Gbk 2016/2/12 B-GBK II/60/16

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Veröffentlicht am 12.02.2016
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Diskriminierungsgrund

Weltanschauung

Diskriminierungstatbestand

Beruflicher Aufstieg

Text

Die Gleichbehandlungskommission des Bundes

Senat II

hat in der Sitzung am ... über den Antrag von A (=Antragsteller), in einem Gutachten nach § 23a Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG), BGBl. I Nr. 65/2004 i.d.g.F., festzustellen, dass er durch die Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung um die Planstelle „Gruppenkommandanten/in (... Teams), E2a/5“ auf Grund der Weltanschauung gemäß § 13 Abs. 1 Z 5 B-GlBG diskriminiert worden sei, folgendes

G u t a c h t e n

beschlossen:

Die Nichtberücksichtigung der Bewerbung von A um die Planstelle „Gruppenkommandanten/in (... Teams), E2a/5“ stellt keine Diskriminierung auf Grund der Weltanschauung gemäß § 13 Abs. 1 Z 5 B-GlBG dar.

B e g r ü n d u n g

Am ... brachte A, vertreten durch seinen Rechtsanwalt (RA) ..., einen Antrag bei der Bundes-Gleichbehandlungskommission (B-GBK) ein. Darin wurde Folgendes ausgeführt: Aufgrund des Umstandes, dass A die Planstelle „Leiter/in des Einsatzreferates beim Bezirkspolizeikommando (BPK) X, E2a/5“ nicht erhalten habe, sei ihm in Aussicht gestellt worden, dass er sich um eine Planstelle des neu errichteten X (...) in ... der Landespolizeidirektion (LPD) X bewerben könne. In der Folge sei am ... die Planstelle „Gruppenkommandanten/in (... Teams), E2a/5“ ausgeschrieben worden. A habe sich um diese Planstelle beworben. Für diese Planstelle habe sich auch ein Kollege aus ... beworben, weshalb die Reihung hierfür im Bundesministerium für Inneres (BM.I) und die Entscheidung im Zentralausschuss (ZA) vorgenommen worden sei. In der ZA-Sitzung sei diese Planstelle B zuerkannt worden, obwohl dessen fachliche Qualifikation mit der von A kaum vergleichbar sei, da B laut Information von A viele Jahre als Hundeführer tätig gewesen sei, aber als Gruppenkommandant für ... Teams, wie es der ausgeschriebenen Planstellenbeschreibung entspricht, keine spezifische Erfahrung und Ausbildung mitbringe.

A sei zwischenzeitig in Krankenstand gewesen. Als Begründung dafür, dass er diese Planstelle nicht erhalten habe, sei ihm mitgeteilt worden, dass er „braun gebrannt vom Krankenstand zurückgekommen sei“. Dies sei ausschlaggebend gewesen, dass A die Planstelle nicht erhalten habe. A sei daher aus Gründen der Weltanschauung diskriminiert worden.

Auf Ersuchen des Senates übermittelte das BM.I (das die Personalentscheidung traf) mit ... eine Stellungnahme zum Antrag. Darin wurde ausgeführt, dass sich das BM.I nach Beurteilung der Bewerbungen dem Vorschlag der Dienstbehörde nicht zur Gänze angeschlossen habe, sondern die Meinung vertreten habe, dass nach Abwägung sämtlicher Beurteilungskriterien anstatt A B, mit der gegenständlichen Funktion zu betrauen sei.

Als Entscheidungsgründe seien herangezogen worden, dass zwar B hinsichtlich des Lebensalters und der Laufbahndaten hinter A gelegen sei, B jedoch seit .... Führungsaufgaben in Form eines Dienststellenleiters sowie eines 1. stellvertretenden Leiters, eines 3. stellvertretenden Leiters und eines Sachbereichsleiters auf einer Polizeidiensthundeinspektion ausgeübt habe bzw. übe.

Da aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes eine Weiterverwendung als Polizeidiensthundeführer wahrscheinlich als nicht mehr zweckmäßig erachtet werde und die Abteilungsleitung seine Einteilung angeregt habe, habe sich auch das BM.I für die Einteilung von B als Gruppenkommandant beim X entschieden.

Der ZA für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens beim BM.I habe sich dieser Meinung angeschlossen.

Mit Befehl der Landespolizeidirektion (LPD) X sei B als Gruppenkommandant beim X eingeteilt worden.

Bezugnehmend auf die Stellungnahme des BM.I übermittelte A, vertreten durch seinen RA ..., eine Stellungnahme, welche dem Senat in der Sitzung der B-GBK am ... vorgelegt wurde. Darin wurde zusätzlich zu den Angaben im Antrag ausgeführt, dass B bis zu seiner Bewerbung somit 16 Jahre lang Diensthundeführer (DHF) gewesen sei und sonst keine Funktion ausgeübt habe. Im Vergleich dazu sei A ... bis ... mit der Führung des HS/GP/... betraut gewesen, womit auch die Leitung der Dienststelle verbunden gewesen sei, damit sei er auch für das Verwaltungsmanagement und für die Menschenführung verantwortlich gewesen. Die weitere Begründung der Bevorzugung des B mit dessen gesundheitlichen Problemen gegenüber A sei jedenfalls nicht zulässig.

Der Stellungnahme des BM.I angeschlossen waren unter anderem die „InteressentInnensuche“, die Bewerbung von A und B inklusive Laufbahndatenblätter und die Beurteilungen der unmittelbaren Vorgesetzten.

Laut „InteressentInnensuche“ wurden für die Ausübung der gegenständlichen Funktion neben den unbedingt zu erbringenden Erfordernissen nach § 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG) (österr. Staatsbürgerschaft, Handlungsfähigkeit...), folgende Fähigkeiten und besondere Kenntnisse gefordert: eingehende Kenntnisse über den Dienst des Wachkörpers Bundespolizei; Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen in der Leitung einer Dienststelle bzw. Organisationseinheit (für Kommandanten und Stellvertreter); Kenntnisse auf den Gebieten des Verwaltungsmanagements und der Menschenführung; eingehende Kenntnisse der für die Wahrnehmung des in Rede stehenden Verantwortungsbereiches maßgeblichen Gesetze, Rechts- und Dienstvorschriften.

In der „InteressentInnensuche“ wurden auch die Tätigkeiten und Aufgabenbereiche, die dieser Funktion zukommen wie folgt aufgezählt: „Dienstführung im gesamten Gruppen-Bereich; Entgegennahme der Krank- und Gesundmeldungen zur Weiterleitung; Kommunikation mit dem Kommando des X; Urlaubseinteilung gemäß der festgesetzten Quote; Erstellung der Dienstvorschau für die Dienstgruppe; Mitwirkung an der Kommandierung zu allen Nebendiensten, besonderen Dienstleistungen und Sofortmaßnahmen (außer Alarmfälle); Verwaltung der Angehaltenen während seines Aufenthaltes im X nach Bestimmungen der Wachverhaltung und Hausordnung; Entgegennahme und effiziente Weiterleitung von Dienstaufträgen; Wahrnehmung der Verbindung zum Kdt. und den einzelnen Dienstgruppen; Erteilung von Aufträgen an die Dienstgruppe im X; Sichtung von Schriftstücken und deren Weiterleitung; Kontrolltätigkeit im gesamten Dienstaufsichtsbereich laut Wachverhaltung; Überprüfung der MA iZm Häftlingsaufnahmen und Entlassungen; Durchführung von Schulungen für den Dienstbereich.“

In seiner Bewerbung stellte A seine berufliche Laufbahn wie folgt dar:

19.. sei er nach Absolvierung des Grundausbildungslehrganges (GAL) zum Gendarmerieposten (GP) X versetzt worden. Von ... bis ... habe er die Gendarmerie-…ausbildung absolviert. ... sei ihm die Qualifikation „…" zuerkannt worden. Ab ... sei er in der Bezirksverkehrsgruppe des BGK X verwendet worden und habe diesen Dienst vorwiegend auf der ...route ... verrichtet. Darüber hinaus habe er auch in kriminalistischer Hinsicht Erfolge erzielen können und es seien ihm aus diesem Grund mehrere Belobigungen des Landespolizeikommandos (LPK) X verliehen worden. Nach Absolvierung des GAL für dienstführende Wachebeamte, sei er ... als Sachbearbeiter am GP X eingeteilt worden, wo er mit der Verwaltung der Fahrzeuge und der inneren Verwaltung betraut gewesen sei. ... sei er als Sachbearbeiter zum GP Y versetzt worden, wo er in der Zeit von ... bis ... vorübergehend mit der Führung des HS/GP/... betraut gewesen sei. Damit sei er für die Umsetzung des Verkehrsdienstes sowie die Koordinierung und Umsetzung der Verkehrserziehung und der technischen Angelegenheiten des GP Y verantwortlich gewesen. In dieser Funktion sei er auch für die Leitung der Dienststelle und somit auch für das Verwaltungsmanagement und die Menschenführung verantwortlich gewesen. Auf den GP X und Y sei er insgesamt … Jahre als Schulverkehrserzieher tätig gewesen. Ab ... sei er dem BPK Y dienstzugeteilt gewesen und seit ... sei er als Sachbereichsleiter zum BPK Y versetzt worden. Beim BPK Y sei er für die Führungsunterstützung zuständig gewesen. Hauptsächlich habe er an der Organisation der …ausbildung mitgewirkt, sei für die Erstellung der Verkehrs- und Kriminalstatistiken zuständig gewesen und habe die bezirksweiten Streifenpläne gemäß den Vorgaben der Referenten koordiniert. Weiters habe er die Schulverkehrserziehung und die verkehrspolizeilichen Schwerpunktaktionen koordiniert und sei für die gesamte Personaladministration und die Inventar- und Materialverwaltung zuständig gewesen. Er sei in die Vorbereitung der mit den Fußballspielen verbundenen sicherheitsdienstlichen Einsätze eingebunden und bei den Einsätzen selbst in der Einsatzleitung für die Führung des Einsatzprotokolls, die Lageführung und die Kommunikation mit den am Einsatz teilnehmenden fremden Organisationseinheiten zuständig gewesen.

Während seiner Dienstverwendung beim BPK Y habe er bei den Vorbereitungen und anschließend in den Einsatzleitungen an der Koordinierung und Durchführung einiger Großveranstaltungen mitgewirkt. Seit ... versehe er beim BPK X aufgrund der Dienststellenzusammenlegung in ... seinen Dienst. Auch dort sei er hauptsächlich für die Personalverwaltung und die Einsatzplanung zuständig. Die von ihm in den letzten 10 Jahren durchgeführten Tätigkeiten seien sohin überwiegend der in der Planstellungausschreibung geforderten Tätigkeitsbeschreibung entsprechend.

Bezirkspolizeikommandant ... führte in seiner Beurteilung des A aus, dass dieser die Voraussetzungen für die angestrebte Planstelle erbringe. A sei in seiner langen Berufslaufbahn schon vielseitig und immer zufriedenstellend verwendet worden. So habe er auch diverse Einsatzlagen sehr gut bewältigt. Er sei engagiert und einsatzfreudig. Dienstliche Interessen vertrete er mit Überzeugungskraft und Glaubwürdigkeit. Er nehme alle dienstlichen Herausforderungen an und vermöge Probleme selbständig, sorgfältig und systematisch zu lösen. Dabei gehe er sehr gewissenhaft und umsichtig vor. Er sei geradlinig, gewandt und vermag Mitarbeiter anzuleiten und anzuspornen. Er habe einen kooperativen Führungsstil und gute organisatorische Fähigkeiten. Die Qualität seiner eigenen Arbeit erfülle hohe Ansprüche. A besitze ein sehr gutes Fachwissen, das ihn zusammen mit reicher Berufserfahrung befähige, durchdachte Entscheidungen zu treffen. Seine Bewerbungsbitte werde vom BPK bestens befürwortet.

B gab in seiner Bewerbung an, dass er eingehende Kenntnisse über den Dienst des Wachkörpers Bundespolizei habe. Er habe zehn Jahre im Bereich der Bundespolizeidirektion (BPD) X, acht Jahre im Bereich der BPD Y und acht Jahre im Bereich des LPD X Dienst versehen. Weiters gab er an, dass er Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen in der Leitung einer Dienststelle bzw. Organisationseinheit habe. Mit ... sei er zur BPD Y versetzt worden und habe dort bis zur Polizeireform ... die Polizeidiensthunde (PDH)-Gruppe ... als Dienststellenleiter geführt. Zusätzlich sei er zum „PDHausbildner und- lehrwart“ qualifiziert worden. Die PDH-Gruppe ... sei neben den laut PDH-Vorschrift einschlägigen Aufgaben zusätzlich mit repressiven Amtshandlungen auf dem Gebiet der Strafprozessordnung, des Suchtmittelwesens, des allgemeinen Sicherheitspolizeigesetzes sowie auf dem Gebiet des Tierschutzes beschäftigt und tätig. Er habe ständig alle größeren diesbezüglichen Einsätze geleitet. Er sei während seiner exekutivdienstlichen Tätigkeit in ... ... Mal belobt/belobigt worden. Von ... bis ... habe er als 3. stellvertretender Kommandant auf der Diensthunde-Inspektion (DHI) X für den besseren Ablauf auf dieser Dienststelle beigetragen. Neben der Durchführung der obligatorischen Diensthundestreifen „...“ bzw. „...“ sei er seither für die „...“, für die Inventarführung, für die Erstellung von Dienstaufträgen für den exekutiven Außendienst, für die Kontrolle und Genehmigung im „VStV-Bereich“ sowie für alle von der Dienststelle vollzogenen Waffengebräuche zuständig gewesen. Auch die Erstellung von Dienstplänen, die Genehmigung der Dienstvollzüge, Anordnung von Überstunden zur Gewährleistung der „...“ sowie die Monatsabrechnungsgebarung seien von ihm, abwechselnd mit den weiteren Kommandanten der Dienstführung, durchgeführt worden. Weiters seien von ihm zwei „Depothunde“ zum weiteren Einsatz zu einsatzfähigen Polizeidiensthunden ausgebildet worden.

Er habe auch Kenntnisse auf den Gebieten des Verwaltungsmanagements und Menschenführung. Er sei bereits seit 19.. mit der Führung von Mitarbeitern beschäftigt und habe von ... bis ... die Gruppe „...“ geleitet. Von ... bis ... habe er die PDH-Gruppe ... geführt. Als Anerkennung für die ...-jährige Dienstleistung und Führung der Dienststelle sei ihm ... seitens des BM.I als Feedback bekanntgegeben worden, dass die PDH-Gruppe ... im Vergleich zu den personell gleich starken PDH-Gruppen österreichweit die repressiv stärkste und erfolgreichste Dienststelle sei.

Auch sei er ... vom Zentralinspektor der BPD Y..., als erfolgreichster und engagiertester Polizeibeamter der BPD Y vorgeschlagen und in diesem Zusammenhang vom damaligen Innenminister, ... persönlich belobigt worden. Mit ... sei er als 3. stellvertretender Kommandant der „DHI X“ eingesetzt worden.

Seit ... versehe er als 1. stellvertretender Dienststellenleiter der „DHI Y“ Dienst und erledige die analogen Agenden der „DHI X“.

Die für die Ausübung der ausgeschriebenen Planstelle maßgeblichen Gesetze, Rechts-und Dienstvorschriften seien ihm hinlänglich bekannt.

Der Abteilungsleiter ..., beurteilte B wie folgt: B habe als unmittelbarer Stellvertreter des Inspektionskommandanten der „DHI-Y“, seine dienstlichen Aufgaben bis dato im Allgemeinen erfüllt. Er sei im Jahr ... nach einem operativen Eingriff bereits ... -Kalendertage im Krankenstand gewesen. Es sei davon auszugehen, dass aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes eine Weiterverwendung als „PDF“ wahrscheinlich nicht mehr zweckmäßig sei. Aus diesem Grunde werde von der Abteilungsleitung angeregt, dem Bewerber die Planstelle eines Gruppenkommandanten zu verleihen. Abschließend werde bemerkt, dass gegen B am ... eine Disziplinaranzeige erstattet worden sei. Das Verfahren sei mit einem Verweis beendet worden.

In der Sitzung des Senates II der B-GBK (im Folgenden kurz Senat) am ..., brachte der Vertreter des BM.I, ... vor, dass A keine Erfahrung in Führungspositionen habe. B sei schon seit ... in leitender Funktion gewesen. Er sei in erster Linie im Diensthundewesen tätig gewesen. Weiters habe B Erfahrung im exekutiven Außenbereich. Der Vertreter des BM.I fügte hinzu, dass in diesem Fall auch eine soziale Komponente für die Personalentscheidung ausschlaggebend gewesen sei. B sei länger im Krankenstand gewesen, da er einen Dienstunfall gehabt habe.

Auf die Frage, was man unter der Funktion „Gruppenkommandant/in ... Teams“ verstehen könne, replizierte der Vertreter des BM.I, dass B zuvor im exekutiven Außendienst mit Diensthund tätig gewesen sei und operative Teams die Aufgaben Durchführung der Aufnahme, Überwachung, Bewachung, Betreuung, Transportvorbereitung, Abschiebungen, Überstellungen und Vorführungen haben. Der Vertreter des BM.I führte ergänzend aus, dass es in diesem Fall nicht ohne den exekutiven Außendienst gehen würde. B hätte seine Tätigkeit als Diensthundeführer nicht mehr ausführen können, da man sich bei dieser Tätigkeit viel im Gelände aufhalten müsse. B sei nun Leiter eines solchen Teams.

Der Vertreter von A, ... führte aus, dass es eine Tatsache sei, dass B Hundeführer gewesen sei. Diese Tätigkeit habe mit der Tätigkeit, die B jetzt ausübe überhaupt nichts zu tun.

A brachte vor, dass B mit dem Kommandant von der Diensthundestation „den Kopf zusammengesteckt“ habe. Deshalb sei B ihm vorgezogen worden.

Die B-GBK hat erwogen:

Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach §13 Abs. 1 Z 5 B-GlBG liegt vor, wenn jemand im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis - u.a. - aufgrund der Weltanschauung beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen) unmittelbar oder mittelbar diskriminiert wird.

Nach den Erläuterungen zur Novelle des B-GlBG, BGBl. Nr. 65/2004, ist „Weltanschauung“ die „Sammelbezeichnung für alle religiösen, ideologischen, politischen, uä Leitauffassungen vom Leben und von der Welt als einem Sinnganzen sowie zur Deutung des persönlichen und gemeinschaftlichen Standortes für das individuelle Lebensverhältnis“. Weiters ist ausgeführt: „Weltanschauungen sind keine wissenschaftlichen Systeme, sondern Deutungsauffassungen in der Form persönlicher Überzeugungen von der Grundstruktur, Modalität und Funktion des Weltganzen. Sofern Weltanschauungen Vollständigkeit anstreben, gehören dazu Menschen- und Weltbilder, Wert-, Lebens- und Moralanschauungen (vgl. Brockhaus…)“.

Gemäß § 25 Abs. 2 B-GlBG hat die Vertreterin oder der Vertreter des Dienstgebers darzulegen, dass bei Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass ein anderes als das vom Antragsteller glaubhaft gemachte Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war. Von der B-GBK war also die Begründung der Dienstbehörde für die gegenständliche Personalentscheidung im Hinblick auf die Sachlichkeit zu prüfen.

Das BM.I begründete die Entscheidung zu Gunsten des Bewerbers B im Wesentlichen damit, dass dieser seit ... Führungsaufgaben in Form eines Dienststellenleiters sowie eines 1. stellvertretenden Leiters, eines 3. stellvertretenden Leiters und eines Sachbereichsleiters auf einer Polizeidiensthundeinspektion ausgeübt habe bzw. übe. Da eine Weiterverwendung als Polizeidiensthundeführer aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes als nicht mehr zweckmäßig erachtet werde, habe sich das BM.I für die Einteilung von B als Gruppenkommandant beim X entschieden.

Der Senat hält dazu fest, dass die Eignung von Bewerberinnen und Bewerber an den Aufgaben des Arbeitsplatzes und an den diesen entsprechenden Anforderungen zu messen ist. Laut der Stellungnahme des LPD X umfasst die Planstelle „Gruppenkommandanten/in (... Teams), E2a/5“ folgende Aufgaben: „Dienstführung im gesamten Gruppen-Bereich; Entgegennahme der Krank- und Gesundmeldungen zur Weiterleitung; Kommunikation mit dem Kommando des X; Urlaubseinteilung gemäß der festgesetzten Quote; Erstellung der Dienstvorschau für die Dienstgruppe; Mitwirkung an der Kommandierung zu allen Nebendiensten, besonderen Dienstleistungen und Sofortmaßnahmen (außer Alarmfälle); Verwaltung der Angehaltenen während seines Aufenthaltes im X nach Bestimmungen der Wachverhaltung und Hausordnung; Entgegennahme und effiziente Weiterleitung von Dienstaufträgen; Wahrnehmung der Verbindung zum Kdt. und den einzelnen Dienstgruppen; Erteilung von Aufträgen an die Dienstgruppe im X; Sichtung von Schriftstücken und deren Weiterleitung; Kontrolltätigkeit im gesamten Dienstaufsichtsbereich laut Wachverhaltung; Überprüfung der MA iZm Häftlingsaufnahmen und Entlassungen; Durchführung von Schulungen für den Dienstbereich.“

Im Auswahlverfahren ist zu prüfen, in welchem Ausmaß die Bewerber/innen die einzelnen Anforderungen erfüllen, sodass nach einem Wertungsvergleich zwischen Bewerber/innen festgestellt werden kann, wer über die bessere Eignung verfügt. Die Eignungsprüfung hat auf der Grundlage der bisher erfüllten Aufgaben zu erfolgen und selbstverständlich sind nur jene Kenntnisse und Fähigkeiten für die Beurteilung heranzuziehen, die auch für den zu besetzenden Arbeitsplatz relevant sind.

Vergleicht man die fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen von B und A auf der Grundlage der Aufgaben des Arbeitsplatzes, so ergibt sich eine höhere Qualifikation von B. B ist seit ... in leitender Funktion tätig. Seit ... ist er 1. stellvertretender Kommandant auf der „DHI Y“. Hingegen war A in der Zeit von ... bis ... vorübergehend mit der Führung des „HS/GP/...“ betraut gewesen. In dieser Funktion sei er auch für die Leitung der Dienststelle und somit auch für das Verwaltungsmanagement und die Menschenführung verantwortlich gewesen. Diese zweijährige Leitungserfahrung ist im Vergleich zu der mehrjährigen Führungserfahrung von B eindeutig zu wenig. Seit ... ist A Sachbereichsleiter beim BPK Y. Beim BPK Y ist er für die Führungsunterstützung zuständig. Es ist für den Senat offensichtlich, dass eine unterstützende Tätigkeit keine Entscheidungsbefugnis geschweige denn eine eigenständige Führungskompetenz mit sich bringt.

Überhaupt nicht nachvollziehbar für den Senat ist, dass die Dienstgeberseite ihre Entscheidung fast zu Gänze mit dem gesundheitlichen Zustand von B begründete. Aus Gründen der Sachlichkeit und der Objektivität des Auswahlverfahrens sollte dies für die Dienstbehörde keine Rolle spielen. Der Senat stellt jedoch fest, dass auch wenn die Entscheidung nicht mit der sozialen Komponente begründet gewesen wäre, B sowohl in fachlicher als auch in persönlicher Hinsicht besser qualifiziert ist. Ausgehend von dieser Überlegung, ist die Präferenz der Dienstbehörde für den Senat nachvollziehbar.

Aus den genannten Gründen kam der Senat zu dem Ergebnis, dass sachliche Kriterien und nicht ein weltanschauliches Motiv für die Personalentscheidung ausschlaggebend waren.

Eine Diskriminierung von A gemäß § 13 Abs.1 Z 5 B-GlBG im Zusammenhang mit der Besetzung der Funktion „Gruppenkommandanten/in (... Teams), E2a/5“ liegt daher nicht vor.

Wien, am Februar 2016

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2017
Quelle: Gleichbehandlungskommisionen Gbk, https://www.bmgf.gv.at/home/GK
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