unrechtmäßigen Bezugs von Mobiltelefonen beläuft sich auf

EUR 2.543,91.

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich folgendes:

Aufgrund der seitens der Dienstbehörde und der Internen Revision (Bereich„Internal Audit“) der A1 Telekom Austria AG vor Einleitung des gegenständlichen Verfahrens durchgeführten Erhebungen und der im Zuge der mündlichen Verhandlung getätigten Aussagen der Beschuldigten, die ein Tatsachen- und Schuldeingeständnis ablegte, steht fest, dass sie während eines längeren Zeitraumes unter Missachtung geltender unternehmens-interner Vorgaben und Richtlinien sich selbst und weiteren Personen aus ihrem Verwandten- und Bekanntenkreis einen finanziellen Vorteil verschafft hat, indem sie mehrere Mobiltelefone unrechtmäßig bezog und weitergab, sowie sich auf ihren Teamtarifanschluss weitere Vergünstigungen („Mobilpoints“, „Onlinebonus“ etc.) aufbuchte.

Durch diese Handlungen der Beschuldigten wurde dem Dienstgeber ein finanzieller Schaden in Höhe von ca. 2.500,--Euro zugefügt. Da die Beschuldigte jedoch den von ihr verursachten Schaden zur Gänze wiedergutmachte, konnte von der Erstattung einer Strafanzeige abgesehen werden.

Im Zuge der Erörterung der Schuldfrage war vor allem zu bedenken, dass es in Bezug auf die Kommunikation und die Vermittlung von Wissen an die Bediensteten, was die für die Shops geltenden Regelungen und Richtlinien anbelangt, auf Seiten des Dienstgebers gewisse Defizite gibt, weshalb seitens des Senatsvorsitzenden, der im Unternehmen mit „Compliance“-Angelegenheiten befasst ist, für die Bediensteten in den A1 Shops entsprechende Schulungen in die Wege geleitet wurden.

Andererseits wäre es für die Beschuldigte als langjährige Mitarbeiterin trotz großen Arbeitsanfalls und Zeitdrucks zumutbar gewesen, sich selbst das nötige Wissen über die geltenden Regelungen anzueignen und sich auf dem Laufenden zu halten. Außerdem hätte man sich von ihr erwarten können, dass sie vorhandene Mängel in den Systemen nicht für sich ausnützt.

Es steht somit fest, dass die Beschuldigte ihre Dienstpflichten (wie im Spruch des Erkenntnisses angeführt) zumindest fahrlässig verletzt hat, indem sie die mangelnde Kenntnis von internen Vorschriften selbst zu vertreten hat.

Darüber hinaus wäre es der Beschuldigten aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit und Erfahrung als Beamtin in einem großen privaten, nach kaufmännischen Grundsätzen zu führenden Unternehmen zumutbar gewesen, Handlungen zu unterlassen, die dem Unternehmen nicht zum Vorteil gereichen, sondern stattdessen zusätzliche Kosten verursachen.

Bei der Festlegung des Strafausmaßes kommen der Beschuldigten die Milderungsgründe der bisherigen disziplinären Unbescholtenheit, ihr reumütiges Geständnis und die gänzliche Schadenswiedergutmachung zu Gute. Die Vielzahl der Tathandlungen zum eigenen Vorteil muss jedoch als Erschwernisgrund gewertet werden.

Allfällige Schuldausschließungsgründe liegen nicht vor.

Die Beamtin hat durch ihre Handlungen somit schuldhaft gegen die im Spruch dieses Erkenntnisses angeführten Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes (BDG) verstoßen.

Gemäß § 92 Abs. 1 BDG sind Disziplinarstrafen 1. der Verweis, 2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges, 3. die Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen und 4. die Entlassung.

Gemäß § 93 Abs. 1 BDG ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

Gemäß § 93 Abs. 2 BDG 1979 ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwernisgrund zu werten sind, wenn der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen hat und über diese Dienstpflichtver- letzungen gleichzeitig erkannt wird.

Der Disziplinarsenat hatte sich im Zuge der Beratung mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die vom Disziplinaranwalt beantragte Disziplinarstrafe der Geldstrafe zu verhängen ist oder ob nicht doch mit einer leichteren Strafe das Auslangen gefunden werden kann.

Der Senat gelangte einerseits zu der Ansicht, dass angesichts des Schuldein- geständnisses der Beschuldigten während der mündlichen Verhandlung und der von ihr getätigten gänzlichen Schadenswiedergutmachung die Verhängung einer strengen Strafe aus spezialpräventiven Gründen nicht mehr erforderlich ist, um die Beamtin künftig von der Begehung derartiger Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.

Andererseits sprachen generalpräventive Gründe für die Verhängung der vom Disziplinaranwalt beantragten Geldstrafe.

Der Disziplinarsenat gelangte jedoch im Zuge seiner eingehenden Beratung zu der Ansicht, dass die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldbuße in der oben angeführten Höhe angesichts der persönlichen Verhältnisse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beschuldigten (sie verdient ca. EUR 2.300,-- netto pro Monat, hat zwei Söhne, wobei sie noch für einen Sohn sorgepflichtig ist) ausreichend ist. Den für eine höhere Disziplinarstrafe als eine Geldbuße sprechenden generalpräventiven Gründen konnte eine geringere Gewichtung beigemessen werden, weil die verfahrensgegenständlichen Vorfälle seitens des Unternehmens zum Anlass genommen werden, die Mitarbeiter in den A1 Shops über die in diesem Bereich geltenden Regelungen und Richtlinien, sowie allgemein über die im unternehmensinternen „Code of Conduct“ enthaltenen „Compliance“-Regeln zu unterrichten.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 117 Abs. 2 BDG.

-END-

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2017
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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