Norm
§43 BDG; §43 Abs1 BDG; §43 Abs2 BDG; §115 BDG; §93 Abs1 BDG; §117 Abs2 BDG; Art. 130 Abs1 Z1 B-VG; §13 Abs1 VwGVG; §13 Abs2 VwGVG; §9 PVGSchlagworte
Dienstreise; Dienstreiseantrag; unrichtige Angaben; Prinzip der Wahrheit; UniversitätslehrerText
DISZIPLINARERKENNTNIS
(BESCHEID)
Die Disziplinarkommission beim BMWFW – Senat X – hat durch Univ.-Prof. MMag. DDr. Günther Löschnigg als Vorsitzenden sowie Univ.-Prof. Mag. Dr. Otto Röschel und ao. Univ.-Prof. Mag. Dr. Bernhard Gritsch als weitere Senatsmitglieder nach der am 14. 9. 2017 im Beisein des Disziplinaranwalts ao. Univ.-Prof. Dr. Erwin Bernat, des Beschuldigten o. Univ.-Prof. ****** ***** und seines Rechtsvertreters RA Dr. ***** ******* sowie des Schriftführers Univ.-Ass. Mag. Markus Tischitz durchgeführten mündlichen Verhandlung in der Disziplinarsache GZ: BMWFW-900.000/0007-WF/DK/2017 gegen o. Univ.-Prof. ************ zu Recht erkannt:
SPRUCH
Herr o. Univ.-Prof. ***** ****** wird für
schuldig
befunden, seine Dienstpflichten nach § 43 Abs 1 BDG dadurch verletzt zu haben, dass er im Zuge von Dienstreiseanträgen wahrheitswidrige Angaben gemacht bzw seinen Aufklärungspflichten entsprechende Angaben unterlassen hat. Von der Verhängung einer Strafe wird wegen Vorliegens der Gründe nach § 115 BDG abgesehen.
BEGRÜNDUNG
I. Feststellungen
Die Rektorin der Universität in ****** (***), Frau Dr. ********, hat mit Schreiben vom 31. 3 .2017 beim Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft eine Disziplinaranzeige gemäß § 110 BDG gegen Herrn o. Univ.-Prof. ****** ****** eingebracht. In der Disziplinaranzeige wird dem Beschuldigten vorgeworfen, im Jahr 2016 Dienstreisen beantragt und teilweise zur Abrechnung gebracht zu haben, obwohl den Reisen keine dienstlichen Zwecke zugrunde lagen. Beweggrund für die Reisen waren persönliche Umstände, nämlich die Bewerbungen um die Stelle als Rektor an den diversen Hochschulen. Das Verschweigen der Bewerbungen wäre eine Täuschung des Dienstgebers und ein Verstoß gegen die gesetzlichen Pflichten eines Beamten. Der Beschuldigte hätte insbesondere in seinen Dienstreiseanträgen klarstellen müssen, dass der angegebene Zweck der Dienstreise, nämlich „Vortrag“, kein wissenschaftlicher oder künstlerischer Vortrag, sondern ein Bewerbungsvortrag im Rahmen eines Rektorhearings gewesen wäre.
In der Gegenschrift des Beschuldigten vom 6. 6. 2017 führt er aus, dass der Beweggrund für die Reisen zu den genannten deutschen Hochschulen die umfassende Informationsgewinnung für seine akademischen Aktivitäten gewesen wäre. Durch die Einbindung in Rektoratswahlverfahren und dem damit einhergehenden regen kommunikativen Austausch mit verschiedensten Stakeholdern sei es möglich gewesen, in kurzer Zeit wesentliche hochschulpolitische Fragen zu erörtern. Dabei habe er interessante neue Ideen und Anregungen für seine eigene Forschung mitnehmen können, welche sowohl für die Weiterentwicklung des Instituts als auch für die Universität relevant seien.
Zusammenfassend hält der Beschuldigte in seiner Stellungnahme fest, dass er der Ansicht sei, die getätigten Dienstreisen stünden in einem direkten Zusammenhang mit seinen akademischen Tätigkeiten an der Universität. Die Tätigkeiten des Beschuldigten umfassten schließlich nicht nur die Arbeit als Forscher und Institutsvorstand, sondern auch Beratungs- und Unterstützungsleistungen für das Rektorat. Der Beschuldigte vertritt die Ansicht, die einzelnen Dienstreisen richtig beantragt und jenen Vorschriften, welche die Pflicht zur Vorlage von Unterlagen regeln, vollständig entsprochen zu haben.
Die Stellungnahme der Beschuldigten vom 6. 6. 2017 konnte den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung nicht ausräumen, sodass mit Beschluss der Disziplinarkommission, Senat X, vom 11. 7. 2017 ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde.
Aufgrund der Rücküberweisung der als Reisekosten geltend gemachten Geldbeträge wurde seitens der Universität keine Anzeige an die Strafbehörden erstattet.
Die Disziplinarkommission geht von nachstehendem Sachverhalt aus:
1. Der Betriebsrat für das wissenschaftliche und künstlerische Universitätspersonal wurde in seiner Funktion als Dienststellenausschuss gem § 9 PVG informiert.
2. Im fraglichen Zeitraum hat der Beschuldigte fünf Reisen vorgenommen, die unter dem Titel „Dienstreisen“ mittels des von der Universität zur Verfügung gestellten Antragsformulars beantragt und genehmigt wurden:
a. Reise vom 19. 4. bis zum 20. 4. 2016 nach Hildesheim,
b. Reise vom 18. 5. 2016 nach Hildesheim,
c. Reise vom 17. 10. bis zum 18. 10. 2016 nach Frankfurt und Essen,
d. Reise vom 7. 11. 2016 nach Freiburg,
e. Reise vom 8. 11. bis 9. 11. 2016 nach Olomouc (beantragt war die Reise bis 10. 11. 2016).
3. In den Antragsformularen für die Dienstreisen wurde unter „Zweck der Reise“ stets „Vortrag“ an der jeweiligen Universität angegeben. Nur bei der Reise nach Olomouc wurde „Expertenklausur“ als Grund genannt.
4. Die Antragsformulare für die Reisen c. bis e. enthielten zusätzlich die Eintragung „(keine Einladung vorhanden)“.
5. Tatsächlich gab es jedoch Einladungen von allen Universitäten, die im Zusammenhang mit den strittigen Dienstreisen standen. Die Einladungen der Hochschulen Hildesheim, Frankfurt a. Main, Essen und Freiburg bezogen sich auf Einladungen zu Vorstellungsgesprächen bzw Bewerbungsvorträgen in Hinblick auf die Ausschreibung von RektorInnenbestellungen an den ausländischen Universitäten. Die Einladung nach Olmütz bezog sich auf ein ExpertInnenmeeting zu Lehre und Lernen.
6. Die der Disziplinarkommission vorgelegten Einladungen wurden dem Dienstgeber/der Universität nie zur Kenntnis gebracht.
7. Am 1. 7. 2016 erging ein Rundschreiben der Universität an alle LeiterInnen der künstlerisch-wissenschaftlichen Organisationseinheiten, Leiter der Dienstleistungseinrichtungen etc, indem darauf hingewiesen wurde, dass „Auslandsdienstreiseanträge […] wie bisher nach Gegenzeichnung durch die/den jeweiligen Dienstvorgesetzten“ der Rektorin zur Genehmigung vorzulegen sind. Darin ersucht die Rektorin explizit „diesen Anträgen Programme oder Einladungen zu der jeweiligen Veranstaltung oder zum jeweiligen Termin anzuschließen“.
8. Vor dem Rundschreiben vom 1. 7. 2016 war ein Schreiben des damaligen Rektors vom 7. 2. 2008 beachtlich, das für Reisen, die aus Drittmittel finanziert wurden, ua folgenden Passus enthielt: „Reisen außerhalb von konkreten Projekten (zB Konferenzbesuche) können dann als Dienstreise durchgeführt werden, wenn sie durch ein überwiegendes dienstliches Interesse gerechtfertigt sind, der IV der Beauftragung zustimmt und die Kosten aus dem Drittmittelüberschuss des Instituts bezahlt.“
9. Sämtliche unter Pkt. 2 angegebene Reisen wurden mittels Drittmittel zulasten von sog PSP-Elementen, für welche dem Beschuldigten gem § 27 UG entsprechende Vollmachten in Bezug auf die budgetäre Verfügungsgewalt erteilt wurden, finanziert.
10. Die Dienstreiseanträge zu den Reisen nach Hildesheim und Freiburg wurden vom Institutsvorstand genehmigt. Dem damaligen Institutsvorstand war bekannt, dass die Vorträge im Zuge eines Bewerbungsverfahrens abgehalten wurden. Der Beschuldigte hat seine Reisen ua aber mit dem Informationsgewinn für das Institut und für die Gesamtuniversität und mit den Interessen der eigenen Universität begründet.
11. Die Dienstreiseanträge zu den Reisen nach Frankfurt bzw Essen und nach Olmütz wurden vom damaligen stellvertretenden Institutsvorstand genehmigt. Seitens des stellv. Institutsvorstands wurden die Beweggründe für die Reiseaktivitäten nicht näher hinterfragt.
12. Sämtliche Dienstreiseanträge wurden seitens des zuständigen Rektoratsmitglieds unterzeichnet.
13. In einem Mail des Beschuldigten vom 29. 8. 2016 an die zuständige Vizerektorin wurde seitens des Beschuldigten vorgeschlagen, die Vorlage von Programmen und Einladungen nur zu verlangen, wenn die Universität die Kosten aus Globalmitteln trägt. Im Anschluss an diesen Vorschlag wurde (im selben Mail) die direkte Frage gestellt, ob das eine für das Rektorat mögliche Interpretation dieser Regelung wäre. Im Antwortmail vom 30. 8. 2016 wurde diese Einschränkung (Vorlage von Programmen etc) nur für den Fall der Finanzierung aus dem Globalbudget begrüßt und die Gründe des Beschuldigten als „einleuchtend“ bezeichnet.
14. Im Anschluss an den Mailverkehr mit der Vizerektorin hat der Beschuldigte E-Mails an die MitarbeiterInnen des Instituts gesandt, in denen er mitteilte, dass die Vizerektorin für Forschung und die Rektorin seinem Vorschlag gefolgt sind und bei drittmittelfinanzierten Dienstreisen auf Beilagen gegebenenfalls verzichtet und „keine Beilagen vorhanden“ angegeben werden könnte.
15. Ein finanzieller Schaden ist der Universität nicht erwachsen, da sämtliche Leistungen der Universität im Zusammenhang mit den Reisen des Beschuldigten refundiert wurden.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus:
o Die Feststellung im Pkt. 1 gründet sich auf die Aussage des Vorsitzenden des Betriebsrates des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals.
o Die Feststellungen in den Pkt. 2, 3, 4, 7 und 12 resultieren aus den (unbestrittenen) Beilagen zur Disziplinaranzeige (***** ON **; ***** ON **).
o Die Feststellungen in den Pkt. 5, 8, 13 und 14 ergeben sich aus den eingebrachten Beweismitteln des Beschuldigten (****** ON **; ***** ON **; Schriftsatz *****, ON **; ON **).
o Die Feststellung im Pkt. 6 gründet sich auf die Aussage der Rektorin und jene der Vizerektorin.
o Die Feststellungen im Pkt. 9 resultieren aus den übereinstimmenden Angaben in der Disziplinaranzeige und der Gegenschrift zur Disziplinaranzeige.
o Die Feststellungen im Pkt. 10 gründen sich auf die Beilage zur Disziplinaranzeige (***** ON **) und auf die Aussage des Institutsleiters.
o Die Feststellungen im Pkt. 11 ergeben sich aus den Beilagen zur Disziplinaranzeige (***** ON **) und aus der Aussage des stellvertretenden Institutsleiters.
o Die Grundlage für die Feststellungen im Pkt. 15 bildet die Aussage der Rektorin.
II. Rechtliche Würdigung
Auf das seit 1. 3. 1999 bestehende Dienstverhältnis des Beschuldigten ist aufgrund seiner Beamtenstellung das Beamtendienstrechtsgesetz (kurz: BDG) sowie die Reisegebührenvorschrift 1955 (kurz: RGV) anzuwenden. Gemäß § 2 RGV liegt eine Dienstreise vor, wenn sich ein Beamter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages oder auf Grund einer Dienstinstruktion an einen außerhalb des Dienstortes (außerhalb des Ortes der Dienstzuteilung) gelegenen Ort begibt und die Wegstrecke von der Dienststelle zu diesem Ort mehr als 2 Kilometer beträgt. Für Fahrten von beamteten Universitätslehrern ist weiters § 160 Abs 1 BDG beachtlich, wonach dem Universitätslehrer für Forschungs- bzw Lehrzwecke (für Zwecke der Entwicklung und Erschließung der Künste), die in ihren wissenschaftlichen (künstlerischen) Aufgaben begründet sind, eine Freistellung von jenen Dienstpflichten gewährt werden, die ihre Anwesenheit an der Universitätseinrichtung erfordern.
Sowohl im (privaten) Arbeitsrecht als auch im öffentlich-rechtlichen Dienstrecht sind Bewerbungen auf ein anderes Arbeitsverhältnis der Eigensphäre des Arbeitnehmers zuzurechnen. Dem Arbeitgeber steht es zwar grundsätzlich frei, eine Bewerbung zu unterstützen, es würde aber seiner Interessenlage widersprechen, die Abwanderung erfahrener eigener Arbeitnehmer zu finanzieren.
Diese typische Interessenverteilung im Arbeitsleben ist für den universitären Bereich teilweise zu relativieren. Dies gilt vor allem für jene Arbeitsverhältnisse zur Universität, bei denen der Ausbildungszweck das Arbeitsverhältnis prägt (insb die sog Praedocs mit befristeten Verträgen) und bei denen die Universität auch eine gewisse Obsorge übernimmt, dass die Arbeitnehmer nach Ende des Arbeitsverhältnisses am Arbeitsmarkt reüssieren. Dies gilt aber nicht für beamtete UniversitätsprofessorInnen.
Ob die Universität Bewerbungskosten übernimmt, hängt also von ihrer Entscheidung ab. Für diese Entscheidung benötigt sie Entscheidungsgrundlagen, die sie sich organisationstechnisch auch mittels Formularen beschaffen kann. Hinsichtlich der Angaben auf den Formularen kann sie sich teilweise darauf verlassen, dass ein Arbeitnehmer/Beamter korrekte und wahrheitsgemäße Angaben macht, teilweise hat sie durch geeignete Kontrollen vorzusorgen, dass insb allgemeine Richtlinien zum Antragsverfahren eingehalten werden.
Dies ergibt sich allgemein aus § 43 Abs 1 BDG 1979, wonach der Beamte verpflichtet ist, seine dienstlichen Aufgaben unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Gemäß § 43 Abs 2 BDG 1979 hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten auch darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Diese Dienstpflicht schützt das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben. Schutzobjekt dieser Bestimmung im weitesten Sinn ist auch die Funktionsfähigkeit der Verwaltung und die Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt (VwGH 24.11.1979, 95/09/0348), weshalb § 43 Abs 2 BDG 1979 einen spezifischen dienstlichen Aspekt enthält (siehe dazu auch Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4 [2010] 198 f).
Eine „treue“ und „gewissenhafte“ Besorgung der Dienstpflichten impliziert auch die Erledigung der Aufgaben nach dem Prinzip der Wahrheit. Unwahre Angaben bei der Beantragung von Dienstreisen sind Dienstrechtsverletzungen (vgl VwGH 25. 8. 1987, 85/09/0154; DOK: 29. 3. 1993, GZ108/8 – DOK/92; VwGH 15. 3. 2000, 97/09/0184). Im vorliegenden Anlass konnte der Beschuldigte aber subjektiv davon ausgehen, dass er rechtmäßig handelt, wenn der Institutsleiter – nach Aufklärung und Diskussion der Beweggründe für die Bewerbungen und Vorträge durch den Beschuldigten – dem Dienstreiseantrag zustimmt und mit seiner Unterschrift bekräftigt.
Nicht mehr als wahrheitsgemäß können aber die Angaben im Reiseformular „keine Einladungen vorhanden“ bzw „schriftliche Einladungen nicht vorhanden“ qualifiziert werden, wenn eindeutige Mails der einladenden ausländischen Universitäten existieren und Reisen beantragt werden, die prima facie und der allgemeinen Anschauung im Arbeitsleben jedenfalls dem privaten Bereich des Arbeitnehmers zuzuordnen sind.
Hiebei wäre der Beamte jedenfalls verpflichtet gewesen, die Einladungen allen Genehmigungsberechtigten, insb den zuständigen Rektoratsmitgliedern, vorzulegen. Bei einer Dienstreise in einem derartigen Grenzbereich trifft auch den Beamten eine erhöhte Aufklärungspflicht. Darin liegt auch das Verschulden des Beamten. Der Mailverkehr zwischen Vizerektorin und Beschuldigten entschuldigen dies bei einer derart unklaren – in Hinblick auf das dienstliche Interesse der Reise – Situation nicht.
III. Strafbemessung
Gemäß § 93 Abs 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder die Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken; weiters ist grundsätzlich auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
Gemäß § 115 BDG kann von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden, wenn dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Beamten angenommen werden kann, dass ein Schuldspruch allein genügen wird, den Beamten von weiteren Verfehlungen abzuhalten.
Da kein finanzieller Schaden für die Universität mehr vorliegt, weil die strittigen Beträge zurückgezahlt wurden, da weder aus spezial- noch aus generalpräventiven Gründen die Verhängung einer Strafe erforderlich ist, da wegen der institutsinternen Offenlegung der Vorgangsweise ein geringes Verschulden gegeben ist und da sowohl in Hinblick auf die universitäre Position des Beschuldigten als auch in Hinblick auf seine Persönlichkeit (bisherige Unbescholtenheit, hohes allgemeines universitäres Engagement) weitere Verfehlungen nicht zu erwarten sind, wird von der Verhängung einer Strafe abgesehen.
KOSTEN
Gemäß § 117 Abs 2 BDG hat der Beschuldigte Verfahrenskosten in der Höhe der Postgebühren von
€ 39, 84
zu bezahlen.
RECHTSMITTELBELEHRUNG
Gegen dieses Disziplinarerkenntnis (Bescheid) ist (soweit nicht auf ein Rechtsmittel verzichtet wurde) gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1, 132 Abs 1 Z 1, Abs 5 (iVm § 103 Abs 4 Z 1 BDG 1979) B-VG eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen (§ 7 Abs 4 VwGVG) nach Zustellung des Bescheides schriftlich, telegrafisch oder fernschriftlich bei der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft einzubringen. Die Beschwerde hat folgende Punkte zu enthalten (§ 9 Abs. 1 VwGVG):
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingbracht ist.
Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat – sofern eine solche nicht ausgeschlossen wird (§ 13 Abs. 2 VwGVG) – aufschiebende Wirkung (§ 13 Abs. 1 VwGVG).
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2017