Norm
DSG 2000 §1 Abs1;Rechtssatz
Die Installation einer Kamera (mit oder ohne Bewegungsmelder) vor dem Eingangsbereich einer Wohnung mit der Absicht, digitale Bilddaten der Personen zu speichern, die diese Wohnung betreten und verlassen, und diese Daten eventuell als Beweismittel in einem gerichtlichen Kündigungsstreit zu benützen (Aufkündigung des Bestandverhältnisses aus dem wichtigen Grund des § 30 Abs. 2 Z 4 MRG), ist eine Videoüberwachung gemäß § 50a DSG 2000, da es sich um die systematische Feststellung von Ereignissen, die ein bestimmtes Objekt (die Wohnung) betreffen, durch ein technisches Bildaufnahmegerät handelt. Eine solche Videoüberwachung ist jedoch nicht zulässig, da die Gewinnung von Beweismitteln für einen Zivilrechtsstreit unter keinen der gesetzmäßigen Gründe für einen solchen Eingriff in das Geheimhaltungsrecht der Betroffenen fällt, die in § 50a Abs. 3 und 4 DSG 2000 taxativ aufgezählt sind (arg „ausschließlich“ in § 50a Abs. 4 DSG 2000).
Schlagworte
Mandatsbescheid, Gefahr im Verzug, verdeckte Videoüberwachung, Mietwohnung, Eingangsbereich, Hausverwaltung, Kündigungsstreit, Beweisnotstand, PrivatdetektivEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:DSB:2014:DSB.D215.463.0006.DSB.2014Zuletzt aktualisiert am
02.10.2014