Norm
DSG 2000 §1 Abs1Rechtssatz
Ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde und das diesem zu Grund liegende gesetzliche Ermittlungsverfahren (hier: II. und III. Teil des AVG) ist keine „Datenanwendung“ (§ 4 Z 7 DSG 2000) im Sinne des Datenschutzrechts. Eine Abänderung von Bescheiden anderer Verwaltungsbehörden durch die Datenschutzbehörde bzw. ein Auftrag der Datenschutzbehörde an eine andere Verwaltungsbehörde, einen Bescheid abzuändern, ist rechtlich nicht möglich. Weder der Spruch eines Bescheids noch die Sachverhaltsfeststellungen oder andere Teile einer Bescheidbegründung unterliegen einer Löschung oder Richtigstellung gemäß § 27 DSG 2000, auch wenn der entsprechende Text, wovon auszugehen ist, mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt worden ist.
Schlagworte
Geheimhaltung, Löschung, Ermittlungsverfahren, Sozialversicherung, GPLA, Kriminalpolizei, Abgabenbehörden, Verdacht des Sozialbetrugs, Verdacht der Abgabenverkürzung, Verdacht von Insolvenzvergehen, Dokumentationszweck, kein Recht auf Leistungsbescheid, keine Löschung von Verfahrensergebnissen und BescheidinhaltenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:DSB:2014:DSB.D121.891.0002.DSB.2014Zuletzt aktualisiert am
06.11.2014