RS Dsk 2014/9/24 DSB-D121.891/0002-DSB/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.2014
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Norm

DSG 2000 §1 Abs1
DSG 2000 §1 Abs2
DSG 2000 §1 Abs3 Z2
DSG 2000 §7 Abs2
DSG 2000 §8 Abs4 Z1
DSG 2000 §8 Abs4 Z2
DSG 2000 §27 Abs1
DSG 2000 §27 Abs3
DSG 2000 §27 Abs4
DSG 2000 §31 Abs2
DSG 2000 §61 Abs9
ASVG §42a
ASVG §42 Abs4
ASVG §321 Abs1
AlVG §69 Abs1

Rechtssatz

Als „richtig“ gelten Daten, die für den Zweck der Dokumentation einer behördlichen Entscheidung verwendet werden, wenn sie das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und die Entscheidung der Behörde formell richtig wiedergeben. Auf die rechtliche Richtigkeit der Entscheidung sowie auf die inhaltliche Aussagekraft oder den Wert von Beweismitteln (z.B. den Inhalt einer Niederschrift oder eines Sachverständigengutachtens) kommt es in diesem Zusammenhang hingegen nicht an. All dies kann und darf nicht im Rahmen eines datenschutzrechtlichen Verfahrens überprüft werden.

Schlagworte

Geheimhaltung, Löschung, Ermittlungsverfahren, Sozialversicherung, GPLA, Kriminalpolizei, Abgabenbehörden, Verdacht des Sozialbetrugs, Verdacht der Abgabenverkürzung, Verdacht von Insolvenzvergehen, Dokumentationszweck, kein Recht auf Leistungsbescheid, keine Löschung von Verfahrensergebnissen und Bescheidinhalten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:DSB:2014:DSB.D121.891.0002.DSB.2014

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2014
Quelle: Datenschutzbehörde Dsb, https://www.dsb.gv.at
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