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E1E;Norm
11992E052 EGV Art52;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde des D, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 11. Jänner 2000, Zl. 02/04-192/1, betreffend Tourismusabgabe für Ferienwohnungen (mitbeteiligte Partei: Großgemeinde W), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Burgenland hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 23. November 1998 wurde dem Beschwerdeführer für das Jahr 1997 Tourismusabgabe für Ferienwohnungen gemäß § 28
Bgld. Tourismusgesetz 1992 als Alleineigentümer einer Wohneinheit in der Größe von 44,62 m2 im Seepark in der mitbeteiligten Gemeinde vorgeschrieben.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in der er insbesondere vorbrachte, dass es sich um ein Objekt, das im Gebiet für Erholungs- und Verkehrseinrichtungen gemäß § 14 Abs. 3 lit. f Bgld. Raumplanungsgesetz LGBl. Nr. 18/1969 gelegen sei, handle. Eine Vorschreibung der Bgld. Tourismusabgabe habe daher gemäß § 28 Abs. 2 des Bgld. Tourismusgesetzes 1992 zu entfallen. Das Tourismusgesetz widerspreche auch dem Gleichheitsgrundsatz. Durch die Nutzung der Reihenhäuser im gegenständlichen Feriendorf entstünden der Gemeinde erhebliche Mehreinnahmen. Durch Vorschreibung von Steuern auf bestimmte Wohnsitze werde außerdem die Freizügigkeit der Person beeinträchtigt, da durch derartige prohibitive Maßnahmen, die zu erheblichen Zahlungen führen könnten, die Anschaffung von Wohnungen in gewissen Gebieten nicht mehr mit einem Durchschnittseinkommen österreichischer Bürger finanziert werden könne. Durch das Gesetz werde auch in die gemäß Art. 52 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewährleistete Niederlassungsfreiheit eingegriffen.
Mit Bescheid vom 17. Juni 1999 des Gemeinderats der mitbeteiligten Gemeinde wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend führte der Gemeinderat insbesondere aus, dass das Berufungsvorbringen über weite Strecken verfassungsrechtlicher Natur sei und damit für die Berufungsbehörde irrelevant. Die in § 28 Abs. 2 Bgld. Tourismusgesetz 1992 vorgesehenen Voraussetzungen träfen auf das Objekt des Beschwerdeführers zu. Die Berufungsbehörde habe lediglich das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des § 28
Bgld. Tourismusgesetz 1992 zu prüfen. Da diese vorlägen, sei die Abgabe in der festgesetzten Höhe (entsprechend der Verordnung des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde) vorzuschreiben gewesen. Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen des Parteiengehörs wird darauf hingewiesen, dass der Kaufgegenstand nicht als Arbeiterwohnstätte im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes anerkannt worden sei. Die Auffassung, dass auch Burgenländer, die als Pendler in Wien arbeiteten, dem Beschwerdeführer gleichzustellen seien, sei sehr weit hergeholt. Abgesehen davon, dass es sich in der überwiegenden Zahl um Tagespendler handle, seien diese "alle Bewohner der Gemeinde W mit Hauptwohnsitz und dem Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen". Aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben aus dem Jahr 1978 gehe nichts anderes hervor, als dass der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz noch immer nicht nach W verlegen habe können, nachdem er die fehlenden Unterlagen bis heute nicht nachgebracht habe. Im Übrigen setzt sich der Gemeinderat mit dem Vorbringen hinsichtlich der Kosten für Kläranlage, Strom, Wasser, Kanal und Müllabfuhr in der mitbeteiligten Gemeinde auseinander.
Zur Feststellung, dass das Objekt im Baugebiet für Erholungs- und Fremdenverkehrseinrichtungen gemäß § 14 Abs. 3 lit. f Bgld. Raumplanungsgesetz liege und daher eine Vorschreibung nach § 28 Abs. 2 des Bgld. Tourismusgesetzes 1992 zu entfallen hätte, wird festgehalten, dass dies ein Widerspruch in sich sei. Gerade die vom Beschwerdeführer genannte Tatsache ermächtige die Gemeinden erst dazu, diese Tourismusabgabe für Ferienwohnungen einzuheben. Zu den Ausführungen betreffend Verstöße gegen EG-Recht wird die Auffassung vertreten, dass ein Verstoß des § 28
Bgld. Tourismusgesetzes gegen Art. 52 EGV für die Berufungsbehörde nicht nachvollziehbar und "sicher nicht in ihrer Kompetenz" sei.
Der Beschwerdeführer erhob Vorstellung.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung als unbegründet abgewiesen.
Begründend führt die belangte Behörde aus, dass eine Verletzung von Verfahrensvorschriften durch Unterlassung einer Anfrage an das Statistische Zentralamt, wie viele Burgenländer ihren Arbeitsplatz in Wien hätten, nicht erkannt werden könne, da es weder im Tourismusgesetz noch im AVG eine Verfahrensvorschrift zur Einholung einer derartigen Auskunft gebe. Das Tourismusgesetz sehe in § 28 keinerlei Sachverhaltselement vor, zu deren Erhebung die Einholung einer derartigen Anfrage dienlich wäre. Daher könne die Unterlassung der Einholung eines derartigen Beweismittels keinen Verfahrensmangel darstellen.
Auch die Ausführungen zur Funktionsfähigkeit der bestehenden Kläranlage seien im vorliegenden Zusammenhang nicht maßgeblich.
Zur Frage der mangelnden Begründung hinsichtlich des Bestehens eines ordentlichen Wohnsitzes müsse gesagt werden, dass es sich dabei um eine Vorfrage im Sinn des § 38 AVG handle, wobei sich die zuständige Meldebehörde mit dieser Frage "als Hauptfrage bereits in einem anderen Verfahren (Meldeverfahren) befasst" habe und "laut Bescheidbegründung des angefochtenen Bescheides zu dem Ergebnis gelangt ist, dass kein solcher" vorliege. Aus diesem Grund könne sich die belangte Behörde in diesem Punkt mangels Vorliegens gegenteiliger Erkenntnisse bzw. Beweise nur den Beurteilungen der mitbeteiligten Gemeinde anschließen.
Zu den Ausführungen zum Gemeinschaftsrecht wird festgehalten, dass Art. 52 EGV die Niederlassungsfreiheit von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates im Hoheitsgebiet eines anderen Staates regle und es hier um die Niederlassung im selben Vertragsstaat (Österreich) gehe.
Zu den verfassungsrechtlichen Ausführungen wird festgehalten, dass die Verwaltungsbehörden ein Gesetz so lange anzuwenden hätten, bis der Verfassungsgerichtshof dieses wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben hat.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einem Begleitschreiben mitgeteilt, dass sie die Bescheidbegründung zum Inhalt "dieser Gegenschrift" mache.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wendet sich der Beschwerdeführer insbesondere gegen die Feststellungen im Zusammenhang mit der Frage des Bestehens eines ordentlichen Wohnsitzes und der Lage des gegenständlichen Wohnobjekts im Baugebiet für Erholungs- und Fremdenverkehrseinrichtungen. Darüber hinaus legt er in diesem Zusammenhang neuerlich dar, dass seiner Ansicht nach die Nutzung seiner Wohnung nicht anders erfolge als die Nutzung der Wohnung eines "Durchschnittsburgenländers".
2.1. § 28 Bgld. Tourismusgesetz idF des unten widergegebenen Art. 151 Abs. 9 B-VG lautet auszugsweise:
"Tourismusabgabe für Ferienwohnungen
§ 28. (1) Für Ferienwohnungen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine jährliche Abgabe zu leisten.
(2) Als Ferienwohnungen gelten Wohnungen und Baulichkeiten, die
1. nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnungsbedarfes dienen, sondern außerhalb eines Gastgewerbebetriebes überwiegend zu Aufenthalten während des Wochenendes oder des Urlaubes oder sonst nur zeitweilig für nicht berufliche Zwecke benutzt werden,
2. die im Baugebiet für Erholungs- oder Fremdenverkehrseinrichtungen (§ 14 Abs. 3 lit. f
Bgld. Raumplanungsgesetz, LGBl. Nr. 18/1969 in der jeweils geltenden Fassung) liegen und
3. deren Benützer keinen Hauptwohnsitz in der Gemeinde haben.
(3) Abgabepflichtig ist der Hauseigentümer bzw. jeder Miteigentümer anteilsmäßig oder der Wohnungseigentümer.
...
(5) Die Höhe der Abgabe für jede abgeschlossene Wohneinheit beträgt pro Jahr
a)
bei einer Nutzfläche bis zu 30 m2 S 500,--,
b)
bei einer Nutzfläche von mehr als 30 m2 bis 50 m2 S 700,--
..."
Die ursprüngliche Bezugnahme auf einen ordentlichen Wohnsitz in der abgabeerhebenden Gemeinde wurde durch Art. 151 Abs. 9 B-VG in eine Bezugnahme auf einen Hauptwohnsitz geändert.
2.2. § 1 Meldegesetz 1991, LGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 505/1994, lautet:
"Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Unterkünfte sind Räume, die zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden.
(2) Unterkunftgeber ist, wer jemandem, aus welchem Grunde immer, Unterkunft gewährt.
(3) Beherbergungsbetriebe sind Unterkunftsstätten, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterbringung von Gästen zu vorübergehendem Aufenthalt bestimmt sind. Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenplätze sowie Schutzhütten gelten als Beherbergungsbetriebe.
(4) Wohnungen sind Unterkünfte, soweit es sich nicht um Beherbergungsbetriebe handelt. Fahrzeuge und Zelte gelten dann als Wohnung, wenn sie im Gebiet derselben Gemeinde länger als drei Tage als Unterkunft dienen.
(5) Meldedaten sind mit Ausnahme der Unterschriften alle personenbezogenen Daten, die auf dem Meldezettel (§ 9) oder dem Gästeblatt (§ 10) festgehalten sind. Die Identitätsdaten bestehen aus den Namen, dem Geburtsdatum, dem Geburtsort und der Staatsangehörigkeit, bei Fremden überdies aus Art, Nummer, Ausstellungsbehörde und Ausstellungsdatum ihres Reisedokumentes.
(6) Ein Wohnsitz eines Menschen ist an einer Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben.
(7) Der Hauptwohnsitz eines Menschen ist an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat."
2.3. Art. 151 Abs. 9 B-VG lautet:
"Art. 6 Abs. 2 und 3, Art. 26 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 49b Abs. 3 und Art. 117 Abs. 2 erster Satz in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 504/1994 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft. In den Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder wird mit Wirkung vom 1. Jänner 1996 der Begriff 'ordentlicher Wohnsitz' in allen seinen grammatikalischen Formen durch den Begriff 'Hauptwohnsitz' in der jeweils entsprechenden grammatikalischen Form ersetzt, sofern der Begriff 'ordentlicher Wohnsitz' nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 durch den Begriff 'Wohnsitz' ersetzt wird; vom 1. Jänner 1996 an darf der Begriff 'ordentlicher Wohnsitz' in den Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder nicht mehr verwendet werden; solange die Landesgesetze nicht vorsehen, dass sich das Wahlrecht zum Landtag oder zum Gemeinderat nach dem Hauptwohnsitz oder nach dem Wohnsitz bestimmt, richtet es sich nach dem ordentlichen Wohnsitz. ..."
Der Begriff des Hauptwohnsitzes wird in Art. 6 Abs. 3 B-VG wie folgt definiert:
"(3) Der Hauptwohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat."
3. Zu den gemeinschaftsrechtlichen Bedenken:
Soweit in der Beschwerde auch die Verletzung in den aus Art. 52 EGV (jetzt Art. 43 EG) iVm Art. 9 der Verordnung EWG 1612/68 geltend gemacht wird, ist Folgendes auszuführen:
Die Abgabepflicht nach § 28 Bgld. Tourismusgesetz greift nur ein, wenn eine Wohnung nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes dient, sondern außerhalb eines Gastgewerbebetriebes überwiegend zu Aufenthalten während des Wochenendes oder Urlaubes oder sonst nur zeitweilig für nicht berufliche Zwecke benutzt wird. Die Abgabepflicht ist daher nicht gegeben, wenn die Wohnung einem der in Art. 52 Abs. 2 EGV (jetzt Art. 43 Abs. 2 EG) genannten Zwecke dient (insbesondere kommt es bei Fehlen des Merkmals des § 28 Abs. 2 Z 1 Bgld. Tourismusgesetz auf das Vorliegen eines Hauptwohnsitzes in der Gemeinde nicht mehr an, da die Voraussetzungen der Z 1 und der Z 3 kumulativ vorliegen müssen; fehlt es bereits an der Voraussetzung der Z 1, ist es unerheblich, ob der Betreffende in der Gemeinde einen Hauptwohnsitz hat oder nicht). Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher - abgesehen davon, dass im Fall der Abgabepflicht eines österreichischen Staatsangehörigen in einem österreichischen Bundesland mangels grenzüberschreitenden Charakters kein gemeinschaftsrechtlich relevanter Sachverhalt vorliegt, worauf auch die belangte Behörde schon zutreffend hingewiesen hat - einen Widerspruch zu den vom Beschwerdeführer genannten Vorschriften des EG-Rechts nicht zu erkennen.
4. Da der Begriff "ordentlicher Wohnsitz" in § 28 Abs. 2 Z 3 Bgld. Tourismusgesetz bis 31. Dezember 1995 nicht durch den Begriff "Wohnsitz" ersetzt wurde (§ 28 Bgld. Tourismusgesetz wurde mit den Novellen LGBl. Nr. 7/1994 und 33/1994 nicht verändert), wurde die in Art. 151 Abs. 9 B-VG angeordnete Ersetzung des Begriffes durch den Begriff "Hauptwohnsitz" mit 1. Jänner 1996 wirksam.
Gemäß § 28 Abs. 2 Z 3 Bgld. Tourismusgesetz kommt es somit (bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen, insbesondere dass jener der Z 1 des § 28 Abs. 2 Tourismusgesetz) nunmehr für das Vorliegen der Abgabepflicht gemäß § 28 Bgld. Tourismusgesetz darauf an, dass der betroffene Eigentümer keinen Hauptwohnsitz in der Gemeinde hat, in der die Wohnung, die als Ferienwohnung angesehen wird, liegt.
Auch wenn man davon ausgeht, dass die Prüfung unter Zugrundelegung einer falschen Rechtslage (nämlich ohne Berücksichtigung der Derogation durch Art. 151 Abs. 9 B-VG) für sich allein den angefochtenen Bescheid noch nicht aufhebbar mache, weil in diesem Fehler nur ein Verfahrensmangel des gemeindebehördlichen Verfahrens liege, der nicht zur Aufhebung führen hätte müssen, wenn die Gemeindebehörde bei seiner Vermeidung nicht zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, und somit auch der angefochtene Bescheid nicht (inhaltlich) rechtswidrig wäre, wenn die Feststellungen der belangten Behörde auch die rechtliche Beurteilung unter dem Gesichtspunkt des "Hauptwohnsitzes" deckten, leidet der angefochtene Bescheid in diesem Zusammenhang an Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Kriterien für das Vorliegen eines "Hauptwohnsitzes" nicht leichter zu erfüllen sind als jene, die für einen "ordentlichen Wohnsitz" vorliegen mussten, konnte die belangte Behörde nämlich aus folgenden Gründen nicht davon ausgehen, dass die von den Gemeindebehörden getroffenen Feststellungen für die Beurteilung, dass kein Hauptwohnsitz in der mitbeteiligten Gemeinde vorliegt, ausreichend wären:
Sowohl die Gemeindebehörden als auch die belangte Behörde sind davon ausgegangen, dass das Fehlen einer Meldung nach dem Meldegesetz bereits belege, dass der Beschwerdeführer in der mitbeteiligten Gemeinde keinen ordentlichen Wohnsitz habe (insbesondere auch die Verwendung der Wohnung im Seepark der mitbeteiligten Gemeinde keinen solchen Hauptwohnsitz begründe).
Die von den Gemeindebehörden getroffenen Feststellungen reichen aber nicht aus, das Fehlen eines Hauptwohnsitzes schlüssig nachzuweisen.
Das Fehlen einer Meldung nach dem Meldegesetz 1991 allein bedeutet nämlich noch nicht, dass der Beschwerdeführer in der mitbeteiligten Gemeinde keinen Hauptwohnsitz hätte. Feststellungen dahingehend, dass der Beschwerdeführer in einer anderen Gemeinde einen Hauptwohnsitz hätte (woraus nach § 1 Abs 7 Meldegesetz 1991 geschlossen werden könnte, dass die Wohnung in der mitbeteiligten Gemeinde keinen Hauptwohnsitz darstellt) bzw. aus denen die maßgebliche Rechtsfrage nach dem Vorliegen eines Hauptwohnsitzes im Sinne des Art 6 Abs 3 B-VG beantwortet werden könnte, sind im Verwaltungsverfahren nicht getroffen worden. Der bloße Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer mangels Vorlage von Unterlagen, die die Meldebehörde offenbar seinerzeit von ihm verlangt hatte, keinen "ordentlichen Wohnsitz" in der mitbeteiligten Gemeinde hätte, sind weder geeignet, das Fehlen eines solchen "ordentlichen Wohnsitzes" iSd früheren Rechtslage, noch das Fehlen eines Hauptwohnsitzes nach der geltenden Rechtslage nachzuweisen. Es ist dem B-VG nicht zu entnehmen, dass ein Hauptwohnsitz im Sinn des Art. 6 Abs. 3 B-VG erst begründet wäre, wenn eine dementsprechende Meldung nach melderechtlichen Vorschriften erfolgt ist. Auch Art. 151 Abs. 9 B-VG kann ein derartiger Inhalt nicht entnommen werden. Dass der Beschwerdeführer in einer anderen österreichischen Gemeinde einen Hauptwohnsitz hätte, haben die Gemeindebehörden nicht festgestellt; der Verweis im angefochtenen Bescheid auf die nicht näher genannte Entscheidung der Meldebehörde "als Hauptfrage" ist insoweit ungenügend, als es sich dabei offenbar nur um eine Bezugnahme auf die seinerzeitige Aufforderung an den Beschwerdeführer zur Beibringung weiterer Unterlagen handelt und es sich dabei nach den (auch insoweit unvollständigen) Feststellungen im Verwaltungsverfahren offenbar um ein nicht abgeschlossenes Verfahren handelt (vgl. die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Vorstellung). Eine (auch den Verwaltungsgerichtshof bindende) Vorfragenentscheidung hinsichtlich des Fehlens eines Hauptwohnsitzes haben die Gemeindebehörden nicht festgestellt. Die genannte Bezugnahme auf eine solche Entscheidung im angefochtenen Bescheid ist daher durch die Feststellungen der Gemeindebehörden nicht gedeckt.
Damit ergibt sich, dass die Feststellungen der Gemeindebehörde hinsichtlich des Vorliegens oder Nichtvorliegens eines "ordentlichen Wohnsitzes" nicht geeignet sind, das Nichtvorliegen eines "Hauptwohnsitzes" in der mitbeteiligten Gemeinde nachzuweisen (worauf es unter anderem im Hinblick auf § 28 Abs. 2 Z 3 Bgld. Tourismusgesetz im Beschwerdefall maßgeblich ankommt). Die belangte Behörde hätte diesen Verfahrensmangel wahrnehmen müssen (den Gemeindebescheid wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben müssen oder aber selbst die entsprechenden Feststellungen treffen, bevor sie die Vorstellung abwies).
Die belangte Behörde hätte daher nicht in der bereits wiedergegebenen Art allein darauf abstellen dürfen, dass eine Entscheidung in einem Meldeverfahren vorliege, in welchem die zuständige Gemeindebehörde "laut Bescheidbegründung des angefochtenen Bescheides" zu dem Ergebnis gelangt sei, dass kein ordentlicher Wohnsitz vorliege, "weshalb sich die Vorstellungsbehörde in diesem Punkt mangels Vorliegens gegenteiliger Erkenntnisse bzw. Beweise nur den Beurteilungen der Gemeinde W anschließen" könne.
Sie hat daher verkannt, dass durch die von den Gemeindebehörden getroffenen Sachverhaltsfeststellungen das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Abgabentatbestandes jedenfalls insoweit nicht nachgewiesen ist. Sie hat daher den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Der Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
5. Von der vom Beschwerdeführer beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG Abstand genommen werden, da die Voraussetzungen hiefür vorliegen und Abgabenangelegenheiten nicht unter Art. 6 EMRK fallen.
6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft den geltend gemachten Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand. Dieser steht schon im Hinblick auf § 49 Abs. 1 VwGG idF BGBl. I 1997/88 nicht zu, weil der Beschwerdeführer nicht tatsächlich durch einen Rechtsanwalt vertreten war und dies auch gilt, wenn ein Rechtsanwalt in eigener Sache einschreitet (Erkenntnis vom 5. September 1997, 97/02/0214); im Übrigen wurde keine mündliche Verhandlung durchgeführt.
Wien, am 18. September 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000170007.X00Im RIS seit
23.01.2001Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013