Norm
§4 Z5 B-GlBGDiskriminierungsgrund
GeschlechtDiskriminierungstatbestand
Beruflicher AufstiegText
Bundesgleichbehandlungskommission
Senat I
Das gegenständliche Gutachten, mit dem im Hinblick auf den beruflichen Aufstieg eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes festgestellt wurde, kann gemäß § 23a Zi 10 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz nicht im vollen Wortlaut in anonymisierter Form veröffentlicht werden, da Rückschlüsse auf den Einzelfall gezogen werden könnten.
Februar 2016
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2016