TE Dsk BescheidBeschwerde 2013/12/20 K122.011/0016-DSK/2013

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Veröffentlicht am 20.12.2013
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Norm

DSG 2000 §1 Abs3 Z2;
DSG 2000 §4 Z4;
DSG 2000 §27 Abs1;
DSG 2000 §27 Abs4;
DSG 2000 §31 Abs2;
DSG 2000 §31 Abs7;
TSG §8;
Aquakultur-Seuchenverordnung §5;

Text

[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]

B E S C H E I D

Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. KÖNIG, Mag. HUTTERER, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Mag. HEILEGGER und Dr. HEISSENBERGER sowie des Schriftführers Dr. SCHMIDL in ihrer Sitzung vom 20. Dezember 2013 folgenden Beschluss gefasst:

S p r u c h

Über die Beschwerde des Egon X*** und der Elli J*** (Beschwerdeführer), beide vertreten durch Mag. Heribert Y***, Rechtsanwalt in Qu***, vom 8. August 2013 gegen die Bezirkshauptmannschaft Qu*** (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Löschung in Folge Weigerung der Löschung der Registrierung der Teichanlage der Beschwerdeführer im elektronischen Veterinärregister (VIS) als „sonstige Haltung“ auf Basis der Aquakultur-Seuchenverordnung wird entschieden:

- Die B e s c h w e r d e wird a b g e w i e s e n.

Rechtsgrundlagen: §§ 1 Abs. 3 Z 2, 4 Z 4, 27 Abs. 1 und 4 und 31 Abs. 2 und 7 des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 idgF; § 8 des Tierseuchengesetzes – TSG, RGBl. Nr. 177/1909 idgF; § 5 der Aquakultur-Seuchenverordnung, BGBl. II Nr. 315/2009 idgF.

B e g r ü n d u n g

A. Vorbringen der Parteien und Verfahrensgang

1. In der am 14. August 2013 in der Geschäftsstelle der Datenschutzkommission eingelangten Beschwerde, ergänzt sowie konkretisiert durch Stellungnahmen – teilweise im Rahmen des Parteiengehörs – vom 21. August, vom 2. September und vom 1. Oktober 2013, behaupten die Beschwerdeführer unter Vorlage zahlreicher Unterlagen eine Verletzung im Recht auf Löschung dahingehend, dass die Beschwerdegegnerin trotz Aufforderung die Eintragung der Teichanlage als „sonstige Haltung“ im Sinne von § 4 Aquakultur-Seuchenverordnung im elektronischen Veterinärregister (VIS) nicht gelöscht habe.

Die Voraussetzungen für eine Registrierung als „sonstige Haltung“ lägen nicht vor.

2. Die Beschwerdegegnerin brachte in ihrer Stellungnahme vom 24. September 2013 – ebenfalls unter Vorlage zahlreicher Unterlagen – vor, dass die Voraussetzungen für eine Registrierung vorlägen und dem Löschungsbegehren daher nicht zu entsprechen sei.

B. Beschwerdegegenstand

Auf Grund des Vorbringens der Beschwerdeführer ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Löschung infolge Weigerung der Löschung der Registrierung der Teichanlage der Beschwerdeführer im VIS als „sonstige Haltung“ gemäß Aquakultur-Seuchenverordnung verletzt hat.

C. Sachverhaltsfeststellungen

Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt:

Auf den Grundstücken Nr. 254 und 255, KG Mn***, und auf den Grundstücken Nr. 83 und 84/2, KG Bn***, befinden sich vier ursprünglich von der BH Qu*** mit Bescheid vom 16. März 1977, Zl. **-*-*/0000, wasserrechtlich bewilligte Teiche, welche von den Beschwerdeführern erworben wurden. In diesen Teichen werden Zander, Karpfen, Schleie und Weißfische gehalten. Alle vier genannten Fischarten gehörten zur Klasse der Osteichthyes (Knochenfische). Diese Wassertiere werden nicht in Verkehr gebracht.

Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf den unbestrittenen Ausführungen der Verfahrensparteien sowie auf den vorgelegten Unterlagen.

D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

1. anzuwendende Rechtsvorschriften

Die §§ 1 Abs. 3, 4 Z 4, 27 Abs. 1 und 4 sowie 31 Abs. 2 und 7 DSG 2000 lauten:

„Grundrecht auf Datenschutz

§ 1. […]

(3) Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen

1. das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden;

2. das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.

„Definitionen

§ 4. Im Sinne der folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:

[…]

4. Auftraggeber: natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft beziehungsweise die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen die Entscheidung getroffen haben, Daten zu verwenden (Z 8), unabhängig davon, ob sie die Daten selbst verwenden (Z 8) oder damit einen Dienstleister (Z 5) beauftragen. Sie gelten auch dann als Auftraggeber, wenn der mit der Herstellung eines Werkes beauftragte Dienstleister (Z 5) die Entscheidung trifft, zu diesem Zweck Daten zu verwenden (Z 8), es sei denn dies wurde ihm ausdrücklich untersagt oder der Beauftragte hat auf Grund von Rechtsvorschriften oder Verhaltensregeln über die Verwendung eigenverantwortlich zu entscheiden;

[…]“

„Recht auf Richtigstellung oder Löschung

§ 27. (1) Jeder Auftraggeber hat unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten richtigzustellen oder zu löschen, und zwar

1.

aus eigenem, sobald ihm die Unrichtigkeit von Daten oder die Unzulässigkeit ihrer Verarbeitung bekannt geworden ist, oder

2.

auf begründeten Antrag des Betroffenen.

Der Pflicht zur Richtigstellung nach Z 1 unterliegen nur solche Daten, deren Richtigkeit für den Zweck der Datenanwendung von Bedeutung ist. Die Unvollständigkeit verwendeter Daten bewirkt nur dann einen Berichtigungsanspruch, wenn sich aus der Unvollständigkeit im Hinblick auf den Zweck der Datenanwendung die Unrichtigkeit der Gesamtinformation ergibt. Sobald Daten für den Zweck der Datenanwendung nicht mehr benötigt werden, gelten sie als unzulässig verarbeitete Daten und sind zu löschen, es sei denn, daß ihre Archivierung rechtlich zulässig ist und daß der Zugang zu diesen Daten besonders geschützt ist. Die Weiterverwendung von Daten für einen anderen Zweck ist nur zulässig, wenn eine Übermittlung der Daten für diesen Zweck zulässig ist; die Zulässigkeit der Weiterverwendung für wissenschaftliche oder statistische Zwecke ergibt sich aus den §§ 46 und 47.

[…]

(4) Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen eines Antrags auf Richtigstellung oder Löschung ist dem Antrag zu entsprechen und dem Betroffenen davon Mitteilung zu machen oder schriftlich zu begründen, warum die verlangte Löschung oder Richtigstellung nicht vorgenommen wird.

[…]“

„Beschwerde an die Datenschutzkommission

§ 31. […]

(2) Die Datenschutzkommission erkennt weiters über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (§ 1 Abs. 1) oder in ihrem Recht auf Richtigstellung oder auf Löschung (§§ 27 und 28) verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach § 32 Abs. 1 vor einem Gericht geltend zu machen ist oder sich gegen ein Organ im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit richtet.“

[…]

(7) Soweit sich eine Beschwerde nach Abs. 1 oder 2 als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben und die Rechtsverletzung festzustellen. Ist eine festgestellte Verletzung im Recht auf Auskunft (Abs. 1) einem Auftraggeber des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem auf Antrag zusätzlich die – allenfalls erneute – Reaktion auf das Auskunftsbegehren nach § 26 Abs. 4, 5 oder 10 in jenem Umfang aufzutragen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.

[…]“

§ 8 TSG lautet auszugsweise samt Überschrift:

„Elektronisches Veterinärregister

§ 8. (1) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat zur effizienten bundeseinheitlichen Seuchenbekämpfung, zur epidemiologischen Rückverfolgbarkeit von Tierseuchen und Zoonosen, zur Rückverfolgbarkeit von Futtermitteln und Lebensmitteln tierischer Herkunft und Rückstandsüberwachung von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen, zur Gewährleistung einer ausreichenden veterinärpolizeilichen Kontrolle der Tierbestände im Hinblick auf eine etwaige Seuchensituation sowie zur Risikobewertung bei der Durchführung der amtlichen Kontrollen der Tiergesundheit und des Tierschutzes im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ein elektronisches Register zur Erfassung und Überwachung von Tierhaltungen und Tierhaltungsbetrieben, gegliedert nach Tierarten, sowie von Schlachtbetrieben und zugelassenen Betrieben gemäß § 3 Tiermaterialiengesetz, BGBl. I Nr. 141/2003 idgF (TMG), für die gemäß § 8a eine Melde- oder Registrierungsverpflichtung besteht, einzurichten und zu führen. Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend kann sich bei der Einrichtung und Führung des Registers eines Dienstleisters bedienen.

(2) Das Register gliedert sich in

1. ein elektronisches Register für Stammdaten und

2. ein elektronisches Register von Betriebs- und Veterinärdaten, die nach diesem Bundesgesetz oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen oder nach anderen, auf Grund des Kompetenztatbestandes Veterinärwesen oder Tierschutz erlassenen Bundesgesetzen oder auf Grund solcher Bundesgesetze erlassenen Verordnungen an die jeweils zuständige Behörde zu übermitteln oder von dieser von Amts wegen festzustellen sind.

(3) Im Register sind für jeden Betrieb folgende Angaben zu erfassen:

1. Stammdaten:

a)

Identifikationsnummer des Betriebes (LFBIS- Nummer) und sofern vorhanden: AMA-Klientennummer und/oder Veterinärkontrollnummer beziehungsweise

Zulassungsnummer;

b)

die Adresse des Betriebes und sofern vorhanden den Vulgonamen;

c)

die Rechtsform des Betriebes (beispielsweise: Landwirt, Einzelhandelskaufmann, Ges.m.b.H., OHG, Verein etc.);

d)

persönliche Daten des Tierhalters/der Tierhalter oder des Betriebsinhabers/der Betriebsinhaber, (bei juristischen Personen die persönlichen Daten der zur Vertretung nach außen berufenen Person): Nachname, Vorname, Titel, Geschlecht, Namenszusatz (zum Beispiel Junior), Geburtsdatum, falls vorhanden Firmenbezeichnung und Firmenbuchnummer oder Vereinsbezeichnung und Vereinsregisternummer;

e)

Kommunikationsdaten: falls vorhanden Telefonnummer, Telefaxnummer oder zweite Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie persönliche Daten etwaiger Ansprechpersonen

(sofern diese nicht mit in lit. d genannten Personen ident sind);

f)

Zustelladresse (sofern die Betriebsadresse nicht mit dieser ident ist);

g)

die geografischen Koordinaten des Betriebsstandortes sofern vorhanden.

2. Betriebsdaten:

a)

die Art der Nutzung (Tätigkeit des Tierhalters/Betriebsart);

b)

Tierbestand der gemäß § 8a Abs. 1 Z 7 zu erfassenden Tierart zum Erhebungsstichtag;

c)

Einstallungskapazitäten und Verbringungsmeldungen für die gemäß § 8a erfassten Tierarten, soweit eine derartige Meldung vorgeschrieben ist;

e)

bei landwirtschaftlichen Betrieben Anzahl der nicht untersuchungspflichtigen Schlachtungen von Schweinen, Schafen und Ziegen;

f)

bei Schlachtbetrieben Art und Anzahl der geschlachteten Tiere gemäß § 8 Abs. 1 Z 7;

g)

bei Betrieben gemäß § 3 TMG Art und Menge des verarbeiteten Materials gemäß 8a Abs. 1 Z 7.

3. Veterinärdaten:

a)

Seuchenfreiheit/Seuchenverdacht/Seuchenbestätigung sowie diesbezügliche Befunde;

b)

Betriebssperre: Art der Sperre (Tierseuche, Rückstandskontrolle oder sonstige Sperre), Grund der Betriebssperre, Sperrvermerk;

c)

Zugehörigkeit zu aus Gründen der Seuchenbekämpfung errichteten Zonen: Grund der Zone, Kontrollmaßnahmen und -untersuchungen, Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen;

              d)              allfällige Mitgliedschaft bei Tiergesundheitsdiensten (TGD) sowie allfällige Teilnahme an TGD-Programmen (Tiergesundheitsdienst-Daten);

e)

Einbeziehung in Überwachungs- und Bekämpfungsprogramme nach veterinärrechtlichen Vorschriften sowie

diesbezügliche Untersuchungen einschließlich der Ergebnisse und Befunde;

f)

Ergebnisse von veterinärrechtlichen, futtermittelrechtlichen oder tierschutzrechtlichen Kontrollen.

(4) Der Landeshauptmann hat zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Erfassung der in Abs. 3 genannten Daten die bei der Behörde vorhandenen Daten von tierhaltenden Betrieben, insbesondere die Daten des land- und forstwirtschaftlichen Betriebssystems (LFBIS) und des Gewerberegisters sowie des Registers der Erzeugerbetriebe gemäß der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier, BGBl. II Nr. 347/2004 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2007, (Amtliches Legehennenregister) zu benutzen. Er hat diese Daten für Zwecke gemäß Abs. 1 laufend an die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend oder die mit der Errichtung und Führung des elektronischen Registers beauftragte Stelle kostenfrei elektronisch zu übermitteln. Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat durch Verordnungen festzulegen, welche Daten hinsichtlich Tiergesundheit, Zoonosenbekämpfung, Rückverfolgbarkeit von Tieren, Tierkrankeiten und Rückständen sowie Tierschutz zur Erreichung der in Abs. 1 festgelegten Ziele der Landeshauptmann oder die nach diesem oder den anderen auf Grund des Kompetenztatbestandes Veterinärwesen erlassenen Bundesgesetzen jeweils zuständige Behörde oder Stelle elektronisch zu melden hat und hiezu nähere Vorschriften bezüglich der Meldefristen und die Art und Form der Übermittlung festlegen.

[…]

(6) Die Daten des Registers gemäß Abs. 1 sind von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend den Veterinär-, Futtermittel- und Lebensmittelbehörden in den Ländern - betreffend ihren jeweiligen Wirkungsbereich - zwecks Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der Überwachung und Bekämpfung von Tierseuchen und Tierkrankheiten, der Zoonosenüberwachung und -bekämpfung sowie zur Rückverfolgbarkeit von Lebens- und Futtermitteln und Rückstandsüberwachung von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen elektronisch zur Verfügung zu stellen. Weiters müssen sonstige Behördenorgane und Stellen, die von der Behörde hiezu ermächtigt wurden, im Rahmen ihrer gesetzlich übertragenen Aufgaben im Rahmen des Veterinärwesens und des Tierschutzes Einsicht nehmen können.

[…]“

§ 5 der Aquakultur-Seuchenverordnung lautet samt Überschrift:

„Register

§ 5. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat für jeden Zuchtbetrieb von genehmigten Aquakulturbetrieben und für jede registrierte Haltung gemäß § 4 den Gesundheitsstatus (Kategorie) gemäß Anhang 2 sowie das Risikoniveau gemäß Anhang 3 zu bestimmen und dem Betreiber bzw. Betriebsinhaber mitzuteilen.

(2) Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die gemäß § 3 genehmigten Betriebe und die zu solchen Betrieben gehörenden Zuchtbetriebe sowie die gemäß § 4 registrierten Betriebe und Haltungen, sowie die Kategorie des jeweiligen Gesundheitsstatus und das Risikoniveau umgehend nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in das elektronische Veterinärregister gemäß § 8 TSG (VIS) unter Angabe der gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 genannten Daten einzugeben.

(3) Jede vom Betreiber gemeldete oder von Amts wegen wahrgenommene Änderung der Daten gemäß Abs. 2, sowie die Durchführung und das Ergebnis von Kontrolluntersuchungen gemäß §§ 6 und 7 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich im VIS einzutragen.“

2. rechtliche Schlussfolgerungen

Löschungsbegehren sind an den Auftraggeber zu richten. Nur dieser ist verpflichtet, einem Löschungsbegehren zu entsprechen oder zu begründen, weshalb eine Löschung nicht vorgenommen wird (§ 27 Abs.1 iVm Abs. 4 DSG 2000).

Vorliegend ist die Beschwerdegegnerin, auch wenn ihr durch § 5 Aquakultur-Seuchenverordnung die Verpflichtung zur Eingabe bestimmter Daten in das VIS auferlegt worden ist und sie in ihrer Stellungnahme eine Auftraggebereigenschaft nicht bestritten hat, jedoch nicht Auftraggeber der verfahrensgegenständlichen Datenanwendung VIS. Die datenschutzrechtliche Auftraggebereigenschaft gemäß § 4 Z 4 DSG 2000 kommt vielmehr – wie aus § 8 TSG ersehen werden kann – dem Bundesminister für Gesundheit zu, welcher das VIS nicht nur einzurichten, sondern auch zu führen hat. Folglich konnten die Beschwerdeführer durch die begründete Anlehnung der Löschung der Registrierung der Teichanlage der Beschwerdeführer als „sonstige Haltung“ gemäß § 4 Aquakultur-Seuchenverordnung durch die Beschwerdegegnerin nicht in ihrem Recht auf Löschung gemäß § 27 DSG 2000 verletzt werden.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Schlagworte

Löschung, Auftraggebereigenschaft, Zuständigkeit, elektronisches Veterinärregister, VIS, Teichanlage, Aquakultur, Veterinärrecht, Tierseuchenbekämpfung

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2014
Quelle: Datenschutzbehörde Dsb, https://www.dsb.gv.at
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