Norm
§13 Abs1 Z5 B-GlBGDiskriminierungsgrund
WeltanschauungDiskriminierungstatbestand
Beruflicher AufstiegText
Die Gleichbehandlungskommission des Bundes
Senat II
hat in der Sitzung am ... über den Antrag von A (=Antragsteller), in einem Gutachten nach § 23a Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG), BGBl. I Nr. 65/2004 i.d.g.F., festzustellen, dass er durch die Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung um die Planstelle „Hauptsachbearbeiter/in Dienstbetrieb E2a/6“ auf Grund der Weltanschauung gemäß § 13 Abs. 1 Z 5 B-GlBG diskriminiert worden sei, folgendes
G u t a c h t e n
beschlossen:
Die Nichtberücksichtigung der Bewerbung von A um die Planstelle „Hauptsachbearbeiter/in Dienstbetrieb E2a/6“ stellt keine Diskriminierung auf Grund der Weltanschauung gemäß § 13 Abs. 1 Z 5 B-GlBG dar.
B e g r ü n d u n g
Am ... brachte A, vertreten durch seinen Rechtsanwalt (RA) ..., einen Antrag bei der Bundes-Gleichbehandlungskommission (B-GBK) ein. Darin wurde Folgendes ausgeführt: Aufgrund des Umstandes, dass A die ausgeschriebene Planstelle „...“ nicht erhalten habe, sei ihm in Aussicht gestellt worden, dass er sich um eine Planstelle des neu errichteten ...zentrums (...) in ... der Landespolizeidirektion (LPD) X bewerben könne. In der Folge sei am ... die Planstelle „Hauptsachbearbeiter/in Dienstbetrieb E2a/6“ ausgeschrieben worden. A habe sich um diese Planstelle beworben. Die LPD X ... habe eine Reihung vorgenommen und es sei dort auch die Besetzung durchgeführt worden. Die Nichtberücksichtigung von A sei diskriminierend, weil dieser für die gegenständliche Planstelle bestens geeignet gewesen sei, jedenfalls besser als B, der die Planstelle zuerkannt erhalten habe.
Auf Ersuchen des Senates übermittelte die LPD X mit ... eine Stellungnahme zum Antrag. Darin wurde ausgeführt, dass aufgrund der hervorragenden Durchlauferstellungnahmen der Zwischenvorgesetzten und der Tatsache, dass B bereits auf Basis einer Dienstzuteilung eine Schulung beim ...zentrum (...) der LPD Y absolvierte habe, dieser der Polizeiinspektion (PI) X von der LPD X für die Besetzung dieser Funktion vorgeschlagen worden sei. A des BPK Y sei in der Stellungnahme des Bezirkspolizeikommandanten von ... hinter B an zweiter Stelle von den Bewerbern aus diesem Bereich gereiht worden. Dieser Ansicht habe sich die LPD X angeschlossen. B sei nicht nur im fachlichen Bereich vor A zu reihen gewesen sondern er liege auch in den vergleichbaren Laufbahndaten vor ihm.
Des Weiteren sei festgestellt, dass nach Ansicht der LPD auch andere Bewerber aufgrund ihrer Kenntnisse in Bezug auf die angestrebte Funktion vor A zu reihen gewesen seien. Der Fachausschuss (FA) für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitsdienstes beim Bundesministerium für Inneres (BM.I) habe sich mit dem Vorschlag einverstanden erklärt. Die Gleichbehandlungsbeauftragte beim BM.I, ..., habe der gegenständlichen Planstellenbesetzung zugestimmt. Mit Wirksamkeit vom ... sei B von der PI X zum ... versetzt und als Hauptsachbearbeiter Dienstbetrieb, E2a/6, eingeteilt worden.
Der Stellungnahme des BM.I angeschlossen waren unter anderem die „InteressentInnensuche“, die Bewerbung von A und B inklusive Laufbahndatenblätter und die Beurteilungen der unmittelbaren Vorgesetzten.
Laut „InteressentInnensuche“ wurden für die Ausübung der gegenständlichen Funktion neben den unbedingt zu erbringenden Erfordernissen nach § 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG) (österr. Staatsbürgerschaft, Handlungsfähigkeit...), folgende Fähigkeiten und besondere Kenntnisse gefordert: eingehende Kenntnisse über den Dienst des Wachkörpers Bundespolizei; Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen in der Leitung einer Dienststelle bzw. Organisationseinheit (für Kommandanten und Stellvertreter); Kenntnisse auf den Gebieten des Verwaltungsmanagements und der Menschenführung; eingehende Kenntnisse der für die Wahrnehmung des in Rede stehenden Verantwortungsbereiches maßgeblichen Gesetze, Rechts- und Dienstvorschriften.
In der „InteressentInnensuche“ wurden auch die Tätigkeiten und Aufgabenbereiche, die dieser Funktion zukommen aufgezählt: „Entgegennahme der Krank- und Gesundmeldungen; Erstellung des Personalstandes und Meldung an das Kdo; Urlaubseinteilung gemäß der festgesetzten Quote, Erstellung der Dienstvorschau für alle Dienstgruppen; Kommandierung zu allen Nebendiensten, besonderen Dienstleistungen und Sofortmaßnahmen (außer Alarmfälle); Entgegennahme und effiziente Weiterleitung von Dienstaufträgen; Wahrnehmung der Verbindung zum Kdt. und den einzelnen Dienstgruppen; Erteilung von Aufträgen an die Dienstgruppen im ...; Sichtung von Schriftstücken und deren Weiterleitung; Kontrolltätigkeit im gesamten Dienstaufsichtsbereich laut Wachverhaltung; Stichprobenartige Überprüfung der Häftlingsaufnahmen und Entlassungen; Aufbereitung von Schulungsunterlagen für den ...-Bereich; Durchführung von Schulungen für den Dienstbereich.“
In seiner Bewerbung stellte A seine berufliche Laufbahn wie folgt dar:
... sei er nach Absolvierung des Grundausbildungslehrganges (GAL) zum Gendarmerieposten (GP) X versetzt worden. Von ... bis ... habe er die …bildung absolviert. ... sei ihm die Qualifikation „…" zuerkannt worden. Ab ... sei er in der Bezirksverkehrsgruppe des BGK X verwendet worden und habe diesen Dienst vorwiegend auf der ...route ... verrichtet. Darüber hinaus habe er auch in kriminalistischer Hinsicht Erfolge erzielen können und es sei ihm aus diesem Grund mehrere Belobigungen des Landespolizeikommandos (LPK) für X verliehen worden. Nach Absolvierung des GAL für dienstführende Wachebeamte, sei er ... als Sachbearbeiter am GP X eingeteilt worden, wo er mit der Verwaltung der Fahrzeuge und der inneren Verwaltung betraut gewesen sei. … sei er als Sachbearbeiter zum GP Y versetzt worden, wo er in der Zeit von ... bis ... vorübergehend mit der Führung des ... betraut gewesen sei. Damit sei er für die Umsetzung des Verkehrsdienstes sowie die Koordinierung und Umsetzung der Verkehrserziehung und der technischen Angelegenheiten des GP Y verantwortlich gewesen. In dieser Funktion sei er auch für die Leitung der Dienststelle und somit auch für das Verwaltungsmanagement und die Menschenführung verantwortlich gewesen. Auf den GP X und Y sei er insgesamt … Jahre als Schulverkehrserzieher tätig gewesen.
Ab ... sei er dem BPK Y dienstzugeteilt gewesen und seit ... sei er als Sachbereichsleiter zum BPK Y versetzt worden. Beim BPK Y sei er für die Führungsunterstützung zuständig gewesen.
Hauptsächlich habe er an der Organisation der …ausbildung mitgewirkt, sei für die Erstellung der Verkehrs- und Kriminalstatistiken zuständig gewesen und habe die bezirksweiten Streifenpläne gemäß den Vorgaben der Referenten koordiniert. Weiters habe er die Schulverkehrserziehung und die verkehrspolizeilichen Schwerpunktaktionen koordiniert und sei für die gesamte Personaladministration und die Inventar- und Materialverwaltung zuständig gewesen. Er sei in die Vorbereitung der mit den Fußballspielen verbundenen sicherheitsdienstlichen Einsätze eingebunden und bei den Einsätzen selbst in der Einsatzleitung für die Führung des Einsatzprotokolls, die Lageführung und die Kommunikation mit den am Einsatz teilnehmenden fremden Organisationseinheiten zuständig gewesen.
Während seiner Dienstverwendung beim BPK Y habe er bei den Vorbereitungen und anschließend in den Einsatzleitungen an der Koordinierung und Durchführung einiger Großveranstaltungen mitgewirkt.
Seit ... versehe er beim BPK X aufgrund der Dienststellenzusammenlegung in ... seinen Dienst. Auch dort sei er hauptsächlich für die Personalverwaltung und die Einsatzplanung zuständig. Die von ihm in den letzten 10 Jahren durchgeführten Tätigkeiten seien sohin überwiegend der in der Planstellenausschreibung geforderten Tätigkeitsbeschreibung entsprechend.
Aus den vorerwähnten Gründen erscheine er für die Ausübung dieser Funktion bestens geeignet.
Bezirkspolizeikommandant ... führte in seiner Beurteilung des A aus, dass dieser die Voraussetzungen für die angestrebte Planstelle erbringe. A sei in seiner langen Berufslaufbahn schon vielseitig und immer zufriedenstellend verwendet worden. So habe er auch diverse Einsatzlagen sehr gut bewältigt. Er sei engagiert und einsatzfreudig. Dienstliche Interessen vertrete er mit Überzeugungskraft und Glaubwürdigkeit. Er nehme alle dienstlichen Herausforderungen an und vermöge Probleme selbständig, sorgfältig und systematisch zu lösen. Dabei gehe er sehr gewissenhaft und umsichtig vor. Er sei geradlinig, gewandt und vermag Mitarbeiter anzuleiten und anzuspornen. Er habe einen kooperativen Führungsstil und gute organisatorische Fähigkeiten. Die Qualität seiner eigenen Arbeit erfülle hohe Ansprüche. A besitze ein sehr gutes Fachwissen, das ihn zusammen mit reicher Berufserfahrung befähige, durchdachte Entscheidungen zu treffen. Allein aufgrund der Laufbahndaten werde die gegenständliche Bewerbung des A an 2. Stelle gereiht.
B gab in seiner Bewerbung an, dass er seit xx Jahren dienstführender Beamter sei und auf den verschiedensten Dienststellen der Bundespolizeidirektion (BPD) X und der PI X eingeteilt gewesen sei. Am ... im Behördenbereich der BPD X, sei er … Jahre lang als „Erster Wachkommandant und Lehrer" eingeteilt gewesen. Während dieser Zeit seien ihm xx Beamte unterstellt gewesen und er sei auch für die praktische Ausbildung der E2c-Bediensteten während ihrer Praxisphase verantwortlich gewesen. Nach dem derzeitigen Bewertungssystem entspreche eine solche Verwendung der Funktionsgruppe (Fgr) 5. Von ... bis ... sei er Zugskommandant beim damaligen Einsatzzug in der BPD X gewesen. Im Zuge dieser Tätigkeit sei er als Kontingentsleiter bei den ...-Einsätzen in ... eingeteilt gewesen. Seit ... sei er Gruppenkommandant in der Einsatzeinheit (EE) X, … und Ausbildner bei mehreren EE-Basisausbildungen der EE.
Insgesamt 9 Grundausbildungslehrgänge des Bildungszentrums für Sicherheitsexekutive seien von EB der ... und von Angehörigen der EE/... unter seiner Beteiligung ausgebildet worden. Seit ... sei er als Zugskommandant-Stellvertreter des Zuges ... eingeteilt. In der Zeit von ... bis ... sei er im PAZ ... der LPD Y zur praktischen Einschulung im Hinblick auf seine beabsichtigte Tätigkeit im ... dienstzugeteilt gewesen. Während seiner Zuteilung sei seine Dienstleistung von den Vorgesetzten lobend erwähnt worden. Seit ... sei er bei der PI X als 3. Stellvertreter des Inspektionskommandanten (Fgr 4) eingeteilt. Dort sei er als Sachbereichsleiter für Einsatz und Verkehr, sowie für verschiedene technische Belange verantwortlich. Neben seiner derzeitigen Verwendung auf der PI X vertrete er den PI-Kommandanten in seiner Abwesenheit.
Aus den genannten Gründen sei er der Meinung, für die ausgeschriebene Planstelle qualifiziert und sehr gut geeignet zu sein.
Der Dienststellenleiter der PI X, ..., beurteilte B wie folgt: B sei ein ausgezeichneter Polizeibediensteter. Seine Tätigkeit als Sachbereichsleiter versehe er hervorragend. In der Kanzleiführung unterstütze er den Dienststellenleiter ausgezeichnet. Er erledige seine Akte zeitgerecht, umfassend und genau und sei bereit, zusätzliche Aufgaben zu übernehmen. Außerdem erkenne er sofort einen dienstlichen Handlungsbedarf, bringe eigene Ideen ein und übernehme Verantwortung.
In schwierigen Situationen behalte er die Ruhe und habe die nötige Übersicht. Er sei sehr strebsam, sehr korrekt, sehr fleißig und verfüge über eine gute Menschenführung. Auch sein Auftreten in der Öffentlichkeit sei vorbildlich. Seine Gesprächs- und Diskussionskultur könne man als ruhig und sachlich bewerten. Teamarbeits-, Konsens- und Konfliktfähigkeit seien ausgeprägt. Er sei von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern akzeptiert. Seine Loyalität gegenüber dem Unterfertiger werde nicht angezweifelt. B habe ein großes Entwicklungspotenzial für eine höher bewertete Planstelle. Er bringe durch seine Vorbildung sowohl die theoretischen als auch die praktischen Voraussetzungen im vollen Umfang mit. Er habe eingehende Kenntnisse über den Dienst des Wachkörpers Bundespolizei. Mit den Funktionären der Staatsanwaltschaft ..., des Bezirksgerichtes, der Bezirkshauptmannschaft und Stadtgemeinde ..., der Gemeinde ..., der Arbeiter-, Bauern- und Wirtschaftskammer und anderen Institutionen pflege er ein zum Teil freundschaftliches Verhältnis und könne bei jeglicher Art des Einschreitens hervorragend kommunizieren. Er pflege mit allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ein freundschaftliches Verhältnis, das sich zum Teil auch über den Dienst hinaus erstrecke. Er sei ein hervorragender Manager mit besonderen Fähigkeiten und sei deshalb universell einsetzbar. Er habe ausgezeichnete Gesetzes- und Fachkenntnisse und ein profundes Allgemeinwissen. Lokal- und Personalkenntnisse seien in großem Ausmaß vorhanden.
Eine vergleichbare Beschreibung habe es von Bezirkspolizeikommandanten
... gegeben. Ergänzend habe dieser in seiner Beurteilung ausgeführt, dass B für die von ihm angestrebte Planstelle zweifelsohne sehr geeignet sei. Die Beschreibung seines unmittelbaren Vorgesetzten sei treffend und werde vom BPK vollinhaltlich bestätigt. Vom BPK werde die gegenständliche Bewerbung des B an 1. Stelle gereiht.
In der Sitzung des Senates II der B-GBK (im Folgenden kurz Senat) am ..., brachte A vor, dass die Planstelle „Hauptsachbearbeiter/in Dienstbetrieb E2a/6“ B schon zuvor versprochen worden sei.
Der Landespolizeidirektor X führte Folgendes aus:
B sei zweimal vorgeschlagen worden. Einmal vom unmittelbaren Vorgesetzten und einmal vom Bezirkspolizeikommandanten. Weiters sei B beim PAZ der LPD Y fachlich schon eingesetzt gewesen und er habe dort Führungserfahrung gesammelt. Im Vergleich dazu sei A nur in der Führungsunterstützung im Bezirkskommando tätig gewesen und sei deshalb mit Außendienstarbeiten und fachlicher Spezifikation nicht „behaftet“ gewesen. Letztendlich habe man B eingeteilt. Insgesamt seien somit der unmittelbare Vorgesetzte, der Bezirkspolizeikommandant und er als Landespolizeidirektor für B gewesen. Der FA habe diese Entscheidung bestätigt.
Die B-GBK hat erwogen:
Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 13 Abs. 1 Z 5 B-GlBG liegt vor, wenn jemand im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis - u.a. - aufgrund der Weltanschauung beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen) unmittelbar oder mittelbar diskriminiert wird.
Nach den Erläuterungen zur Novelle des B-GlBG, BGBl. Nr. 65/2004, ist „Weltanschauung“ die „Sammelbezeichnung für alle religiösen, ideologischen, politischen, uä Leitauffassungen vom Leben und von der Welt als einem Sinnganzen sowie zur Deutung des persönlichen und gemeinschaftlichen Standortes für das individuelle Lebensverhältnis“. Weiters ist ausgeführt: „Weltanschauungen sind keine wissenschaftlichen Systeme, sondern Deutungsauffassungen in der Form persönlicher Überzeugungen von der Grundstruktur, Modalität und Funktion des Weltganzen. Sofern Weltanschauungen Vollständigkeit anstreben, gehören dazu Menschen- und Weltbilder, Wert-, Lebens- und Moralanschauungen (vgl. Brockhaus…)“.
Gemäß § 25 Abs. 2 B-GlBG hat die Vertreterin oder der Vertreter des Dienstgebers darzulegen, dass bei Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass ein anderes als das vom Antragsteller glaubhaft gemachte Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war. Von der B-GBK war also die Begründung der Dienstbehörde für die gegenständliche Personalentscheidung im Hinblick auf die Sachlichkeit zu prüfen.
Die LPD X begründete die Entscheidung zu Gunsten des Bewerbers B im Wesentlichen damit, dass aufgrund der hervorragenden Durchlauferstellungnahmen der Zwischenvorgesetzten und der Tatsache, dass B bereits auf Basis einer Dienstzuteilung eine Schulung beim PAZ der LPD Y absolviert habe, dieser der PI X von der LPD X für die Besetzung dieser Funktion vorgeschlagen worden sei.
Der Senat hält dazu fest, dass die Eignung von Bewerberinnen und Bewerber an den Aufgaben des Arbeitsplatzes und an den diesen entsprechenden Anforderungen zu messen ist. Laut der Stellungnahme des LPD X umfasst die Planstelle „Hauptsachbearbeiter/in Dienstbetrieb E2a/6“ folgende Aufgaben: „Entgegennahme der Krank- und Gesundmeldungen; Erstellung des Personalstandes und Meldung an das Kdo; Urlaubseinteilung gemäß der festgesetzten Quote, Erstellung der Dienstvorschau für alle Dienstgruppen; Kommandierung zu allen Nebendiensten, besonderen Dienstleistungen und Sofortmaßnahmen (außer Alarmfälle); Entgegennahme und effiziente Weiterleitung von Dienstaufträgen; Wahrnehmung der Verbindung zum Kdt. und den einzelnen Dienstgruppen; Erteilung von Aufträgen an die Dienstgruppen im ...; Sichtung von Schriftstücken und deren Weiterleitung; Kontrolltätigkeit im gesamten Dienstaufsichtsbereich laut. Wachverhaltung; Stichprobenartige Überprüfung der Häftlingsaufnahmen und Entlassungen; Aufbereitung von Schulungsunterlagen für den ...-Bereich; Durchführung von Schulungen für den Dienstbereich“.
Im Auswahlverfahren ist zu prüfen, in welchem Ausmaß die Bewerber/innen die einzelnen Anforderungen erfüllen, sodass nach einem Wertungsvergleich zwischen Bewerber/innen festgestellt werden kann, wer über die bessere Eignung verfügt. Die Eignungsprüfung hat auf der Grundlage der bisher erfüllten Aufgaben zu erfolgen und selbstverständlich sind nur jene Kenntnisse und Fähigkeiten für die Beurteilung heranzuziehen, die auch für den zu besetzenden Arbeitsplatz relevant sind.
Vergleicht man die fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen von B und A auf der Grundlage der Aufgaben des Arbeitsplatzes, so ergibt sich eine höhere Qualifikation von B. B ist seit 26 Jahren dienstführender Beamter. Die von ihm im PAZ der LPD Y absolvierte praktische Einschulung ist im Hinblick auf die Tätigkeit im ... von arbeitstechnischer Bedeutung. Genau diese Erfahrung fehlt A. A ist seit ... Sachbereichsleiter beim BPK Y. Beim BPK Y ist er für die Führungsunterstützung zuständig. Es ist für den Senat offensichtlich, dass eine unterstützende Tätigkeit keine Entscheidungsbefugnis geschweige denn eine eigenständige Führungskompetenz mit sich bringt. Für B spricht auch, dass dieser von seinen unmittelbaren Vorgesetzten erstgereiht wurde. Dieser hätte ihn nicht als den bestgeeigneten Bewerber angesehen, wenn er Bedenken wegen seiner Qualifikation hätte. Es ist wohl davon auszugehen, dass dieser nicht zufällig B an die erste Stelle gereiht hat. Er will damit zum Ausdruck bringen, dass ein Unterschied in der Eignung der beiden Bewerber besteht. Für den Senat ist die Entscheidung insofern nachvollziehbar, dass wenn sich mehrere für eine Planstelle bewerben, derjenige bzw. diejenige präferiert wird, der/die auch die einschlägige Expertise mitbringt. Die vom B bereits absolvierte praktische Einschulung im Hinblick auf die Tätigkeit im ..., die eine relevante Erfahrung für die gegenständliche Planstelle darstellt, lässt den Senat die Präferenz der Dienstgeberseite nachvollziehen.
Aus den genannten Gründen kam der Senat zu dem Ergebnis, dass sachliche Kriterien und nicht ein weltanschauliches Motiv für die Personalentscheidung ausschlaggebend waren.
Eine Diskriminierung von A gemäß § 13 Abs.1 Z 5 B-GlBG im Zusammenhang mit der Besetzung der Funktion „Hauptsachbearbeiter/in Dienstbetrieb E2a/6“ liegt daher nicht vor.
Wien, Februar 2016
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2017