TE Dsk BescheidSonstiger 2014/6/11 DSB-D215.457/0005-DSB/2014

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Veröffentlicht am 11.06.2014
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Norm

DSG 2000 §30 Abs7
DSG 2000 §48 Abs1
DSG 2000 §48 Abs3
AVG §13 Abs3

Text

GZ: DSB-D215.457/0005-DSB/2014 vom 11. Juni 2014

[Anmerkung Bearbeiter: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen), etc., sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]

BESCHEID

Spruch:

Die Datenschutzbehörde entscheidet über den Antrag des Herrn Dr. Markus B**** (Einschreiter) vom 24. April 2014 auf Ausstellung eines Bescheides, mit dem die Parteistellung des Einschreiters im abgeschlossenen Verfahren der Datenschutzbehörde Zahl D215.457 abgelehnt wird, wie folgt:

              - Der Antrag, die Datenschutzbehörde möge mit Bescheid über die Parteistellung des Einschreiters im abgeschlossenen Verfahren der Datenschutzbehörde Zahl D215.457 entscheiden, wird zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen: §§ 30 Abs. 7 und 48 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF., § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF,

Begründung:

A. Vorbringen und Verfahrensgang

Der Einschreiter hat sich mit E-Mail vom 26. März 2014 an die Datenschutzbehörde gewendet und auf einen Artikel in der Online-Fassung der *N**-Zeitung verwiesen, publiziert von der A**digital GmbH. Der Artikel mit dem Titel „Handy-Sünder in der **-Fotofalle“ wurde unter der Web-Adresse http://www.**at/handy-suender-in-der-fotofalle/3907291 mit Datum vom 26. März 2014 publiziert. In dem Artikel ging es um Personen, die unzulässigerweise am Steuer mit dem Mobiltelefon telefonieren („Handy-Sünder“). Reporter der *N**-Zeitung hatten bei der Fußgängerbrücke beim ***er Bahnhof solche „Handy-Sünder“ fotografiert. Ein Artikel mit dem gleichen Titel ist in der gedruckten Fassung der *N**-Zeitung vom selben Tag erschienen. In dem gedruckten Artikel wurden auch mehrere Fotos von „Handy-Sündern“ publiziert, aber die Gesichter waren unkenntlich gemacht. Der Einschreiter formulierte seinen Antrag an die Behörde so:

„Ist es eigentlich zulässig, dass die Reporter gezielt über einen längeren Zeitraum Menschen in einer vermeintlich privaten Umgebung fotografieren und diese Bilder dann auch noch veröffentlicht werden? Ich habe hier ernsthafte Bedenken, insbesondere wenn man bedenkt, was wäre, wenn dies andere Medien auch tun würden. Als nächstes werden Autofahrer, die in der Nase bohren und dabei von den Reportern „erwischt“ werden, mit Fotos an den Pranger gestellt. Das „Abfotografieren“ der Pkw-Lenker ist doch völlig überflüssig, es hätte genügt, wenn hier die „telefonierenden Pkw-Lenker“ gezählt werden. Und es ist doch Aufgabe der Polizeibehörden, gegen das Telefonieren am Steuer etwas zu tun (übrigens: Die Straße, an der hier die Reporter fotografiert haben – die ***er Bahnhofstraße – führt direkt am ***er Sicherheitszentrum und am Landespolizeikommando **** vorbei).

Ich bitte um rechtliche Überprüfung dieser Angelegenheit.“

Mit Schreiben vom 2. April 2014 hat die Datenschutzbehörde den Einschreiter um Verbesserung ersucht, weil unklar war, ob er selbst betroffen ist, und ihm damit ein Recht zur Beschwerde in § 30 DSG 2000 zusteht.

Der Einschreiter antwortete mit E-Mail vom 3. April 2014, dass er als Teilnehmer des öffentlichen Straßenverkehrs betroffen sei. Weiters fahre er praktisch jeden Tag auf der ***er Bahnhofstraße.

Am Ende des E-Mails stand folgender Absatz:

„Übrigens: Falls Sie keine Lust haben, sich gegen die Einschränkung der Datenschutzrechte der Bürger zu wehren (so deute ich jedenfalls Ihren Verbesserungsauftrag), so habe ich kein Problem damit, wenn Sie das Verfahren einstellen (ich würde mir dann aber wünschen, dass Sie einmal selbst in eine solche „Reporterfalle“ geraten).“

Die Datenschutzbehörde hat das Verfahren mit Schreiben vom 11. April 2014 beendet und de Einschreiter gemäß § 30 Abs. 7 DSG 2000 informiert. Die Datenschutzbehörde war der Ansicht, dass die bloße Möglichkeit, der Einschreiter könne als Teilnehmer am öffentlichen Verkehr von Mitarbeitern der *N**-Zeitung fotografiert werden, nicht ausreicht, um ihn als Betroffenen zu werten. Weiters handelte es sich auch nicht um eine dauerhafte Überwachung, sondern um eine Maßnahme, um Material für einen Artikel über illegalen Handy-Gebrauch am Steuer zu sammeln. Die Datenschutzbehörde hat auch mitgeteilt, dass das Datenschutzgesetz auf Ermittlungen für publizistische Zwecke (also für eine Zeitung) nur sehr begrenzt anwendbar ist (§ 48 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF.). Bei Verletzungen der Privatsphäre durch Medien kommt das Mediengesetz, BGBl. Nr. 314/1981 idgF. zur Anwendung, insb. §§ 6 und 7 MedienG.

Mit E-Mail vom 24. April 2014 stellte der Einschreiter folgenden Antrag:

„Ich ersuche um die Zustellung eines Bescheides, in welchem Sie meine Parteistellung als Betroffener ablehnen.“

Die Datenschutzbehörde hat zur Verbesserung gemäß § 13 Abs. 3 AVG innerhalb von zwei Wochen aufgefordert und insb. auf den Umstand verwiesen, dass das Verfahren damals bereits beendet war. Eine Feststellung der Parteistellung ohne Verfahren sei nicht möglich. Der Einschreiter müsse ein Verfahren mit einem bestimmten Ergebnis beantragen, also eine Beschwerde gegen die A**digital GmbH wegen Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung. Weiters wurde der Einschreiter informiert, dass er das Recht auf Geheimhaltung gegen ein privates Unternehmen vor Gericht einklagen müsse, und dass kein subjektiver Rechtsanspruch auf ein Verfahren gemäß § 30 DSG 2000 besteht.

Dieser Verbesserungsauftrag wurde dem Einschreiter per E-Mail am 12. Mai 2014 zugestellt (Lesebestätigung vom 13. Mai 2014 im Akt); die zweiwöchige Frist für die Mangelbehebung ist daher abgelaufen.

B. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

Das Begehren auf Ausstellung eines Bescheides über die Parteistellung in einem bereits angeschlossenen Verfahren konnte nicht sinnvoll behandelt werden (bzw. hätte sofort zu einer Zurückweisung führen müssen), wie dem Einschreiter auch mitgeteilt wurde.

Auf den ihm nachweislich zugestellten Verbesserungsauftrag der Datenschutzbehörde hat der Einschreiter nicht reagiert.

Die Beschwerde war daher gemäß § 13 Abs. 3 AVG spruchgemäß zurückzuweisen.

Schlagworte

verfahrensrechtlicher Bescheid, Zurückweisung eines Antrags auf Entscheidung über die Parteistellung, Beendigung eines Kontroll- und Ombudsmannverfahrens, abschließende Mitteilung, behauptete Rechtsverletzung durch ein Medienunternehmen, datenschutzrechtliches Medienprivileg, Online-Berichterstattung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:DSB:2014:DSB.D215.457.0005.DSB.2014

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2014
Quelle: Datenschutzbehörde Dsb, https://www.dsb.gv.at
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