Norm
DSG 2000 §1 Abs3 Z1;Rechtssatz
Der gemeldete Inhalt einer Datenanwendung bildet nur die äußere Grenze des regelmäßigen Umfangs der Verwendung personenbezogener Daten für einen bestimmten Zweck. Die registrierte Meldung ist weder konstitutiv für das Recht, die entsprechenden Daten zu verwenden, noch bildet sie einen Beweis, dass der Auftraggeber Daten eines bestimmten Betroffenen zu allen gemeldeten Datenarten verarbeitet.
Schlagworte
Auskunft, Verwaltungsdaten, personenbezogene Daten, Volkszählung, Registerzählung, amtliche Statistik, bPK, bereichsspezifisches Personenkennzeichen, Identifizierung, indirekt personenbezogene DatenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:DSB:2014:DSB.D121.921.0001.DSB.2014Zuletzt aktualisiert am
01.10.2014