TE Dsk BescheidBeschwerde 2015/1/8 DSB-D122.196/0012-DSB/2014

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.01.2015
beobachten
merken

Norm

DSG 2000 §1 Abs1
DSG 2000 §1 Abs2
DSG 2000 §4 Z1
DSG 2000 §4 Z8
DSG 2000 §4 Z12
DSG 2000 §8 Abs1
DSG 2000 §8 Abs3
DSG 2000 §8 Abs4
DSG 2000 §31 Abs2
DSG 2000 §31 Abs7
DSG 2000 §48 Abs1
TJG 2004 §57 Abs2
TJG 2004 §68 Abs3
TJG 2004 §70
MedienG §1 Abs1 Z8

Text

GZ: DSB-D122.196/0012-DSB/2014 vom 8. Jänner 2015

[Anmerkung Bearbeiter: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen), etc., sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]

BESCHEID

SPRUCH:

Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde des Heinrich P**** M**** (Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Dr. Ulrike W****, vom 28. Juli 2014 gegen den Tiroler Jägerverband (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung und Löschung in Folge Veröffentlichung eines den Beschwerdeführer als Beschuldigten betreffenden Disziplinarerkenntnisses vom 25. Februar 2014 unter Angabe seines Vor- und Familiennamens, seines Geburtsdatums und seiner genauen Wohnadresse sowie des Hinweises auf die Verwaltungsübertretung des § 70 Abs. 1 lit. k des Tiroler Jagdgesetzes 2004 auf Seite 19 der Aprilausgabe 2014 der auch auf der Webseite des Beschwerdegegners unter www.tjv.at verfügbaren Zeitschrift „Jagd in Tirol“ Zeitschrift des Tiroler Jägerverbandes“ bzw. Ablehnung seines diesbezüglichen Löschungsbegehrens vom 28. Mai 2014 wie folgt:

1.              Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und festgestellt, dass der Beschwerdegegner als Herausgeber und Medieninhaber der Zeitschrift „Jagd in Tirol. Zeitschrift des Tiroler Jägerverbandes“ den Beschwerdeführer durch die Veröffentlichung des Hinweises auf das den Beschwerdeführer betreffende Disziplinarerkenntnis vom 25. Februar 2014 in der Aprilausgabe 2014 der genannten Zeitschrift unter Anführung der im Spruch genannten Daten im Recht auf Geheimhaltung verletzt hat.

2.              Der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Verletzung im Recht auf Löschung infolge Weigerung der Löschung den Beschwerdeführer betreffender personenbezogener Daten aus dem Disziplinarerkenntnis vom 25. Februar 2014 in der Aprilausgabe 2014 der genannten Zeitschrift wird abgewiesen.

3.              Der Antrag des Beschwerdeführers, dem Beschwerdegegner die Löschung der genannten Daten aufzutragen, wird zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen: §§ 1 Abs. 1 und 2, § 4 Z 1, 8 und 12, 8 Abs. 4, 31 Abs. 2 und 7, § 48 des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 idgF; § 1 Abs. 1 Z 8 des Mediengesetzes – MedienG, BGBl. Nr. 314/1981 idgF; §§ 57 Abs. 2, 68 Abs. 3 und 70 des Tiroler Jagdgesetzes 2004 – TJG 2004, LGBl. Nr. 41 idgF.

BEGRÜNDUNG

A. Vorbringen der Parteien

1. In seiner am 28. Juli 2014 vollständig eingelangten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass der Beschwerdegegner als Herausgeber und Verleger der Zeitung „Jagd in Tirol“ in der Aprilausgabe 2014 dieser Zeitschrift ein den Beschwerdeführer betreffendes Disziplinarerkenntnis unter Angabe seines Vor- und Familiennamens, seines Geburtsdatums und seiner genauen Wohnadresse veröffentlicht habe. Der Beschwerdegegner habe dabei Daten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit einer verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung, nämlich den Schuss auf einen ganzjährig geschonten Mäusebussard, in seiner Zeitung veröffentlicht, ohne dass die Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 Z 1 bis 4 DSG 2000 vorlägen. Tatsächlich bestehe gemäß § 35 Abs. 6 der Satzung des Tiroler Jägerverbandes die gesetzliche Ermächtigung nur insoweit, dass ein Disziplinarerkenntnis veröffentlich werde, eine gesetzliche Ermächtigung zur gleichzeitigen Veröffentlichung von Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Wohnadresse des im Disziplinarerkenntnis betroffenen „Täters“ liege jedoch nicht vor. Zudem sei eine solche Verwendung personenbezogener Daten bei der Veröffentlichung des Disziplinarerkenntnisses für den Beschwerdegegner auch keine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung einer ihm gesetzlich übertragenen Aufgabe. Die Veröffentlichung von Disziplinarerkenntnissen solle dazu dienen, Mitgliedern des Tiroler Jägerverbandes klarzumachen, dass schwere Vergehen gegen das Tiroler Jagdgesetz vom Beschwerdegegner geahndet und die Strafe des strengen Verweises verhängt werde. Es sei dabei aber nicht erforderlich, den genauen Namen, Geburtsdatum und Wohnadresse des Disziplinarverurteilten bekannt zu geben.

Der Beschwerdegegner sei unter anderem aufgefordert worden, die auf der Webseite des Beschwerdegegners veröffentlichte Aprilausgabe 2014 der Zeitschrift „Jagd in Tirol“ aus dem Internet zu entfernen bzw. in dem in der Aprilausgabe dieser Zeitung veröffentlichten Disziplinarerkenntnis Namen, Geburtsdatum und Wohnanschrift des Beschwerdeführers unkenntlich zu machen, diese Daten sohin zu löschen. Dieser Aufforderung sei der Beschwerdegegner nicht nachgekommen.

Abschließend stellte der Beschwerdeführer unter Punkt 2. seines Beschwerdebegehrens den Antrag, dem Beschwerdegegner aufzutragen, die Aprilausgabe 2014 der Zeitung „Jagd in Tirol. Zeitschrift des Tirol Jägerverbandes“ aus seiner Homepage zu entfernen bzw. dafür Sorge zu tragen, dass die Aprilausgabe 2014 der Zeitung „Jagd in Tirol*. Zeitschrift des Tiroler Jägerverbandes“ aus dem Internet entfernt werde oder in der auf der Webseite des Tiroler Jägerverbandes unter www.tjv.at veröffentlichten Aprilausgabe 2014 der Zeitung „Jagd in Tirol*. Zeitschrift des Tiroler Jägerverbandes“ auf Seite 19 beim den Beschwerdeführer betreffenden Disziplinarerkenntnis dessen Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Wohnadresse unkenntlich gemacht werde.

2. In Bezug auf den letztgenannten Beschwerdeantrag hielt der Beschwerdeführer nach Aufforderung der Datenschutzbehörde mit Schreiben vom 27. August 2014 ausdrücklich das Begehren zu Punkt 2. der Beschwerde vom 28. Juli 2014 aufrecht und erhob folgendes Eventualbegehren:

„Festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Löschung personenbezogener Daten dadurch verletzt hat, dass die Beschwerdegegnerin der Aufforderung des Beschwerdeführers nicht nachgekommen ist, die in der Ausgabe der Zeitschrift ‚Jagd in Tirol‘, Ausgabe April 2014, im Disziplinarerkenntnis veröffentlichten Daten des Beschwerdeführers, nämlich Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Wohnanschrift des Beschwerdeführers, zu löschen bzw. unkenntlich zu machen und wird der Beschwerdeführerin aufgetragen, unverzüglich den der Rechtsanschauung der DSK entsprechenden Zustand herzustellen“.

3. In seiner Stellungnahme vom 18. August 2014 (Posteingang 20. August 2014) brachte der Beschwerdegegner vor, der Disziplinarausschuss habe – folgend seiner gefestigten Rechtsprechung – die gelindere Ordnungsstrafe des Verweises als nicht mehr ausreichend schuld- und tatangemessen erachtet, weil das Verhalten des Beschwerdeführers einen gravierenden Verstoß gegen die Werteordnung der waidgerechten Jagdausübung dargestellt habe, einem größeren Personenkreis in der Öffentlichkeit bekannt geworden war und die verhängte Ordnungsstrafe im Hinblick auf die Verpflichtung der Mitglieder des Tiroler Jägerverbandes, die Jagd im Rahmen des bodenständigen weidmännischen Brauches auszuüben sowie die Interessen und das Ansehen des Verbandes zu fördern und jede Schädigung von ihm abzuwenden, erforderlich erschienen sei. Das Disziplinarerkenntnis vom 25. Februar 2014 sei nach Rechtskraft der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bekannt gegeben und im Mitteilungsblatt des Tiroler Jägerverbandes in der Aprilausgabe 2014 veröffentlicht worden.

Die formalgesetzliche Ermächtigung zur Verwendung der gegenständlichen Daten finde sich in § 68 Abs. 3 Tiroler Jagdgesetz 2004, wonach der Tiroler Jägerverband folgende Daten seiner Mitglieder (unter anderem) auch zur Ahndung von Verletzungen des Disziplinarrechts verwenden dürfe: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsangehörigkeit, Disziplinarerkenntnisse einschließlich des Datums der Rechtskraft. Dazu heiße es in den erläuternden Bemerkungen vom 17. Dezember 2009, mit dem der § 68 TJG 2004 neu geschaffen worden sei, unter anderem, dass der mit einem neuen Abschnitt 12 eingefügte § 68 die Verwendung und Übermittlung personenbezogener Daten regle und sich dabei an den weiterentwickelten Standards bereichsspezifischer Datenschutzbestimmungen in anderen Landesgesetzen orientiere. In den Erläuterungen werde sodann ausgeführt, dass § 68 Abs. 3 TJG 2004 regle, welche dieser Daten und welche Daten seiner Mitglieder der Tiroler Jägerverband, wiederum eingeschränkt auf bestimmte Zwecke, „verwenden“ dürfe. Der Gesetzesbegriff „verwenden“ können nur im Sinne der Legaldefinition gemäß § 4 DSG 2000 verstanden werden und umfasse jede Art der Handhabung von Daten, also sowohl das Verarbeiten als auch das Übermitteln von Daten, wobei unter Übermitteln insbesondere auch das Veröffentlichen von Daten zu verstehen sei. Es sei demnach die Veröffentlichung eines strengen Verweises gemäß gültiger Satzungen Ausfluss einer im Sinne des DSG 2000 ausreichenden und wirksamen gesetzlichen Ermächtigung im Tiroler Jagdgesetz.

Die Veröffentlichung der schwersten Ordnungsstrafe, die das gültige Tiroler Jagdgesetz vorsehe, nämlich des strengen Verweises, liege auch durchaus im Rahmen der Wahrnehmung der Aufgaben des Tiroler Jägerverbandes (§ 8 Abs. 4 Z. 2 DSG 2000), der gemäß § 2 Abs. 1 der Satzung unter anderem die Aufgabe habe, „in Tirol die Jagd zu pflegen und zu fördern“ und aus diesem Grund seine Mitglieder unter anderem verpflichtet, die Jagd im Rahmen des bodenständigen weidmännischen Gebrauches auszuüben, die jagdrechtlichen Vorschriften einzuhalten und die Interessen und das Ansehen des Verbandes zu fördern und jede Schädigung von ihm abzuwehren (§ 4 Abs. 2 lit. b, c und d der Satzung des Tiroler Jägerverbandes). Im Sinne dieser Zielsetzung sei die Veröffentlichung eines strengen Verweises sowohl aus spezialpräventiven wie auch aus generalpräventiven Gründen nicht zu beanstanden. Weiters sei davon auszugehen, dass sich ein Jäger, wenn er sich zur Lösung einer Tiroler Jägerkarte nach erfolgter Ausbildung und Prüfung entschließe, der Verwendung der gegenständlichen Daten im Sinne des Tiroler Jagdgesetzes bzw. der Satzungen des Tiroler Jägerverbandes zugestimmt habe (§ 8 Abs. 1 Z. 2 DSG 2000).

Zur Verhältnismäßigkeit des Umfanges der Veröffentlichung verweist der Beschwerdegegner auf § 19 Z. 7 und 8 der Disziplinarordnung der Steirischen Jägerschaft, wonach hier in bestimmten Fällen die Veröffentlichung rechtskräftiger Erkenntnisse die Bezeichnung des Erkenntnisses mit Datum, Namen und Geburtsdatum des Beschuldigten, eine kurze Bezeichnung des Sachverhaltes, sowie die Strafe zu enthalten habe.

4. Dazu führte der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs in seinem Schreiben vom 12. September 2014 im Wesentlichen aus, der Beschwerdegegner missverstehe den Wortlaut des § 68 Abs.  3 TJG 2004 und die diesbezüglichen erläuternden Bemerkungen völlig, zumal es zur Vollziehung des TJG 2004 nicht erforderlich sei, in einem Disziplinarerkenntnis Vorname und Familienname, Geburtsdatum und Wohnanschrift des Disziplinarbeschuldigten zu veröffentlichen. Der Beschwerdegegner könnte seine Ermächtigung lediglich auf die Verwendung von Daten im Sinne des § 68 Abs. 3 TJG 2004 beziehen, sofern diese Daten „für die Ahndung von Verletzungen des Disziplinarrechts jeweils erforderlich sind“. Darunter sei allerdings zu verstehen, dass der Tiroler Jägerverband die Daten verarbeiten könne, um ein Disziplinarverfahren durchzuführen und letztlich gegen den Betroffenen eine Disziplinarerkenntnis zu erlassen. Die Verwendung zur Ahndung von Verletzungen des Disziplinarrechts sei aber nicht gleichbedeutend damit, dass auch die gesetzliche Ermächtigung erteilt worden wäre, in einer Zeitung, die an tausende Mitglieder verschickt und im Internet veröffentlicht werde, ein Disziplinarerkenntnis unter Nennung von Name und Familienname, Geburtsdatum und Wohnanschrift des Disziplinarverurteilten zu veröffentlichen. Dies gehe über den Zweckmäßigkeits- und Wesentlichkeitsgrundsatz im Sinne des DSG 2000 hinaus. Damit scheide § 68 TJG 2004 als gesetzliche Ermächtigung zur gegenständlichen Veröffentlichung in der Tiroler Jagdzeitung aus.

Sofern der Beschwerdegegner auf § 8 Abs. 4 Z 2 DSG 2000 verweise, sei die Aufgabe des Tiroler Jägerverbandes in § 58 TJG 2004 klar umrissen, ausdrücklich nicht genannt sei als Aufgabe, Mitglieder, über die in einem Disziplinarerkenntnis die Strafe des strengen Verweises verhängt worden sei, an den Pranger zu stellen und das Disziplinarerkenntnis unter Nennung von Namen, Geburtsdatum und Wohnadresse zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung von Name, Geburtsdatum und Wohnadresse eines Mitglieds, im Zusammenhang mit einem gegen ihn erlassenen Disziplinarerkenntnis stelle somit keine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben des Tiroler Jägerverbandes dar.

Zum Argument betreffend die Zustimmung zur Verwendung der gegenständlichen Daten bei Lösung einer Tiroler Jägerkarte führte der Beschwerdeführer aus, dass für strafrechtliche relevante Daten nur eine Zustimmung ohne jeden Zweifel als taugliche Rechtfertigung zugelassen sei und es sich bei dieser Zustimmung um eine ausdrückliche Willenserklärung handle. Im Übrigen könne eine datenschutzrechtliche Zustimmung immer nur „in Kenntnis der Sachlage für den konkreten Fall“ erteilt werden, eine generelle Zustimmung der Betroffenen zur Verarbeitung strafrechtlich relevanter Daten, egal welcher Art, zu unbestimmten oder nach Erteilung der Zustimmung noch zu bestimmenden Zwecken, sei nicht möglich.

Verhältnismäßig wäre es hingegen, das Disziplinarerkenntnis in anonymisierter Form zu veröffentlichen.

Abschließend brachte der Beschwerdeführer vor, dass das im Internet veröffentlichte Exemplar der Aprilausgabe 2014 der Tiroler Jagdzeitung auf Seite 19 abgeändert worden sei, sodass anstelle des veröffentlichten Disziplinarerkenntnisses nunmehr ein Bild eines Rotwildes abgebildet sei.

5. Auf Aufforderung der Datenschutzbehörde teilte der Beschwerdegegner betreffend die Abänderungen des veröffentlichten Exemplars der Aprilausgabe 2014 der Zeitschrift „Jagd in Tirol*“ mit Stellungnahme vom 20. Oktober 2014 (Posteingang 23. Oktober 2014) mit, dass seine Webseite überarbeitet worden sei und die Erfüllung des Löschungsbegehrens des Beschwerdeführers als Reaktion auf das gegenständliche Verfahren durch die Neugestaltung der Aprilausgabe 2014 der Zeitschrift „Jagd in Tirol“ ausdrücklich nicht vorliege.

6. Dazu hielt der Beschwerdeführer im Rahmen eines weiteren Parteiengehörs in seinem Schreiben vom 11. Dezember 2014 zusammengefasst fest, dass die Änderung der Webseite unmittelbar im Anschluss und als Reaktion auf die vom Beschwerdeführer eingebrachte Klage gegen den Beschwerdegegner an das Landesgericht Innsbruck und die gegenständliche Beschwerde erfolgt sei. Tatsächlich sei nicht die Webseite überarbeitet worden, sondern seien im Wesentlichen die auf der Webseite des Beschwerdegegners veröffentlichten Ausgaben der Zeitschrift „Jagd in Tirol“ gelöscht, überarbeitet und die Ausgaben 2013 und 2014 in überarbeiteter Form ohne Disziplinarerkenntnisse als PDF-Dateien auf die Webseite gestellt worden.

B. Beschwerdegegenstand

Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers und der bisherigen Verfahrensergebnisse ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand folgende Fragen sind:

1. Ob der Beschwerdegegner berechtigt war, das den Beschwerdeführer betreffende Disziplinarerkenntnis vom 25. Februar 2014 unter Angabe seines Vor- und Familiennamens, seines Geburtsdatums und seiner genauen Wohnadresse sowie des Hinweises auf die Verwaltungsübertretung des § 70 Abs. 1 lit. k des Tiroler Jagdgesetzes 2004 in der Aprilausgabe 2014 der auch auf der Webseite des Beschwerdegegners unter www.tjv.at verfügbaren Zeitschrift „Jagd in Tirol. Zeitschrift des Tiroler Jägerverbandes“ zu veröffentlichen.

2. Ob der Beschwerdegegner das Löschungsbegehren des Beschwerdeführers vom 28. Mai 2014 zu Recht abgelehnt hat.

C. Sachverhaltsfeststellungen

Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt:

Der Beschwerdegegner hat als Herausgeber und Medieninhaber (Verleger) der auch auf seiner Webseite www.tjv.at abrufbaren Zeitschrift „Jagd in Tirol. Zeitschrift des Tiroler Jägerverbandes“ in deren Aprilausgabe 2014 auf Seite 19 unter der Überschrift „Disziplinarerkenntnisse“ Folgendes veröffentlicht (Hervorhebungen im Original):

„Der Disziplinarausschuss des Tiroler Jägerverbandes hat im Disziplinarverfahren gegen Heinrich P**** M****, geb. TT.M.JJJJ, Postleitzahl U****, T****straße **, durch seinen Vorsitzenden **** DI Kurt R****, den weiteren Mitgliedern Dr. Fritz E****, BJM-Stv. Robert H****, in Anwesenheit des Beschuldigten und des Disziplinaranwaltes Dr. Ludwig Z**** nach der am 25. Februar 2014 durchgeführten mündlichen Verhandlung die Ordnungsstrafe des STRENGEN VERWEISES verhängt.

Heinrich P**** M**** hat als Mitglied des Tiroler Jägerverbandes am 2.10.2011 im Bereich der Oberen **** im Gemeindegebiet Postleitzahl G**** auf der dort befindlichen Gemeindestraße mit einem Schrottgewehr einen Mäusebussard beschossen, obwohl dieser in Tirol ganzjährig geschont ist. Heinrich P**** M**** hat dadurch die Rechtsvorschrift des §§ 36 Abs. 2 TJG 2004 i.V.m. 70 Abs. 1 lit. k. verletzt.“

Mit Schreiben vom 28. Mai 2014 verlangte der Beschwerdeführer vom Beschwerdegegner unter näherer Begründung, „die Ausgabe der Zeitschrift ‚Jagd in Tirol‘, Ausgabe 2014 aus dem Internet zu entfernen bzw. das in dieser Zeitschrift veröffentlichte Disziplinarerkenntnis […] betreffend Name, Geburtsdatum und Wohnanschrift […] unkenntlich zu machen“.

Darauf gab der Beschwerdegegner mit Schreiben vom 11. Juli 2014 auszugsweise folgende Antwort:

„Seitens des Tiroler Jägerverbandes wird durch die gesetz- wie satzungskonforme Veröffentlichung des Disziplinarerkenntnisses gegen Heinrich P**** M**** kein rechtswidriges oder schuldhaftes Verhalten erkannt.

Der Forderung wird daher nicht entsprochen.“

Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf den unbestrittenen Beilagen zur Beschwerde vom 28. Juli 2014 (Löschungsbegehren des Beschwerdeführers vom 28.  Mai 2014, Antwort des Beschwerdegegners auf das Löschungsbegehren vom 11. Juli 2014, Kopie der Zeitschrift „Jagd in Tirol. Zeitschrift des Tiroler Jägerverbandes“, April 2014, Jahrgang 66).

Im Laufe der zweiten Jahreshälfte 2014, jedenfalls während des laufenden Beschwerdeverfahrens, wurde der Hinweis auf das den Beschwerdeführer betreffende Disziplinarerkenntnis vom 25. Februar 2014 von der auf der Webseite des Beschwerdegegners www.tjv.at abrufbaren Aprilausgabe 2014 der Zeitschrift „Jagd in Tirol. Zeitschrift des Tiroler Jägerverbandes“ entfernt und durch das Bild eines Rotwildes ersetzt.

Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf den Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 12. September 2014 und des Beschwerdegegners vom 20. Oktober 2014, sowie der Recherchetätigkeit der zur Entscheidung berufenen Behörde (Internetrecherche am 5. Jänner 2015).

D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

1) Zur Verletzung im Recht auf Geheimhaltung (Spruchpunkt 1)

a) Das gegenständliche Disziplinarerkenntnis wurde in der Aprilausgabe 2014 der auch auf der Webseite des Beschwerdegegners abrufbaren Zeitschrift „Jagd in Tirol. Zeitschrift des Tiroler Jägerverbandes“ veröffentlicht, welche vom Beschwerdegegner als Medieninhaber im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 8 MedienG herausgegeben wird. Folglich steht die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdegegners für die Publikation des betreffenden Disziplinarerkenntnisses außer Zweifel.

Gemäß § 48 Abs. 1 DSG 2000 sind von den einfachgesetzlichen Bestimmungen des vorliegenden Bundesgesetzes nur die §§ 4 bis 6, 10, 11, 14 und 15 anzuwenden, soweit Medienunternehmen, Mediendienste oder ihre Mitarbeiter Daten unmittelbar für ihre publizistische Tätigkeit im Sinne des Mediengesetzes verwenden. Medieninhaber sind in der erwähnten Bestimmung nicht genannt, weshalb für den vorliegenden Fall die im § 48 DSG 2000 normierte Ausnahme für publizistische Tätigkeit nicht greift. Diesbezüglich ist auch keine planwidrige Lücke betreffend den Anwendungsbereich des § 48 DSG 2000 zu erkennen, sprechen die Erläuterungen (vgl. dazu die Erläuterungen zu § 48 DSG 2000, 1613 dB XX. GP, S. 52-53) in Bezug auf den privilegierten Umfang der damit erfassten publizistischen Tätigkeit von einer Reduzierung dieses Begriffes durch Verknüpfung mit bestimmten Berufsbildern bzw. Funktionen und nennen dabei ausdrücklich nur Medienmitarbeiter bzw. Medienunternehmen und Mediendienste, somit ausschließlich Begrifflichkeiten, die dem § 1 Abs. 1 MedienG entnommen sind und offenbar in Kenntnis dieser gesetzlichen Regelung gewählt wurden.

Das DSG 2000 ist somit vollumfänglich anzuwenden.

b) Der Eingriff einer staatlichen Behörde, wie dem Tiroler Jägerverband als Körperschaft öffentlichen Rechts (vgl. dazu Pollirer/Weiss/Knyrim, Datenschutzgesetz2 § 1 Anm. 13), in das Grundrecht auf Datenschutz bedarf nach § 1 Abs. 2 DSG 2000 einer gesetzlichen Grundlage.

Zunächst ist festzuhalten, dass Disziplinarverfahren nach der derzeitigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zivilrechtliche Streitigkeiten, nicht jedoch strafrechtliche Anklagen darstellen (vgl. dazu bspw. das Erkenntnis vom 14. Oktober 2011, Zl. 2008/09/0125, mit Hinweisen auf die Vorjudikatur bzw. die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, sowie jüngst das – eine jagdrechtliche Disziplinarangelegenheit betreffende – Erkenntnis vom 24. September 2014, Zl. Ra 2014/03/0001; der Verfassungsgerichtshof vertritt jedoch die – im vorliegenden Fall allerdings nicht greifende Auffassung –, dass das Disziplinarverfahren der freien Berufe ein Verfahren über strafrechtliche Anklagen darstellt; VfSlg. 19.420/2011).

Im ersten Absatz der verfahrensgegenständlichen Veröffentlichung wird die gegen den Beschwerdeführer verhängte Ordnungsstrafe des Strengen Verweises unter Erwähnung des Vor- und Zunamens, des Geburtsdatums sowie der Adresse des Beschwerdeführers angeführt.

Die Zulässigkeit dieser Veröffentlichung ist daher am Maßstab des § 8 Abs. 1 bis 3 DSG 2000 zu messen.

Der zweite Absatz der verfahrensgegenständlichen Veröffentlichung verweist jedoch ausdrücklich auf § 70 TJG 2004, welcher diverse Strafbestimmungen enthält. Damit wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, eine verwaltungsbehördlich strafbare Handlung begangen zu haben, sodass die Zulässigkeit dieser Datenverwendung ausschließlich an den Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 DSG 2000 zu prüfen ist. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer von der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde tatsächlich wegen der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung rechtskräftig bestraft wurde.

§ 8 Abs. 4 DSG 2000 sieht für die dort genannten „Strafdaten“ – wie sich aus der Formulierung des Einleitungssatzes ergibt – einen besonderen datenschutzrechtlichen Schutz vor, der nur bei Vorliegen einer der in den Ziffern 1 bis 4 – taxativ – aufgezählten Anwendungsfälle nicht gegeben ist (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Oktober 2010, Zl. 2009/03/0162).

c) Der Beschwerdegegner vermeint in § 68 Abs. 3 TJG 2004 eine diese Veröffentlichung tragende Rechtsgrundlage zu erkennen.

Nach dieser Bestimmung darf der Tiroler Jägerverband Daten nach Abs. 2 sowie folgende Daten seiner Mitglieder verwenden, sofern diese Daten für die Pflege und Förderung der Jagd, die Fortbildung und weidmännische Erziehung seiner Mitglieder, die Aus- und Fortbildung des Jagdschutzpersonals, den Abschluss der Jagdhaftpflichtversicherung für seine Mitglieder, die Schaffung von Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtungen für die im Jagdschutz tätigen Personen und ihre Hinterbliebenen, die Mitgliederverwaltung sowie die Ahndung von Verletzungen des Disziplinarrechts jeweils erforderlich sind: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsangehörigkeit, Disziplinarerkenntnisse einschließlich des Datums der Rechtskraft, Entrichtung des Mitgliedsbeitrages, Funktionen im Tiroler Jägerverband.

In Zusammenhalt mit den Erläuterungen zum TJG 2004 ist dem Beschwerdegegner insofern beizupflichten, als der in § 68 Abs. 3 TJG 2004 angeführte Begriff „verwenden“ im Sinne der Legaldefinition des § 4 Z 8 DSG 2000 („Verwenden von Daten“) zu verstehen ist. Gemäß § 4 Z 8 DSG 2000 ist unter „Verwenden von Daten“ unter anderem auch das Übermitteln gemäß § 4 Z 12 DSG 2000 von Daten umfasst, welches wiederum insbesondere auch das Veröffentlichen von Daten meint.

Ausgehend von § 4 Z 8 („Verwenden von Daten“) in Verbindung mit § 4 Z 12 DSG 2000 („Übermitteln von Daten“) lässt § 68 Abs. 3 TJG 2004 somit zwar eine Interpretation dahingehend zu, dass auch die Veröffentlichung eines Disziplinarerkenntnisses etwa für die „Pflege und Förderung der Jagd“, für die „Fortbildung und weidmännischen Erziehung seiner Mitglieder“ und für die „Ahndung von Verletzungen des Disziplinarrechts“ vom Wortlaut dieser Bestimmung gedeckt erscheint.

d) Allerdings verlangt § 8 Abs. 1 Z 1 bzw. Abs. 4 Z 1 DSG 2000 eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage, sohin eine Grundlage, aus welcher zweifelsfrei die Zulässigkeit der Verwendung von „(Straf)Daten“ hervorgeht. Die Zulässigkeit der Veröffentlichung der verfahrensgegenständlichen Daten in der Print- und Internetausgabe der Zeitung des Beschwerdegegners kann die Datenschutzbehörde aus § 68 Abs. 3 TJG 2004 jedoch nicht ableiten (vgl. dazu insoweit § 139 Abs. 10 des Ärztegesetzes 1998, welcher in bestimmten Fällen ausdrücklich die Zulässigkeit der Veröffentlichung eines Disziplinarerkenntnisses vorsieht, bzw. auch § 19 Abs. 8 der Disziplinarordnung der Steirischen Landesjägerschaft).

Auch ist nach Ansicht der Datenschutzbehörde der Ausnahmetatbestand des § 8 Abs. 3 Z 1 bzw. Abs. 4 Z 2 DSG 2000 nicht erfüllt, weil dieser auf eine „wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe“ abstellt. Dass eine Veröffentlichung wie die verfahrensgegenständliche eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der dem Beschwerdegegner gesetzlich übertragenen Aufgaben (§ 58 iVm § 68 Abs. 3 TJG 2004) darstellt, kann aber nicht erkannt werden.

Auch die sonstigen in § 8 Abs. 1 bis 3 DSG 2000 angeführten Tatbestände vermögen nach Ansicht der Datenschutzbehörde eine Veröffentlichung nicht zu tragen.

Darüber hinaus muss nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 DSG 2000 selbst bei Datenverwendungen, die prinzipiell zulässig wären, noch ein weiteres Kriterium erfüllt sein, damit die Zulässigkeit der Datenverwendung insgesamt bejaht werden kann: Die Datenverwendung muss nämlich in ihrer konkreten Ausprägung „das gelindeste (Eingriffs-)Mittel“ zur Erreichung des definierten Ziels darstellen. Auch dieses Erfordernis ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Schließlich kann angenommen werden, dass der Beschuldigte bereits durch die Ordnungsstrafe des strengen Verweises und die sonstigen Mitglieder des Beschwerdegegners durch die bloße Information, dass das im gegenständlichen Disziplinarerkenntnis angeführte Verhalten nach dem TJG 2004 eine solche Strafe nach sich ziehen kann, von einer (weiteren) Begehung dieser Tat abgehalten werden. Damit scheidet auch der Anwendungstatbestand des § 8 Abs. 4 Z 3 DSG 2000 aus.

e) Die gegenständliche Veröffentlichung und damit Übermittlung im Sinne des § 4 Z 12 DSG 2000 des den Beschwerdeführer als Beschuldigten betreffenden Disziplinarerkenntnisses vom 25. Februar 2014 unter Nennung seines Vor- und Nachnamens, seines Geburtsdatums und seiner Wohnanschrift sowie des Hinweises auf eine Verwaltungsübertretung muss daher aus dem Blickwinkel der Voraussetzungen des § 8 DSG 2000 sowie des im Datenschutz bestehenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zur Erreichung der in § 58 iVm 68 Abs. 3 TJG 2004 angeführten Zwecke insgesamt als überschießend gewertet werden, weshalb der Beschwerde teilweise spruchgemäß stattzugeben war.

2) Zur Verletzung im Recht auf Löschung (Spruchpunkt 2)

Hinsichtlich der beanstandeten Nichtlöschung wurde im Ermittlungsverfahren festgestellt, dass die begehrte Löschung durchgeführt und das gegenständliche Disziplinarerkenntnis aus der auf der Webseite des Beschwerdegegners www.tjv.at verfügbaren Aprilausgabe 2014 der Zeitschrift „Jagd in Tirol. Zeitung des Tiroler Jägerverbandes“ entfernt und durch ein Bild eines Rotwildes ersetzt wurde.

Eine meritorische Entscheidung der Datenschutzbehörde über eine Beschwerde gemäß § 31 Abs. 2 DSG 2000 wegen Verletzung im Recht auf Löschung kommt nur dann und so lange in Betracht, als die vom Beschwerdeführer angestrebte Löschung noch nicht durchgeführt bzw. veranlasst wurde, es besteht nicht das Recht auf eine bloß nachträgliche Feststellung, dass in der Zwischenzeit bereits gelöschte Daten in einem davor liegenden Zeitraum nicht gelöscht worden waren (vgl. sinngemäß die die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. März 2006, Zl. 2004/06/0125, vom 25. April 2006, Zl. 2004/06/0167, vom 17. Februar 2010, Zl. 2009/17/0075, und vom 01. April 2010, Zl. 2009/17/0021).

Da im vorliegenden Beschwerdefall der begehrte Zustand der Löschung bereits eingetreten ist, kann der Beschwerdegegner keine Leistung mehr erbringen, um die rechtliche Position des Beschwerdeführers zu verbessern, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

3) Zum Antrag auf Erlassung eines Leistungsauftrags (Spruchpunkt 3)

Wie sich nunmehr im Umkehrschluss aus der in § 31 Abs. 7 DSG 2000 idF BGBl. I Nr. 133/2009 ausdrücklich festgelegten Regel, dass nur gegenüber Auftraggebern des privaten Bereichs in Fragen des Auskunftsrechts ein Leistungsauftrag vorgesehen ist, ergibt, hat die Datenschutzbehörde gegenüber Beschwerdegegnern aus dem Kreis der datenschutzrechtlichen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs Rechtsverletzungen nur festzustellen.

Der mit Beschwerde vom 28. Juli 2014 gestellte Antrag, dem Beschwerdegegner die Datenlöschung aufzutragen, war daher als unzulässig bzw. außerhalb der Befugnisse der Datenschutzbehörde liegend zurückzuweisen.

Schlagworte

Geheimhaltung, Löschung, Körperschaft öffentlichen Rechts, Disziplinarerkenntnis, Veröffentlichung, gesetzliche Grundlage, Internet, Zeitschrift, Online-Ausgabe, Medieninhaber, Medienunternehmen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:DSB:2015:DSB.D122.196.0012.DSB.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2015
Quelle: Datenschutzbehörde Dsb, https://www.dsb.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten