TE Dsk BescheidBeschwerde 2015/3/9 DSB-D122.299/0003-DSB/2015

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Veröffentlicht am 09.03.2015
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Norm

DSG 2000 §1 Abs3 Z1
DSG 2000 §26 Abs1
DSG 2000 §4 Z4
DSG 2000 §26 Abs4
ZivMediatG §18
RAO §9 Abs2
DSG 2000 §26 Abs2

Text

GZ: DSB-D122.299/0003-DSB/2015 vom 9. März 2015

[Anmerkung Bearbeiter: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen), etc., sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]

BESCHEID

SPRUCH

Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde des Mag. Z*** L*** (Beschwerdeführer) vom 27. Jänner 2015 gegen Rechtsanwalt Dr. N*** G*** (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft in Folge Verweigerung der Auskunftserteilung zum Auskunftsersuchen vom 1. Oktober 2014 wie folgt:

1) Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Auskunft verletzt hat, indem er dem Beschwerdeführer keine Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten sowie allfällig herangezogene Dienstleister erteilte.

2) Dem Beschwerdegegner wird aufgetragen, binnen einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Exekution Auskunft über die zur Person des Beschwerdeführers verarbeiten Daten im beantragten Ausmaß (Auskunftsbegehren vom 1. Oktober 2014) zu erteilen.

Rechtsgrundlagen: §§ 1 Abs. 3 Z 1, 26, 31 des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 idgF; § 9 Abs. 2 der Rechtsanwaltsordnung – RAO, RGBl. Nr. 96/1868 idgF; § 18 des Zivilrechts-Mediations-Gesetzes – ZivMediatG, BGBl. I Nr. 29/2003.

BEGRÜNDUNG

A. Vorbringen der Parteien

1. Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerde eine Verletzung im Recht auf Auskunft dadurch, dass der Beschwerdegegner auf sein Auskunftsersuchen vom 1. Oktober 2014 mit Schreiben vom 20. November 2014 unter Verweis auf die anwaltliche Verschwiegenheit die Auskunft über die zur Person des Beschwerdeführer verarbeiteten Daten verweigert habe. Dazu sei festzuhalten, dass der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer gegenüber nachweislich zunächst als Mediator im Sinne des Zivilrechts-Mediations-Gesetzes aufgetreten sei und daher eine Berufung auf die anwaltliche Verschwiegenheit schon aus formalen Gründen ausscheide. Die Kontaktaufnahme des Beschwerdegegners mit dem Beschwerdeführer sei derart erfolgt, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer unter seiner privaten Geheimnummer angerufen und sinngemäß erklärt habe, zwischen der Stadt V* und ihm im Zusammenhang mit dem inzwischen gerichtsanhängigen Aufenthalt des Vaters des Beschwerdeführers in einem Pflegeheim der Stadt V*** als Mediator vermitteln zu wollen. Von einer Berufung auf eine Vollmacht als Anwalt sei damals keine Rede gewesen. Zudem sei die Rechtsansicht des Beschwerdegegners auf Basis der anwaltlichen Verschwiegenheit keine Auskunft erteilen zu müssen – mit näherer Begründung – verfehlt. Er beantrage die Feststellung dieser Rechtsverletzung sowie, dass dem Beschwerdegegner die Auskunftserteilung aufgetragen werden möge.

2. Der Beschwerdegegner wurde mit Schreiben der Datenschutzbehörde vom 28. Jänner 2015 aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zur Beschwerde Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdegegner mitgeteilt, dass er bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die geforderte Auskunft erteilen könne. Eine Kopie der Auskunft möge der Datenschutzbehörde übermittelt werden.

Innerhalb der gestellten Frist langte keine Stellungnahme bei der Datenschutzbehörde ein.

3. Über Aufforderung der Datenschutzbehörde teilte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. März 2015 mit, bis dato vom Beschwerdeführer keine Auskunft oder irgendeine andere Erledigung erhalten zu haben.

B. Beschwerdegegenstand

Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob sich der Beschwerdegegner zu Recht auf die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht bzw. überwiegende berechtigte Interessen berufen und somit die Erteilung der begehrten Auskunft zur Gänze verweigern konnte.

C. Sachverhaltsfeststellungen

Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt:

Der Beschwerdeführer wurde vom Beschwerdegegner telefonisch kontaktiert. Im Rahmen dieses Telefonates teilte der Beschwerdegegner mit, als Mediator zwischen der Stadt V*** und dem Beschwerdeführer vermitteln zu wollen.

Am 1. Oktober 2014 richtete der Beschwerdeführer ein Auskunftsbegehren unter Beilage der Kopie seines Führerscheines an den Beschwerdegegner und ersuchte um Auskunft über sämtliche verarbeiteten Daten, die Information über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Anführung von Rechtsgrundlagen hierfür in allgemein verständlicher Form. Gleichzeitig begehrte er auch die Angabe von Namen und Adresse von mit der Verarbeitung dieser Daten beauftragten Dienstleistern.

Mit Schreiben vom 20. November 2014 teilte der Beschwerdegegner folgendes mit

(Hervorhebungen und Unterstreichungen im Original):

„Sehr geehrter Herr Mag. L***l,

ich bestätige den Erhalt Ihres Auskunftsbegehrens und darf binnen offener Frist dazu ausführen:

1. Rechtliche Grundlage des DSG 2000

Sie haben Ihr Auskunftsbegehren auf § 26 Abs. 1 DSG 2000 gestützt. Nach dieser Bestimmung hat ein Auftraggeber jeder Person (…), die dies schriftlich verlangt und ihre Identität in geeigneter Form nachweist, Auskunft über die zu dieser Person (…) verarbeiteten Daten zu geben. Die Auskunft ist nicht zu erteilen, soweit dies zum Schutz des Auskunftswerbers aus besonderen Gründen notwendig ist oder soweit überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere auch überwiegende berechtigte öffentliche Interessen, der Auskunftserteilung entgegenstehen.

2. Anwaltliche Verschwiegenheit

Gem § 9 Abs. 2 RAO ist jeder Rechtsanwalt zur Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten Angelegenheiten und ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse seiner Partei gelegen ist, verpflichtet.

Diese Verpflichtung ist eine Beschränkung des Auskunftsrecht gem § 26 Abs. 1 DSG 2000 (vgl. Dohr-Pollirer-Weiss DSG2 § 26 Anm 24). Die Vertrauensbeziehung Mandant-Rechtsanwalt ist als Grundpfeiler der Rechtsordnung jedenfalls schützenswert. Ich berufe mich daher auf die Verschwiegenheitspflicht, die als überwiegendes Interesse im Sinne des § 26 Abs. 2 DSG 2000 zu werten ist. Jegliche Information, die ich als Anwalt erhalten habe, ist von der anwaltlichen Verschwiegenheit umfasst.

Ich muss Ihnen daher mitteilen, dass ich die begehrte Auskunft mit Verweis auf die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht und die mangelnde Entbindung von eben dieser, verweigern muss.

[…]“

Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf dem vom Beschwerdeführer gemeinsam mit der Beschwerde vorgelegten Auskunftsersuchen sowie dem zitierten Antwortschreiben des Beschwerdegegners sowie den nicht bestrittenen Ausführungen in der Beschwerde selbst.

D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

1. Zur Auftraggebereigenschaft des Beschwerdegegners

Auskunftsbegehren nach § 26 DSG 2000 sind an den Auftraggeber nach § 4 Z 4 DSG 2000 zu richten. Nur dieser ist verpflichtet, auf ein Auskunftsbegehren nach § 26 Abs. 4 DSG 2000 zu reagieren.

Die ehemalige Datenschutzkommission hat in ihrem Bescheid vom 13. Juli 2012, GZ K121.810/0013-DSK/2012, ausgesprochen, dass Rechtsanwälten und ihren Mandanten bei der Frage ihres datenschutzrechtlichen Verhältnisses gemäß § 4 Z 4 und 5 DSG 2000 ein gewisser Gestaltungsspielraum zukommt, wobei auf Grund der beruflichen Selbständigkeit eines Rechtsanwaltes im Regelfall wohl davon auszugehen sein wird, dass Letzterer bei der Besorgung von Geschäften für einen Mandanten gemäß § 4 Z 4 letzter Halbsatz DSG 2000 „eigenverantwortlich“ vorgehen darf und damit hinsichtlich der zwecks Bearbeitung einer Causa verarbeiteten personenbezogenen Daten Auftraggeber ist.

Die Datenschutzbehörde als Nachfolgebehörde der Datenschutzkommission (§ 61 Abs. 9 DSG 2000) sieht keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, zumal der vorliegende Sachverhalt keine Gesichtspunkte dafür erkennen lässt.

Der Beschwerdegegner ist somit als Auftraggeber anzusehen.

2. In der Sache zu Spruchpunkt 1)

2.1. Eingangs ist festzuhalten, dass es bei der Beurteilung des vorliegenden Falles zunächst keine Rolle spielt, ob der Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer als Rechtsanwalt oder Mediator im Sinne des ZivMediatG aufgetreten ist, da auch das ZivMediatG in § 18 eine Verschwiegenheitspflicht normiert.

§ 26 Abs. 2 DSG 2000 anerkennt – in Umsetzung der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 3 Z 1 leg. cit. –, dass in bestimmten Fällen keine Auskunft zu erteilen ist, insbesondere dann nicht, soweit überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten dem entgegenstehen. Darunter fallen auch Berufsgeheimnisse, wie etwa § 9 Abs. 2 RAO (vgl. dazu Jahnel, Datenschutzrecht [2010] Rz 7/57 mwN). Unter Berufung auf § 26 Abs. 2 DSG 2000 könnte etwa dann eine Auskunft verweigert werden, wenn der Auftraggeber bei voller Auskunftserteilung in einem anhängigen Rechtsstreit mit dem Auskunftswerber seine eigene Prozesssituation schwächen würden (vgl. dazu Pollirer/Weiss/Knyrim, Datenschutzgesetz2 § 26 Anm. 21).

Als Einschränkungen eines (verfassungsgesetzlichen) subjektiven Rechts sind diese Ausnahmen jedoch restriktiv auszulegen. Bei der Auskunft nach § 26 DSG 2000 geht es nämlich um personenbezogene Daten des Betroffenen und nicht etwa um jene von Dritten. Daher wird es im Zusammenhang mit Berufsgeheimnissen – wie etwa § 9 Abs. 2 RAO oder § 18 ZivMediatG – ganz besonderer Umstände bedürfen, um ein überwiegendes Interesse des Auftraggebers oder des Dritten an der Nichterteilung der Auskunft über die eigenen Daten des Betroffenen zu begründen (vgl. dazu nochmals Jahnel aaO).

Im Falle der Auskunftsverweigerung hat – wie sich aus § 26 Abs. 4 DSG 2000 ergibt – eine schriftliche begründete Ablehnung zu erfolgen. Aus der Begründung der Ablehnung muss für den Betroffenen selbst, jedoch auch für die Datenschutzbehörde, welche nach § 31 Abs. 1 DSG 2000 angerufen werden kann, nachvollziehbar hervorgehen, aus welchen eine Auskunftserteilung überwiegenden Gründen keine Auskunft erteilt wird.

2.2. Nach der Rechtsprechung der ehemaligen Datenschutzkommission enthält der Anspruch auf Auskunft das Recht, Auskunft über die verarbeiteten Daten in allgemein verständlicher Form zu erhalten, dies bedeutet, dass der Betroffene nicht nur über die Art (Kategorien) der über ihn verarbeiteten Daten aufzuklären ist, sondern dass ihm der Inhalt dieser Daten bekanntzugeben ist. Es genügt daher nicht festzustellen, dass etwa der Name und das Geburtsdatum gespeichert seien, sondern es muss offengelegt werden, wie die tatsächlichen Eintragungen bei diesen Datenarten Name und Geburtsdatum lauten. Weiters sind bezüglich aller in Frage kommenden Datenarten die Herkunft dieser Daten und allfällige Übermittlungen zu beauskunften und zwar in hinlänglich konkreter Form, damit der Betroffene seine Berichtigungs- und Löschungsrechte sowohl gegenüber der Quelle der Daten als auch gegenüber Übermittlungsempfängern durchsetzen kann. Darüber hinaus sind der Zweck und die Rechtsgrundlagen der Datenverwendung zu beauskunften (vgl. dazu etwa den Bescheid vom 14. Dezember 2012, GZ K121.877/0011-DSK/2012).

Die Datenschutzkommission hat weiter ausgesprochen, dass das Recht auf Auskunft nicht nur hinsichtlich solcher Daten geltend gemacht werden kann, die Gegenstand einer automationsunterstützten Datenanwendung sind, sondern – wie sich aus dem Hinweis auf § 4 Z 7 DSG 2000 in § 58 DSG 2000 ergibt – auch hinsichtlich der in manuellen Dateien gemäß § 4 Z 6 DSG 2000 enthaltenen Daten. Wenn aber von einer Person Auskunft über den Inhalt von Urkunden oder über andere, nicht auf eine Datenanwendung oder manuelle Datei bezogene Informationsweitergaben verlangt wird, ist eine Berufung auf das Auskunftsrecht nach § 26 Abs. 1 DSG 2000 ausgeschlossen und kann diese Person auch nicht als zur Auskunft verpflichteter Auftraggeber im Sinn der zuletzt genannten Gesetzesbestimmung angesehen werden (siehe dazu den Bescheid vom 24. April 2001, GZ K120.737/002-DSK/2001; zur datenschutzrechtlichen Auskunft über den Inhalt von Urkunden siehe auch das Urteil des EuGH vom 17. Juli 2014, C-141/12, YS u.a., ECLI:EU:C:2014:2081).

Vom Recht auf Auskunft ist weiter das Recht auf Akteneinsicht zu unterscheiden, welches nicht unter Berufung auf § 26 DSG 2000 geltend gemacht werden kann (vgl. dazu die Bescheide vom 27. Juni 2012, GZ K121.803/0008-DSK/2012, sowie vom 25. April 2008, GZ K121.340/0006-DSK/2008, sowie nochmals das Urteil des EuGH vom 17. Juli 2014).

Die Datenschutzbehörde sieht keinen Anlass, von dieser gefestigten Rechtsprechung abzuweichen.

2.3. Die Datenschutzbehörde vermag – unter Berücksichtigung des oben Ausgeführten – anhand der vorgebrachten Begründung für die Auskunftsverweigerung nicht zu erkennen, welche konkreten überwiegenden berechtigten Interessen des Beschwerdegegners oder des – nicht näher spezifizierten – Mandanten einer (vollständigen) Auskunftserteilung entgegenstehen. Der Beschwerdegegner berief sich zwar im Schreiben vom 20. November 2014 auf überwiegende berechtigte Interessen sowie auf die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht. Jedoch ist für die Datenschutzbehörde aufgrund dieses allgemein gehaltenen, nicht näher begründeten Vorbringens nicht nachvollziehbar, weshalb die Interessen des Beschwerdegegners sowie des – nicht näher spezifizierten – Mandanten das Interesse des Beschwerdeführers jedenfalls zur Gänze überwiegen und deshalb keine Auskunft erteilt werden kann.

Ein pauschaler Verweis auf die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht nach § 9 Abs. 2 RAO (oder eine andere gesetzliche Verschwiegenheitspflicht) kann jedenfalls ein Absehen von der Auskunftserteilung nicht rechtfertigen (vgl. dazu bereits den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 27. Oktober 2014, GZ DSB-D122.215/0004-DSB/2014).

3. In der Sache zu Spruchpunkt 2)

Der Beschwerdeführer beantragte in der Beschwerde, dass dem Beschwerdegegner die Auskunftserteilung aufgetragen werden möge. Beim Beschwerdegegner handelt es sich um einen Auftraggeber des privaten Bereiches. Der Leistungsauftrag gründet sich daher auf § 31 Abs. 7 2. Satz DSG 2000.

Schlagworte

Auskunft, Nichterteilung, Begründungspflicht, Rechtsanwalt als Auftraggeber, Tätigkeit als Mediator, berufliche Schweigepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:DSB:2015:DSB.D122.299.0003.DSB.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2015
Quelle: Datenschutzbehörde Dsb, https://www.dsb.gv.at
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