Gbk 2016/2/12 B-GBK II/63/16

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Veröffentlicht am 12.02.2016
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Diskriminierungsgrund

Mehrfachdiskriminierung

Diskriminierungstatbestand

Beruflicher Aufstieg

Text

Die Gleichbehandlungskommission des Bundes

Senat II

hat in der Sitzung am ... über den Antrag von A (=Antragsteller), in einem Gutachten nach § 23a Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG), BGBl. I Nr. 65/2004 i.d.g.F., festzustellen, dass er durch die Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung um die Planstelle „Sachbereichsleiter/in und 2. Stellvertreter/in des/der Inspektionskommandanten/in der Polizeiinspektion (PI) X, E2a/5“ auf Grund der Weltanschauung und/oder auf Grund des Alters gemäß § 13 Abs. 1 Z 5 B-GlBG diskriminiert worden sei, folgendes

G u t a c h t e n

beschlossen:

Die Nichtberücksichtigung der Bewerbung von A um die Planstelle „Sachbereichsleiter/in und 2. Stellvertreter/in des/der Inspektionskommandanten/in der PI X, E2a/5“ stellt keine Diskriminierung auf Grund der Weltanschauung und/oder auf Grund des Alters gemäß § 13 Abs. 1 Z 5 B-GlBG dar.

B e g r ü n d u n g

Am ... brachte A, vertreten durch seinen Rechtsanwalt (RA) ..., einen Antrag bei der Bundes-Gleichbehandlungskommission (B-GBK) ein. Darin wurde Folgendes ausgeführt: A habe sich für die Planstelle „Sachbereichsleiter/in und 2. Stellvertreter/in des/der Inspektionskommandanten/in der PI X, E2a/5“ beworben. Diese Planstelle sei dann mit B, welcher wesentlich jünger als A sei, besetzt worden. A sei offenbar aus Gründen der Weltanschauung und/oder auf Grund des Alters übergangen worden, da er für die Planstelle jedenfalls fachlich besser qualifiziert sei und auch ein höheres Dienstalter aufweise.

Auf Ersuchen des Senates übermittelte die Landespolizeidirektion (LPD) X mit ... eine Stellungnahme zum Antrag. Darin wurde ausgeführt, dass vom Bezirkspolizeikommandanten des Bezirkspolizeikommandos (BPK) X B von den Bewerbern aus diesem Bereich an erster Stelle gereiht worden sei. Auch nach Ansicht der LPD sei B der für die gegenständliche Funktion bestgeeignete Bewerber. B sei bereits über ... Jahre auf der PI X tätig. Er habe zu diesem Zeitpunkt bereits die Funktion des Sachbereichsleiters und 3. Stellvertreters ausgeübt während A seit ... auf dem Bezirksgendarmeriekommando (BGK) ... und nach der Wachkörperzusammenlegung auf dem BPK X als Sachbearbeiter tätig gewesen sei. Mit Zusammenlegung der Bezirke ... und ... habe A seinen Arbeitsplatz verloren. Am ... sei A von Amts wegen zur PI X versetzt worden und als qualifizierter Sachbearbeiter eingeteilt worden. B sei bei der gegenständlichen Planstellenbesetzung als besser geeignet zu betrachten zumal er auch bei der Besetzung der Planstelle „Sachbereichsleiter/in und 3. Stellvertreter/in des/der Inspektionskommandanten/in der PI X“ vor A gereiht worden sei. Weiters wurde ausgeführt, dass sich der Fachausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bundesministerium für Inneres (BM.I) mit dem Vorschlag einverstanden erklärt habe. Auch die Gleichbehandlungsbeauftragte ... habe der gegenständlichen Planstellenbesetzung zugestimmt. Mit Wirksamkeit vom ... sei B auf seiner Stammdienststelle als Sachbereichsleiter und 2. Stellvertreter des Inspektionskommandanten eingeteilt worden.

Bezugnehmend auf die Stellungnahme des BM.I übermittelte A, vertreten durch seinen RA ..., eine Stellungnahme, welche dem Senat in der Sitzung der B-GBK am ... vorgelegt wurde. Darin wurde zusätzlich zu den Angaben im Antrag ausgeführt, dass B ... Jahre später als A als Dienstführender der Verwendungsgruppe E2a eingeteilt worden sei. Das Vorbringen der LPD X, dass B bereits über ... Jahre auf der PI X tätig sei und zu diesem Zeitpunkt bereits die Funktion des Sachbereichsleiters und 3. Stellvertreters ausgeübt habe, sei unrichtig, denn dieser sei nur 1 Monat vor seiner Bewerbung in dieser Funktion gewesen. Bei einem Gesamtvergleich stehe fest, dass A nicht nur der dienstältere und erfahrene Beamte sei, sondern auch der weitaus besser qualifizierte.

Der Stellungnahme der LPD X angeschlossen waren unter anderem die „InteressentInnensuche“, die Bewerbung von A und B inkl. Laufbahndatenblätter und die Beurteilungen der unmittelbaren Vorgesetzten.

Laut „InteressentInnensuche“ wurden für die Ausübung der gegenständlichen Funktion neben den unbedingt zu erbringenden Erfordernissen nach § 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG) (österr. Staatsbürgerschaft, Handlungsfähigkeit...), folgende Fähigkeiten und besondere Kenntnisse gefordert: eingehende Kenntnisse über den Dienst des Wachkörpers Bundespolizei; Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen in der Leitung einer Dienststelle bzw. Organisationseinheit (für Kommandanten und Stellvertreter); Kenntnisse auf den Gebieten des Verwaltungsmanagements und der Menschenführung; eingehende Kenntnisse der für die Wahrnehmung des in Rede stehenden Verantwortungsbereiches maßgeblichen Gesetze, Rechts- und Dienstvorschriften.

In seiner Bewerbung stellte A seine berufliche Laufbahn wie folgt dar:

... sei er nach Absolvierung des Grundausbildungslehrganges (GAL) zum Gendarmerieposten (GP) X versetzt worden. Von ... bis ... habe er die Gendarmerie-...ausbildung absolviert. ... sei ihm die Qualifikation „..." zuerkannt worden. Ab ... sei er in der Bezirksverkehrsgruppe des BGK ... verwendet worden und habe diesen Dienst vorwiegend auf der ...route ... verrichtet. Darüber hinaus habe er auch in kriminalistischer Hinsicht Erfolge erzielen können und es sei ihm aus diesem Grund mehrere Belobigungen des Landespolizeikommandos (LPK) für X verliehen worden. Nach Absolvierung des GAL für dienstführende Wachebeamte, sei er ... als Sachbearbeiter am GP X eingeteilt worden, wo er mit der Verwaltung der Fahrzeuge und der inneren Verwaltung betraut gewesen sei. ... sei er als Sachbearbeiter zum GP Y versetzt worden, wo er in der Zeit von ... bis ... vorübergehend mit der Führung des ... betraut gewesen sei. Damit sei er für die Umsetzung des Verkehrsdienstes sowie die Koordinierung und Umsetzung der Verkehrserziehung und der technischen Angelegenheiten des GP Y verantwortlich gewesen. In dieser Funktion sei er auch für die Leitung der Dienststelle und somit auch für das Verwaltungsmanagement und die Menschenführung verantwortlich gewesen. Auf den GP X und Y sei er insgesamt ... Jahre als Schulverkehrserzieher tätig gewesen. Ab ... sei er dem BPK Y dienstzugeteilt gewesen. ... sei er als Sachbereichsleiter zum BPK ... versetzt worden. Beim BPK ... sei er für die Führungsunterstützung zuständig gewesen. Hauptsächlich habe er an der Organisation der ...ausbildung mitgewirkt, sei für die Erstellung der Verkehrs- und Kriminalstatistiken zuständig gewesen und habe die bezirksweiten Streifenpläne gemäß den Vorgaben der Referenten koordiniert. Weiters habe er die Schulverkehrserziehung und die verkehrspolizeilichen Schwerpunktaktionen koordiniert und sei für die gesamte Personaladministration und die Inventar- und Materialverwaltung zuständig gewesen. Er sei in die Vorbereitung der mit den Fußballspielen verbundenen sicherheitsdienstlichen Einsätze eingebunden und bei den Einsätzen selbst in der Einsatzleitung für die Führung des Einsatzprotokolls, die Lageführung und die Kommunikation mit den am Einsatz teilnehmenden fremden Organisationseinheiten zuständig gewesen.

Während seiner Dienstverwendung beim BPK ... habe er bei den Vorbereitungen und anschließend in den Einsatzleitungen an der Koordinierung und Durchführung einiger Großveranstaltungen mitgewirkt. Seit ... versehe er beim BPK X aufgrund der Dienststellenzusammenlegung in ... seinen Dienst. Auch dort sei er hauptsächlich für die Personalverwaltung und die Einsatzplanung zuständig. Die von ihm in den letzten ... Jahren durchgeführten Tätigkeiten seien sohin überwiegend der in der Planstellungausschreibung geforderten Tätigkeitsbeschreibung entsprechend. Aus den vorerwähnten Gründen erscheine er für die Ausübung dieser Funktion bestens geeignet.

Bezirkspolizeikommandant ... führte in seiner Beurteilung des A aus, dass dieser die Voraussetzungen für die angestrebte Planstelle erbringe. A sei in seiner langen Berufslaufbahn schon vielseitig und immer zufriedenstellend verwendet worden. Dienstliche Interessen vertrete er mit Überzeugungskraft und Glaubwürdigkeit. Er nehme alle dienstlichen Herausforderungen an. Er sei geradlinig, gewandt und sei bestrebt Mitarbeiter/innen anzuleiten und anzuspornen. Er sei aufgeschlossen, kritisch, aber auch kompromissbereit. Die Qualität seiner eigenen Arbeit erfülle hohe Ansprüche. A besitze ein sehr gutes Fachwissen, das ihn zusammen mit reicher Berufserfahrung befähige, durchdachte Entscheidungen zu treffen. Die gegenständliche Bewerbung des A werde vom BPK unter Berücksichtigung der bisherigen Laufbahndaten an zweiter Stelle gereiht.

B gab in seiner Bewerbung an, dass er ... der österreichischen Bundespolizei in ... beigetreten sei und sei dann zum Wachzimmer ..., versetzt worden. Von ... bis ... habe er als eingeteilter Beamter Dienst bei der Abteilung für … ... versehen.

Nach Absolvierung des GAL für dienstführende Wachebeamte sei er als dienstführender Gruppenkommandant in der Abteilung für …. ... eingesetzt worden. ... sei er zur PI ... auf die Planstelle eines Sachbearbeiters versetzt worden. Vom ... bis ... habe auf der PI X Dienst als Sachbearbeiter versehen und sei ... ebenfalls auf der PI X als qualifizierter Sachbearbeiter eingeteilt worden. Während seiner Tätigkeit als Sachbearbeiter auf der PI X sei er während der Abwesenheit seiner Vorgesetzten des Öfteren mit der Besorgung höherrangiger Sachbereiche betraut gewesen und habe umfangreiche Kenntnisse in Angelegenheiten der Dienstführung, der Dienststellenleitung, des Personalmanagements bzw. des inneren Dienstes gesammelt. Derzeit übe er die Funktion des Sachbereichsleiters und 3. Stellvertreters auf der PI X aus. Auf Grund seiner persönlichen Fähigkeiten fühle er sich für die künftigen beruflichen Herausforderungen, die mit der angestrebten Funktion verbunden seien, bestens geeignet.

Der Dienststellenleiter der PI X, ..., führte in seiner Beurteilung des B aus, dass es sich bei diesem um einen ausgezeichneten Polizeibediensteten handle. Seine Tätigkeit als 3. Stellvertreter respektive Sachbereichsleiter versehe er ausgezeichnet. Er sei bis vor kurzem als qualifizierter Sachbearbeiter für die Bezirksleitstelle verantwortlich gewesen. Er erledige seine Akte zeitgerecht, umfassend und genau. Außerdem erkenne er sofort einen dienstlichen Handlungsbedarf, bringe eigene Ideen ein und übernehme Verantwortung. In schwierigen Situationen behalte er die Ruhe und habe die nötige Übersicht. Er sei sehr strebsam, sehr korrekt, sehr fleißig und verfüge über eine gute Menschenführung. Auch sein Auftreten in der Öffentlichkeit sei vorbildlich. Seine Gesprächs- und Diskussionskultur könne man als ruhig und sachlich bewerten; Teamarbeits-, Konsens- und Konfliktfähigkeit seien ausgeprägt. Er werde von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern akzeptiert. Seine Loyalität gegenüber dem Unterfertiger werde nicht angezweifelt. Er bringe durch seine Vorbildung sowohl die theoretischen als auch die praktischen Voraussetzungen im vollen Umfang mit. Er habe eingehende Kenntnisse über den Dienst des Wachkörpers Bundespolizei. Mit den Funktionären der Staatsanwaltschaft ..., des Bezirksgerichtes, der Bezirkshauptmannschaft und Stadtgemeinde ..., der Gemeinde ..., der Arbeiter-, Bauern- und Wirtschaftskammer und anderen Institutionen pflege er ein zum Teil freundschaftliches Verhältnis und könne bei jeglicher Art des Einschreitens hervorragend kommunizieren. Er habe ausgezeichnete Gesetzes- und Fachkenntnisse und ein profundes Allgemeinwissen. Lokal- und Personalkenntnisse seien in großem Ausmaß vorhanden. Von den drei Bewerbern der PI X sei er, obwohl es sich bei den Bewerbern um ausgezeichnete Dienstführende handle, der „Beste und Vertrauenswürdigste“. Sein Ansuchen werde bestens befürwortet.

Vom Bezirkspolizeikommandant ... wurde B wie folgt beurteilt: B erbringe die besten Voraussetzungen für die ausgeschriebene Planstelle „Sachbereichsleiter/in und 2. Stellvertreter/in des/der Inspektionskommandant/in der PI X“. Er sei überaus fleißig, habe ein umfassendes Fachwissen, das er auch anzuwenden vermag. Er sei stets um die Wahrung der dienstlichen Interessen bemüht, Seine organisatorischen Fähigkeiten, vielseitige Verwendbarkeit und Führungseigenschaften habe er schon oftmals unter Beweis gestellt. B sei ehrlich, loyal und aufrichtig und finde allgemein Anerkennung und Wertschätzung. Aufgrund der Laufbahndaten – B sei bereits Sachbereichsleiter und 3. Stellvertreter auf der PI X - werde seine gegenständliche Bewerbung vom BPK an 1. Stelle gereiht.

In der Sitzung des Senates II der B-GBK (im Folgenden kurz Senat) am ..., wiederholte der Vertreter von A die Angaben ihrer Stellungnahme und fügte hinzu, dass der Antrag auch auf Altersdiskriminierung ausgedehnt werden solle.

Landespolizeidirektor X führte Folgendes aus: B sei vom unmittelbaren Vorgesetzten und vom Bezirkspolizeikommandanten an erste Stelle gereiht worden. A sei im unmittelbaren Umfeld des Bezirkspolizeikommandanten tätig gewesen und daher sei die Bewertung eine sehr „diffizile Bewertung“, da der Bezirkskommandant täglich mit ihm zusammengearbeitet habe. Dessen ungeachtet habe der Bezirkspolizeikommandant B vorgeschlagen. Die LPD sei diesem Vorschlag gefolgt.

Der Landespolizeidirektor X brachte weiters vor, dass er versuche immer eine konsequente Linie zu führen. Er orientiere sich an der Ausgangslage, er schaue wo sich der Beamte bzw. die Beamtin derzeit befinde, und wie nahe der gegenwärtige Arbeitsplatz am künftigen Arbeitsplatz hinsichtlich fachlicher und persönlicher Eignung sei. In diesem Fall habe sich A für eine Planstelle beworben ohne dass es einen Funktionszusammenhang gegeben habe.

Die Frage eines Mitglieds des Senates, ob A auch fachliche Defizite bei den Bewerbungen mitgebracht habe, bejahte der Landespolizeidirektor X.

Die Frage der Vorsitzenden, ob es die Weltanschauung gewesen sei, warum

A abgelehnt worden sei, verneinte der Landespolizeidirektor X.

Der Landespolizeidirektor X führte zum Alter Folgendes aus: Man müsse in diesem Fall die Funktion und die fachlichen Kenntnisse in den Vordergrund stellen. Im Vergleich zu A haben die anderen Bewerber mehr Fachkenntnisse mitgebracht.

A sei aufgrund der Zusammenlegung zurückgestuft worden.

Die B-GBK hat erwogen:

Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 13 Abs. 1 Z 5 B-GlBG liegt vor, wenn jemand im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis - u.a. - aufgrund der Weltanschauung beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen) unmittelbar oder mittelbar diskriminiert wird.

Nach den Erläuterungen zur Novelle des B-GlBG, BGBl. Nr. 65/2004, ist „Weltanschauung“ die „Sammelbezeichnung für alle religiösen, ideologischen, politischen, uä Leitauffassungen vom Leben und von der Welt als einem Sinnganzen sowie zur Deutung des persönlichen und gemeinschaftlichen Standortes für das individuelle Lebensverhältnis“. Weiters ist ausgeführt: „Weltanschauungen sind keine wissenschaftlichen Systeme, sondern Deutungsauffassungen in der Form persönlicher Überzeugungen von der Grundstruktur, Modalität und Funktion des Weltganzen. Sofern Weltanschauungen Vollständigkeit anstreben, gehören dazu Menschen- und Weltbilder, Wert-, Lebens- und Moralanschauungen (vgl. Brockhaus…)“.

Gemäß § 25 Abs. 2 B-GlBG hat die Vertreterin oder der Vertreter des Dienstgebers darzulegen, dass bei Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass ein anderes als das vom Antragsteller glaubhaft gemachte Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war. Von der B-GBK war also die Begründung der Dienstbehörde für die gegenständliche Personalentscheidung im Hinblick auf die Sachlichkeit zu prüfen.

Das LPD X begründete die Entscheidung zu Gunsten des Bewerbers B im Wesentlichen damit, dass B bereits über ... Jahre auf der PI X tätig sei. Er habe zu diesem Zeitpunkt bereits die Funktion des Sachbereichsleiters und 3. Stellvertreters ausgeübt während A seit ... auf dem BGK ... und nach der Wachkörperzusammenlegung auf dem BPK X als Sachbearbeiter tätig gewesen sei. B sei bei der gegenständlichen Planstellenbesetzung als besser geeignet zu betrachten zumal er auch bei der Besetzung der Planstelle „Sachbereichsleiter/in und 3. Stellvertreter/in des/der Inspektionskommandanten/in der PI X“ vor A gereiht worden sei.

Der Senat hält dazu fest, dass die Eignung von Bewerberinnen und Bewerber an den Aufgaben des Arbeitsplatzes und an den diesen entsprechenden Anforderungen zu messen ist. Laut „InteressentInnensuche“ werden für die Ausübung der gegenständlichen Funktion neben der unbedingt zu erbringenden Erfordernissen nach § 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG) (österr. Staatsbürgerschaft, Handlungsfähigkeit...), folgende Fähigkeiten und besondere Kenntnisse gefordert: eingehende Kenntnisse über den Dienst des Wachkörpers Bundespolizei; Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen in der Leitung einer Dienststelle bzw. Organisationseinheit (für Kommandanten und Stellvertreter); Kenntnisse auf den Gebieten des Verwaltungsmanagements und der Menschenführung; eingehende Kenntnisse der für die Wahrnehmung des in Rede stehenden Verantwortungsbereiches maßgeblichen Gesetze, Rechts- und Dienstvorschriften.

Im Auswahlverfahren ist zu prüfen, in welchem Ausmaß die Bewerber/innen die einzelnen Anforderungen erfüllen, sodass nach einem Wertungsvergleich zwischen Bewerber/innen festgestellt werden kann, wer über die bessere Eignung verfügt. Die Eignungsprüfung hat auf der Grundlage der bisher erfüllten Aufgaben zu erfolgen und selbstverständlich sind nur jene Kenntnisse und Fähigkeiten für die Beurteilung heranzuziehen, die auch für den zu besetzenden Arbeitsplatz relevant sind.

Vergleicht man die fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen von B und A auf der Grundlage der Aufgaben des Arbeitsplatzes, so ergibt sich eine höhere Qualifikation von B. B ist ... dienstführender Gruppenkommandant, ... bis ... qualifizierter Sachbearbeiter gewesen. Seit ... ist Sachbereichsleiter und 3. Stellvertreter der PI X. Damit weist er auch Erfahrungen im Bereich der Dienststellenleitung, des Verwaltungsmanagements und der Menschenführung auf. Für B spricht auch, dass dieser vom unmittelbaren Vorgesetzten und vom Bezirkspolizeikommandanten an die erste Stelle gereiht wurde, während A, welchen der Bezirkspolizeikommandant persönlich kennt, an die zweite Stelle gereiht wurde. Für den Senat ist es offensichtlich, dass der unmittelbare Vorgesetzte damit einen Unterschied in der Eignung der beiden Bewerber zum Ausdruck bringen möchte. A ist seit ... Sachbereichsleiter beim BPK ... Beim BPK ... ist er für die Führungsunterstützung zuständig. Diese Führungsunterstützung ist im Hinblick auf die gegenständliche Planstelle zu wenig. Denn als 2. Stellvertreter/in der Inspektionskommandanten, ist davon auszugehen, dass das Bekleiden einer Leitungsfunktion öfters der Fall sein wird, so dass bereits vorhandene Erfahrungen in der selbständigen Leitung jedenfalls vorteilhaft sind. Genau diesen Vorteil weist B auf. Das A in der Zeit von ... bis ... vorübergehend mit der Führung des ... betraut gewesen und in dieser Funktion auch für die Leitung der Dienststelle und somit auch für das Verwaltungsmanagement und die Menschenführung verantwortlich gewesen ist, ist dennoch zu wenig, wenn man bedenkt, dass B seit ..., somit seit ... Jahren eine höhere Funktion ausübt. Ausgehend von dieser Überlegung, ist die Präferenz der Dienstbehörde für den Senat nachvollziehbar.

In der Sitzung des Senats begründete A seine Behauptung der Diskriminierung aufgrund des Alters damit, dass der Altersunterschied in diesem Fall sehr groß sei, da B ... Jahre nach A bei der Polizei begonnen habe.

Der Senat hält dazu fest, dass B zwar um ... Jahre jünger ist als A und der Unterschied in der Dauer der Dienstzeit ... Jahre beträgt,

B jedoch über eine ...-jährige Tätigkeit als qualifizierter Sachbearbeiter unter anderem auch als 3. Stellvertreter des Inspektionskommandanten, damit mehr Erfahrung im Bereich der Führung verfügt. Allein aus der Tatsache, dass zwischen zwei Bewerber/innen ein relativ hoher (Dienst)Altersunterschied besteht, kann nicht geschlossen werden, dass die Auswahlentscheidung aufgrund des (Dienst)Alters erfolgte.

Aufgrund des gesamten Vorbringens ist für den Senat das Vorliegen einer Diskrimi-nierung aufgrund der Weltanschauung und/oder des Alters nicht erkennbar.

Der Senat kam daher zu dem Ergebnis, dass sachliche Kriterien für die Personalentscheidung ausschlaggebend waren. Eine Diskriminierung von A gemäß § 13 Abs.1 Z 5 B-GlBG im Zusammenhang mit der Besetzung der Funktion „Sachbereichsleiter/in und 2. Stellvertreter/in des/der Inspektionskommandant/in der PI X, E2a/5“ liegt daher nicht vor.

Wien, Februar 2016

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2017
Quelle: Gleichbehandlungskommisionen Gbk, https://www.bmgf.gv.at/home/GK
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