TE Dok 2017/6/1 9-DK/2015

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Veröffentlicht am 01.06.2017
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Norm

BDG 1979 §43 Abs1 und 2

Schlagworte

Amtsmißbrauch

Text

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat am 01.06.2017 nach der am 24.05.2017 (in Anwesenheit) sowie am 01.06.2017 (in Abwesenheit) des Beamten am 24.05.2017 in Anwesenheit des Verteidigers A.A. und am 01.06.2017 in Anwesenheit des Verteidigers B.B., durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Der Beamte ist schuldig, er hat

1.)  am N.N. in der N.N. die Gebührennote Nr. N.N. für eine am N.N. in der Zeit von N.N. Uhr bis N.N. Uhr vom Dolmetscher C.C. erbrachte Dolmetschtätigkeit in Höhe von N.N. als sachlich und rechnerisch richtig gefertigt, obwohl die Einvernahmen an diesem Tag bereits um N.N. Uhr abgeschlossen waren, der angeführte Dolmetsch seit spätestens N.N. Uhr außer Haus und der Beamte selbst um N.N. Uhr nicht mehr im Amt anwesend gewesen ist und trotz Aufforderung, diese Gebührennote richtig zu stellen, diese neuerlich über einen Betrag von N.N. gelegt und als sachlich und rechnerisch richtig gefertigt und darüber hinaus die Gebührennote insofern falsch ausgefüllt, als der Betrag bei Antragsteller aus N.N. für die Übersetzungstätigkeit hinsichtlich der Sprache „N.N.“ in Rechnung gestellt wurde und die Tatsache, dass die letzte Bearbeitung der Einvernahme laut Protokoll am N.N. um N.N. Uhr war, blieben in der Abrechnung unberücksichtigt,

er hat dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,

2.)  am N.N. in der N.N. die bereits korrigierte Gebührennote Nr. N.N. für eine am N.N. in der Zeit von N.N. Uhr bis N.N. Uhr vom Dolmetscher C.C. erbrachte Dolmetschtätigkeit in Höhe von N.N. als sachlich und rechnerisch richtig gefertigt, obwohl am N.N. nur eine Einvernahme in der Zeit von N.N. Uhr bis N.N. Uhr stattgefunden hatte, die Einvernahme zum zweiten Verfahren jedoch aufgrund des Untertauchens des Antragstellers jedoch abberaumt worden ist,

er hat dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,

3.)  sowohl am N.N. als auch am N.N. einen Dolmetscher beigezogen, obwohl dieser der zu dolmetschenden Sprache nicht ausreichend mächtig und in der Dolmetscherliste für das N.N. nicht für diese Sprache als Dolmetscher erfasst und aus dem do Amtswissen bekannt ist, dass dieser N.N. nicht in dem Ausmaß beherrscht, welche eine hinreichende Qualifikation begründen würde, die im Bedarfsfall die spontane Durchführung von Dolmetschertätigkeiten in der Sprache N.N. rechtfertigen könnte,

er hat dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,

über den Beamten wird gemäß § § 134 Abs. Z. 1 BDG 1979 i. d. g. F. die Disziplinarstrafe der Verweis verhängt.

Dem Beamten werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. keine Kosten für das Disziplinarverfahren auferlegt.

Begründung

Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige vom N.N., auf die Ergänzung dazu, vom N.N. sowie auf die Disziplinaranzeige vom N.N.

Die Dienstbehörde hat am N.N. aufgrund einer Mitteilung des stellvertretenden Leiters der N.N. Kenntnis vom Sachverhalt erlangt.

Inhalt der Disziplinaranzeige vom N.N.

Konkret vorgeworfen wird dem Beamten, dass er einerseits falsch angegebene Zeiten für die Einvernahmedauer unterzeichnet hat und andererseits einen Dolmetscher einer Sprache beigezogen hat, der der zu dolmetschenden Sprache nicht ausreichend mächtig ist.

Am N.N. wurde von der Leiterin des Referates der Personalverwaltung eine Meldung in Bezug auf diese Dienstrechtsverletzungen erstattet.

Durch den festgestellten Sachverhalt wurden nachstehende Dienstpflichtverletzungen begangen:

1.       Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 1 BDG 1979 (Verstoß gegen die Verpflichtung dienstliche Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen)

2.       Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 (Durch sein Gesamtverhalten Verletzung des Vertrauens der Allgemeinheit in die Erhaltung der sachlichen Wahrnehmung von dienstlichen Aufgaben).

Mit Schreiben vom N.N. wurde daher der Dienstbehörde mitgeteilt, dass dem, als Disziplinaranzeige titulierten, Schreiben vom N.N. für eine Disziplinaranzeige (und damit Prüfung, ob eine Disziplinarverfahren eingeleitet wird oder nicht) wesentliche Faktoren fehlen.

Der Anzeige ist/sind keine Tatzeit/Tatzeiten zu entnehmen. Auch fehlt der konkrete Sachverhalt.

Es ist weder bekannt, in welchem Ausmaß falsche Angaben hinsichtlich der –offenbar- Einvernahmedauer unterzeichnet worden sind (und damit, in welchem Ausmaß Mehrkosten verlangt wurden) noch inwiefern ein der benötigten Sprache nicht ausreichend mächtiger Dolmetsch beigezogen wurde.

Nachgefragt wurde auch, ob der Dolmetsch in der Liste der gerichtlich beeideten Dolmetsche eingetragen ist? Inwiefern er nicht ausreichend der benötigten Sprache mächtig ist? Wer das festgestellt bzw. behauptet hat? Welche Beweise es hierfür gibt? Um welche Sprache es sich gehandelt hat? Ob es dafür überhaupt einen Dolmetsch gibt und was der Beamte auf diese Vorhalte erwidert.

In Beantwortung dieses Schreibens erging am N.N. ein Nachtrag.

Inhalt der Ergänzung zur Disziplinaranzeige

Konkrete Darstellung des Sachverhaltes für die Disziplinaranzeige

Sachverhaltsdarstellung durch D.D., dem stellvertretenden Leiter der N.N., vom N.N.:

Am N.N. um N.N. Uhr wurde festgestellt, dass eine Gebührennote durch den Dolmetscher Herrn C.C. für die Zeit von N.N. – N.N. Uhr in Vorlage gebracht wurde, welche durch den Beamten als sachlich und rechnerisch richtig gefertigt war. Dem widersprechend wurde zum genannten Zeitpunkt festgestellt, dass die Einvernahmen bereits seit N.N. Uhr abgeschlossen waren und der Dolmetscher das Amt bereits verlassen hatte, so dass jedenfalls eine über die tatsächlich zustehende Gebühr hinausgehende Note in Vorlage gebracht wurde.

Es erging dann an den Beamten die Aufforderung die Gebührennoten richtig zu stellen.

Im Rahmen der Prüfung der „korrigierten Gebührennoten“ wurden aber wieder erhebliche Ungereimtheiten festgestellt. Beispielsweise wurden für eine angeführte Einvernahmezeit am N.N. von N.N. Uhr bis N.N. Uhr zwei erste halbe Stunden für die Teilnahme an der Vernehmung verrechnet, obwohl für diesen konkreten Tag festgestellt wurde, dass der Dolmetscher bereits seit spätestens N.N. Uhr außer Haus war.

Anzumerken ist auch, dass der Dolmetscher C.C. seine Dienste auch für die Sprache N.N. angeboten bzw. durchgeführt hat, er aber in der Dolmetscherliste für das N.N. nicht für diese Sprache als Dolmetscher erfasst ist und auch aus dem ho Amtswissen bekannt ist, dass Hr. C.C. diese Sprache nicht in dem Ausmaß beherrscht, welche eine hinreichende Qualifikation begründen würde, die im Bedarfsfall die spontane Durchführung von Dolmetschertätigkeiten in der Sprache N.N. rechtfertigen könnte.

Ausführung des Herrn C.C. (Dolmetscher)

In der Einvernahme am N.N. gab Herr C.C. an, dass die Gebührennoten vom Beamten ihm ausgefüllt zur Unterzeichnung vorgelegt werden würden. Er würde die Gebührennoten auf Grund seines Vertrauensverhältnisses zum Beamten ungeprüft unterzeichnen.

Die Niederschriften mit N.N. würden vom Beamten in Bezug auf Fragen und Antworten vorbereitet. Bei Beginn der Vernehmung würde die Nationalität geprüft. Die weitere Vorgehensweise würde so aussehen, dass entweder die bereits ausgedruckte Niederschrift der Partei vorgelesen werden würde oder die fertigen Niederschriften von ihm vom Bildschirm gelesen würden.

Weiters führte der Dolmetscher in der Einvernahme aus, dass ihm am N.N. vom Stellvertreter der N.N. zur Kenntnis gebracht worden sei, dass die Abrechnung unrichtig erfolgt sei. Er hätte sich dann entschuldigt und natürlich bereit erklärt, dass er den Mehrbetrag nicht verrechnen würde.

In der Einvernahme am N.N. ergänzte Herr C.C. seine Angaben insofern, als er erklärte, dass ihm sehr wohl aufgefallen sei, dass bei den Niederschriften vom Beamten die Endzeit meistens nicht korrekt erfasst worden sei. Die Endzeiten seien in den Protokollen meist länger gewesen, als es der Realität entsprochen hätte. Er hätte in Erinnerung, dass die Zeitdifferenzen zwischen 30 bis 60 Minuten betragen hätten.

Ausführung des Beamten

In der Einvernahme vom N.N. gab der Beamte, befragt, ob er Niederschriften, im Wissen, dass die Niederschriften aufgrund der vorangehenden Beantwortung niemals so lange dauern würden, im Vorhinein mit Beginn und Endzeit befüllt hätte, an, dass die Zeiten in den Niederschriften von ihm immer korrekt eingetragen worden seien. Ein Fehler sei ihm nicht bekannt. Die Vernehmung hätte immer begonnen, wenn die Partei vor ihm und dem Dolmetscher Platz genommen hätte. Die Vernehmung hätte immer dann geendet, wenn die Partei die Niederschrift zur Unterzeichnung vorgelegt worden sei. Andere Anschuldigungen seien schlicht falsch.

Weiter gefragt, ob die Dolmetscherleistungen im wahren oder im falschen zeitlichen Ausmaß abgerechnet worden seien, erklärte der Beamte, dass drei bis vier Honorarnoten in den letzten zwei Wochen unabsichtlich von ihm falsch ausgefüllt, unterzeichnet und zur Abrechnung vorgelegt worden seien. Die falschen Abrechnungen würden Herrn C.C. betreffen, den aber kein Verschulden treffen würde. Man müsste sich die Situation derzeit so vorstellen, dass das N.N. und auch er auf Grund der derzeitigen Situation total überlastet seien. Der Fehler sei wohl auf Grund der Überlastung passiert und jedenfalls keine Absicht gewesen. Die Fehler dürften wohl deswegen passiert sein, da an diesen Tagen wohl etwas Außergewöhnliches passiert sei und er bei der Abrechnung auf diesem Umstand unabsichtlich nicht Rücksicht genommen hätte.

Zusammenfassend bleibt anzumerken, dass entgegen den Ausführungen des Beamten in der Einvernahme vom N.N. sowohl in der Sachverhaltsdarstellung vom N.N. als auch im Aktenvermerk vom N.N. ein völlig konträres Bild gezeichnet wird.

In der Sachverhaltsdarstellung wird ausgeführt, dass es am N.N. zu einer persönlichen Aussprache mit dem Beamten gekommen sei. Während durch den Dolmetscher keine konkrete Aussage getätigt wurde, hätte der Beamte angegeben, dass die Vorwürfe gerechtfertigt seien. Zum konkreten Vorhalt des D.D. dass es sich nicht um eine effiziente Abarbeitung, sondern um nicht gerechtfertigte Mehrverrechnungen für Zeiten, an denen der Dolmetscher nicht präsent sei, handeln würde, erfolgte seitens des Beamten kein Widerspruch und gab er wiederholt an, dass die Vorhalte inhaltlich vollkommen richtig seien.

Weiters sei auch auf den Aktenvermerk vom N.N. verwiesen, in dem D.D. erklärte, dass der Beamte insgesamt in Bezug auf sein Fehlverhalten voll einsichtig gewesen sei und sich ausdrücklich für die von ihm zweifelsfrei anerkannten Dienstpflichtverletzungen entschuldigt hätte.

Anzumerken ist, dass die nunmehrigen Ausführungen des Beamten in der durchgeführten Einvernahme vom N.N. in klarem Widerspruch zu den Ausführungen des Dolmetschers Herrn C.C. in der Einvernahme vom N.N. stehen. In dieser Einvernahme, wurde von Herrn C.C. eindeutig formuliert, dass bei Niederschriften vom Beamten die Endzeiten meistens nicht korrekt erfasst worden seien. Die Endzeiten seien in den Protokollen meist länger gewesen, als es der Realität entsprochen hätte. Die Zeitdifferenzen hätten zwischen 30 bis 60 Minuten betragen. Den Ausführungen von Herrn C.C. ist eindeutig zu entnehmen, dass das falsche Ausfüllen von Honararnoten nicht aus der beruflichen Überlastung des Beamten resultierte, sondern systemischen Ursprungs war.

Mit Schreiben vom N.N. wurde der Dienstbehörde mitgeteilt, dass die, in Reaktion auf das E-Mail der Disziplinarkommission übermittelte, Ergänzung in sich –und auch im Zusammenhalt mit der „Disziplinaranzeige“ vom N.N.- widersprüchlich ist.

Sowohl in der ursprünglichen „Disziplinaranzeige“ als auch in der „konkreten Darstellung für die Disziplinaranzeige“ vom N.N. wird von „unrichtigen Gebührennoten“ gesprochen (also mehrere offenbar unrichtig erstellte Gebührennoten) andererseits jedoch nur „beispielsweise“ die Gebührennote vom –offenbar- N.N. angeführt. Dass die Gebührennote vom N.N. datiert, ist nämlich nicht genau angeführt worden sondern wird nur davon gesprochen, dass „am N.N. festgestellt worden ist“. Nur aus den angeschlossenen Unterlagen ist ersichtlich, dass die Richtigkeit der Gebührennote vom N.N. angezweifelt wird.

Weiters wurde von korrigierten Gebührennoten (sohin wieder mehrere Gebührennoten) gesprochen.

Zwar wurden mehrere Gebührennoten, die offenbar ebenfalls mangelhaft ausgefüllt sind, als Beilage übermittelt, nicht jedoch in „konkreten Darstellung für die Disziplinaranzeige“ aufgelistet.

Die Dienstbehörde wurde daher darauf hingewiesen, dass Gegenstand des Disziplinarverfahrens nur sein kann, was seitens der Dienstbehörde konkret zum Gegenstand der Disziplinaranzeige erhoben wird. Wenn daher auch jene Gebührennoten, von denen vermutet wird, dass darin nicht den Tatsachen entsprechende Anwesenheitszeiten des beigezogenen Dolmetsch verrechnet wurden, zum Gegenstand der Disziplinaranzeige erhoben werden, müssten diese in einem Nachtrag zur Disziplinaranzeige konkret mit Datum bezeichnet werden, wobei in diesem Nachtrag ebenso darauf hinzuweisen ist, von wann bis wann konkret die Verhandlung gedauert hat und inwiefern daher die Gebührennote nicht den Tatsachen entspricht.

Sofern auch nachträglich korrigierte (wenngleich noch immer unrichtig erstellte) Gebührennoten zum Gegenstand der Anzeige erhoben werden, müsste detailliert ausgeführt werden, um welche Gebührennote es sich dabei handelt, wann die korrigierte, aber wieder unrichtig Gebührennote gelegt wurde und inwieweit auch die korrigierte Gebührennote nicht korrekt ist.

Inhalt der Disziplinaranzeige vom N.N.

Darstellung der schuldhaften Dienstpflichtverletzung

Der Beamte hatte am N.N. in der N.N. ursprünglich eine Gebührennote für den Dolmetscher Herrn C.C. mit sachlich und rechnerisch richtig gefertigt, in der bescheinigt wird, dass Herr C.C. von N.N. bis N.N. Uhr gedolmetscht hätte. Im Aktenvermerk vom N.N., angefertigt von D.D. wird dargelegt, dass der Beamte um N.N. Uhr nicht mehr im Amt war.

Tatsächlich verrechnet hatte er anfangs € N.N. und nach Aufforderung korrigierte er diese Gebührennote vom N.N. auf € N.N.

Die weiteren Fehler in der Gebührennote (Fehler in der Datumsangabe, falsche Sprachangabe im Verhältnis zur Länderangabe) und die Tatsache, dass die letzte Bearbeitung der Einvernahme laut Protokoll am N.N. um N.N. Uhr war, blieben in der Abrechnung unberücksichtigt, was zwingender Hinweis ist, dass die Einvernahme bereits fix und fertig samt Antworten vorbereitet war und so nur mehr zur Unterzeichnung vorgelegt wurde.

Diesen Sachverhalt bestätigte der Dolmetscher im Wesentlichen auch in der Einvernahme vor der N.N. Die ursprüngliche Gebührennote wurde zur Korrektur an den Beamten rücküberstattet und liegt nicht mehr vor. Die korrigierte Gebührennote, die aber gleichfalls nicht der tatsächlichen Einvernahmezeit entspricht, liegt im Original vor.

Anzumerken bleibt, dass die ursprünglichen Gebührennoten im Original, wie oben dargestellt, nicht vorliegen. In der Kanzlei tätige Personen können aber die ursprünglich zu hohe Verrechnung bestätigen. Diesen war dies im Rahmen der Kontrolle bei den Verbuchungsvorgängen aufgefallen.

Nur die bereits vom Beamten korrigierten und dennoch nicht den Tatsachen entsprechenden Gebührennoten liegen im Original auf.

Die ursprüngliche Verrechnung bei den Einvernahmen hatte den Einheitstarif von € N.N. und wurde dann einheitlich auf € N.N. bzw. N.N. abgeändert. Aber auch diese Abänderung korrespondiert nicht mit den Anwesenheitszeiten im Amt bzw. widersprach den Tatsachen.

Der Beamte steht daher im Verdacht, durch sein Verhalten gegen die Bestimmung des § 43 Abs. 1 BDG 1979 verstoßen und dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 91 BDG 1979 begangen zu haben (Verstoß gegen die Verpflichtung dienstliche Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen).

Beweismittel

Sachverhaltsdarstellung durch D.D. vom N.N.

Aktenvermerk von D.D. vom N.N.

Korrigierte Gebührennoten des Beamten

Protokolle des N.N. vom N.N. und N.N.

Angaben des Verdächtigen

In der Einvernahme vom N.N., durchgeführt von E.E. vom N.N., gab der Beamte, befragt, ob er Niederschriften, im Wissen, dass die Niederschriften aufgrund der vorangehenden Beantwortung niemals so lange dauern würden, im Vorhinein mit Beginn und Endzeit befüllt hätte, an, dass die Zeiten in den Niederschriften von ihm immer korrekt eingetragen worden seien. Ein Fehler sei ihm nicht bekannt. Die Vernehmung hätte immer begonnen, wenn die Partei vor ihm und dem Dolmetscher Platz genommen hätte. Die Vernehmung hätte immer dann geendet, wenn die Partei die Niederschrift zur Unterzeichnung vorgelegt worden sei. Andere Anschuldigungen seien schlicht falsch.

Weiter gefragt, ob die Dolmetscherleistungen im wahren oder im falschen zeitlichen Ausmaß abgerechnet worden seien, erklärte der Beamte, dass drei bis vier Honorarnoten in den letzten zwei Wochen unabsichtlich von ihm falsch ausgefüllt, unterzeichnet und zur Abrechnung vorgelegt worden seien. Die falschen Abrechnungen würden Herrn C.C. betreffen, den aber kein Verschulden treffen würde. Man müsste sich die Situation derzeit so vorstellen, dass das N.N. und auch er auf Grund der derzeitigen Situation total überlastet seien. Der Fehler sei wohl auf Grund der Überlastung passiert und jedenfalls keine Absicht gewesen. Die Fehler dürften wohl deswegen passiert sein, da an diesen Tagen wohl etwas Außergewöhnliches passiert sei und er bei der Abrechnung auf diesem Umstand unabsichtlich nicht Rücksicht genommen hätte.

Zusammenfassend bleibt anzumerken, dass entgegen den Ausführungen des Beamten in der Einvernahme vom N.N., durchgeführt durch E.E. vom N.N., seitens des D.D. sowohl in der Sachverhaltsdarstellung vom N.N. als auch im Aktenvermerk vom N.N. ein völlig konträres Bild gezeichnet wird.

In der Sachverhaltsdarstellung vom N.N. wird ausgeführt, dass es am N.N. zu einer persönlichen Aussprache mit dem Beamten gekommen sei. Während durch den Dolmetscher keine konkrete Aussage getätigt wurde, hätte der Beamte angegeben, dass die Vorwürfe gerechtfertigt seien. Zum konkreten Vorhalt des D.D., dass es sich nicht um eine effiziente Abarbeitung, sondern um nicht gerechtfertigte Mehrverrechnungen für Zeiten, an denen der Dolmetscher nicht präsent sei, handeln würde, erfolgte seitens des Beamten kein Widerspruch und gab er wiederholt an, dass die Vorhalte inhaltlich vollkommen richtig seien.

Weiters sei auch auf den Aktenvermerk vom N.N. verwiesen, in dem der D.D. erklärte, dass der Beamte insgesamt in Bezug auf sein Fehlverhalten voll einsichtig gewesen sei und sich ausdrücklich für die von ihm zweifelsfrei anerkannten Dienstpflichtverletzungen entschuldigt hätte.

Anzumerken ist, dass die nunmehrigen Ausführungen des Beamten in der von E.E. vom N.N. durchgeführten Einvernahme vom N.N. in klarem Widerspruch zu den Ausführungen des Dolmetschers Herrn C.C. in der Einvernahme vom N.N. stehen.

In dieser Einvernahme, wurde von Herrn C.C. eindeutig formuliert, dass bei Niederschriften des Beamten die Endzeiten meistens nicht korrekt erfasst worden seien. Die Endzeiten seien in den Protokollen meist länger gewesen, als es der Realität entsprochen hätte. Die Zeitdifferenzen hätten zwischen 30 bis 60 Minuten betragen. Den Ausführungen von Herrn C.C. ist eindeutig zu entnehmen, dass das falsche Ausfüllen der Honararnoten nicht aus der beruflichen Überlastung des Beamten resultierte, sondern systemischen Ursprungs war.

Mit Bescheid vom N.N. wurde aufgrund der vorliegenden Vorwürfe gegen den Beamten ein Disziplinarverfahren eingeleitet.

Der Beamte erhob dagegen fristgerecht Beschwerde, welcher seitens des Bundesverwaltungsgerichts mit Urteil vom N.N., GZ N.N., keine Folge gegeben worden ist.

Die Disziplinarkommission ersuchte mit Schreiben vom N.N. die Dienstbehörde um Bekanntgabe des Sachstandes des anhängigen gerichtlichen Strafverfahrens.

Sollte zwischenzeitig bereits eine rechtskräftige Entscheidung des Gerichtes vorliegen, möge diese übermittelt werden.

In diesem Fall soll dem Senat weiters die zu den Tatzeiten vom Beamten heranzuziehende Dolmetsch Liste übersandt werden. Auch sei Name und ladungsfähige Adresse jener Personen bekannt zu geben, die Auskunft über die Überprüfungsgepflogenheiten im Zusammenhang mit gelegten Gebührennoten (insbesondere im Hinblick darauf, ob die darin verzeichnete Leistung tatsächlich erbracht worden ist) erteilen können. Weites sei der Senat darüber zu informieren, wer zum Thema, dass der vom Beamten gewählte Dolmetscher C.C. amtsbekanntermaßen für die Übersetzungen aus dem N.N. nicht hinreichend qualifiziert ist, eine Aussage treffen kann, seit wann dies bekannt ist und ob, wann und wie dies dem Beamten zur Kenntnis gebracht worden ist. Angefordert wurde auch ein Auszug aus dem Protokoll für den N.N. und N.N., aus welchen hervorgeht, welche Einvernahmen der Beamten an diesen Tagen geführt hatte und diese beendet worden sind.

Ausgeführtem Ersuchen wurde seitens der Dienstbehörde mit Schreiben vom N.N. entsprochen. Darin wurde dem Senat mitgeteilt, dass der Beamte mit Urteil des LG N.N. vom N.N. freigesprochen worden ist, jedoch seitens der Staatsanwaltschaft Berufung angemeldet wurde.

Darüber hinaus wurden die angeforderte Dolmetsch Liste, die Protokolle und die mit F.F. am N.N. aufgenommene Zeugeneinvernahmen übersandt. Aus letzterer ist ersichtlich, dass dieser am N.N. dem Beamten mitgeteilt hatte, dass C.C. nicht über genügend N.N. Kenntnisse verfügen würde.

Betreffend Überprüfung der Gebührennoten der bestellten Dolmetscher teilte die Dienstbehörde mit, dass dem Generalerlass Dolmetscher des N.N. zufolge, von den Dolmetschern bei der Bestellung das, im bezeichneten Erlass dafür vorgesehene, Formular mitzubringen und von diesen zu verwenden ist. Auf der Gebührennote sind alle Daten des Dolmetschers sowie auch Angaben über die Eigenschaft desselben (gerichtlich beeidet, diplomiert, sprachkundig, Unternehmer iSd UStG) anzuführen. Nach Abschluss hat der Dolmetscher die Gebührennote zu zeichnen, wobei der jeweilige Referent, der mit dem Dolmetsch gearbeitet hat, gemäß § 113 Abs. 2 BHG (Bundeshaushaltsgesetz) 2013 diese als sachlich und rechnerisch richtig zu bestätigen hat. Der zitierten Gesetzessbestimmung zufolge ist die Feststellung der sachlichen und rechnerische Richtigkeit dem Organ zu übertragen, das alle Umstände, deren Richtigkeit zu bescheinigen ist, zu beurteilen vermag. Die sachliche Prüfung hat der Bedienstete zu bescheinigen, der für die Erbringung der Leistung verantwortlich ist, wobei ausnahmsweise zugleich mit der der sachlichen Prüfung derselbe Bedienstete auch die rechnerische Prüfung mitbesorgen darf, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient. In der Kanzlei würde die Gebührennote mit dem Einlaufstempel versehen und eine Ablichtung hiervon dem Dolmetscher ausgehändigt werden. In dieser werden nur kontrolliert, ob die Gebührennote vollständig ausgefüllt und die sachliche und rechnerische Kontrolle durchgeführt worden ist, welche Kontrolle von der Kanzlei mit Unterschrift bestätigt wird.

Mit Urteil vom N.N. gab das Oberlandesgericht N.N. der gegen das Urteil des Landesgerichts N.N. vom N.N. eingebrachten Berufung der Staatsanwaltschaft keine Folge. Das erstinstanzliche den Beamten von der Anklage freisprechende Urteil erwuchs in Rechtskraft.

In weiterer Folge wurde für den 24.05.2017 eine mündliche Verhandlung anberaumt welche in Anwesenheit des Beamten, sowie eine für den 01.06.2017 welche in Abwesenheit des Beamten durchgeführt wurde.

Der Senat hat dazu erwogen:

Mit Urteil des LG N.N. vom N.N. wurde der Beamte freigesprochen. Der dagegen von der Staatsanwaltschaft erhobenen Berufung wurde seitens des OLG N.N. mit Urteil vom N.N. keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Urteil bestätigt.

Das Gericht erachtete zwar im zur Anzeige gebrachten Sachverhalt keinen gerichtlich strafbaren Sachverhalt für verwirklicht, jedoch steht zugleich der Verdacht der Begehung disziplinarrechtlich relevanter Verstöße in Raum, weshalb diesbezüglich ein Disziplinarverfahren durchzuführen war.

§ 43 Abs.1 BDG zufolge hat der Beamte die Verpflichtung, dienstliche Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

KUCSKO-STADLMAYER (AS 153f) führt im Zusammenhang mit dem Begriffsinhalt „gewissenhaft“ aus, dass die Sprachentwicklung einen engen Zusammenhang der Worte „treu“ und „gewissenhaft“ zeigt, woraus ersichtlich ist, dass –insoweit sie eine Handlungsanforderung darstellt- sich die Begriffe „treu“ und „gewissenhaft“ inhaltlich weitgehend gedeckt haben. Der Begriff „gewissenhaft“ wäre der Jüngere und würde daher vom VwGH in der Judikatur in der Verwendung präferiert. Es werde daher auf die Erörterungen zum Begriff „treu“ verwiesen.

Die Verpflichtung zur treuen (im Sinne von genauen, sorgfältigen und zuverlässigen) Besorgung der Aufgaben hält den Beamten an, nicht fehlerhaft und nicht nachlässig zu arbeiten (KUCSKO-STADELMAYER, S 144f).

Die Verpflichtung zur Beachtung der geltenden Rechtsordnung bei Erfüllung der dienstlichen Aufgaben bedeutet in erster Linie, dass der Beamte die von ihm als Organ zu vollziehenden Verwaltungsvorschriften zu beachten hat.

Die Verpflichtung zur treuen (im Sinne von genauen, sorgfältigen und zuverlässigen) Besorgung der Aufgaben hält den Beamten an, nicht fehlerhaft und nicht nachlässig zu arbeiten (KUCSKO-STADELMAYER, S 144f).

Die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben durch einen Beamten kann dann nicht mehr als „treu“ erachtet werden, wenn der Beamte fehlerhaft und nachlässig arbeitet. Dabei geht es in erster Linie um jene Fälle, in den ein Beamter das ihm obliegende Arbeitspensum ganz oder teilweise gar nicht oder nur langsam erfüllt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang jedoch verlangt, dass Verhaltensweisen vorliegen müssen, die die Schwelle der disziplinären Erheblichkeit überschreiten, da dem öffentlichen Dienst nicht nur perfekt und fehlerfrei arbeitende Mustermenschen zur Verfügung stehen. Gelegentliche Fehler und die üblichen Schwankungen in der Arbeitskraft sind nicht ausreichend.

Grundsätzlich schuldet der Beamte nur eine durchschnittliche Leistung. Aber selbst einmaliges Versagen ist dann gesondert zu werten, wenn es sich um eine vorsätzliche Widersetzlichkeit oder um eine bewusste Gleichgültigkeit gegenüber erteilten Weisungen handelt. Im Einzelfall kann auch Fahrlässigkeit genügen, insbesondere dann, wenn wegen der voraussehbaren Nachteile schon bei einem geringen Versagen eine erhöhte Sorgfalt geboten ist. Je näher die Möglichkeit von dienstlichen Auswirkungen einer Nachlässigkeit liegt oder je höher der mögliche Schaden abzusehen ist, um so geringere Grade der Fahrlässigkeit können vorwerfbar sein, was speziell für den Bereich der besonders gefahrenträchtigen Aufgaben, wie dies etwa bei der Exekutive der Fall ist, gilt.

§ 133 BDG zu Folge sind Beamte des Ruhestandes nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen.

Ad Schuldspruch

Bekannte sich der Besamte eingangs für nicht schuldig und führte er zur Begründung der fehlerhafte Abrechnung noch an, dass diese einem hohen Arbeitsanfall geschuldet gewesen ist, gestand er nach entsprechendem Hinweis auf seine anders lautende Verantwortung vor Gericht, nun mehr in Gleichklang mit seinen Aussagen in der Strafverhandlung vor demselben, dass er in den überhöhten Gebührennoten sonstige Leistungen des Dolmetsch mitberücksichtigt hat. Diese hatte der Dolmetsch zwar laufend über die Einvernahmen im Verfahren hinaus erbracht, jedoch konnten diese auf Basis des für die Abrechnung der Dolmetschtätigkeit geltende Gebührenanspruchsgesetzes nicht abgerechnet werden. Dass diese seine Verrechnung gesetzlich nicht vorgesehen ist, wurde vom Beamten außer Streit gestellt. Der als Zeuge einvernommene Vorgesetzte des Beamten, D.D., bestätigte bei seiner Einvernahme am N.N. die Angaben desselben, wonach der Beamte hinsichtlich dieses Abrechnungsproblems das Gespräch mit ihm gesucht hatte, welche Gespräche jedoch insofern ergebnislos geblieben sind, als von den erbrachten Zusatzleistungen einzig die Übersetzung von, im Verfahren vorgelegten, Dokumenten im Rahmen der Zeitversäumnis berücksichtigt werden durften.

Die Schuld- und Straffrage war daher aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens als erwiesen anzunehmen.

§ 113 Abs. 2 BHG (Bundeshaushaltsgesetz) normiert, dass die Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit dem Organ zu übertragen ist, das alle Umstände, deren Richtigkeit zu bescheinigen ist, zu beurteilen vermag.

Nachdem der Beamte sich zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung eines Dolmetschs bedienen musste, ist auch dieser im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung in der Lage zu beurteilen, ob die vom Dolmetsch verrechneten Gebühren der Richtigkeit entsprechen.

Entgegen Punkt 9.1. des Generalerlasses des N.N. vom N.N., wonach der Dolmetscher das, diesem Erlass beiliegende, Formular zur Gebührenabrechnung zu verwenden hat, welches diesem bei der Bestellung zu übermitteln bzw. zu überreichen ist, hat der Beamte die inkriminierten Gebührennote selbst ausgefüllt, welche Vorgangsweise jedoch zum Tatzeitpunkt, wie vom Vorgesetzten des Beamten bestätigt worden ist, an der Dienststelle üblich gewesen ist.

Die vom Beamten als Rechtfertigung für seine Vorgangsweise zu Protokoll gegebene Verantwortung vermochte nicht exkulpierend zu wirken. So unbefriedigend das Verrechnungsproblem auch gewesen sein mag, lag es nicht in seiner Kompetenz außerhalb des Gebührenanspruchsgesetzes hierfür eine Regelung zu treffen.

Die Ansicht der Verteidigung, wonach sich der Beamte in Hinblick darauf einem in einem nicht verschuldeten Verbotsirrtum befunden hatte, vermochte der Senat nicht zu teilen.

§ 9 StGB normiert, dass nicht schuldhaft handelt, wer das Unrecht der Tat wegen eines Rechtsirrtums nicht erkennt, wenn ihm der Irrtum nicht vorzuwerfen ist. Vorwerfbar ist gemäß leg. cit. ein Rechtsirrtum dann, wenn das Unrecht für den Täter wie für jedermann leicht erkennbar war oder wenn sich der Täter mit den einschlägigen Vorschriften nicht bekannt gemacht hat, obwohl er seinem Beruf, seiner Beschäftigung oder sonst den Umständen nach dazu verpflichtet gewesen wäre. Im Sinne dieser Definition wird der Rechtsirrtum einem Beamten jedenfalls dann vorzuwerfen sein, wenn er sich auf die Rechtsvorschriften im Bereich der dienstlichen Aufgaben bezieht, wobei der Judikatur des VwGH zufolge, Dienstrang und Vorbildung eines Beamten Kriterium für die Erkundigungspflicht ist (KUCSKO-STADLMAYER, S 50ff).

Der Beamte hat seinen eigenen Angaben zufolge, seine Tätigkeit vierzig Jahre lang ausgeübt und kannte er auch die Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes. Es war ihm durchaus bewusst, dass er Leistungen abgegolten hatte, für die im Gebührenanspruchsgesetz keine Regelung getroffen worden ist. Dass dem Beamten keine Kompetenz zukommt, in derartigen Fällen selbst eine Regelung diesbezüglich zu treffen und ihm auch dies bewusst gewesen ist, ergibt sich schon aus seiner Aussage, diesbezüglich mit seinem Vorgesetzten und Frau G.G. das Gespräch gesucht zu haben. Hätte er sich dazu für zuständig erachtete, hätte er das Gespräch mit seinen Vorgesetzen nicht suchen müssen.

Abgesehen davon ist auch einem des Rechts nicht oder nur eingeschränkt kundigen Menschen wohl durchaus einsichtig, dass ihm keine Gesetzgebungskompetenz zukommt bzw. er nicht Vereinbarung treffen darf, aufgrund dessen dem Dienstgeber Kosten entstehen.

Wenn die Verteidigung ins Treffen führt, dass eine disziplinäre Ahndung im Rahmen einer Disziplinarverhandlung infolge der bereits erteilten Ermahnung nicht mehr in Betracht kommt, ist dem entgegenzuhalten, dass diese Ermahnung – den Angaben des Vorgesetzten in der Verhandlung vom 24.05.2017 zufolge sich nur auf die erste, überhöht erstellte (am Schreibtisch vorgefundene) Honorarnote bezogen hat nicht aber auch die neuerlich unrichtig befüllte, weshalb vorliegenden Falls sehr wohl von einem disziplinären Überhang auszugehen ist.

Dem Antrag der Verteidigung auf Verhängung eines Schuldspruches ohne Strafe konnte der Senat ebenso wenig stattgeben.

Gemäß § 115 BDG kann im Falle eines Schuldspruchs von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden, wenn

1.       dies ohne Verletzung dienstlicher Interesse möglich ist und

2.       nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Beamten angenommen werden kann, dass ein Schuldspruch allein genügen wird, den Beamten von weiteren Verfehlungen abzuhalten.

Die Beurteilung einer Verletzung dienstlicher Interessen hat alle Folgen für Funktionsfähigkeit und Ansehen des Beamtentums in Betracht zu ziehen, mit denen die Dienstpflichtverletzung verbunden war. Sind die Folgen als unbedeutend zu erachten, erscheinen dienstliche Interessen nicht verletzt. Dabei sind unter dem Begriff „Folgen“ nicht nur die unmittelbaren Tatfolgen, sondern ganz allgemein die Auswirkungen der Tat (KUCSKO-STADLMAYER, S 100f) zu verstehen.

Für das Ausmaß der Verletzung dienstlicher Interessen ist mittelbar auch die Schwere der Dienstpflichtverletzung, das heißt Unrechtsgehalt und Verschulden des Beamten, maßgeblich.

Die zweite Voraussetzung für das Absehen von der Strafe bilden spezialpräventive Erwägungen, wobei die angeführten Voraussetzungen wieder kumulativ vorliegen müssen.

Der Beamte hatte durchaus bewusst, sohin mit Vorsatz, eine nicht gesetzeskonforme Abrechnung vorgenommen, womit die angelasteten Dienstpflichtverletzungen vorsätzlich begangen wurden. Von einer leichten Form des Verschuldens kann daher nicht gesprochen werden, weshalb bereits aus diesem Grund nicht mit einem Schuldspruch ohne Strafe vorzugehen war.

Die ursprüngliche Argumentation, wonach die fehlerhafte Abrechnung auf eine hohe Arbeitsbelastung zurückzuführen war, hatte der Beamte ohnedies nicht mehr aufrechterhalten.

Es war daher in Stattgebung des Antrages der Disziplinaranwaltschaft spruchgemäß zu entscheiden.

Ad Freispruch

Auch diesbezüglich zeigte sich der Beamte nicht geständig. Er hat, welche Angaben von dem als Zeugen einvernommenen Dolmetsch, C.C., bestätigt wurden, diesen nur dann bei N.N. zum Dolmetschen herangezogen, wenn die Personen ein Dokument vorweisen konnten. Auch kam besagter Dolmetsch nur dann zum Einsatz, wenn aufgrund vorhandener Dokumente familiäre Verhältnisse klar gewesen sind. Hatte es diesbezüglich keine Dokumente gegeben, mussten diese durch Hinterfragen geklärte werden. In derartigen Fällen ist der angeführte Dolmetsch jedoch nicht mit der Übersetzung betraut worden.

Nachdem keine gerichtlich beeideten Dolmetsch zur Verfügung gestanden sind, was auch vom Vorgesetzten des Beamten bestätigt wurde und aufgrund der im Akt aufliegenden Dolmetsch Liste verifiziert ist, ist in jenen Fällen, in denen die Personen Pässe vorweisen konnten, die bereits von der Polizei als echt qualifiziert worden sind, nicht durch gezieltes Fragen Informationen abgefragt worden, die nur jemand wissen konnte, wenn er tatsächlich aus diesem Land stammt.

Diese Angaben wurden vom als Zeugen einvernommenen Dolmetsch bestätigt, der überdies selbst bei der Erstbefragung durch die Polizei zum Dolmetschen herangezogen worden ist.

Dass der Beamte überwiegend mit N.N. befasst gewesen ist, wurde sowohl vom Vorgesetzten als auch vom Zeugen F.F. bestätigt. Der Vorgesetzte gab zu Protokoll, dass der Beamte überwiegend N.N. und N.N. hatte.

Der Zeuge F.F. hatte zwar bei seiner Einvernahme zu Protokoll gegeben, dass er einmal den Dolmetsch C.C. in einem Verfahren zugewiesen erhalten bekam und dieser, nach Einsicht in den Akt befunden hatte, das nicht übersetzen zu können, doch bestätigte der Zeuge auch, dass seinem Empfinden nach der besagte Dolmetsch bei ihm nicht übersetzen wollte.

In diesem Zusammenhang erklärte der Dolmetsch, dass er mangelnde Kenntnisse in dieser Sprache nur vorgetäuscht hatte, weil er mit dem Referenten damals nicht zusammenarbeiten wollte.

Dass die beiden miteinander nicht sehr gut zusammenarbeiten konnten, ergab sich sowohl aus den Angaben des Dolmetsch als auch des Referenten F.F., der angab, dass er mit der Art, wie der bezeichneten Dolmetsch bei den Einvernahmen vorging, nicht einverstanden gewesen ist und diesen deshalb nicht für Übersetzungstätigkeiten herangezogen hatte. Er hätte seine eigenen Dolmetscher gehabt. Dies wirft überdies auch ein Licht auf die Glaubwürdigkeit der Angaben des Dolmetschers. Der Senat hatte daher keinen Grund, an der Wahrhaftigkeit dessen Aussagen zu zweifeln. Der Dolmetscher erklärte auch, in die Dolmetscherliste aufgenommen worden zu sein, aufgrund der bereits bei der Polizei durchgeführten Übersetzungstätigkeiten.

Aus der dem Senat übermittelten, von den Sachbearbeitern des N.N., anzuwendenden, Dolmetsch Liste scheint C.C. für die Sprachen N.N., N.N. und N.N. auf.

Diese Sprachen hätten aufgrund seiner eigenen Angaben Eingang in diese Liste gefunden, wobei er auch betont hatte, N.N. zu sprechen. Dies sei vermutlich deshalb nicht angeführt worden, zumal es andere gibt, die jedenfalls ohne Einschränkung N.N. sprechen. Niemand hätte aber seine Angaben durch eine Qualitätskontrolle auf ihre Richtigkeit überprüft.

Der Vorgesetzte, danach befragt, worauf sich seine Annahme stützt, dass der vom Beamten gewählte Dolmetsch amtsbekanntermaßen für das Übersetzen aus N.N. nicht geeignet gewesen sei, erklärte, dass sich das aus der Dolmetsch Liste und dem Generalerlass ergebe.

Letzterer Argumentation vermochte der Senat nicht zu folgen, da der Generalerlass im Punkt 6 (Bestellung von Dolmetschern) sehr allgemein gehalten ist. Wird im Punkt 6.1. darauf verwiesen, dass grundsätzlich nur gerichtlich beeidete Dolmetsch heranzuziehen sind und nur im Falle des Fehlens derselben auf sprachkundige Personen zurückzugreifen ist, besagte Punkt 6.2. nur, dass eine Dolmetscherliste für die Dienststelle laufend aktualisiert wird und sich zu Einsicht aller Organe der Dienststelle auf der Wissensplattform befindet. Im Punkt 6.3. werden die Kriterien bei der Auswahl des richtigen Dolmetschers aufgelistete, darunter möglichst geringe Anfahrtszeit, Berufserfahrung, eventuelle Mehrsprachigkeit, berufliche Stellung im Alltag und Erreichbarkeit. Es findet sich darin jedoch kein Hinweis darauf, dass ausschließlich Personen, die in dieser Liste für eine bestimmte Sprache als sprachkundig eingetragen sind, beauftragt werden dürfen bzw. wird darin nicht normiert, dass Personen, die in dieser Liste mit einer bestimmten Sprache als sprachkundig aufscheinen, nicht auch zum Übersetzen einer anderen Sprache, wenn sie diese ebenso beherrschen, nicht herangezogen werden dürfen.

Der Vorgesetzte gestand auch zu, nie Einsicht in den Ladungskalender genommen zu haben, aus dem, den Angaben des Beamten zufolge hervorgegangen ist, dass er sich des bezeichneten Dolmetschers auch beim Übersetzen aus der N.N. Sprache bedient hat.

Der Senat vermochte daher nicht zu erkennen, warum der vom Beamten beigezogene Dolmetsch der N.N. Sprache in den konkreten Fällen nicht ausreichend befähigt gewesen sein soll, zumal dieser sogar in N.N. geboren, dort bis zu seinem 7. Lebensjahr gelebt, in weiterer Folge bis zu seinem 15. Lebensjahr in N.N. gelebt hatte und in weiterer Folge bei der Spedition N.N. für den Verkehr mit dem Ländern N.N., N.N., N.N. und N.N. befasst gewesen ist. Er wurde vom Beamten nach übereinstimmenden Angaben desselben ausschließlich zu Verfahren beigezogen, in denen nur die Personalien, der Beruf, die Schulbildung, die Volkszugehörigkeit, die Religion, der Grund und ob Bezugspersonen sich bereits in EU- oder Drittstaaten aufhalten, abgefragt worden ist, wobei diese Angaben großteils ohnedies bereits aufgrund vorhandener, von der Polizei bereits als echt qualifizierten, Dokumenten feststand. Nachdem dessen Angaben in Hinblick auf seine Sprachkenntnisse –wie oben ausgeführt- auch nie auf deren Richtigkeit und Stichhaltigkeit überprüft worden ist, kann daher auch nicht davon gesprochen werden, dass der Dolmetsch amtsbekanntermaßen der N.N. Sprache nicht ausreichend kundig ist.

Der Beamte befindet sich seit N.N. im Ruhestand, sodass spezialpräventive Aspekte im Sinne des § 93 Abs. 1 BDG nicht mehr zum Tragen kommen. Allerdings ist der Umstand, dass der Beamte zwischenzeitig in den Ruhestand versetzt wurde, für das Absehen von der Verhängung einer Strafe (VwGH vom 10.09.1986, Z. 85/09/0201) nicht ausreichend.

Mildernd war die lange unbeanstandet gebliebene Dienstzeit und damit seine disziplinarrechtliche Unbescholtenheit zu werten, erschwerend seine Vorgesetzteneigenschaft und damit die Vorbildwirkung.

Die Verhängung einer Disziplinarstrafe war jedenfalls aus generalpräventiven Gründen zu verhängen, zumal die bewusste unrichtige Befüllung von Honorarnoten keine geringe Dienstpflichtverletzung darstellt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2017
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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