Norm
BDG 1979 §§43 Abs1 und 44 Abs1Schlagworte
DienstpflichtverletzungenText
E R K E N N T N I S
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen (Senat XI) hat nach durchgeführter mündlicher Verhandlung am 21. Juni 2017 unter dem Vorsitze von Mag iur Rudolf Schwab und im Beisein von Mag iur Erich Schickengruber und Karl Primus als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates sowie nach Anhörung des Disziplinaranwaltes Ing Mag iur Georg Gsellmann
in der Disziplinarsache des Beamten W. gemäß §§ 124 bis 128 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 zu Recht erkannt:
W., Beamter, geb. 1969, Telekom Austria AG/Telekom Austria Personalmanagement GmbH, Bereich „BUC“, Organisationseinheit „XY“ in K., seit 15. Februar 2017 vorübergehend verwendet bei der Organisationseinheit „Z“, ist schuldig,
im Zeitraum zwischen den Jahren 2011 und 2017 insgesamt
siebenundachtzig Mal unter Missachtung der geltenden
dienstlichen Regelungen bei seinem privaten Vertragskonto
(20/……..) Mahnsperren ins „Billing-System“ eingegeben und
aufgrund des dadurch bewirkten Unterbleibens von Mahnungen
für sich auf Kosten der A1 Telekom Austria Aktiengesellschaft
einen finanziellen Vorteil, nämlich einen kostenlosen Zahlungs-
aufschub (von im Durchschnitt 1.700 €) über einen längeren
Zeitraum, bewirkt zu haben.
Durch sein Verhalten hat W. gegen die Pflicht des Beamten, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (§ 43 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979), sowie gegen die Pflicht, seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen (§ 44 Abs. 1 leg. cit.), verstoßen und sich dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 leg. cit. schuldig gemacht.
Es wird deshalb über ihn gemäß § 92 Abs. 1 Z 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 die Disziplinarstrafe der
G e l d b u ß e
in der Höhe von EUR 1.200,-- verhängt.
Die Abstattung der Geldbuße wird gemäß § 127 Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 in zehn Monatsraten bewilligt.
Es sind keine Verfahrenskosten erwachsen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Aufgrund der vorliegenden Erhebungsergebnisse, des reumütigen Geständnisses des Bediensteten sowie der sonstigen Ergebnisse des mündlichen Beweisverfahrens hat der Disziplinarsenat den im Einleitungsbeschluss vom 6. April 2017 angeführten Sachverhalt als erwiesen angenommen und seiner Entscheidung zugrunde gelegt:
W. wurde mit 1. Oktober 1991 zum Beamten der Republik Österreich ernannt und steht derzeit in der Telekom Austria Personalmanagement GmbH, Bereich „BUC“, Einheit „XY“ in K., auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 4 mit Dienstort „K.“ dauernd in Verwendung.
Seit 15. Februar 2017 wird der Beamte vorübergehend bei der Einheit „Z“ verwendet.
Gegen den Beamten liegt bisher in disziplinärer Hinsicht nichts vor.
Aus den vorhandenen Unterlagen geht hervor, dass Herr W. im Jänner 2017 bei seinem privaten Festnetzanschluss (Tel. Nr. ………..) eine Tarifumstellung beantragte. Wegen überfälliger Forderungen in Höhe von
€ 1.732,18 aus den Jahren 2012 bis 2014 wurde die von Herrn W. beantragte Maßnahme vom elektronischen System „OSCAR“ zur Bonitätsprüfung gemeldet. Im Zuge der näheren Überprüfung des Vertragskontos wurde festgestellt, dass der Beamte in den Jahren 2011 bis 2017 bei seinem eigenen Vertragskonto (Nr. 20/…………) Monat für Monat (insgesamt 87 Mal ab 1. September 2011) Mahnsperren ins „Billing-System“ eingegeben hatte.
Durch diese Eingaben wurde von Herrn W. verhindert, dass der finanzielle Rückstand auf seinem Vertragskonto zum Inkasso gemeldet wird und in weiterer Folge bei Nichtbegleichung der Schuld der Telefonanschluss gesperrt wird.
Laut einer in den Unterlagen vorhandenen E-Mail einer Mitarbeiterin des Bereiches „F.“ wurde der zuletzt aushaftende Restsaldo in Höhe von
€ 1.297,28 am 3. Februar 2017 verbucht, sodass mit diesem Tag kein Betrag mehr aushaftete.
Laut einer unternehmensinternen Richtlinie („Vorgehensweise bei Produkte- und/oder Prozessänderungen im Naheverhältnis!“) dürfen bei allen Anliegen, bei denen der Mitarbeiter Kunde der „A1 TA“ ist, wie z.B. bei Mahnsperren, keinerlei Änderungen bzw. Eingaben usw. erfolgen. Diese Anliegen sind ausschließlich schriftlich (per Email) an den zuständigen Vorgesetzten weiterzuleiten. Die erforderlichen Maßnahmen sind ausschließlich von diesen Personen in den Systemen durchzuführen und zu dokumentieren.
Niederschriftlich am 13. Februar 2017 zu seinen Manipulationen befragt, gab der Beamte W. an, dass es stimme, dass er Monat für Monat auf seinem eigenen Festnetzanschluss seit September 2011 Mahnsperren gesetzt habe, wodurch sein Anschluss trotz Tarifrückständen von ca. im Durchschnitt
€ 1.700,-- nie von Seiten der „Telekom“ gesperrt worden sei bzw. auch
keinerlei Mahnschreiben an ihn ergangen seien. Näher dazu befragt, gab der Beamte an, dass er aufgrund einer gescheiterten Beziehung seit ca. 2011 hohe Schulden im sechsstelligen Eurobereich angehäuft habe, weshalb gegen ihn auch eine Lohnexekution, die ihn auf das Existenzminimum herabgesetzt habe, gelaufen sei. Dies wären im Monat ca. € 900,-- gewesen. Weiters gab Herr W. an, dass er bei seinem Anschluss immer nur die ältesten Rechnungen bezahlt habe. Befragt, ob er nur in seiner Eigenschaft als Experte in „XY“ diese Mahnsperren setzen habe können, gab der Beamte an, dass dies alle Mitarbeiter an der „Serviceline“ gekonnt haben. Grundsätzlich sei ihm bekannt, dass er beim eigenen Telefonanschluss gar nichts ändern bzw. manipulieren dürfe. Die Frage, ob er auch bei anderen Anschlüssen, z.B. von Verwandten, Bekannten oder Freunden, rechtswidrige Mahnsperren gesetzt habe, verneinte Herr W. und stellte fest, dass er derzeit bzw. nach Bekanntwerden der Malversationen alle seine Rückstände (ca. € 1.700,--) bei seinem Anschluss beglichen habe.
Abschließend gab der Beamte an, dass er die ihm vorgeworfenen Disziplinarverletzungen nur aus einer schweren finanziellen Notlage heraus verübt habe. Es gehe ihm derzeit aber schon wieder finanziell wesentlich besser. Derzeit sei auch die Lohnexekution ruhend gestellt worden und er überweise vereinbarungsgemäß eine monatliche Rate von € 950,-- an seine Gläubiger (Bank) und er hoffe, mit diesen Ratenzahlungen ab Herbst 2017 gänzlich schuldenfrei zu sein. Schließlich gab Herr W. an, dass ihm die ganze Angelegenheit sehr leid tue und er solche Manipulationen auf seinem eigenen Anschluss sicher nicht mehr durchführen werde.
Aufgrund des oben angeführten Sachverhalts bestand somit der Verdacht, dass der Beamte seine Dienstpflichten gemäß §§ 43 Abs. 1 und 44 Abs. 1 BDG 1979 verletzt hat.
Der Beschuldigte hat sich im Zuge der mündlichen Verhandlung schuldig bekannt, die ihm laut Einleitungsbeschluss vorgeworfenen Tathandlungen begangen zu haben.
Es steht somit fest, dass der Beschuldigte seine Dienstpflichten (wie im Einleitungsbeschluss angeführt) vorsätzlich verletzt hat und dass es ihm -trotz prekärer finanzieller Lage - aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit und Erfahrung als Beamter zumutbar gewesen wäre, sich rechtmäßig zu verhalten.
Bei der Festlegung des Strafausmaßes kommen dem Beschuldigten die Milderungsgründe des reumütigen Geständnisses, seine bisherige disziplinäre Unbescholtenheit und die Wiedergutmachung des Schadens zu Gute.
Die Mehrzahl der Tathandlungen während eines längeren Zeitraumes unter Ausnützung der dienstlichen Stellung müssen jedoch als Erschwernisgrund gewertet werden.
Allfällige Schuldausschließungsgründe liegen nicht vor.
Der Beamte hat durch seine Handlungen somit schuldhaft gegen unternehmensinterne Richtlinien sowie gegen die im Spruch dieses Erkenntnisses angeführten Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes (BDG) verstoßen.
Gemäß § 92 Abs. 1 BDG sind Disziplinarstrafen 1. der Verweis, 2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges, 3. die Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen und 4. die Entlassung.
Gemäß § 93 Abs. 1 BDG ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
Gemäß § 93 Abs. 2 BDG 1979 ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwernisgrund zu werten sind, wenn der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen hat und über diese Dienstpflichtver- letzungen gleichzeitig erkannt wird.
Der Disziplinarsenat kam in seiner Beratung zu dem Schluss, dass die seitens des Disziplinaranwaltes beantragte Disziplinarstrafe der Geldstrafe weder aus spezialpräventiven noch aus generalpräventiven Gründen zu verhängen ist. Der Beschuldigte, der sich sofort schuldig bekannte, ein reumütiges Geständnis ablegte und den seinem Dienstgeber verursachten finanziellen Schaden zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits beglichen hatte, machte auf die Mitglieder des Disziplinarsenates einen durchaus positiven Eindruck, sodass diese zu der Auffassung gelangten, dass mit der Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldbuße in der im Spruch angeführten Höhe das Auslangen gefunden werden kann, um den Beschuldigten in Hinkunft von der Begehung gleicher oder ähnlicher Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.
Andererseits war die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe aber auch aus generalpräventiven Gründen nicht unbedingt erforderlich. Selbst eine Geldbuße im verhängten Ausmaß stellt ein wirksames Mittel dar, um andere Beamtinnen und Beamten künftig von der Begehung derartiger Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Der Senat verkennt jedoch nicht, dass derartige unlautere Vorgangsweisen, die geeignet sind, einen finanziellen Schaden zuzufügen, in einem großen, privaten und Börse-notierten Unternehmen, wie der Telekom Austria AG, nicht geduldet werden können.
Die Verhängung einer höheren Geldbuße oder gar Geldstrafe schien dem Senat auch aufgrund der angespannten finanziellen Lage des Beschuldigten nicht angemessen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 117 Abs. 2 BDG.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2017