Norm
DSG 2000 §1 Abs1Text
GZ: DSB-D121.701/0001-DSB/2014 vom 5. Juni 2014
[Anmerkung Bearbeiter: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen), etc., sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]
BESCHEID
Spruch:
Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde des Bruno Z*** in Wien (Beschwerdeführer) vom 14. Februar 2011 gegen den Magistrat der Stadt Wien (Beschwerdegegner), Magistratsabteilung 40, wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung in Folge Übermittlung von E-Mails an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien am 22. Dezember 2010, wie folgt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
Rechtsgrundlagen: §§ 1 Abs. 1 und 2, 6 Abs. 1 Z 1 und 4, 31 Abs. 2 und 7 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF.
Begründung:
A. Vorbringen der Parteien und Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer behauptet in seiner am 15. Februar 2011 bei der Datenschutzkommission eingelangten Beschwerde eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung dadurch, dass ein leitender Mitarbeiter der MA 40 Mitteilungen an eine Pflegschaftsrichterin des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien verfasst habe, in denen dem Beschwerdeführer sinngemäß Missbrauch seiner Kinder (zur Durchführung von Protestaktionen gegen Behörden und Überwachung der Kindesmutter) unterstellt werde. Die Kenntnis der entsprechenden Daten und Fakten könne der Beamte nur aus den Akten der Magistratsabteilung 40 haben, er habe diese daher missbräuchlich verwendet, um ihm zu schaden (der Beschwerdeführer erstattete auch Anzeige gegen den Betreffenden ad personam wegen Verdachts u.a. des Missbrauchs der Amtsgewalt und Verletzung der Amtsverschwiegenheit bei der Staatsanwaltschaft Wien; weiters beantragte er beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien Verfahrenshilfe für eine Privatanklage wegen übler Nachrede). Durch diesen Sachverhalt sehe er sich auch in seinem Recht auf Geheimhaltung (von Daten aus Sozialhilfeverfahrensakten der MA 40) als verletzt.
Der Beschwerdegegner brachte vor, rechtmäßig (und in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Datenschutzrechts wie der Melde- und Registrierungspflicht) Daten des Beschwerdeführers in der Datenanwendung „V235 – SOWISO (SOftware WIen SOzial) – Verwaltung der Personen-, Wohnungs- und Leistungsdaten der Sozialhilfeempfänger sowie Kassengebarung der Sozialhilfe der MA 40“ zu verarbeiten. Herr Sebastian B***, der vom Beschwerdeführer namentlich des Amtsmissbrauchs beschuldigte Bedienstete, sei Leiter des für den **** Gemeindebezirk zuständigen Sozialzentrums der MA 40. Als solcher habe er Kenntnis von allen Anbringen, Schriftstücken und sonstigen Informationen, die bei seiner Dienststelle einlangten. Der Beschwerdeführer habe sich selber mehrfach in E-Mails an Frau Mag.a Christa B*** W*** die für seine minderjährigen Kinder zuständige Pflegschaftsrichterin des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien, gewendet, wobei er diese E-Mails jeweils auch als Kopie („CC“) an die MA 40 übermittelt habe. Gegenstand seien Vorwürfe gegen Frau Berta F***, die Mutter der Kinder des Beschwerdeführers, diese habe einen (überdies der MA 40 nicht gemeldeten) bei ihr wohnhaften Lebensgefährten, durch den das Kindeswohl gefährdet sei, und wovon er durch „Überwachungstätigkeiten“ seiner bei der Mutter lebenden Kinder erfahren habe. Der Beschwerdegegner habe also aktenkundig von diesen Vorgängen vom Beschwerdeführer selbst und im selben Umfang erfahren, der auch dem zuständigen Bezirksgericht bekannt war. Es werde außer Streit gestellt, dass Herr B*** am 22. Dezember 2010 zwei E-Mails an Frau Mag. Christa B**** W*** gerichtet habe, in denen er die Vorgehensweise des Beschwerdeführers beurteilte bzw. seine Meinung dazu äußerte. Es stelle sich die Frage, inwieweit der Beschwerdeführer diesbezüglich überhaupt schutzwürdig sei. Es handle sich jedenfalls bei letzteren E-Mails um eine Meinungsäußerung und keine Übermittlung von Daten über aktenkundige Tatsachen. Im konkreten Fall habe es sich überdies auch um eine Information mit dem Zweck gehandelt, die überwiegenden berechtigten Interessen von Minderjährigen in einem gerichtlichen Pflegschaftsverfahren zu fördern.
Der Beschwerdeführer hat sich nach Parteiengehör zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens nicht mehr geäußert.
Die Datenschutzkommission wies die Beschwerde mit Bescheid vom 20. Juli 2011, GZ DSK-K121.701/0010-DSK/2011, ab.
Mit Erkenntnis vom 9. September 2013, Zl 2011/17/0297, hob der Verwaltungsgerichtshof nach Beschwerde des Beschwerdeführers den genannten Bescheid der Datenschutzkommission vom 20. Juli 2011 wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde auf. Dabei verwies der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf sein Erkenntnis vom 24. April 2013, Zl 2011/17/0156. In diesem Erkenntnis kam der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 16. Oktober 2012 in der Rechtssache C-614/10 zu dem Schluss, dass die Republik Österreich die in Art 28 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 95/46/EG angeordnete Einführung einer Stelle, die die zugewiesenen Aufgaben „in völliger Unabhängigkeit“ wahrzunehmen hat, auch nach Ablauf der dreijährigen Umsetzungsfrist (der Richtlinie in innerstaatliches Recht) nicht (ausreichend) nachgekommen ist und sich daher die Datenschutzkommission, die im Entscheidungszeitpunkt jedenfalls den Vorgaben der Richtlinie (betreffend die Unabhängigkeit) nicht entsprochen hat, als unzuständig erweist.
Damit war die Verwaltungssache erneut zu entscheiden. Da der Sachverhalt bereits im ersten Rechtsgang vollständig ermittelt wurde, hat ein fortgesetztes Ermittlungsverfahren nicht stattgefunden.
B. Beschwerdegegenstand
Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob Sebastian B***, der Leiter des für den **** Gemeindebezirk zuständigen Sozialzentrums der MA 40, durch die Kommentierung bestimmter Handlungen des Beschwerdeführers in zwei E-Mails an eine Richterin des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien, diesen in seinem Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten verletzt hat.
C. Sachverhaltsfeststellungen
Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt:
Der Beschwerdeführer wandte sich im Herbst 2010 selber mehrfach in E-Mails an Frau Mag.a Christa B*** W***, die für seine minderjährigen Kinder zuständige Pflegschaftsrichterin des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien, wobei er diese E-Mails jeweils auch als Kopie („CC“) an die MA 40 übermittelte. Als Absender waren im Text zwar zwei Söhne des Beschwerdeführers (Bruno Z*** jun.,Franz Z***) angegeben, versendet wurden diese Mails aber von der E-Mail-Adresse <bruno.z***@***provider.at>, über die der Beschwerdeführer die Verfügungsgewalt hat, und über die er auch die gegenständliche Beschwerde bei der Datenschutzkommission eingebracht hat. Gegenstand waren Vorwürfe gegen Frau Berta F***, die Mutter der Kinder des Beschwerdeführers. Diese habe einen (der MA 40 nicht gemeldeten) bei ihr wohnhaften Lebensgefährten, durch den das Kindeswohl gefährdet sei, wovon der Beschwerdeführer durch „Überwachungstätigkeiten“ seiner Kinder erfahren habe.
Daraus wörtlich in einem E-Mail vom 10. Dezember 2010 (Orthografie korrigiert, tw. ergänzt):
„Wie ihnen unser Vater am Amtstag am 07.12.2010 [mitgeteilt hat] überwachen wir jedenTag und führen zusätzlich seit 07.12.2010 für das BG Innere Stadt Wien, GZl. ** Ps *4*/10* (=Pflegschaftsakt) Protokoll über das Hauptwohnhafthältigsein des Herrn Gustav F***, der betreffend unsere Schwester Hanni Z*** eine Kindeswohlgefährdung darstellt.“
Am 22. Dezember 2010 richtete der Leiter des für den **** Gemeindebezirk zuständigen Sozialzentrums der MA 40, Sebastian B***, zwei E-Mails von seinem dienstlichen E-Mailzugang aus an Mag.a Christa B**** W*** und kommentierte das oben beschriebene, sowohl bei der MA 40 als auch beim BG Innere Stadt Wien aktenkundige Verhalten des Beschwerdeführers:
Daraus wörtlich (Orthografie korrigiert, tw. gekürzt):
„Die Vorgehensweise des Herrn Z*** seine eigenen Kinder dazu anzuhalten, die eigene Mutter zu überwachen und Druck auf sie auszuüben, indem sie vom Vater dazu angehalten werden, Anzeigen gegen die Mutter und andere beteiligte Personen bei der Polizei und ihnen als Pflegschaftsgericht zu stellen [….]
Für mich als Privatperson ist es schockierend, dass Behörden genauso wie scheinbar das Gericht diesem Verhalten eines alleinerziehenden Vaters scheinbar machtlos gegenüberstehen.
Das Kindeswohl der Z***-Söhne Bruno, Franz und Jean ist nicht gefährdet, es ist schon lange zerstört: durch jahrelanges Unter-Druck-Setzen und Manipulieren der Kinder, um anderen Personen Schaden zufügen zu können, durch öffentliches „Zur-Schau-Stellen“ der Armut etc. Sein derzeitiges Verhalten, die Kinder dazu anzuhalten, die eigene Mutter zu überwachen und Protokoll zu führen, ist ein neuer Höhepunkt dieses Missbrauchs der eigenen Kinder.“
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen vorrangig auf der glaubwürdigen Darstellung des Beschwerdegegners in der Stellungnahme vom 15. März 2011, Zl. MA **-*64/2011. Diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer auch nicht entgegengetreten (Parteiengehör gewährt, Zustellung per 23. März 2011 ausgewiesen). In der Frage, wer die E-Mails des Beschwerdeführers (wie das zitierte vom 10. Dezember 2010) verfasst hat, war die Darstellung, dass es sich um Schreiben des Beschwerdeführers handelt, auch deswegen glaubwürdig, da ein Minderjähriger kaum eine Kunstwort wie „Hauptwohnhafthältigsein“ gebrauchen würde, während aus den aktenkundigen Anbringen des Beschwerdeführers hervorgeht, dass er sich mehrfach eines solchen Stils bedient. Die Feststellungen zur Verfügungsberechtigung über den E-Mail-Account stützen sich auf die Akten dieses Verwaltungsverfahrens.
D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
1. Zur Zuständigkeit der Datenschutzbehörde:
Gemäß § 37 Abs. 1 DSG 2000 ist der Leiter der Datenschutzbehörde in Ausübung seines Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Die Datenschutzbehörde ist eine Dienstbehörde und Personalstelle. Die Bediensteten der Datenschutzbehörde unterstehen nur den Weisungen des Leiters der Datenschutzbehörde. Der Leiter der Datenschutzbehörde übt die Diensthoheit über die Bediensteten der Datenschutzbehörde aus (§ 37 Abs. 2 DSG 2000).
Die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Datenschutzkommission zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde mangels ausreichender Unabhängigkeit im Sinne der Vorgaben der Richtlinie 95/46/EG unzuständig gewesen sei, trifft auf die gemäß § 61 Abs. 9 DSG 2000 idF BGBl. I Nr. 83/2013 an die Stelle der Datenschutzkommission getretene und nun formal zuständige Datenschutzbehörde somit jedenfalls nicht zu. Die Beschwerde ist daher in weiterer Folge meritorisch zu prüfen, wobei hier keine für die Datenschutzbehörde präjudizielle Rechtsansicht des Höchstgerichts vorliegt.
2. in der Sache selbst:
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Aus dem Sachverhalt ergibt sich klar, dass Sebastian B***, wie dieser selbst betont hat, als Privatperson eine Meinung äußern wollte, wiewohl er dies mit Hilfe seines dienstlichen E-Mail-Accounts und auf Grundlage dienstlich erworbenen Wissens getan hat. Es ergibt sich daher hier zunächst die Frage, ob überhaupt eine Zurechnung dieser E-Mails zur Datenverwendung durch den Beschwerdegegner vorgenommen werden kann.
Aus den folgenden weiteren Erwägungen kann dies aber dahingestellt bleiben:
Das Grundrecht auf Datenschutz findet nämlich, selbst wenn die Bedingung erfüllt ist, dass automationsunterstützte technische Datenverarbeitungssysteme (wie E-Mail-Zugänge und –Client-Programme) verwendet werden, dort eine Grenze, wo das Gebot der Datenrichtigkeit (§ 6 Abs 1 Z 4 DSG 2000) in überspitzter Anwendung zu einer Beschränkung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Meinungs- und Kommunikationsfreiheit (Art 10 Abs 1 EMRK) entarten würde. Dies ist etwa dort der Fall, wo jemand mit einer E-Mail oder in einem Textdokument eine persönliche oder berufliche Meinungsäußerung (zu letzteren zählen etwa Sachverständigengutachten) verarbeitet und übermittelt. Der Verarbeitungszweck ist in einem solchen Fall die Meinungsäußerung selbst, die als solche nicht auf ihre „Datenrichtigkeit“ hin überprüft werden kann. Die Anwendung anderer Rechtsbehelfe (zivilrechtliche Unterlassungsklagen, Privatanklagen, Strafanzeigen etc.) bleibt dem Betroffenen innerhalb der Schranken des Art 10 EMRK selbstverständlich unbenommen.
Dazu aus der Rechtsprechung der Datenschutzkommission:
„Daten in einer Datenanwendung haben gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 DSG 2000 grundsätzlich dem Anspruch auf Richtigkeit zu genügen. Das Gebot der Datenrichtigkeit ist allerdings nach der zitierten Bestimmung mit dem Verwendungszweck der Daten verknüpft, das heißt Maßstab für die Datenrichtigkeit ist der Zweck der Datenanwendung. Liegt dieser alleine in der Dokumentation von Meinungen bzw. Beurteilungen – dazu zählen auch Befunde und Gutachten von Personen mit bestimmtem Sachverstand, z.B. Ärzten , so sind die Daten aus datenschutzrechtlicher Sicht richtig, wenn sie diese Meinung oder Beurteilung korrekt wiedergeben.“ (Bescheid der Datenschutzkommission vom 21. März 2007, GZ: K121.246/0008-DSK/2007, RIS, RS1).
„Das Grundrecht auf Datenschutz kann nur im Hinblick auf Daten über (behauptete) Tatsachen geltend gemacht werden. Eine Überprüfung von als Meinungen erkennbaren Äußerungen unter dem Gesichtspunkt des Grundrechts auf Datenschutz - ohne Bezug auf eine automationsunterstützt geführte Datenanwendung oder eine manuelle Datei – ist ausgeschlossen, selbst wenn diese - im weitesten Sinne - Angaben zu einer Person darstellen, etwa den Charakter des Betroffenen bewerten.“ (Bescheid der Datenschutzkommission vom 9. März 2000, GZ: 120.622/14-DSK/00, RIS, RS2).
Der Beamte Sebastian B*** hat nun genau im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung den Charakter des Beschwerdeführers – negativ – bewertet. Dies fällt unter sein Recht auf freie Meinungsäußerung. Er hat sich dabei auf Tatsachen gestützt, die der Empfängerin der E-Mail, der Richterin Mag.a Christa B**** W***, bzw. dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien bereits bekannt waren, und zwar aus E-Mails, die vom Beschwerdeführer selbst stammten. Er hat daher keinerlei neue und gegenüber der Empfängerin bzw. dem Empfänger noch schutzwürdige Daten übermittelt und hat damit weder selbst noch als Organ des Beschwerdegegners den Beschwerdeführer im Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger Daten verletzt.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Geheimhaltung, Meinungsäußerung eines Beamten über den Charakter einer Partei, E-Mail, objektive Eingriffshandlung, Zurechenbarkeit zu einem Auftraggeber, Schutzwürdigkeit, Meinungsfreiheit, Kommunikationsfreiheit, ErsatzbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:DSB:2014:DSB.D121.701.0001.DSB.2014Zuletzt aktualisiert am
21.10.2014