TE Dsk BescheidBeschwerde 2015/8/7 DSB-D122.311/0007-DSB/2015

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.08.2015
beobachten
merken

Norm

DSG 2000 §1 Abs1
DSG 2000 §1 Abs2
DSG 2000 §5 Abs4
DSG 2000 §7 Abs2
DSG 2000 §7 Abs3
DSG 2000 §8 Abs1 Z4
DSG 2000 §8 Abs3 Z5
DSG 2000 §31 Abs2
DSG 2000 §31 Abs7
GOG §89h
AVG §13 Abs8

Text

GZ: DSB-D122.311/0007-DSB/2015 vom 7. August 2015

[Anmerkung Bearbeiter: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen), etc., sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]

BESCHEID

SPRUCH

Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde der Dr. Corinna A*** (Beschwerdeführerin), vertreten durch Dr. Gustav M***, Rechtsanwalt in J***, vom 13. Februar 2015 gegen die E*** Gebietskrankenkasse (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wie folgt:

         - Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlagen: §§ 1 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 4, 7 Abs. 2 und 3, 8 Abs. 1 Z 4 iVm Abs. 3 Z 5 sowie 31 Abs. 2 und 7 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idgF; § 89h Gerichtsorganisationsgesetz (GOG), RGBl. Nr. 217/1896 idgF

BEGRÜNDUNG

A. Vorbringen der Parteien

1. In ihrer Beschwerde vom 13. Februar 2015 behauptet die Beschwerdeführerin eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung. Sie sei seit 1. Dezember 1998 als angestellte Zahnärztin in dem von der Beschwerdegegnerin betriebenen Zahnambulatorium J*** tätig gewesen. Neben dieser Tätigkeit betreibe sie auch eine Privatordination als Wahlärztin. Am 9. September 2014 sei sie von der Beschwerdegegnerin fristlos entlassen worden. Die Beschwerdeführerin habe diese Entlassung mit zur Zahl *6 Cga 2*8/14p protokollierten Klage beim Landesgericht J*** angefochten. Unter anderem werde der Beschwerdeführerin vorgeworfen, sie habe drei namentlich genannte Patienten, welche die Beschwerdeführerin zunächst im Zahnambulatorium der Beschwerdegegnerin behandelt haben soll, widerrechtlich abgeworben. Die Beschwerdegegnerin stütze diesen Vorwurf auf bei ihr vorliegende Daten, bestehend aus den Honorarnoten der Beschwerdeführerin bzw. Ansuchen von Patienten der Privatordination der Beschwerdeführerin um Refundierung ihrer Behandlungskosten.

Da es sich bei der nach § 131 ASVG abzuwickelnden Refundierung der von den Privatpatienten der Beschwerdeführerin an diese bezahlten Honorarnoten und dem vor dem Landesgericht J*** als Arbeits- und Sozialgericht zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin anhängigen Rechtsstreit betreffend die fristlose Entlassung der Beschwerdeführerin um zwei verschiedene Aufgabenbereiche der Beschwerdegegnerin handle, liege eine Übermittlung von Daten durch Änderung des Verwendungszweckes vor. Schließlich seien die von der Beschwerdeführerin ausgestellten Honorarnoten und die damit in Zusammenhang stehenden Ansuchen ihrer Privatpatienten um Ersatz der Behandlungskosten von der Beschwerdegegnerin als Beleg für die angeblich widerrechtliche Abwerbung von Patienten durch die Beschwerdeführerin im genannten Entlassungsverfahren weiter verwendet worden.

Für diese Verwendung der ursprünglich zu einem völlig anderen Zweck ermittelten Daten durch die Beschwerdegegnerin gebe es keine gesetzliche Grundlage. Es sei der Beschwerdegegnerin nämlich schon aus dem in § 6 Abs. 1 Z 1 DSG 2000 festgelegten Prinzip der Datenverwendung nach Treu und Glauben nicht erlaubt, Daten, die sie in Vollziehung des § 131 ASVG, somit für einen ganz anderen Zweck ermittelt hat, in einem Rechtsstreit in eigener Sache, in dem die Zulässigkeit der Entlassung der Beschwerdeführerin verfahrensgegenständlich sei, gegen die Beschwerdeführerin zu verwenden.

Diese Verwendung lasse sich auch nicht damit rechtfertigen, dass sie gemäß § 7 Abs. 2 iVm § 8 Abs. 1 Z 4 und Abs. 3 Z 5 DSG 2000 zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen des Auftraggebers vor einer Behörde notwendig wäre. Im gegenständlichen Rechtsstreit habe nämlich ein Gericht, keine Verwaltungsbehörde über die Rechtmäßigkeit der Entlassung zu entscheiden. Gemäß § 89h GOG seien in zivilrechtlichen Verfahren ausschließlich Gerichte zur Einholung von Auskünften von den Sozialversicherungsträgern ermächtigt.

Im vorliegenden Fall habe die Beschwerdegegnerin – ohne entsprechende Aufforderung des Landesgerichtes J*** – die bei ihr aufliegenden Daten im Zusammenhang mit dem von der Beschwerdeführerin für ihre drei Privatpatienten ausgestellten Honorarnoten dazu missbraucht, der Beschwerdeführerin die widerrechtlich Abwerbung von Patienten zu Last zu legen. In weiterer Folge habe die Beschwerdegegnerin anhand dieser Daten mit den drei Privatpatienten Kontakt aufgenommen, um von diesen belastende Aussagen gegen die Beschwerdeführerin zu erhalten und diese Aussagen in dem zur Zahl *6 Cga 2*8/14p anhängigen Rechtsstreit zur Rechtfertigung der Entlassung der Beschwerdeführerin zu verwenden.

Die Beschwerdeführerin beantragte, die Datenschutzbehörde möge feststellen, dass die Beschwerdeführerin dadurch in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden sei, dass die Beschwerdegegnerin die von der Beschwerdeführerin im Verfahren zur Erstattung von Kosten der Krankenbehandlung von Patienten ihrer Privatordination ausgestellten Honorarnoten in dem zur Zahl *6 Cga 2*8/14p beim Landesgericht J*** als Arbeits- und Sozialgericht anhängigen Verfahren betreffend die Zulässigkeit der Entlassung der Beschwerdeführerin verwendet habe.

2. Mit – über Mangelbehebungsauftrag der Datenschutzbehörde ergangenem - Schreiben vom 11. März 2015 wiederholte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen dahinhegend, dass die Beschwerdeführerin durch die Weiterverwendung der von ihr für ihre drei Privatpatienten ausgestellten Honorarnoten (und damit Name und Anschrift der drei Patienten) in dem zur Zahl *6 Cga 2*8/14p anhängigen Rechtsstreit zur Rechtfertigung der Entlassung der Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden sei,

3. Mit Stellungnahme vom 27. April 2015 bestritt die Beschwerdegegnerin näher begründet die Betroffeneneigenschaft der Beschwerdeführerin und machte geltend, die Datenschutzbehörde sei im Sinne des § 32 DSG 2000 zur Überprüfung von Datenschutzverletzungen durch Akte, die zur Rechtsprechung der Gerichte einen unmittelbaren Bezug haben, nicht zuständig. Die Verwendung der Honorarnoten rechtfertigte die Beschwerdegegnerin mit dem Bestimmungen des § 8 Abs.3 Z 1 und 5 DSG 2000.

4. Mit Stellungnahme vom 22. Juni 2015 führte die Beschwerdeführerin – ihr bisheriges Vorbingen bekräftigend - aus „dass im gegenständlichen Beschwerdeverfahren entscheidend ist, dass die ursprünglich zu einem völlig anderen Zweck erfassten Honorarnoten, nämlich zum Zwecke der Gewährung einer Kostenerstattung bzw. eines Zuschusses zum Zahnersatz nach § 153 ASVG, von der Beschwerdegegnerin für eine rechtliche Auseinandersetzung über die Beendigung des zwischen der Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin bestehenden Dienstverhältnisses (weiter)verwendet“ worden seien. Für die Verwendung zu einem völlig anderen Zweck bestehe keine gesetzliche Grundlage. Es sei der Beschwerdegegnerin verwehrt, Daten, die sie in Vollziehung des § 153 ASVG erhoben habe, in einem Rechtsstreit in eigener Sache, in dem die Zulässigkeit der Entlassung der Beschwerdeführerin verfahrensgegenständlich sei, zu verwenden.

5. Mit Schreiben vom 14. Juli 2015 brachte die Beschwerdeführerin vor, die Beschwerdegegnerin habe mit Schriftsatz vom 10. Juli 2015 die drei von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Privatordination ausgestellten Honorarnoten, aus welchen sich die Namen, Sozialversicherungsnummern und Geburtsdaten dieser Patienten, die von der Beschwerdeführerin für diese Patienten erbrachten Leistungen sowie die Höhe der von ihr in Rechnung gestellten Honorare ergäben, vorgelegt. Die Beschwerdegegnerin habe diese in den Honorarnoten enthaltenen Daten im anhängigen arbeitsgerichtlichen Verfahren dazu verwendet, der Beschwerdeführerin die widerrechtliche Abwerbung von Patienten zur Last legen zu können. Die Beschwerdeführerin modifizierte ihren Antrag dahingehend, dass die Datenschutzbehörde feststellen möge, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin dadurch verletzt hat, dass die Beschwerdegegnerin Namen, Sozialversicherungsnummern und Geburtsdaten von drei Patienten, die von der Beschwerdeführerin für diese drei Patienten in ihrer Privatordination erbrachten Leistungen sowie die Höhe der von ihr in Rechnung gestellten Honorare, welche der Beschwerdegegnerin aus den von der Beschwerdeführerin ausgestellten Honorarnoten bekannt gewesen seien, im arbeitsgerichtlichen Verfahren betreffend die Zulässigkeit der Entlassung der Beschwerdeführerin verwendet habe.

B. Beschwerdegegenstand

Auf Grund des Vorbringens der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin dadurch in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem sie den sich aus den von der Beschwerdeführerin für drei Privatpatienten ausgestellten Honorarnoten abgeleiteten Vorwurf der widerrechtlichen Abwerbung dieser drei Patienten an das Landesgericht J*** als Arbeitsgericht übermittelt hat.

C. Sachverhaltsfeststellungen

Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt:

Die Beschwerdeführerin ist Zahnärztin und betreibt als solche eine Privatordination. Darüber hinaus war die Beschwerdeführerin seit 1. Dezember 1998 als angestellte Zahnärztin in dem von der Beschwerdegegnerin betriebenen Zahnambulatorium J*** tätig.

Am 9. September 2014 wurde die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin fristlos entlassen. Die Beschwerdeführerin focht diese Entlassung mit zur Zahl *6 Cga 2*8/14p protokollierter Klage beim Landesgericht J*** als Arbeits- und Sozialgericht an. In diesem Verfahren warf die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin u.a. die unzulässige Abwerbung von drei Patienten des Zahnambulatoriums vor. Die Beschwerdegegnerin stützte diesen Vorwurf auf drei von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Privatordination ausgestellte Honorarnoten, die die Privatpatienten der Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin zwecks Gewährung einer Kostenerstattung bzw. eines Zuschusses zum Zahnersatz eingereicht hatten.

Beweiswürdigung: Dies ergibt sich aus den insoweit übereinstimmenden Ausführungen in der Beschwerde vom 13. Februar 2015 sowie der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 27. April 2015.

D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

Zum Beschwerdegegenstand:

In ihrer Beschwerde vom 13. Februar 2015 rügte die Beschwerdeführerin die Verwendung der von ihr für drei Privatpatienten ausgestellten Honorarnoten in einem näher genannten arbeitsgerichtlichen Verfahren durch die Beschwerdegegnerin. Aus den näheren Ausführungen in der Beschwerde (sowie auch in den weiteren Stellungnahmen der Beschwerdeführerin) ergibt sich, dass die von der Beschwerdeführerin monierte Verwendung in der Übermittlung des sich aus den Honorarnoten abgeleiteten Vorwurfs der widerrechtlichen Abwerbung von drei Patienten an das Landesgericht J*** bestand. Dass es vorliegendenfalls allein um die Weitergabe von Daten an das Landesgericht J*** geht, bestätigt die Beschwerdeführerin weiters mit der ausdrücklichen Bezugnahme auf den Rechtfertigungsgrund des § 8 Abs. 3 Z 5 DSG 2000 („Datenverwendung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen des Auftraggebers vor einer Behörde“) sowie der Anführung des § 89h GOG.

Mit Schriftsatz vom 14. Juli 2015 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass die Honorarnoten dem Landesgericht J*** nunmehr durch die Beschwerdegegnerin physisch vorgelegt worden seien und führte aus, welche konkreten Datenarten die Honorarnoten enthielten. Daraufhin „modifizierte“ die Beschwerdeführerin ihren in der Beschwerde enthaltenen Antrag dahingehend, dass die Datenschutzbehörde feststellen möge, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin dadurch in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, dass die Beschwerdegegnerin Namen, Sozialversicherungsnummern und Geburtsdaten von drei Patienten, die von der Beschwerdeführerin für diese drei Patienten in ihrer Privatordination erbrachten Leistungen sowie die Höhe der von ihr in Rechnung gestellten Honorare, welche der Beschwerdegegnerin aus den von der Beschwerdeführerin ausgestellten Honorarnoten bekannt gewesen seien, im arbeitsgerichtlichen Verfahren betreffend die Zulässigkeit der Entlassung der Beschwerdeführerin verwendet habe.

Diese „Modifikation“ stellt lediglich eine Konkretisierung des ursprünglichen Verfahrensgegenstandes durch Bekanntgabe der Datenarten, aus denen sich die verfahrensgegenständlichen Honorarnoten zusammensetzen, dar. Eine – allfällig wesentliche – Änderung des Beschwerdegegenstandes im Sinne des § 13 Abs. 8 AVG ist in dieser Konkretisierung nicht zu erblicken.

Zur Zuständigkeit der Datenschutzbehörde:

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist – wie erläutert – die Übermittlung von Daten an das Landesgericht J*** durch die Beschwerdegegnerin. Diese Übermittlung stellt eine Verfahrenshandlung einer Prozesspartei in einem gerichtlichen Verfahren und keinen Akt im Dienste der Gerichtsbarkeit dar (vgl. § 5 Abs. 4 DSG 2000), da nicht das Landesgericht J*** tätig wurde, sondern die – als Auftraggeberin des öffentlichen Bereiches zu qualifizierende - Beschwerdegegnerin als Verfahrenspartei (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes vom 27. April 2012, Zl. 2010/17/0003). Die Datenschutzbehörde ist daher zur Entscheidung im vorliegenden Fall zuständig.

In der Sache selbst:

Die verfahrensgegenständlichen – von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Privatordination ausgestellten - Honorarnoten wurden von deren Privatpatienten bei der Beschwerdegegnerin zwecks Gewährung einer Kostenerstattung bzw. eines Zuschusses zum Zahnersatz eingereicht. Im Zuge des von der Beschwerdeführerin angestrengten arbeitsgerichtlichen Verfahrens vor dem Landesgericht J*** lastete die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die sich aus diesen Honorarnoten abgeleitete Abwerbung dieser drei – zuvor im Zahnambulatorium behandelten - Patienten als Entlassungsgrund an.

Daten dürfen nach § 7 Abs. 2 DSG 2000 nur übermittelt werden, wenn sie aus einer zulässigen Datenanwendung stammen, der Empfänger dem Übermittelnden seine ausreichende gesetzliche Zuständigkeit oder rechtliche Befugnis im Hinblick auf den Übermittlungszweck glaubhaft gemacht hat und durch Zweck und Inhalt der Übermittlung schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen nicht verletzt werden.

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 iVm Abs. 3 Z 5 DSG 2000 sind schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen hinsichtlich nicht-sensibler Daten aus überwiegendem berechtigten Interesse des Auftraggebers dann nicht verletzt, wenn die Datenverwendung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen des Auftraggebers vor einer Behörde notwendig ist und die Daten rechtmäßig ermittelt wurden.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, die verfahrensgegenständliche Verwendung der Honorarnoten könne nicht durch die zitierte Bestimmung des § 8 Abs. 3 Z 5 DSG 2000 gerechtfertigt werden, da im gegenständlichen Rechtsstreit ein Gericht und nicht eine Verwaltungsbehörde über die Rechtmäßigkeit der Entlassung zu entscheiden habe.

Weder das DSG 2000 selbst noch die diesbezüglichen Materialien enthalten einen Hinweise darauf, was unter der in § 8 Abs. 3 Z 5 DSG 2000 genannten „Behörde“ zu verstehen ist. Zu § 9 Z 9 DSG 2000, der eine gleichlautende Bestimmung in Hinblick auf die Verwendung sensibler Daten enthält, führen die Materialien (1613 BlgNR 20. GP 41) hingegen aus, dass die Verwendung sensibler Daten zur Rechtsverteidigung gemäß Z 9 naturgemäß die Zulässigkeit der Verwendung dieser Daten im Vorfeld einer gerichtlichen – oder verwaltungsbehördlichen – Auseinandersetzung einschließe, also z.B. auch die Verwendung im Rahmen des Versuches einer außergerichtlichen Streitbeilegung.

Durch diese ausdrückliche Bezugnahme auf gerichtliche Auseinandersetzungen hat der Gesetzgeber in den Materialien klar zu erkennen gegeben, dass unter einer „Behörde“ im Sinne des § 9 Z 9 DSG 2000 nicht nur Verwaltungsbehörden, sondern jedenfalls auch Gerichte zu verstehen sind. Dieses Ergebnis ist auf die gleichlautende Regelung des § 8 Abs. 3 Z 5 DSG 2000 zu übertragen. Zum einen sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber den ident formulierten Tatbeständen in § 8 Abs. 3 Z 5 DSG 2000 und § 9 Z 9 DSG 2000 unterschiedliche Inhalte unterstellen wollte. Zum anderen würde ein restriktives – nur Verwaltungsbehörden umfassendes – Verständnis des Begriffes „Behörde“ in § 8 Abs. 3 Z 5 DSG 2000 zu dem unhaltbaren Ergebnis führen, dass nicht-sensible Daten im Bereich der verfahrensmäßigen Durchsetzung und Verteidigung von Rechten einem strengeren Regime unterworfen wären als sensible Daten.

Abgesehen davon, ist mit Pürgy/Zavadil davon auszugehen, dass unter dem Begriff „Behörde“ im DSG 2000 (vgl. dazu § 1 Abs. 2 DSG 2000) allgemein „jene Organe der Vollziehung (Gerichtsbarkeit und Verwaltung“ verstanden [werden], denen hoheitliche Aufgaben übertragen sind (siehe dazu Pürgy/Zavadil, Die „staatliche Behörde“ im Sinne des § 1 Abs. 2 DSG 2000, in Bauer/Reimer (Hrsg.) Handbuch Datenschutzrecht [2009] S. 145).

Die in Rede stehende Übermittlung des aus den Honorarnoten abgeleiteten Vorwurfs der Abwerbung von Patienten erfolgte zur Rechtfertigung der Entlassung der Beschwerdeführerin im Zuge eines gerichtlichen Verfahrens, dessen Gegenstand die Zulässigkeit der Entlassung der Beschwerdeführerin war, und stand somit in unmittelbarem Zusammenhang zu diesem. Vor diesem Hintergrund lag die Übermittlung an das Landesgericht J*** letztlich im überwiegenden berechtigten Interesse der Beschwerdegegnerin gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 iVm Abs. 3 Z 5 DSG 2000. An der Rechtmäßigkeit der Erfassung der Honorarnoten durch die Beschwerdegegnerin kann kein Zweifel bestehen; wurden diese doch von den Privatpatienten der Beschwerdeführerin selbst bei der Beschwerdegegnerin zwecks Kostenerstattungen bzw. Zuschüssen zum Zahnersatz eingereicht. Ebenso war das Landesgericht J*** als staatlicher Entscheidungsapparat in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren zwischen der Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin als Empfänger rechtlich befugt, Informationen aus den Honorarnoten zu empfangen. Das Bestehen eines gelinderen Mittels wurde von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht und ist auch für die Datenschutzbehörde nicht ersichtlich. Die vorliegende Übermittlung erweist sich somit im Lichte der Bestimmungen §§ 7 Abs. 2 und 3 iVm 8 Abs. 1 Z 4 iVm Abs. 3 Z 5 DSG 2000 als zulässig.

Die von der Beschwerdegegnerin angeführte Bestimmung des § 89h GOG („Amtshilfe der Sozialversicherungsträger“) wonach die Sozialversicherungsträger und deren Hauptverband den Gerichten auf deren Ersuchen Auskünfte über verfahrenserhebliche Umstände zu erteilen haben, ändert nichts an diesem Ergebnis (siehe dazu nochmals das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes). Abgesehen davon, dass die Amtshilfe durch eine Prozesspartei schon rein begrifflich nicht in Frage kommt, enthält diese Bestimmung eine Ermächtigung zur Ermittlung bzw. Übermittlung von sich bei einem Dritten, nämlich dem Sozialversicherungsträger, befindlichen Daten, die in einem gerichtlichen Verfahren von Bedeutung sind. Dieser Bestimmung kann aber nicht entnommen werden, dass ein Sozialversicherungsträger in einem Verfahren, im welchem er selbst als Prozesspartei beteiligt ist, rechtmäßig durch ihn verarbeitete Daten nur über Aufforderung des Gerichtes verwenden darf.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Schlagworte

Geheimhaltung, Sozialversicherungsträger, Arbeitsrecht, Dienstrecht, Zivilprozess, Gericht, Behörde, Partei, Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:DSB:2015:DSB.D122.311.0007.DSB.2015

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2016
Quelle: Datenschutzbehörde Dsb, https://www.dsb.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten