TE Dsk BescheidBeschwerde 2014/5/5 DSB-D122.010/0011-DSB/2014

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Veröffentlicht am 05.05.2014
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Norm

DSG 2000 §1 Abs1
DSG 2000 §1 Abs2
DSG 2000 §4 Z1
DSG 2000 §7
DSG 2000 §8
DSG 2000 §31 Abs2
DSG 2000 §31 Abs7
DSG 2000 §61 Abs9
MSchG §15k
K-LMG §1 Abs1

Text

GZ: DSB-D122.010/0011-DSB/2014 vom 5. Mai 2014

[Anmerkung Bearbeiter: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen), etc., sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]

BESCHEID

Spruch

Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde der Mag. Susanne M**** (Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Manfred S****, vom 26. August 2013 gegen das Landesmuseum Kärnten (Beschwerdegegner), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rudolf B****, wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wie folgt:

?        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Rechtsgrundlagen: § 1 Abs. 1 und 2, § 4 Z 1, § 7, § 8 und § 31 Abs. 2 und 7 des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 idgF; § 1 Abs. 1 des Kärtner Landesmuseumsgesetzes – K-LMG, LGBl. Nr. 72/1998 idgF; § 15k des Mutterschutzgesetzes 1979 – MSchG, BGBl. Nr. 221 idgF.

Begründung:

A. Vorbringen der Parteien und Verfahrensgang

1. In ihrer am 26. August 2013 bei der Geschäftsstelle der ehemaligen Datenschutzkommission eingelangten Beschwerde, verbessert bzw. ergänzt durch weitere Eingaben vom 10. September 2013, 2. Oktober 2013, 19. November 2013, 28. November 2013 und 27. Februar 2014 behauptet die Beschwerdeführerin – unter Vorlage von Beweismitteln – im Ergebnis eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung dadurch, dass der Beschwerdegegner im Rahmen eines arbeitsrechtlichen Prozesses betreffend Einwilligung in die vorzeitige Beendigung der Elternteilzeit der Beschwerdeführerin vor dem Landesgericht Klagenfurt am 1. Juli 2013 im Zuge einer mündlichen Verhandlung mehrere private, schriftliche Dokumente mit Personenbezug zur Beschwerdeführerin in Vorlage gebracht habe. Diese Dokumente seien einerseits ihrem privaten Ordner auf einem Laufwerk des dienstlichen PCs und andererseits aus ihren E-Mails entnommen worden. Ziel sei es gewesen, der Beschwerdeführerin damit eine Managementverfehlung nachzuweisen.

Am 23. Mai 2013, um 14:06 Uhr, somit vor der mündlichen Streitverhandlung vor dem Landesgericht Klagenfurt, habe ein Zugriff durch den Beschwerdegegner auf diesen persönlichen Ordner stattgefunden. Dies sei deswegen nachweisbar, weil eine Datei geändert worden sei, was durch einen Screenshot bewiesen werde.

Den Eingaben beigefügt sind die – laut Beschwerdeführerin – entnommenen Dokumente, nämlich ein Folder betreffend „Bachblütenberatung“ durch die Beschwerdeführerin, eine Kostenaufstellung betreffend die Scheidung der Beschwerdeführerin, eine Information bezüglich einer „Weinreise Südtirol 2010“ sowie eine einseitige Linksammlung betreffend Hotels und Gasthöfe.

2. Der Beschwerdegegner führt in seinen Stellungnahmen vom 2. Oktober 2013 und 13. Februar 2014 im Wesentlichen aus, dass er anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesgericht Klagenfurt dem erkennenden Gericht drei Unterlagen vorlegen habe wollen, von der Vorlage jedoch Abstand genommen habe. Diese Unterlagen hätten zum Beweis dafür dienen sollen, dass die Beschwerdeführerin schon vor ihrer Karenzierung während ihrer Dienstzeit Privatinteressen nachgegangen sei und eine nicht gemeldete Nebenbeschäftigung als Bachblütenberaterin ausgeübt habe, weshalb sie nicht in der Lage gewesen sei, die ihr übertragenen Aufgaben als Leiterin der Zentralen Geschäftsstelle des Landesmuseums Kärnten innerhalb der vertraglich vorgesehenen Normalarbeitszeit von 40 Stunden zu erfüllen und es ihr daher umso weniger möglich sein werde, diese Aufgaben im Rahmen der gewünschten Inanspruchnahme von Elternteilzeit im Ausmaß von 30 Wochenstunden zu verrichten. Im Einzelnen habe es sich dabei um ein Prospekt, in welchem die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit als Bachblütenberaterin bewerbe, um zwei Blätter betreffend eine Weinreise nach Südtirol im Jahre 2010 sowie einen Link mit Internetadressen betreffend ein Weinfestival in Meran sowie Weinkeller und Hotels in Südtirol gehandelt. Die sonstigen, mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen betreffend die Scheidung der Beschwerdeführerin, ein Bauspardarlehen sowie Ausgaben der Beschwerdeführerin kenne der Beschwerdegegner nicht. Der Beschwerdegegner habe weder vom privaten Ordner des dienstlichen PCs noch aus den E-Mails der Beschwerdeführerin Dokumente entnommen. Vielmehr befänden sich die drei angeführten Unterlagen im Personalakt der Beschwerdeführerin, wobei aber keine Angaben darüber gemacht werden könnten, wie diese Unterlagen in den Personalakt gelangt seien.

Das Gutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen vom 10. Februar 2014 belege, dass ein Zugriff auf private Ordner der Mitarbeiter des Beschwerdegegners durch Dritte grundsätzlich möglich sei, ein derartiger Zugriff jedoch nur durch die Landes-IT erfolgen könne bzw. von dieser im Bedarfsfall freigeschaltet werden müsse. Da derartige Zugriffe in der landeseigenen IT nicht protokolliert würden, sei nicht nachzuvollziehen, ob ein Zugriff von Dritten erfolgt sei. In Betracht käme auch ein Zugriff durch die landeseigene IT-Abteilung im Zuge der Systemumstellung oder durch die Beschwerdeführerin selbst. Zudem sei auszuschließen, dass der Zugriff durch zwei näher genannte Führungspersonen des Beschwerdegegners erfolgt sei, weil diese am 23. Mai 2013 ganztätig mit Vorbereitungshandlungen für eine am Abend anberaumte Eröffnung beschäftigt gewesen seien.

3. Auf Ersuchen der Datenschutzbehörde übermittelte das Landesgericht Klagenfurt im Wege der Amtshilfe das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 1. Juli 2013 zum in Rede stehenden Verfahren (bei der Datenschutzbehörde eingelangt am 31. März 2014). Daraus geht – soweit verfahrensrelevant – hervor, dass vom Beklagtenvertreter (= Vertreter der Beschwerdeführerin) darauf hingewiesen wurde, dass hinsichtlich der Beilagen ./I und ./J keine Relevanz in Bezug auf das gegenständliche Verfahren bestehe.

4. Dieses Protokoll wurde den Verfahrensparteien zum Parteiengehör übermittelt. Gleichzeitig wurden die Verfahrensparteien aufgefordert anzugeben, um welche Unterlagen es sich bei den Beilagen ./I und ./J handle.

5. Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner führten in ihren Stellungnahmen vom 14. April bzw. 15. April 2014 übereinstimmend aus, dass die Beilagen ./I und ./J keinen Bezug zum gegenständlichen Verfahren vor der Datenschutzbehörde aufwiesen, insbesondere keinen Bezug zu den strittigen Unterlagen.

B. Beschwerdegegenstand

Auf Grund des Vorbringens ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin dadurch in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem er einerseits bestimmte Unterlagen zur Person der Beschwerdeführerin durch Zugriff auf ihre privaten Unterlagen auf einem dienstlichen PC ermittelt hatte und andererseits, indem er bestimmte Unterlagen im Rahmen eines arbeitsrechtlichen Prozesses zur Vorlage brachte.

C. Sachverhaltsfeststellungen

Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt:

Die Beschwerdeführerin ist Angestellte des Beschwerdegegners.

Im Zuge einer Klage des Beschwerdegegners gegen die Beschwerdeführerin vor dem Landesgericht Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht zur AZ **Cga **** wegen Einwilligung in die vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung gemäß § 15k MSchG brachte der Vertreter des Beschwerdegegners im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 1. Juli 2013 diverse Unterlagen in Vorlage, nämlich

-              ein Prospekt, in welchem die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit als Bachblütenberaterin bewirbt,

-              ein Prospekt betreffend eine Weinreise nach Südtirol im Jahre 2010 und

-              eine einseitige Linksammlung betreffend ein Weinfestival in Meran sowie Weinkeller und Hotels in Südtirol.

Diese Unterlagen wurden dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin von der zuständigen Richterin zur Einsicht überreicht und anschließend dem Vertreter des Beschwerdegegners zurückgestellt, ohne vom Gericht zum Gerichtsakt genommen zu werden.

Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus den insoweit übereinstimmenden Stellungnahmen der Verfahrensparteien.

Weitere Unterlagen, insbesondere Unterlagen zum Scheidungsverfahren der Beschwerdeführerin, wurden im Rahmen der Verhandlung am 1. Juni 2013 nicht zur Vorlage gebracht.

Beweiswürdigung: Hier folgt die Datenschutzbehörde den Ausführungen des Beschwerdegegners, welche insoweit durch das vom Landesgericht Klagenfurt übermittelte Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 1. Juni 2013 gestützt werden. Das Protokoll nimmt auf S.4 zwar explizit auf zwei Beilagen (./I und ./J) Bezug, welche keine Relevanz in Bezug auf das gegenständliche Verfahren aufweisen. Bei diesen Unterlagen handelt es sich jedoch nach den übereinstimmenden Stellungnahmen der Verfahrensparteien nicht um Unterlagen, die auch im vorliegenden Verfahren von Relevanz wären, insbesondere nicht um Unterlagen zum Scheidungsverfahren der Beschwerdeführerin.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die zur Vorlage gebrachten Unterlagen durch einen dem Beschwerdegegner zuzurechnenden externen Zugriff auf den persönlichen Ordner der Beschwerdeführerin auf ihrem dienstlichen PC ermittelt wurden.

Beweiswürdigung: Hier folgt die Datenschutzbehörde den Ausführungen des Beschwerdegegners. Zwar ist nicht auszuschließen, dass ein externer Zugriff auf den Ordner der Beschwerdeführerin erfolgte, jedoch kam im Ermittlungsverfahren nicht mit der notwendigen Sicherheit hervor, dass ein externer Zugriff dem Beschwerdegegner zuzurechnen war, zumal ein externer Zugriff, was von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wurde, nur direkt durch die Landes-IT erfolgen kann oder zumindest von dieser mittels Freischaltung technisch ermöglicht werden muss.

D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

1. Zur Zuständigkeit der Datenschutzbehörde:

1.1. Gemäß § 61 Abs. 9 DSG 2000 in der Fassung BGBl. I Nr. 83/2013 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 die Datenschutzbehörde an die Stelle der Datenschutzkommission. Am 1. Jänner 2014 bei der Datenschutzkommission anhängige Verfahren sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2013 von der Datenschutzbehörde fortzuführen.

Das gegenständliche Verfahren war am 1. Jänner 2014 bei der Datenschutzkommission anhängig. Die Datenschutzbehörde ist daher in zeitlicher Hinsicht zur Erlassung dieses Bescheides zuständig.

1.2. Gemäß § 31 Abs. 2 DSG 2000 erkennt die Datenschutzbehörde über Beschwerden von Personen, die behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach § 32 Abs. 1 DSG 2000 vor einem Gericht geltend zu machen ist. Nach § 32 Abs. 1 DSG 2000 sind Ansprüche wegen Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung gerichtlich geltend zu machen, wenn sich der Anspruch gegen natürliche Personen, Personengemeinschaften oder Rechtsträger, die in Formen des Privatrechts eingerichtet sind, richtet und diese nicht in Vollziehung der Gesetze tätig geworden sind.

Gemäß § 1 Abs. 1 K-LMG ist der Beschwerdegegner eine Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.

Die Datenschutzbehörde ist daher auch inhaltlich zur Behandlung der Beschwerde zuständig.

2. In der Sache:

2.1. Wie bereits festgestellt, konnte ein dem Beschwerdegegner zuzurechnender externer Zugriff auf den persönlichen Ordner der Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen werden, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt unbegründet ist.

2.2. Zu den vor dem Landesgericht Klagenfurt vorgelegten Urkunden ist folgendes festzuhalten:

2.2.1. § 31 Abs. 2 DSG 2000 macht eine Zuständigkeit der Datenschutzbehörde unter anderem davon abhängig, dass die behauptete Rechtsverletzung sich nicht gegen ein „Organ im Dienste der Gerichtsbarkeit“ richtet. Das DSG 2000 geht dabei von einer funktionalen Zuordnung des handelnden Organs zu einer Staatsgewalt aus (vgl. dazu die Erläuterungen zu § 5 Abs. 4, 2168 dB XXIV GP S. 6). Ist eine behauptete Verletzung einem Organ im Dienste der Gerichtsbarkeit zuzurechnen, ist eine gerichtliche Zuständigkeit gegeben (§§ 83 ff des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG.). Da die vorliegende behauptete Verletzung im Recht auf Geheimhaltung keinem Organ im Dienste der Gerichtsbarkeit zuzurechnen ist, besteht eine Zuständigkeit der Datenschutzbehörde zur inhaltlichen Behandlung.

2.2.2. Gemäß § 4 Z 1 DSG 2000 sind personenbezogene Daten Angaben über Betroffene, deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist. Die mehrseitige Information betreffend eine Weinreise nach Südtirol im Jahre 2010 und die einseitige Linksammlung betreffend ein Weinfestival in Meran sowie Weinkeller und Hotels in Südtirol weisen keinen Personenbezug im Sinne des § 4 Z 1 leg.cit. auf, eine Verletzung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen der Beschwerdeführerin kann diesbezüglich demnach nicht vorliegen. Im Gegensatz dazu informiert der ebenfalls in Rede stehende, mit einem Foto der Beschwerdeführerin versehene Folder über die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Bachblütenberaterin. Diese Information stellt somit ein personenbezogenes Datum iSd § 4 Z 1 DSG 2000 betreffend die Person der Beschwerdeführerin dar.

2.2.3. Nach den Vorschriften über das zivilgerichtliche Verfahren obliegen die Ermittlung der nötigen Beweismittel und deren Anbieten grundsätzlich den Verfahrensparteien.

Die Datenschutzkommission judizierte in ständiger Rechtsprechung – von welcher die Datenschutzbehörde keinen Grund sieht, inhaltlich abzugehen –, dass in Bezug auf behördliche Ermittlungsverfahren eine Datenermittlung zu Verfahrensführungszwecken nur anhand des vom Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes abgeleiteten, so genannten „Übermaßverbotes“ zu beurteilen ist (vgl. etwa den Bescheid der Datenschutzkommission vom 29. November 2005, K121.046/0016-DSK/2005, mwN).

Nichts anderes kann aber im Ergebnis für das zivilgerichtliche Ermittlungsverfahren gelten, welches im Wesentlichen von den Verfahrensparteien zu tragen ist.

Auf den Beschwerdefall angewendet bedeutet dies, dass die Frage der Datenermittlung durch den Beschwerdegegner zur Untermauerung seines zivilrechtlichen Anliegens nur anhand des Übermaßverbots zu beurteilen ist.

Wie festgestellt, wurde zwar das angebotene Beweismittel von der zuständigen Richterin als nicht verfahrensrelevant dem Beschwerdegegner zurückgestellt und kann folglich der gerichtlichen Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden. Da jedoch einerseits a priori nicht auszuschließen war, dass das angebotene Beweismittel vom Gericht dennoch angenommen wird und andererseits das Beweismittel auch zumindest abstrakt und denkmöglich geeignet war, den Anspruch des Beschwerdegegners auf Beendigung der Teilzeitbeschäftigung zu untermauern, kann in der Vorlage keine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung erblickt werden.

3. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Schlagworte

Geheimhaltung, Anstalt öffentlichen Rechts, Arbeitsrecht, Dienstrecht, Zivilprozess, Gericht, Partei, Beweismittel, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, Übermaßverbot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:DSB:2014:DSB.D122.010.0011.DSB.2014

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2014
Quelle: Datenschutzbehörde Dsb, https://www.dsb.gv.at
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