Norm
DSG 2000 §1 Abs1Rechtssatz
Als „richtig“ gelten Daten, die für den Zweck der Dokumentation einer behördlichen Entscheidung verwendet werden, wenn sie das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und die Entscheidung der Behörde formell richtig wiedergeben. Auf die rechtliche Richtigkeit der Entscheidung sowie auf die inhaltliche Aussagekraft oder den Wert von Beweismitteln (z.B. den Inhalt einer Niederschrift oder eines Sachverständigengutachtens) kommt es in diesem Zusammenhang hingegen nicht an. All dies kann und darf nicht im Rahmen eines datenschutzrechtlichen Verfahrens überprüft werden.
Schlagworte
Geheimhaltung, Löschung, Ermittlungsverfahren, Sozialversicherung, GPLA, Kriminalpolizei, Abgabenbehörden, Verdacht des Sozialbetrugs, Verdacht der Abgabenverkürzung, Verdacht von Insolvenzvergehen, Dokumentationszweck, kein Recht auf Leistungsbescheid, keine Löschung von Verfahrensergebnissen und BescheidinhaltenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:DSB:2014:DSB.D121.891.0002.DSB.2014Zuletzt aktualisiert am
06.11.2014