Gbk 2016/4/22 B-GBK II/69/16

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Veröffentlicht am 22.04.2016
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Diskriminierungsgrund

Weltanschauung

Diskriminierungstatbestand

Beruflicher Aufstieg

Text

Die Gleichbehandlungskommission des Bundes

Senat II

hat in der Sitzung am ... über den Antrag von A (=Antragsteller), in einem Gutachten nach § 23a Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG), BGBI. I Nr. 65/2004 i.d.g.F., festzustellen, dass er durch die Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung um die Planstelle „des Kommandanten/der Kommandantin der Polizeiinspektion (PI) X“ aufgrund der Weltanschauung gemäß § 13 Abs. 1 Z 5 B-GlBG diskriminiert worden sei, folgendes

G u t a c h t e n

beschlossen:

Die Nichtberücksichtigung der Bewerbung von A bei der Besetzung der Planstelle „des Kommandanten/der Kommandantin der PI X“ stellt eine Diskriminierung aufgrund der Weltanschauung gemäß §13 Abs. 1 Z 5 B-GlBG dar.

B e g r ü n d u n g

Der Antrag von A langte am ... bei der Bundes-Gleichbehandlungskommission (B-GBK) ein.

Der Antragsteller führte aus, er habe sich für die im ... ausgeschriebene Planstelle „des Kommandanten/der Kommandantin der PI X, (E2a/7)“ beworben. Zu diesem Zeitpunkt habe er die Funktion „1. Stellvertreter des Kommandanten (E2a/6)“ bekleidet.

Seinen beruflichen Werdegang skizzierte der Antragsteller wie folgt: „...: Eintritt in die österreichische Bundesgendarmerie; ...: Ausmusterung zum Gendarmerieposten (GP) X; .../...: Grundausbildungslehrgang (GAL) für dienstführende Gendarmeriebeamte in ...; ...: Einteilung als Sachbearbeiter auf dem GP X; ...: Versetzung zum Gendarmerieabteilungskommando X als Sachbearbeiter; ...: Versetzung zum GP X als Sachbearbeiter; ...: Bestellung zum 2. Stellvertreter des Kommandanten des GP X; ...: Bestellung zum 1. Stellvertreter der PI X.“ Weiters führte der Antragsteller aus, er sei in der Zeit von ... bis ... der Schulungsabteilung - ... dienstzugeteilt und in den Grundausbildungslehrgängen sowie Ergänzungsgrundausbildungslehrgängen als Gendarmerielehrer in den Gegenständen Vollzugsdienst, Verkehrsrecht, Bundesverfassung und Ordnungsdienst in Verwendung gewesen. Zusätzlich zu seinen Unterrichtstätigkeiten habe er dort auch Aufgaben in der Administration ausgeübt. Außerdem sei er Einschulungs- bzw. Betreuungsbeamter für Polizeischüler/innen während ihrer Praxisphase, Brandschutzbeauftragter für das Bundesamtsgebäude in X, Angehöriger der Einsatzeinheit X (...) und Schießinstruktor gewesen. Für seine Leistungen habe er bisher ... Belobungszeugnisse des ehemaligen Landesgendarmeriekommandos für X bzw. des Landespolizeikommandos X erhalten. Auch seien ihm zahlreiche Auszeichnungen verliehen worden. Seit ... sei er auch als Sektionsleiter der Sektion X des Gendarmerie- bzw. Polizeisportvereines X tätig. ... und ... sei er als Sektionsleiter mit der organisatorischen Leitung des Festbetriebes im Rahmen der ... bzw. der ...meisterschaften betraut gewesen. Im privaten Bereich sei er seit ... Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr X.

Zur Planstellenbesetzung führte der Antragsteller aus, dass sein damaliger Mitbewerber B mehr als 5 Jahre nach ihm bei der Polizei begonnen habe. Die PI Y, wo B bis zur Planstellenbesetzung verwendet worden sei, sei eine mit 14 Exekutivbediensteten systemisierte Dienststelle. Die Planstelle des Kommandanten der PI Y sei mit der Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 5, bewertet. Während der Antragsteller seit 34 Jahren auf der PI X Dienst verrichte und deshalb über beste Kenntnisse des Aufgabenbereiches dieser Dienststelle sowohl in personeller als auch bezüglich des Überwachungsrayones verfüge, habe B bis zu seinem Dienstantritt keinen Dienst auf der PI X verrichtet. Auch habe der Antragsteller von ... bis ... die PI X während längerer Krankenstände des früheren Dienststellenleiters zur vollsten Zufriedenheit seiner Vorgesetzten geführt. In der Bevölkerung und bei den Behörden und Ämtern sowie bei seinen Vorgesetzten aber auch bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der PI X genieße er hohes Ansehen. Soweit dem Antragsteller bekannt sei, sei er von den vorgesetzten Dienststellen [Bezirkspolizeikommando (BPK) X und Landespolizeidirektion (LPD) X] für die Besetzung der Planstelle vorgeschlagen worden.

In weiterer Folge sei die Planstelle B verliehen worden. Dem Antragsteller sei bisher jegliche Akteneinsicht verwehrt worden. Er könne daher nicht sagen, mit welcher Begründung B die Planstelle zugesprochen worden sei. Der Antragsteller fühle sich aufgrund seiner Weltanschauung diskriminiert, da bekannt sei, dass er Mitglied der „Fraktion der Sozialdemokratischen Gewerkschafter (FSG)“ sei. B sei ÖVP-... in ..., Bezirk ..., und sei somit der ÖVP-Fraktion zuzuordnen.

Auf Ersuchen des Senates übermittelte das Bundesministerium für Inneres (BM.I) (das die Personalentscheidung traf) mit ... eine Stellungnahme zum Antrag sowie folgende Unterlagen zum Auswahlverfahren: die Ausschreibung des Arbeitsplatzes „des Kommandanten/der Kommandantin der PI X“ die Bewerbungen von A und B, die Beurteilungen der unmittelbaren Vorgesetzten sowie die Stellungnahme der

LPD X.

In der Stellungnahme des BM.I wurde Folgendes ausgeführt: Im ... habe die Sitzung der Begutachtungskommission stattgefunden. Die Eignung der Bewerber/innen für die Betrauung mit der ausgeschriebenen Funktion sei von der Kommission aufgrund der im § 9 Absatz 4 Ausschreibungsgesetz 1989 genannten Gesichtspunkte unter Bedachtnahme auf die in der Ausschreibung angeführten Erfordernisse, Fähigkeiten und besonderen Kenntnisse sowie Tätigkeiten und Aufgabenbereiche eines Polizeiinspektionskommandanten (PIKdt) beurteilt worden. Es sei entschieden worden, dass drei Bewerber im höchsten Ausmaß und zwei Bewerber im hohen Ausmaß für die Betrauung mit der gegenständlichen Funktion geeignet seien. Von den drei im höchsten Ausmaß geeigneten Bediensteten sei A und B der Vorzug gegenüber dem dritten im höchsten Ausmaß geeigneten Beamten gegeben worden. Nach genauer Beurteilung der beiden präferierten Bewerber durch die Kommission sei das Ersuchen an die Frau Bundesministerin, die Funktion „des Kommandanten/der Kommandantin der PI X“ B zuzuerkennen ergangen. Diese habe der beabsichtigten Personalmaßnahme zugestimmt. Da sich der Zentralausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens beim BM.I, für die Einteilung von A als Kommandant der PI X ausgesprochen habe, sei die Frau Bundesministerin um Entscheidung ersucht worden. In der Folge habe das BM.I entschieden, B als Leiter der PI X einzuteilen, wenngleich beide Beamte für die Funktion des Kommandanten der PI X geeignet seien. Entscheidend für die Einteilung von B seien unter anderem die Erfahrungen, die er sich auf den verschiedensten Dienststellen angeeignet habe, seine umfangreichen zusätzlichen Ausbildungen sowie sein Wille zur Fortbildung gewesen.

Die Stellungnahme der LPD X lautete:

A wäre für diese Funktion sehr gut geeignet, derzeit leitet er die PI X, wobei er es versteht seine Mitarbeiter zu motivieren. Besonders erwähnt sollten seine organisatorischen Fähigkeiten werden.“

B kann als Perfektionist bezeichnet werden, der die „Latte" bei sich selbst sehr hoch anlegt und entsprechende Leistungen von seinen Mitarbeiterinnen einfordert. Gerade durch diesen Umstand, seinem vorbildhaften Vorschriften- und Fachwissen, sowie seinem Ehrgeiz, kann es dazu kommen, dass er etwas „schulmeisternd" auftritt, wobei sich seine Mitarbeiterinnen manchmal etwas überfordert fühlen.“

Die LPD X führte ergänzend aus, dass im Hinblick auf die Besonderheiten der PI X eine dienststelleninterne Entscheidung sowohl für die kontinuierliche Weiterentwicklung als auch für das Betriebsklima innerhalb der Dienststelle zielführend zu sein scheine.

Laut Ausschreibung wurden für die Ausübung der gegenständlichen Funktion neben den allgemein zu erbringenden Erfordernissen nach § 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG) (österr. Staatsbürgerschaft, Handlungsfähigkeit...), folgende besondere Erfordernisse gefordert: „1. Fachspezifische Anforderungen: Kenntnisse über die Organisation des Wachkörpers Bundespolizei und der Sicherheitsbehörden sowie der Aufgaben der verschiedenen Organisationseinheiten; Kenntnisse über die Arbeitsabläufe in der Organisationseinheit und der davon umfassten Arbeitsplatz; Kenntnis der die Organisationseinheit betreffenden Dienstanweisungen und Vorschriften zur selbständigen Anwendung im zugewiesenen komplexen Aufgaben- und Verantwortungsbereich samt Anordnung zur Zielerreichung; Erfahrung im exekutiven Einsatz, insbesondere im Verkehrsdienst und im inneren Dienst als Sachbearbeiter; Kenntnisse und Fähigkeiten die mit der Verrichtung des Exekutivdienstes verbunden sind; Sehr gutes Wissen um die Möglichkeiten der effektiven und effizienten Ressourcennutzung; Erweiterte EDV-Anwenderkenntnisse und Kenntnis der internen Applikationen des Arbeitsplatzes. 2. Persönliche Anforderungen: Sicheres und freundliches Auftreten; Genauigkeit und Verlässlichkeit; Engagement und Gewissenhaftigkeit; Eigeninitiative, selbständiges Agieren und hohe Belastbarkeit; Fähigkeit zu organisiertem Denken und zielorientiertem Handeln; Verständnis im Umgang mit Menschen; Kompetenz in der Mitarbeiterführung; Sozialkommunikative Kompetenz; Koordinierungsvermögen und Teamfähigkeit; Entschluss- und Entscheidungskompetenz; Fähigkeit und Bereitschaft zur Delegierung von Aufgaben und Verantwortung; Vorbildwirkung.“ Betreffend die allgemeinen Aufgaben war ausgeführt: „Die PI hat gemäß den Weisungen und unter Verantwortung des PIKdt die ihr obliegenden Aufgaben in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise zu besorgen. Zur Erfüllung der, der PI obliegenden Aufgaben hat der PIKdt den ihm unterstehenden Sachbereichsleitern, Sachbearbeitern und sonstigen Mitarbeitern konkrete Ziele und Schwerpunkte zu setzen. Alle einer PI zur Dienstleistung zugewiesenen Exekutivbediensteten haben ihre Dienstverrichtung an der primären Zweckbestimmung des Wachkörpers Bundespolizei, das ist die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit, und an den in den sonstigen Gesetzen enthaltenen Mitwirkungsverpflichtungen zu orientieren und unbeschadet ihrer Einteilung bei Bedarf alle anfallenden Arbeiten zu erledigen.“ Als besondere Aufgaben waren genannt: „Administrative, organisatorische und operative Leitung der PI; Führen der Mitarbeiter/innen; Dienstplanung und Monatsabrechnung; Sicherstellung der Arbeitsqualität (Gerichts- und Verwaltungsanzeigen, Berichte) im Wege der Approbation; Ausübung von Dienst- und Fachaufsicht; Vertretung der Dienststelle im Innenverhältnis und nach außen; Repräsentation und Teilnahme an lokalen Besprechungen; Öffentlichkeitsarbeit und Kontaktpflege zu Gemeinden, Behörden und Ämtern im Rayon sowie Sicherstellung des geordneten Zusammenwirkens mit benachbarten und übergeordneten Dienststellen.“

A führte in seiner Bewerbung (Angaben zur beruflichen Laufbahn vgl. Seite 2) im Wesentlichen aus, er habe neben den vom Dienstgeber vorgeschriebenen Fortbildungen, zusätzliche Ausbildungen im Rahmen seiner Tätigkeiten als Schießinstruktor, Einschulungs- bzw. Betreuungsbeamter, Kontaktbeamter und prov. Sportlehrer absolviert. Auch habe er weitere Ausbildungen vorzuweisen (MR-Fahrer bis ...; Angehöriger der EE-X bis ...; Brandschutzbeauftragter seit ...; Feuerwehrkommandant seit ...). Weiters sei er mit der Leitung diverser Projekte und Großeinsätze befasst gewesen und könne zahlreiche Vortragstätigkeiten vorweisen. Seine Bewerbung begründete A im Wesentlichen wie folgt: Aufgrund seiner jahrzehntelangen Dienstverrichtung auf der PI X sowie seiner Stellvertreterfunktionen habe er die besten Lokal- und Personalkenntnisse. Zu den Ämtern und Behörden (insbesondere dem Magistrat der Stadt X als Dienstbehörde, dem Landesgericht und der Staatsanwaltschaft X, der Justizanstalten X und Y) habe er sehr gute Kontakte. Für eine gute Zusammenarbeit und klaglose Dienstverrichtung seien diese Kontakte unerlässlich. Seinen bisherigen Dienst, sowohl im Untergebenen- als auch im Vorgesetztenverhältnis, habe er bis dato zur vollsten Zufriedenheit der Vorgesetzten und Mitarbeiter/innen verrichtet. Im Falle der Abwesenheit des Dienststellenleiters sei er mit der Erstellung des Dienstplanes beauftragt, welchen er bis dato ebenfalls zur Zufriedenheit der Vorgesetzten und der Mitarbeiter/innen erledige.

Vom Kommandanten des BPK X, ..., wurde A wie folgt beurteilt: A sei für die angestrebte Verwendung sowohl „fachlich als auch persönlich ausgezeichnet geeignet.“ Er besitze „äußerst gute Kenntnisse in der Leitung einer Exekutivdienststelle“ und habe diese auch während seiner fast 12-jährigen Funktion als Stellvertreter des Kommandanten des einstigen GP und nunmehrigen PI X wiederholt unter Beweis stellen können. Die Fähigkeiten im Umgang mit anderen Behörden seien ebenfalls als sehr gut zu beurteilen und seien bisher eine wesentliche Voraussetzung für eine besonders gut funktionierende Zusammenarbeit mit diversen Behörden, Ämtern und Institutionen gewesen. A verstehe es durchaus seine Mitarbeiter/innen zu motivieren und zu einem positiven Arbeitserfolg anzuhalten. Die Managementfähigkeiten seien aufgrund seiner derzeitigen Verwendung sowie seiner mehrjährigen Tätigkeiten als Kommandant der Feuerwehr in seinem Heimatort bzw. auch als Sektionsleiter des ...-X (Sektion X) und der damit im Zusammenhang stehenden erforderlichen organisatorischen Maßnahmen sehr gut ausgeprägt. Die „besonders guten Kenntnisse der bezughabenden Vorschriften“ seien eine wesentliche Basis zur Bewältigung der täglich auf einer derart großen Dienststelle anfallenden Tätigkeiten für einen dienstführenden Beamten in einer derartigen Führungsposition.

Bs beruflicher Werdegang stellt sich laut der Bewerbung wie folgt dar:„... – ... Grundausbildung E2c (BPD X, Schulabteilung der ...); ... – ... eingeteilter Beamter am Koat X; ... – ... GAL für dienstführende WB; ... haL in der Schulabteilung der ..., Wachkommandant im PGH X; ... - ...: Wachkommandant im Bereich Koat X (...); ... – ... Sachbearbeiter GP ...; ...- ...: Zuteilung ...; ... – ... Sachbearbeiter GP ...; ... – ... Landeskriminalamt X, EB LKA X - ...delikte; ... – ... hauptamtlicher Lehrer im Bildungszentrum der Sicherheitsexekutive X; seit ... Kommandant der Pl Y.“ In seiner Bewerbung führte B zahlreiche (!) von ihm absolvierte berufsbegleitende Fortbildungen sowie sonstige Ausbildungen aus. Angeführt war auch eine Vielzahl an Vortragstätigkeiten zu unterschiedlichen Rechtsgebieten. Weiters habe er an vielen Projekten bzw. Großeinsätzen (z.B.: ..., ... und den ..., ...) mitgewirkt. Seine Kenntnisse und Fähigkeiten für die Wahrnehmung der Aufgaben des PI-Kommandanten stellte B im Wesentlichen wie folgt dar: Aufgrund seiner bisherigen verschiedenen Verwendungen seien ihm die Aufgaben der verschiedenen Organisationseinheiten sowie die inneren Abläufe in Behörden bestens bekannt. Als Wachkommandant auf verschiedenen Wachzimmern in der ...-Abteilung ... habe er Aufgaben wie eigenständige Planung des Exekutivdienstes mit Erledigung der administrativen Arbeiten und Fertigung der Schriftstücke, die Übernahme von größeren bzw. schwierigen Amtshandlungen, die Planung, Überwachung und Verrichtung des Fußstreifendienstes sowie des motorisierten Streifendienstes wahrgenommen. Als Sachbearbeiter auf Gendarmeriedienststellen habe er vermehrt Aufgaben des inneren Dienstes erledigt. Der Schwerpunkt seiner ... Dienstzeit sei in der Überwachung des Verkehrs und der Führung von sicherheitspolizeilichen Amtshandlungen gewesen. Umfangreiche Kenntnisse in der Organisation und Durchführung des Exekutivdienstes habe er durch die Mitwirkung bei Großveranstaltungen erworben. Im Rahmen der Reservekompanie habe er umfangreiche Erfahrungen im Großen Sicherheits- und Ordnungsdienst sammeln können. Nach Absolvierung des Fachkurses sei er als Gruppen- und Zugskommandant bei verschiedenen Reservekompanien verwendet worden. Kenntnisse um die effektive Ressourcennutzung habe er durch seine Tätigkeit als Wachkommandant, als Sachbearbeiter mit eigenverantwortlicher Führung von Kriminaldienstgruppen, als hauptamtlicher Lehrer und Klassenvorstand sowie als Dienststellenleiter der PI Y erworben. Er verfüge über umfangreiche Kenntnisse in der Anwendung der Microsoft Office Programme und auch in der Verwendung der dienststelleninternen Anwendungen. Insbesondere im Bereich der Auswertung und Erstellung der Statistiken habe er sich umfangreiche Kenntnisse angeeignet. Aufgrund seiner Tätigkeit als hauptamtlicher Lehrer im Bildungszentrum der Sicherheitsexekutive X habe er ein fundiertes Wissen in den Gegenständen wie sicherheitspolizeiliche Handlungslehre, Strafrecht, Privatrecht und Dienst- und Besoldungsrecht vorzuweisen. Er verfüge über umfangreiche Kenntnisse aus allen Bereichen des polizeilichen Einschreitens. Durch die Trainertätigkeit in den Bereichen „Schutz vor Gewalt in der Familie" und „Strafprozessordnung neu" sowie „Sicherheitspolizeiliches Einschreiten und Waffengebrauchsgesetz" habe er sehr umfangreiche Kenntnisse erworben. Seit seiner Bestellung zum Dienststellenleiter habe er Weiterbildungsveranstaltungen besucht. Seine erworbenen Kenntnisse habe er durch entsprechende juristische Literatur vertieft und habe eigenständig Seminare im Rahmen des Fortbildungstages im BPK-Bereich durchgeführt.

Als Inspektionskommandant sei er neben den exekutiven Aufgaben im überwiegenden Ausmaß auch mit der Kontrolle und Fertigung aller Erledigungen der Organisation und Durchführung der Verrechnung der Nebengebühren, der Abrechnung der Organmandate, der Verwaltung der Rüstungssorten, der Erfassung der Statistiken und der Administration der elektronischen Dienstdokumentation in eigener Verantwortung befasst. Durch die Leitung der PI Y habe er intensive Kontakte mit der Bezirkshauptmannschaft, der Staatsanwaltschaft und dem Landesgericht X aufgebaut.

Der Kommandanten des BPK X führte in seiner Beurteilung des B aus, dass

dieser für die angestrebte Verwendung „sowohl fachlich als auch persönlich ausgezeichnet geeignet“ sei. Er besitze „hervorragende Kenntnisse in der Leitung einer Polizeidienststelle“ und habe diese während seiner 3-jährigen Funktion als Kommandant der PI Y unter Beweis stellen können. Die Fähigkeiten im Umgang mit anderen Behörden seien außergewöhnlich gut und seien bereits bisher eine wesentliche Voraussetzung für einen gedeihlichen Umgang mit einer Vielzahl an Behörden, Ämtern und Institutionen gewesen. B verstehe es besonders gut seine Mitarbeiter/innen zu motivieren, indem er einerseits sowohl auf dem Gebiet des Verkehrswesens, als auch im Bereich des Kriminaldienstes mit sehr gutem Beispiel voran gehe und andererseits auch den mitunter erforderlichen „Nachdruck auf die Kolleginnen und Kollegen“ ausübe. Die „Managementfähigkeiten“ seien aufgrund der derzeitigen, aber „auch infolge seiner außerdienstlichen Tätigkeit als ... der Gemeinde ...“ ..., Bezirk ... „sehr gut ausgeprägt“ und seien eine unumgängliche Basis für die rasche Erledigung einer Vielzahl an Aufgaben. Die „Kenntnisse der bezughabenden Vorschriften“ seien „vorbildlich“ und es gebe kaum einen Fachbereich in welchem B nicht sattelfest sei, wobei ihm seine mehrjährige Tätigkeit als hauptamtlicher Lehrer im Bildungszentrum der Sicherheitsexekutive X zugutekomme. Dadurch entspreche B den stets steigenden Anforderungen des Dienstgebers zur vollsten Zufriedenheit seiner Vorgesetzten.

In der Sitzung des Senates II der B-GBK (im Folgenden kurz Senat) am 5...,

führte der Dienstgebervertreter ... zur Planstellenbesetzung Folgendes aus: Die LPD X habe in ihrer Durchlaufermeldung die Bewerber kurz beschrieben. Keiner sei von ihr schlecht beschrieben worden. Es habe weder eine Reihung noch einen Vorschlag gegeben. Die LPD X habe dennoch geschrieben, dass man sich wünsche, dass die Kontinuität auf der PI fortgeführt werde. Für das BM.I seien die Beschreibungen des Bezirkspolizeikommandanten ausschlaggebend gewesen. Es seien beide Bewerber sehr gut beschrieben worden, aber bei der Beschreibung des B seien Eigenschaftswörter wie „hervorragend“, „ausgezeichnet“ und „vorbildhaft“ verwendet worden. Im Gegensatz dazu seien bei A nur Eigenschaftswörter wie „sehr gut“, „gut“ oder „er verstehe es durchaus“ verwendet worden. Aus der Stellungnahme könne herausgelesen werden, dass B entscheidungsfreudig sei. Insgesamt seien die Beurteilungen des Bezirkspolizeikommandanten bei B besser als bei A gewesen. Von Vorteil sei auch das Wissen, das sich B als Lehrer angeeignet habe.

A brachte dazu vor, dass er ebenfalls zwei Jahre hauptamtlicher Lehrer in ... gewesen sei. Er habe diese Tätigkeit aufgeben müssen; da die Fahrtzeit von seinem Heimatort nach ... zu lange gewesen sei. Er habe zwar nicht die Ausbildung wie B, dafür habe er sich in seiner Polizei- bzw. Gendarmeriezeit anders eingebracht. Er sei zum Beispiel Motorradfahrer gewesen, er sei als Schießinstruktor tätig gewesen und habe die Ausbildung „Körperkraft“ gemacht. Weiters betonte er, dass die Planstelle „des Kommandanten der Y“ mit 14 Bediensteten mit „E2a/5“ bewertet sei. Im Gegensatz dazu werde die Stellvertreterfunktion auf der PI X mit über 50 Bediensteten mit „E2a/6“ bewertet. Auf einer großen PI sei man sicherlich mehr gefordert als auf einer kleinen PI. Dieser Unterschied sei wesentlich.

Der Dienstgebervertreter entgegnete, dass auf einer kleinen Dienststelle die gleiche Arbeit zu verrichten sei, auch wenn die Dienststelle wenige Bedienstete aufweise. Die Belastung des Einzelnen sei dieselbe.

Auf die Frage eines Mitglieds des Senates, ob auch nicht das Argument der „Kontinuität“ relevant gewesen sei, replizierte der Dienstgebervertreter, dass dies für die Begutachtungskommission nicht relevant gewesen sei. Die Entscheidung sei eine Entscheidung der Frau Bundesministerin gewesen, welche nach besten Wissen und Gewissen begründet worden sei. Es sei auch Tatsache, dass nur aufgrund der Aktenlage entschieden werde und dass sich jede/r Bewerberin/Bewerber durch ihre/seine Bewerbung „verkaufen“ müsse. B habe in seiner Bewerbung einige Seiten geschrieben. Daraus könne viel herausgelesen werden. Im Gegensatz dazu, habe A seine Bewerbung kurz und bündig gehalten.

Die B-GBK hat erwogen:

Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 13 Abs. 1 Z 5 B-GlBG liegt vor, wenn jemand im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis - u.a. - aufgrund der Weltanschauung beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen) unmittelbar oder mittelbar diskriminiert wird.

Nach den Erläuterungen zur Novelle des B-GlBG, BGBl. I Nr. 65/2004, ist „Weltanschauung“ die „Sammelbezeichnung für alle religiösen, ideologischen, politischen, uä. Leitauffassungen vom Leben und von der Welt als einem Sinnganzen sowie zur Deutung des persönlichen und gemeinschaftlichen Standortes für das individuelle Lebensverhältnis“. Weiters ist ausgeführt: „Weltanschauungen sind keine wissenschaftlichen Systeme, sondern Deutungsauffassungen in der Form persönlicher Überzeugungen von der Grundstruktur, Modalität und Funktion des Weltganzen. Sofern Weltanschauungen Vollständigkeit anstreben, gehören dazu Menschen- und Weltbilder, Wert-, Lebens- und Moralanschauungen (vgl. Brockhaus…)“.

Gemäß § 25 Abs. 2 B-GlBG hat die Vertreterin oder der Vertreter des Dienstgebers darzulegen, dass bei Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass ein anderes als das vom Antragsteller glaubhaft gemachte Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war. Von der B-GBK war also die Begründung des BM.I für die gegenständliche Personalentscheidung im Hinblick auf die Sachlichkeit zu prüfen.

Im Wesentlichen stützt sich die Entscheidung zu Gunsten von B auf dessen Erfahrungen, die er sich auf verschiedenen Dienststellen angeeignet habe, seine umfangreichen zusätzlichen Ausbildungen und seinen Willen zur Fortbildung.

Der Senat hält dazu fest, dass die Eignung von Bewerberinnen und Bewerber an den Aufgaben des Arbeitsplatzes und an den diesen entsprechenden Anforderungen zu messen ist. Vergleiche dazu die Ausführungen auf Seite 5f.

Im Auswahlverfahren ist zu prüfen, in welchem Ausmaß die Bewerber/innen die einzelnen Anforderungen erfüllen, sodass nach einem Wertungsvergleich zwischen Bewerber/innen festgestellt werden kann, wer über die bessere Eignung verfügt. Die Eignungsprüfung hat auf der Grundlage der bisher erfüllten Aufgaben zu erfolgen und selbstverständlich sind nur jene Kenntnisse und Fähigkeiten für die Beurteilung heranzuziehen, die auch für den zu besetzenden Arbeitsplatz relevant sind.

Zum Auswahlverfahren hält der Senat fest, dass bei der Eignungsbeurteilung zu wenig auf die mit dem konkreten Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben abgestellt wurde. So begründete die Dienstbehörde die Entscheidung unter anderem mit dem Fortbildungswillen von B, ohne darzulegen inwiefern ein Fortbildungswille für die Kommandantenstelle der PI wesentlich sein soll. Es entspricht weder dem Grundsatz der Objektivität noch dem Grundsatz der Transparenz von Auswahlverfahren, wenn Kriterien herangezogen, welche in der Ausschreibung nicht genannt wurden. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch A zahlreiche Fortbildungskurse absolviert und zumindest zwei Jahre als hauptamtlicher Lehrer in ... gearbeitet hat (Vgl. dazu Seite 2f). Es ist für den Senat unerklärlich, dass die Dienstbehörde diese Umstände in ihrer Stellungnahme gar nicht gewürdigt hat. Ein Mangel oder eine geringere Ausprägung der genannten Eigenschaft auf Seiten von A wird auch in der Sitzung der B-GBK nicht vorgebracht, sondern es wurde vom Dienstgebervertreter erklärt, dass das Wissen, das sich B als Lehrer angeeignet habe, sicherlich von Vorteil sei (Vgl. dazu Seite 10), ohne wiederum einen Anhaltspunkt zu nennen, weshalb A ein solches Wissen nicht vorweise. Vielmehr kann auf der Grundlage der Ausschreibung festgestellt werden, dass die Planstelle „des Kommandanten/der Kommandantin der PI X“ überwiegend auf praxisbezogene Erfahrungen wie zum Beispiel Koordinierungsvermögen und Leitungserfahrungen und weniger darauf abstellt, ob jemand gewillt ist zusätzliche Fortbildungen oder Ausbildungen zu absolvieren. (Vgl. Seite 5f) Ausgehend von dieser Überlegung ergibt sich nach einem Vergleich der fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen von B und A auf der Grundlage der Ausschreibung, eine höhere Qualifikation von A. A versieht seit über 12 Jahren eine Kommandantenstellvertreterfunktion zunächst auf dem GP X, dann auf der PI X. Im Gegensatz dazu war B von ... bis ... hauptamtlicher Lehrer im Bildungszentrum der Sicherheitsexekutive X und bis zur Planstellenbesetzung Kommandant auf der PI Y. Somit kann der Senat festhalten, dass B nur eine kurze Zeit, nämlich drei Jahre eine leitende Funktion innehatte. Weiters negiert die Dienstbehörde einen signifikanten Punkt nämlich, dass es sich bei der PI Y um eine Dienststelle mit 14 Bediensteten, wohingegen bei der PI X um eine Dienststelle mit über 50 Bediensteten handelt. Allein die Zahl der Bediensteten zeigt, dass es sich dabei um eine sehr arbeitsintensive Dienststelle handelt, die viel Mühe, Teamgeist und Führungsqualität erfordert. Insofern ist dem Vorbringen des Dienstgebervertreters in der Sitzung der B-GBK, dass auch auf einer kleinen Dienststelle die gleiche Arbeit zu verrichten sei und die Belastung des Einzelnen dieselbe sei, nicht zuzustimmen. Erwähnt sei auch, dass die Planstellenbewertungen im Entscheidungsprozess überhaupt keine Berücksichtigung gefunden haben. Während die Planstelle des Kommandanten der PI Y mit „E2a/5“ bewertet ist, ist jene des Stellvertreters des Kommandanten auf der PI X mit „E2a/6“ und die ausgeschriebene Planstelle mit „E2a/7“ bewertet. Der Argumentation der Dienstbehörde, dass B auf diversen Dienststellen Erfahrungen gesammelt habe, ist zwar zuzustimmen, für den Senat erscheint jedoch der kontinuierliche Aufstieg innerhalb der PI X noch gewichtiger zu sein. Es ist von der Nachvollziehbarkeit getragen, dass sich dienstführende Beamtinnen und Beamte in dieser Zeit und auf diese Weise neben ihrer fachlichen Qualifikation, auch die nötigen Führungskompetenzen aneignen können. Besonders zu betonen ist, dass damit auch eine Basis für die Akzeptanz und Anerkennung durch die Mitarbeiter/innen der PI geschaffen wird, welche für eine funktionierende Zusammenarbeit unerlässlich ist. Diese Betrachtungsweise wird auch seitens der LPD X bestätigt. Diese wies in ihrer schriftlichen Stellungnahme eigens darauf hin, dass im Hinblick auf die Besonderheiten der PI X eine „dienststelleninterne Entscheidung sowohl für die kontinuierliche Weiterentwicklung als auch für das Betriebsklima innerhalb der Dienststelle zielführend“ sei. Für den Senat ist dies ein eindeutiges Zeichen dafür, dass die LPD X konkludent für die Einteilung von A gewesen ist. Es ist bemerkenswert, dass die Dienstbehörde diesen Vorschlag der LPD X vollständig ausgeblendet hat. Im Interesse einer sachlichen Auswahlentscheidung wäre dieser Vorschlag mit zu berücksichtigen gewesen. Nicht außer Acht gelassen werden darf auch die Kurzbeschreibung der Bewerber seitens der LPD X. So führte die LPD X B betreffend aus, dieser trete „schulmeisternd" auf, „wobei sich seine Mitarbeiterinnen manchmal etwas überfordert fühlen.“ Inwiefern eine derartige Beschreibung positiv zu deuten ist, ist höchst fragwürdig. Viel mehr fasst der Senat diese Beurteilung als ein Negativum auf. Überdies ist an den Ausführungen der LPD X eine gewisse Kritik an Bs Führungsstil erkennbar und lässt vermuten, dass es womöglich bereits Beschwerden gegeben hat.

Zum Vorbringen der Dienstgeberseite in der Sitzung der B-GBK, dass die Beurteilung des Bezirkspolizeikommandanten bei B besser als bei A gewesen sei, hält der Senat fest, dass nach einem Vergleich der Bewertungen kein nennenswerter Unterschied erkennbar ist. Beide Bewerber wurden von dem Kommandanten des BPK X sowohl fachlich als auch persönlich als ausgezeichnet geeignet beschrieben. (Vgl. Seite 7 und 9)

Der Senat hat zu prüfen, ob die Präferenz der Dienstbehörde für einen Bewerber/einer Bewerberin auf Grund der Weltanschauung besteht. A behauptete, dass die Entscheidung politisch motiviert sei, da bekannt sei, dass er Mitglied der „Fraktion der Sozialdemokratischen Gewerkschafter (FSG)“ sei. B sei ÖVP-... in ..., Bezirk ..., und sei somit der ÖVP-Fraktion zuzuordnen. Eine Widerlegung dieser Behauptung erfolgte durch die Dienstbehörde weder in ihrer Stellungnahme noch in der Sitzung der B-GBK.

Aus den genannten Gründen hält der Senat fest, dass das BM.I weder mit den vorgelegten Unterlagen, noch mit dem Vorbringen des Vertreters der Dienstbehörde in der Sitzung des Senates davon überzeugen konnte, dass die Entscheidung zu Gunsten von B auf rein sachlichen und objektiven Erwägungen beruht und eben nicht auf dem behaupteten weltanschaulichen Motiv. Der Senat stellt daher fest, dass die Besetzung der Funktion des Kommandanten der PI X mit B eine Diskriminierung von A aufgrund der Weltanschauung gemäß § 13 Abs. 1 Z 5 B-GlBG darstellt.

Auf die schadenersatzrechtlichen Ansprüche des § 18a B-GlBG wird verwiesen.

Wien, am April 2016

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2017
Quelle: Gleichbehandlungskommisionen Gbk, https://www.bmgf.gv.at/home/GK
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