Norm
DSG 2000 §1 Abs1Text
GZ: DSB-D216.175/0004-DSB/2016 vom 7.12.2016
[Anmerkung Bearbeiter: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen), etc., sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]
EMPFEHLUNG
Die Datenschutzbehörde spricht aus Anlass der Eingabe des Peter Z*** (Einschreiter), vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Günther P***, vom 21. Juli 2016 betreffend die N***-Partei Wien (Antragsgegnerin), vertreten durch U*** Rechtsanwälte GmbH, folgende Empfehlung aus:
1. Die zum Zweck der Aussendung von Wahlwerbungen der Antragsgegnerin erfolgte Ermittlung von Daten aus dem Gesamtverzeichnis des R***-Verbandes (Name, Adresse, Coleurname) möge zukünftig unterbleiben.
2. Diese Empfehlung ist umgehend umzusetzen.
Rechtsgrundlagen: § 1 Abs. 1, § 4 Z 4 und 5, § 6, § 7, und § 30 Abs. 6 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF; § 1 des Parteiengesetzes 2012 (PartG), BGBl. I Nr. 56 idgF; § 3 des Wählerevidenzgesetzes 1973, BGBl. Nr. 601 idgF.
Gründe für diese Empfehlung
A. Vorbringen der Beteiligten und Verfahrensgang
1. In seiner zur GZ: D216.060 erstatteten Eingabe vom 1. März 2016 wendet sich der Einschreiter zunächst gegen die Landesgruppe Wien des E***-Verbandes (E*** Wien). Darin bringt er im Wesentlichen vor, E*** Wien habe im Rahmen der Wahl unzulässig seine im Gesamtverzeichnis des R***-Verbandes enthaltenen Daten für an ihn adressierte Wahlwerbung verwendet.
Das daraufhin durchgeführte Ermittlungsverfahren hat hervorgebracht, dass die an den Einschreiter adressierte Wahlwerbung für die Antragsgegnerin erfolgt ist, und damit der – lediglich als Dienstleister zur Versendung der Wahlwerbung herangezogene – E*** Wien nicht als Auftraggeber anzusehen ist. Das in Rede stehende Verfahren wurde daher mit Verfügung vom 8. Juli 2016 eingestellt.
2. Daraufhin begehrte der Einschreiter mit Eingabe vom 21. Juli 2016 in dieser Angelegenheit die Einleitung eines Kontroll- und Ombudsmannverfahrens gegen die Antragsgegnerin.
3. In ihrer Stellungnahme vom 6. September 2016 brachte die Antragsgegnerin vor, dem Einschreiter seien im Zuge des Wahlkampfes zum Wiener Gemeinderat zwei Schreiben übermittelt worden, die jeweils die Bitte um Unterstützung für einen bzw. zwei Kandidaten der Antragsgegnerin beinhaltet haben. Diese Kandidaten seien, ebenso wie der Einschreiter, jeweils Mitglieder des R***-Verbandes. Dabei habe es sich um Dr. B*** C*** und Dr. S*** D*** gehandelt, die als Kandidaten der Antragsgegnerin im Wahlkampf zum Wiener Gemeinderat angetreten seien. Diese seien aufgrund ihrer Mitgliedschaft zum E*** Wien von diesem unterstützt worden bzw. hätten die Infrastruktur des E*** Wien für ihre (persönliche) Wahlwerbung genutzt.
Dementsprechend habe die Antragsgegnerin diverse Aussendungen in Auftrag gegeben. Die Ermittlung der jeweiligen konkreten Aussendungsempfänger bzw. deren Adressdaten sei teilweise durch die Kandidaten bzw. den von diesen genutzten Infrastrukturen erfolgt. Insofern sei die Aussendung auf Briefpapier der Antragsgegnerin unter Verweis auf die Antragsgegnerin erfolgt. Die Antragsgegnerin habe niemals Zugriff zu diesen Daten erhalten und habe somit dafür Sorge getragen, dass der Dienstleister bzw. die beiden wahlwerbenden Kandidaten die Verwendung ausschließlich im notwendigen Ausmaß vorgenommen hätten.
Die in Rede stehende Zusendung der Wahlwerbung sei dadurch zustande gekommen, dass das gedruckte Gesamtverzeichnis des R***-Verbandes 2007 von den beiden Mitgliedern und Wahlwerbern mit der Wählerliste abgeglichen worden sei und wahlberechtigte R***-Verbandsmitglieder und Verbündete zur Unterstützung angeschrieben worden seien. In diesem Zusammenhang seien folgende Daten aus dem Gesamtverzeichnis des R***-Verbandes für die Adressierung eines Anschreibens übernommen worden: Anrede, akademischer Grad, Vorname, Nachname, Adresszusatz, Straße, Postleitzahl, Ort, Land, Geburtsdatum sowie der Coleurname. Diese Daten seien ausschließlich unter Zuhilfenahme der Infrastruktur des E*** Wien in eine Excel-Liste übertragen worden. Die Versendung sei jeweils innerhalb dieser Infrastruktur erfolgt und niemals direkt bei der Antragsgegnerin. Nach Verwendung und Abschluss des Wahlkampfes seien diese Daten wieder gelöscht worden.
Die Antragsgegnerin sei als Landesorganisation einer politischen Partei ihrem Wesen nach auf die Meinungsbildung und Beeinflussung ausgerichtet. Der Kernbereich ihrer Tätigkeit sei naturgemäß die Wahlwerbung. Insofern sei die Antragsgegnerin auch berechtigt nach § 19a Wiener Gemeindewahlordnung Abschriften aus der Wählerevidenz anfertigen zu lassen, und sei dies auch explizit als Datenanwendung gemeldet.
Die Ermittlung und Verwendung des gegenständlichen Datensatzes aus dem R***-Verband-Mitgliederverzeichnis sei von beiden Kandidaten im Zuge des ureigenen Sinnes des R***-Verbands, nämlich der Nutzung der Zugehörigkeit zu einer Verbindung benutzt worden. Sowohl die Zugehörigkeit zu einer Verbindung, als auch die Herausgabe und Verteilung des Gesamtverzeichnisses der Mitglieder diene gerade dazu, dass R***-Verbandsmitglieder wissen, wer ihre Gleichgesinnten seien und dass diese entsprechend als „Mitstreiter“ für gemeinsame Ideen kontaktiert werden können. Das Interesse an der Entwicklung und Förderung von ****brüdern einerseits sowie an der politischen Meinungsbildung andererseits ergebe sich für Mitglieder des R***-Verbandes ganz grundsätzlich aus der Ausrichtung des Verbandes, der immerhin Gründungsmitglied der österreichischen O***, einer österreichweiten Schülervertretung, und somit auch politisch interessiert sei.
Die Ermittlung der Daten durch Nachschau in einem öffentlichen Verzeichnis durch dadurch befugte Personen und Verwendung im Sinne der gemeinsamen Interessen, wozu durch den Beitritt zum R***-Verband jedenfalls konkludent zugestimmt werde, sei daher rechtmäßig im Sinne des DSG 2000 erfolgt.
4. In ihrer Stellungnahme vom 12. Oktober 2016 führte die Antragsgegnerin ergänzend aus, unter Heranziehung der zugrundliegenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen sei als Auftraggeber jene Person anzusehen, die allein oder gemeinsam die Entscheidung getroffen habe, Daten für einen bestimmten Zweck zu verwenden. Dazu könnten naturgemäß Dienstleister herangezogen werden. Gemäß § 4 Z 4 DSG 2000 gelte der Auftraggeber auch dann weiterhin als solcher, wenn der mit der Herstellung des Werkes beauftragte Dienstleister die Entscheidung treffe, zu diesem Zweck Daten zu verwenden, es sei denn, dies sei ihm ausdrücklich untersagt worden oder der Beauftragte habe aufgrund von Rechtsvorschriften oder Verhaltensregeln über die Verwendung eigenverantwortlich zu entscheiden. Nichts anderes liege im vorliegenden Fall vor, da die Kandidaten Dr. C*** und Dr. D*** bezüglich der Verwendung des R***-Verband-Gesamtverzeichnisses nicht im konkreten Auftrag der Antragsgegnerin gehandelt hätten, sondern dies eigenverantwortlich – im Sinne und Lichte des Zwecks und der Möglichkeiten der R***-Verbandsmitgliedschaft – entschieden und ausgeführt hätten.
Somit sei die Antragsgegnerin nicht mehr verantwortlich für die gegenständliche Verwendung in Bezug auf die Zuschrift an den Einschreiter. Die übrige Datenverwendung im gegenständlichen Wahlkampf sei im Übrigen konform mit den Datenschutzbestimmungen erfolgt. Insofern seien die beiden Kandidaten als Auftraggeber der gegenständlichen Verwendung anzusehen. Für die Aussendung sei zwar u.a. Briefpapier der Antragsgegnerin verwendet worden, um klarzustellen für welche politische Partei die beiden Kandidaten angetreten seien, allerdings indiziere dies keine Beauftragung zur gegenständlichen Verwendung. Für die Verarbeitung durch die beiden Kandidaten sei die Infrastruktur des E*** Wien (PC, Versendung) genutzt worden, und seien die dort verarbeiteten Daten weder dort gespeichert, noch der Antragsgegnerin übermittelt worden. Die Daten seien daher ausschließlich in den Händen der beiden Kandidaten verblieben, die für ein politisches Amt kandidiert hätten, und dazu Gleichgesinnte um deren Unterstützung im Sinne der verbindenden Zugehörigkeit ersucht hätten.
Im Vorwort des – hier herangezogenen – Gesamtverzeichnisses 2007 werde ausgeführt: „Erst das Wissen umeinander schaffe jenes Netzwerk, um das uns in Verbindung mit unserem Prinzip amicitia so viele beneiden. Lebensfreundschaft, Hilfe untereinander und füreinander ist nur möglich, wenn man voneinander weiß und zueinander Kontakt aufnehmen kann. Auch durch private und berufliche Kontakte lebt unser R***-Verband.“ Ganz eindeutig seien hier einerseits die überwiegenden Interessen der Anwender heranzuziehen, die im Sinne der Berechtigung durch die R***-Verbands-Mitgliedschaft ihren beruflichen Werdegang fördern wollten, und dazu die jeweiligen Kontakte im Sinne der Veröffentlichung im Mitgliederverzeichnis genutzt hätten. Überdies sei dem Vorwort zu entnehmen, dass es Zweck der Mitgliedschaft des R***-Verbands sowie des Aufscheinens im Gesamtverzeichnis sei, kontaktiert zu werden und kontaktieren zu können. Insofern liege jedenfalls eine konkludente Zustimmung des Betroffenen zur Nutzung seiner Daten im Zuge dieser Zwecke vor. Dass dem R***-Verband ein grundlegendes Interesse an Schulpolitik und deren Gestaltung immanent sei, halte die Datenschutzbehörde selbst fest. Eine Mitgestaltung der Schulpolitik sei aber überhaupt nur möglich, wenn entsprechende Interessenvertreter in den zuständigen Gremien auftreten könnten. Dazu würden auch Abgeordnete im Wiener Landtag bzw. Gemeinderat gehören.
B. Sachverhaltsfeststellungen
Der Einschreiter erhielt im September 2015 im Rahmen der Gemeinderatswahl Wien zwei Wahlwerbungsschreiben der Antragsgegnerin.
Beweiswürdigung: Diese Feststellung ergibt sich insbesondere aus den vom Einschreiter vorgelegten Aussendungen, welche nicht nur aufgrund der äußerlichen Gestaltung (ausschließliche Darstellung des Logos und der Kontaktdaten der Antragsgegnerin), sondern auch im Hinblick auf die darin enthaltene Wahlwerbung für ****kandidaten der Antragsgegnerin inhaltlich dieser zugeordnet werden können. Die Antragsgegnerin bringt in ihrer Stellungnahme vom 6. September 2016 im Übrigen auch selbst vor, dass sie zum Zweck der Gemeinderatswahl 2015 Aussendungen in Auftrag gegeben habe, welche zwar nicht von ihr, sehr wohl aber – im Hinblick darauf, dass beide Kandidaten für sie auftraten – unter Verwendung des Briefpapiers der Antragsgegnerin versendet worden seien. Dass es sich im vorliegenden Fall – wie von der Antragsgegnerin vorgebracht – um persönliche Wahlwerbung der beiden Kandidaten gehandelt haben soll, kann mit diesem Vorbringen, insbesondere aber auch mit der oben beschriebenen Gestaltung der in Rede stehenden Aussendung, nicht in Einklang gebracht werden.
Diese Schreiben enthielten die Anrede „Lieber Ä***“ bzw. „Lieber ***bruder Ä***“. Dabei handelt es sich um den im Rahmen der Mitgliedschaft zum R***-Verband verwendeten „Coleurnamen“ des Einschreiters.
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem unbestrittenen Vorbringen des Einschreiters in Zusammenhalt mit den vorgelegten Aussendungen.
Mit der Versendung dieser beiden Schreiben und in diesem Zusammenhang mit der Ermittlung der jeweiligen konkreten Aussendungsempfänger wurde der E*** Wien beauftragt.
In diesem Zusammenhang wurden vom E*** Wien folgende Daten der Mitglieder des R***-Verbandes aus dem Gesamtverzeichnis des R***-Verbandes ermittelt: Anrede, Akademischer Grad, Vorname, Nachname, Adresszusatz, Straße, Postleitzahl, Ort, Land, Geburtsdatum sowie der Coleurname. Diese Daten wurden mit den Daten aus der Wählerliste abgeglichen und wahlberechtigte Mitglieder, darunter auch der Einschreiter, zur Unterstützung angeschrieben.
Beweiswürdigung: Die Antragsgegnerin führt in ihrer Stellungnahme vom 6. September 2016 selbst aus, dass die Ermittlung der jeweiligen Aussendungsempfänger unter Zuhilfenahme der Infrastruktur des E*** Wien erfolgt ist, und entspricht dies im Übrigen auch dem Vorbringen des E*** Wien in seiner an den Einschreiter gerichteten E-Mail vom 2. Februar 2016, wonach „die Briefe“ über den E*** Wien versendet worden seien. Dass hierfür nicht die Kandidaten persönlich, sondern der E*** Wien herangezogen wurde, ergibt sich insbesondere aus dem Schreiben von Dr. C*** vom 27. November 2015, welches dieser in seiner Eigenschaft als **** des E*** Wien – und damit nicht persönlich – an den Einschreiter gerichtet hat. Darin führt dieser – über Anfrage des Einschreiters – aus, dass er die Daten des R***-Verbandes 2007 durchgesehen, soweit wie möglich mit Wählerlisten verglichen, und letztendlich die betreffenden Mitglieder angeschrieben habe.
Beim R***-Verband handelt es sich um einen Schüler- und Absolventen Verband Österreichs, dessen Hauptanliegen die Mitgestaltung der Schulpolitik im Interesse der Schüler ist. Das ausschließlich Mitgliedern zur Verfügung stehende (Online-) Gesamtverzeichnis des R***-Verbandes dient rein privaten und/oder Vereinszwecken.
Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf den auf der Homepage des R***-Verbandes veröffentlichten Nutzungsbedingungen (siehe [URL aus Pseudonymisierungsgründen entfernt], zuletzt abgerufen am 6. Dezember 2016).
C. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
1. Zunächst ist vorauszuschicken, dass das vorliegende Ermittlungsverfahren hervorgebracht hat, dass die in Rede stehende Aussendung zu Wahlzwecken im Auftrag der Antragsgegnerin erfolgt ist, und lediglich zum Zweck der Ermittlung der Aussendungsempfänger und zur Versendung dieser Aussendungen der E*** Wien als Dienstleister nach § 4 Z 4 DSG 2000 herangezogen wurde.
Sofern die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang ausführt, die Ermittlung der in Rede stehenden Daten aus dem Gesamtverzeichnis des R***-Verbandes sei durch den Dienstleister eigenmächtig und damit in eigener Verantwortung als Auftraggeber erfolgt, übersieht die Antragsgegnerin, dass auch eine eigenständige Ermittlung von Daten – sofern sie im Zuge der Erfüllung des Auftrags erfolgt – die Dienstleistereigenschaft nicht ohne weiteres beseitigen kann (siehe dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. April 2012, Zl. 2010/17/0003; siehe auch Jahnel, Handbuch zum Datenschutzrecht, Rn 3/47). Dafür wäre vielmehr eine – wie in § 4 Z 4 DSG 2000 normiert – auf Grund von Rechtsvorschriften oder Verhaltensregeln ausdrücklich eingeräumte Eigenverantwortlichkeit des Dienstleisters über die Verwendung oder eine ausdrückliche Untersagung erforderlich.
Eine solche Rechtsquelle ist im vorliegenden Fall allerdings nicht ersichtlich, und wurde eine solche von der Antragsgegnerin im Übrigen auch gar nicht behauptet.
Dass die in Rede stehende Ermittlung von Daten aus dem Gesamtverzeichnis des R***-Verbandes nicht zur Erfüllung des Auftrages erfolgte bzw. dem Dienstleister ausdrücklich untersagt worden wäre, wird von der Antragsgegnerin nicht behauptet.
Es besteht daher von Seiten der Datenschutzbehörde kein Anlass, an der Auftraggebereigenschaft der Antragsgegnerin im vorliegenden Fall zu zweifeln.
2. Als Auftraggeberin trägt sie allerdings im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 2 DSG 2000 die Verantwortung für eine rechtmäßige Datenverwendung, und zwar auch dann, wenn sie durch einen Dienstleister erfolgt ist.
Dabei verkennt die Datenschutzbehörde nicht, dass es nach § 1 Abs. 2 PartG zu den Aufgaben der Antragsgegnerin als politische Partei zählt, an der politischen Willensbildung mitzuwirken, und damit Daten (Name und Anschrift) aus der (auch) den politischen Parteien zur Verfügung stehenden und zu Wahlzwecken geführten Wählerevidenz für Zwecke der Wahlwerbung verwenden darf (§ 3 Abs. 5 Wählerevidenzgesetz 1973).
Eine Berechtigung zur Ermittlung von (in der Wählerevidenz allenfalls nicht enthaltenen) Daten (wie zB. Coleurname) zum Zweck der Wahlwerbung kann daraus aber nicht ohne weiteres abgeleitet werden.
Gemäß § 7 Abs. 1 DSG 2000 dürfen Daten nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen.
Beim R***-Verband handelt es sich – wie festgestellt wurde – um einen Schüler- und Absolventen Verband Österreichs, dessen Hauptanliegen die Mitgestaltung der Schulpolitik im Interesse der Schüler ist. Das die Mitglieder enthaltende Gesamtverzeichnis des R***-Verbandes steht ausschließlich Mitgliedern, und damit – entgegen der Behauptung der Antragsgegnerin – nicht jedermann zur Verfügung.
Die Antragsgegnerin ist – wie von ihr im Übrigen auch gar nicht behauptet – als politische Partei nicht Mitglied des R***-Verbandes und als solche daher zur Verwendung von Daten aus dem Gesamtverzeichnis gemäß § 7 Abs. 1 DSG 2000 folglich auch nicht berechtigt.
Daran ändert auch nichts, dass die für die Antragsgegnerin angetretenen ****kandidaten Mitglieder des R***-Verbandes sind, weil für eine rechtmäßige Verwendung allein auf die Berechtigung der Antragsgegnerin als Auftraggeberin abzustellen ist.
3. Mangels einer generellen Berechtigung zur Verwendung von Daten aus dem Gesamtverzeichnis kann im vorliegenden Fall daher auch dahingestellt bleiben, ob eine Datenverwendung zu Wahlwerbungszwecken für eine politische Partei den Vereinszwecken entspricht und damit entsprechend dem Zweckbindungsgrundsatz überhaupt zulässig gewesen wäre.
Es war folglich gemäß § 30 Abs. 6 DSG 2000 zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes die obige Empfehlung zu erteilen.
Schlagworte
Empfehlung, Geheimhaltung, politische Partei, Schülerverband, Absolventenverband, Mitgliederdaten, Wahlwerbung, Dienstleister, Verantwortlichkeit des AuftraggebersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:DSB:2016:DSB.D216.175.0004.DSB.2016Zuletzt aktualisiert am
27.12.2016