Norm
DSG 2000 §1 Abs3 Z2Text
GZ: DSB-D122.319/0002-DSB/2015 vom 11.März 2015
[Anmerkung Bearbeiter: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen), etc., sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]
BESCHEID
SPRUCH
Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde des Verbands T*** (Beschwerdeführer, im Folgenden kurz auch: T***) vom 28. Februar 2015 (verbessert mit Eingabe vom 5. März 2015) gegen die Finanzmarktaufsichtsbehörde (Beschwerdegegnerin, im Folgenden kurz auch: FMA) wegen Verletzung im Recht auf Löschung und Richtigstellung in Folge Nichtbeachtung eines Löschungsverlangens des früheren Vereins „Unterstützungskasse K***“ vom 16. Juni 2014 wie folgt:
1. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, der Beschwerdegegnerin durch Bescheid einen Widerruf bzw. eine Löschung von Daten (einer Warnmeldung der FMA) aufzutragen, wird die Beschwerde zurückgewiesen.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Rechtsgrundlagen: § 1 Abs. 3 Z 2, § 27 Abs. 1 und § 31 Abs. 2 und 7 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF, iVm § 27 des Vereinsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 66/2002 idgF.
BEGRÜNDUNG
A. Vorbringen des Beschwerdeführers
Die Beschwerde datiert vom 28. Februar 2015, ist am 3. März 2015 bei der Datenschutzbehörde eingelangten und nach einem Mangelbehebungsauftrag und Vorhalt der Datenschutzbehörde, die Aktivlegitimation zur Beschwerdeführung näher darzulegen (Schreiben der Datenschutzbehörde vom 3. März 2015, GZ: DSB-D122.319/0001-DSB/2015), mit Schreiben vom 5. März 2015 ergänzt und verbessert worden. Der Beschwerdeführer behauptet darin eine Verletzung im Recht auf Löschung und Richtigstellung sowie eine Verletzung in vom ihm wahrzunehmenden Persönlichkeitsrechten „gemäß § 26 ABGB“ sowie einen Schaden am Ruf und einen ideellen Vermögensschaden gemäß § 1330 ABGB dadurch, dass die FMA auf ihrer Website eine Warnmeldung betreffend den per 31. Dezember 2014 aufgelösten Verein „Unterstützungskasse K***“ veröffentliche und sich geweigert habe, das Löschungsverlagen des genannten Vereins vom 16. Juni 2014 zu erfüllen. Als Verband, bei dem der betroffene Verein Mitglied gewesen sei, sei er betroffen, in seinem Ruf geschädigt und nehme die Persönlichkeitsrechte des aufgelösten Vereins wahr. Weiters machte der Beschwerdeführer Mängel im der Datenverwendung zu Grunde liegenden Verfahren der FMA und materielle Rechtswidrigkeit der Warnmeldung im Sinne der Vorschriften des VAG geltend. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, der FMA aufzutragen, die entsprechenden Kundmachungen und Veröffentlichungen sofort zu widerrufen und zu löschen.
Eine Anhörung der Beschwerdegegnerin war nicht erforderlich, da die Sache bereits auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers und der von ihm vorgelegten Beweismittel entschieden werden kann.
B. Beschwerdegegenstand
Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob der Beschwerdeführer zur Ausübung des Beschwerderechts gemäß § 31 Abs. 2 DSG 2000 namens des Vereins „Unterstützungskasse K***“ legitimiert ist oder durch die Veröffentlichung von Daten dieses Vereins durch die FMA in seinem Recht auf Richtigstellung oder Löschung verletzt worden ist.
C. Sachverhaltsfeststellungen
Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt:
Die FMA veröffentlicht (überprüft, Stand: 9. März 2015) auf ihrer Website unter der URL https://www.fma.gv.at/**** eine Warnmeldung mit folgendem Inhalt (Layout nur angenähert wiedergegeben):
„07.11.2013
UNTERSTÜTZUNGSKASSE K***
Veröffentlichung gemäß § 22c Abs. 1 Z2 FMABG
--------------------------------------------------------------------------------
Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 22c Abs. 1 Z 2 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG) im Falle der Verhängung einer Sanktion, die wegen Verstößen gegen u.a. § 110 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) gesetzt wurde, den Namen des Unternehmens, gegen das eine Sanktion verhängt wurde, sowie die verhängte Sanktion beauskunften oder veröffentlichen.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 7. November 2013 teilt die FMA daher mit, dass der
UNTERSTÜTZUNGSKASSE K***
ZVR-Zahl 00++00++00++
0000 F***, ++++++++++++
www.a****.at
mit Bescheid vom 16.10.2013 aufgetragen wurde, den Betrieb der Vertragsversicherung zu unterlassen.“
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten Ausdrucken; die Website ist am 9. März 2015 von der Datenschutzbehörde aufgerufen und überprüft worden.
Der Bestand des Vereins „Unterstützungskasse K***“ (ZVR-00++00++) endete am 31. Dezember 2014 durch freiwillige Selbstauflösung. Abwickler wurden nicht bestellt.
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten ZVR-Auszug.
Der Verein „Unterstützungskasse K*** war Mitglied des Beschwerdeführers.
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers (laut vorliegendem ZVR-Auszug war der den T*** organschaftlich vertretende Präsident auch Präsident der „Unterstützungskasse K***“).
Am 16. Juni 2014 beantragte der frühere Verein “Unterstützungskasse K***, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. B*** G***-G*** und Dr. C*** F*** aus B***, bei der FMA eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung gemäß § 4 Abs. 11 VAG.
Beweiswürdigung: Diese Feststellung beruht auf der vom Beschwerdeführer als Beilage zur Beschwerdeergänzung vom 5. März 2015 vorgelegten Kopie dieses Antrags.
D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
Der Beschwerdeführer ist nicht aktiv legitimiert, das einem aufgelösten Verein möglicherweise zugekommene Löschungsrecht durch eine Beschwerde gemäß § 31 Abs. 2 DSG 2000 geltend zu machen. In einem eigenen Recht auf Löschung oder Richtigstellung kann der Beschwerdeführer wiederum durch den vorgebrachten und erwiesenen Sachverhalt denkmöglich nicht verletzt worden sein.
Die in Beschwerde gezogene Warnmeldung (Datenübermittlung durch Veröffentlichung, zu derartigen Warnmeldungen siehe den Bescheid der früheren Datenschutzkommission vom 18.1.2012, K121.746/0002-DSK/2012, RIS) enthält keine Daten des Beschwerdeführers. Es liegt auch kein Vorbringen vor, wonach für Zwecke des entsprechenden Verfahrens der FMA Daten des Beschwerdeführers verwendet worden wären.
Betroffener gemäß § 4 Z 3 DSG 2000 war hier daher, entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers, allein der aufgelöste Verein „Unterstützungskasse K***“
Das Grundrecht auf Datenschutz ist ein höchstpersönliches Recht, das mit dem Tod des Betroffenen erlischt und nicht auf Rechtsnachfolger übergeht. Träger dieses Grundrechtes ('jedermann') können somit nur lebende Personen sein. Daher sind, wenn im DSG 2000 von 'Daten' (vgl. § 4 Z. 1 leg. cit.) die Rede ist, immer nur Daten lebender Personen gemeint (Bescheid der Datenschutzkommission vom 12. September 2003, K202.028/006-DSK/2003, RIS).
Dies gilt sowohl für das Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 DSG 2000 als auch für das in § 1 Abs. 3 DSG 2000 verfassungsrechtlich verankerte und in § 27 DSG 2000 näher ausgeführte Recht auf Richtigstellung und Löschung eigener Daten.
Gemäß § 27 VerG endete die Rechtspersönlichkeit des früheren Vereins „Unterstützungskasse K***“ mit dem im ZVR eingetragenen Auflösungsdatum. Da damit auch die Vertretungsbefugnis der zuletzt amtierenden Organe erloschen ist (Abwickler wurden nicht bestellt), ist das datenschutzrechtlich betroffene Rechtssubjekt damit nicht nur handlungsunfähig sondern auch rechtlich nicht mehr existent. Dies ist dem Tod einer natürlichen Person gleichzuhalten. Auch die Mitgliedschaft des aufgelösten Vereins im Beschwerdeführer T*** (und damit ein Rechtsverhältnis der „moralischen Person“ gemäß § 26 ABGB) ist damit erloschen.
Der betroffene Verein existiert nicht mehr, und das geltend gemachte Recht auf Löschung oder Richtigstellung kann als höchstpersönliches Recht nicht im Wege der Rechtsnachfolge auf den Beschwerdeführer übergegangen sein (ein Titel für eine entsprechende Rechtsnachfolge wurde im Übrigen auch weder behauptet noch nachgewiesen). Anträge, die der aufgelöste Verein bei der FMA gestellt hat, wirken nicht für den Beschwerdeführer. Die weiters vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rechte (§ 16 und § 26 ABGB als mögliche Grundlagen eines allgemeinen Persönlichkeitsrechts juristischer Personen und § 1330 ABGB als mögliche Grundlage von Schadenersatzansprüchen) liegen außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Datenschutzbehörde. Der „Ruf“ des Beschwerdeführers (Beschwerde vom 28. Februar 2015, Seite 2, letzter Absatz) ist überdies kein Schutzobjekt des DSG 2000 und kann ebenfalls nicht gemäß § 31 Abs. 2 DSG 2000 mit Beschwerde an die Datenschutzbehörde geltend gemacht werden.
Soweit der Beschwerdeführer daher im eigenen Namen auftritt, kann aus dem festgestellten Sachverhalt nicht einmal ansatzweise eine Verletzung im Recht auf Richtigstellung oder Löschung eigener Daten abgeleitet werden.
Gemäß § 31 Abs. 7 DSG 2000 ist die Zuständigkeit der Datenschutzbehörde gegenüber Auftraggebern des öffentlichen Bereichs – zu denen die FMA gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 DSG 2000 zählt – auf die Erlassung von Feststellungsbescheiden beschränkt. Der Antrag auf Erlassung eines Leistungsbescheids (Auftrag zum Widerruf bzw. zur Löschung der Warnmeldung) war daher laut Spruchpunkt 1. zurückzuweisen.
Im Übrigen war die Beschwerde gemäß Spruchpunkt 2. als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Löschung, Finanzmarktaufsicht, Versicherungsaufsicht, Warnmeldung, Internet, Beschwerdelegitimation, Betroffener, Vereinsauflösung, Untergang einer juristischen Person, keine Rechtsnachfolge im Recht auf DatenschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:DSB:2015:DSB.D122.319.0002.DSB.2015Zuletzt aktualisiert am
07.05.2015