Norm
DSG 2000 §1 Abs1Rechtssatz
Im Fall eines Richtigstellungsbegehrens hat der Betroffene insbesondere genau auszuführen, bei welchen Datenarten Inhalte durch andere, vom Betroffenen anzugebende Inhalte zu ersetzen wären.
Schlagworte
Geheimhaltung, Löschung, Ermittlungsverfahren, Sozialversicherung, GPLA, Kriminalpolizei, Abgabenbehörden, Verdacht des Sozialbetrugs, Verdacht der Abgabenverkürzung, Verdacht von Insolvenzvergehen, Dokumentationszweck, kein Recht auf Leistungsbescheid, keine Löschung von Verfahrensergebnissen und BescheidinhaltenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:DSB:2014:DSB.D121.891.0002.DSB.2014Zuletzt aktualisiert am
06.11.2014