Diskriminierungsgrund
GeschlechtDiskriminierungstatbestand
Beruflicher AufstiegText
Die Gleichbehandlungskommission des Bundes
Senat I
hat in der Sitzung am ... über den Antrag von A (=Antragstellerin), in einem Gutachten nach § 23a Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG), BGBl. I Nr. 65/2004 i.d.g.F., festzustellen, dass sie durch die Nichtberücksichtigung ihrer Bewerbung um Leitung der Abteilung X der Landespolizeidirektion (LPD) X aufgrund des Geschlechtes gemäß § 4 Z 5 B-GlBG diskriminiert worden sei und dass auch das Frauenförderungsgebot verletzt worden sei, folgendes
G u t a c h t e n
beschlossen:
Die Nichtberücksichtigung der Bewerbung von A um die Leitung der Abteilung X der LPD X stellt keine Diskriminierung der Antragstellerin auf Grund des Geschlechtes gemäß § 4 Z 5 B-GlBG dar. Es liegt auch keine Verletzung des Frauenförderungsgebotes des §11c B-GlBG vor.
B e g r ü n d u n g
Der Antrag von A langte am ... bei der Bundes-Gleichbehandlungskommission (B-GBK) ein.
Die Antragstellerin führte Folgendes aus: Sie habe sich am ... um die Leitung der Abteilung X der LPD X beworben. Mit der Funktion betraut worden sei B. Sie fühle sich mittlerweile als Frau gegenüber ihren Kollegen in der Führungsebene der …polizei diskriminiert. Obwohl sie nach der Absolvierung der Sicherheitsakademie im Jahr ... die erste Frau in der damaligen … gewesen sei, die eine Führungsposition innegehabt habe, ..., sei mit dem Beginn der Reformmaßnahmen im Bundesministerium für Inneres (BMI) im Jahre ... als erstes ... ihr Referat X (X) aufgelöst worden und sie sei der Sektion X, ...stelle für X, dienstzugeteilt worden. Zwischen ... und ... habe sie sich vergeblich um sämtliche E1-Planstellen beworben, die aufgrund ihrer Ausbildung in Frage gekommen seien, und alle diese Planstellen seien mit Kollegen besetzt worden. Am ... sei sie zur Leiterin des X bestellt worden, wozu zu bemerken sei, dass sich für diese Planstelle auch nach zweimaliger Bekanntmachung kein Bewerber gefunden habe.
Sie stelle daher den Antrag festzustellen, dass bei der Besetzung der Leitung der Abteilung X der LPD X das Gleichbehandlungsgebot des B-GlBG verletzt worden und diese Personalentscheidung auch nicht mit dem Frauenförderungsplan des BMI vereinbar sei.
Dem Antrag von A war ihre Bewerbung inkl. Begründung für die Bewerbung, Motivationsschreiben, Laufbahndatenblatt und Lebenslauf angeschlossen. In ihrer Bewerbung führte die Antragstellerin aus, sie habe infolge ihrer langjährigen Tätigkeiten in den verschiedensten Organisationseinheiten des BMI profunde Kenntnisse der für die Funktion erforderlichen Rechtsmaterien, der Organisation sowie der strategischen Ausrichtung im Hinblick auf die Erfüllung von Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplänen, der Investitionsplanung sowie der Grundsätze der Wirkungs- und Folgeabschätzung. Kenntnisse und praktische Erfahrungen in der Mitarbeiterführung und im Konfliktmanagement habe sie als Leitende Beamtin bewiesen.
Zu den Qualifikationen im Einzelnen führte A Folgendes aus:
Aufgrund ihrer Leitungsfunktionen im Bereich des BMI mit dem Schwerpunkt auf Fragen der polizeilichen Sicherheit habe sie nicht nur den exekutiven Außendienst in der …und in der …kennengelernt, sondern auch sämtliche Geschäftsfelder in der Sektion ... und der Sektion ... (...). Ihre Tätigkeiten hätten umfasst: Leitung von Dienststellen; Wahrnehmung der Dienst- und Fachaufsicht; Planung und Durchführung von Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen; Situationsbezogene und periodische Informationen; Mitarbeiter/innen- und Teamarbeitsbesprechungen; Planung von Urlauben, Dienstreisen, Mehrdienstleistungen und Zeitausgleich; Leitung von Besprechungen; Steuerung und Koordination der Aufgabenerfüllung der unterstellten Mitarbeiter/innen; Festlegung von Prioritäten sowie dezidierte Vorgaben der Bearbeitung und Terminisierung innerhalb der Organisationseinheit; Vorschläge und Koordination von Erledigungen; Mitwirkung an internen und politischen Abstimmungsprozessen; Sicherstellung der rechtskonformen und der den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entsprechende Wahrnehmung der Aufgaben; Risikoanalysen, Erstellung und operative Umsetzung von strategischen Sicherheitskonzepten im Zuge polizeilicher Sonderlagen bei diversen Veranstaltungen im Rahmen der ... im gesamten Bundesgebiet; Leitende Beamtin im Zuge diverser Großeinsätze bei Demonstrationen, Personen- und Objektschutz; Risikoanalyse, Erstellung und operative Umsetzung eines strategischen Sicherheitskonzeptes für die Vereinten Nationen, Standort ..., zur Ausbildung und zum Einsatz von Sprengstoffspürhunden; Notfall- und Krisenmanagement bei Bedrohungen durch Personen- oder Naturkatastrophen als verantwortliche Journaldienstbeamtin im BMI.
Neben ihrer 29-jährigen Erfahrung im Bereich Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit habe sie auch einen breitgefächerten Einblick in die Anforderungen der Personal- und Ausbildungsangelegenheiten sowie der dienstrechtlichen Belange in der Verwaltung des Bundes gewonnen sowie umfassende Kenntnisse von den im angestrebten Wirkungsbereich anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften erlangt. Ihre Funktion als ... für die Österreichische Bundes… von ... bis ... habe sie in die Lage versetzt, ihre Erfahrungen und Fähigkeiten auf den Gebieten des Verwaltungsmanagements, der Verhandlungstaktik, der Menschenführung, der Rhetorik und Kommunikation, sowie der Handhabung des Konfliktmanagements sowohl in der Theorie als auch in der Praxis umzusetzen. Als Seminarleiterin bei Schulungen der Gewerkschaft öffentlicher Dienst und des BMI habe sie sich Fähigkeiten und Kenntnisse in den Bereichen Pädagogik und Didaktik durch jahrelange Lehr- und Vortragstätigkeit angeeignet.
Seit ... sei sie im Auftrag des BMI im internationalen Bereich tätig. Im Jahr ... habe sie an der Konferenz „..." in ... zum Thema „Aus- und Fortbildung der Polizeieinheiten in ...“ teilgenommen. Ebenfalls im Jahr ... sei sie die österreichische Vertreterin an einer weltweiten Polizeikonferenz in ... sowie ... in ... gewesen. Seit ... sei sie als nationale Sachverständige für das ... in der ... tätig und habe federführend am „..." mitgearbeitet. Mehrmals pro Jahr habe sie an Workshops und Konferenzen in EU-Staaten sowie in Schengen-assoziierten-Staaten teilgenommen. Sie habe das Bachelor-Studium „...“ und das Master-Studium „...“ absolviert.
Im Laufbahndatenblatt ist die berufliche Laufbahn der Antragstellerin wie folgt dargestellt: ... bis ... Eingeteilte Beamtin in der Kriminalabteilung des Landes...kommandos X; nach ihrem Karenzurlaub nach dem Mutterschutzgesetz Eingeteilte Beamtin im Referat für ...; ... bis ... stellvertretende Leiterin im „...referat“ im BMI; ... bis ... Leiterin des Referates für X im BMI und bis ... Leitende Beamtin in der ...stelle für X; anschließend bis ... Leitende Beamtin im BMI, Abteilung ..., Fachbereiche Aus- und Fortbildung für Exekutivbeamt/innen, Bundesbedienstetenschutz und Brandschutz; ... bis dato Leiterin des X.
Auf Ersuchen der B-GBK übermittelte das BMI am ... eine Stellungnahme zum Antrag. Darin wurde ausgeführt, dass sich neben A B, beworben habe und die ständige Begutachtungskommission bei der LPD X in der Sitzung am ... zu dem Ergebnis gekommen sei, dass B in höchstem Ausmaß für die Funktion geeignet sei. Dies mit folgender Begründung: „Er hat in zahlreichen organisatorischen Untergliederungen der ehemaligen Sicherheitswache in ... aber auch in Dienststellen in anderen Bundesländern seinen Dienst versehen. Er war beispielsweise stv. Zentralinspektor in ... und später Leiter des BGK/BPK ... bevor er mit der Funktion des Stadtpolizeikommandanten X betraut wurde. Er war somit in vielen Bereichen und Kommanden leitend tätig und hat dienstbehördliche Kompetenzen als Bezirkspolizeikommandant wahrgenommen. Es ist daher zusammenfassend festzuhalten, dass er weitreichende Erfahrungen sowohl in Dienststellen innerhalb der BPD/LPD X als auch in Organisationseinheiten außerhalb der LPD X hat. Diesen hohen Erfahrungsschatz konnte er im Zuge von Projektumsetzungen im Bereich des inneren Dienstes (Dienstplanung) einbringen. Im Rahmen seiner Kommandoführungen hat er zahlreiche Großeinsätze geleitet und seine Fähigkeiten unter Beweis gestellt. Er hat konkret auf die Abteilung und die Aufgaben der ... bezogene Ziele und Schwerpunkte in seinem Bewerbungsschreiben dargelegt. Seine bisherigen Tätigkeiten haben sich auf die Aufgaben dieser Ausschreibung (...) bezogen; seine Kenntnisse im Bereich des New public Managements und der Strategieplanung sind nicht im Ausmaß eines Masterstudiums vorhanden.“
Zur Bewerbung von A hielt die Begutachtungskommission fest:
„Sie wurde im Zeitraum ...-... im LGK X als eingeteilte Beamtin dienstverwendet und ist seit ... im BM.I tätig, zuletzt als Leiterin des X. Sie hat das Masterstudium abgeschlossen. Eine leitende Verwendung im operativen Bereich einer nachgeordneten Dienststelle im ausgeschriebenen Aufgabenbereich weist sie nicht auf. Einen Konnex zur ausgeschriebenen Funktion begründet jedoch ihre derzeitige Tätigkeit im X.“ Die Bewerberin wurde als in hohem Ausmaß geeignet befunden.
In der Stellungnahme wurde weiters ausgeführt, der Landespolizeipräsident in X habe sich dem Gutachten der Begutachtungskommission angeschlossen und B sei per Erlass des BMI als Leiter der Abteilung X eingeteilt worden. Abschließend hielt die LPD X fest, dass A nicht als gleich geeignet wie B beurteilt worden sei, sodass die Voraussetzung für eine vorrangige Bestellung gemäß § 11c B-GBG nicht gegeben gewesen sei.
Der Stellungnahme der LPD war die Bewerbung von B angeschlossen.
B führte aus, dass er ... zum Bezirksinspektor ernannt worden und daraufhin als dritter und später als zweiter Wachkommandant im Bezirkspolizeikommissariat X verwendet worden sei. Nach der Ausbildung für leitende Sicherheitswachebeamte sei er ... als dritter leitender Beamter der Sicherheitswacheabteilung ... als Verkehrsoffizier zugeteilt worden. Neben dieser Aufgabe habe er Ordnungsdienst als Abschnittskommandant im damaligen ...-Stadion versehen und dabei Erfahrungen mit geschlossenen Einheiten gesammelt. Den Schwerpunkt seiner Tätigkeit habe die Bearbeitung von Verkehrsakten, von Beschwerden und Waffengebräuchen, die Planung von ordnungsdienstlichen Einsätzen, die Erstellung der Einsatzbefehle und die Einsatzleitungen gebildet. Im ... sei er stellvertretender Abteilungskommandant der Sicherheitswacheabteilung ... geworden. Er sei für Verkehrsmaßnahmen sowie für Objektüberwachungen von internationalen Organisationen zuständig gewesen. In dieser Zeit sei er Stellvertretender der Kompanien der ...abteilung und in viele Ordnungsdienste eingebunden gewesen. Im Jahr ... sei er Kommandant der Einsatzabteilung und der Verkehrsabteilung der BPD ... geworden. Bis zu seiner Verwendung als Abteilungskommandant der ...abteilung sei er Kommandant des ... (...) und verantwortlich für alle flughafenrelevanten und alle diensthundespezifischen Tätigkeiten gewesen. Er habe daher umfassende Kenntnisse der ..., die mit den Aufgaben der damaligen ...abteilung vergleichbar seien. Während dieser Zeit sei er für diverse Großeinsätze zuständig gewesen, z.B. bei ... und bei den „...“ ... und ..., bei der „...“ ... und ... mit jeweils mehr als 20.000 Teilnehmern. Bei den ... ... und ... sei er als Haupteinsatzplaner tätig gewesen. Eine besondere Herausforderung sei das „...hochwasser“ in ... gewesen, als Verkehrs-, Objekt- und Personenschutzmaßnahmen zu koordinieren gewesen seien. Speziell die als ...-Kommandant erworbenen Kenntnisse kämen ihm im Fall der Betrauung mit der ausgeschriebenen Planstelle zugute.
Der Bewerber führte weiter aus, dass er im Jahr ... dem Gründungsteam der ... im BMI zugeteilt gewesen sei. Nach Beendigung dieser Dienstzuteilung sei er Abteilungskommandant der ...-Abteilung ... und ... geworden. Mit dieser Funktion seien die Vertretung der Organisations- und Einsatzreferenten und die Aufgaben des zweiten Stellvertreters des ... verbunden gewesen. Ab ... seien die Aufgaben des Kommandanten des ... hinzugekommen und er sei zum Schulungsbeauftragten der „...“ ernannt worden.
Mit ... sei er Bezirks...kommandant, jetzt Bezirkspolizeikommandant, in ... geworden. Nebst den Kommandoaufgaben seien noch zehn ...posten, jetzt Polizeiinspektionen (PI), sieben Grenzdienststellen (PI für ...) und zwei Polizeikooperationszentren zu betreuen gewesen. Der Personalstand habe …Bedienstete umfasst, kurzzeitig sogar … Bedienstete, wobei es eine Vielzahl von Dienstzuteilungen (zwischen … bis … Bediensteten) gegeben habe. Mit Eintritt Österreichs in den ... sei das BPK auf … Bedienstete absystemisiert worden. Bis dahin seien die ...angelegenheiten gemeinsam mit dem Bundesheer durchgeführt worden. Die Eigenheiten des Bezirkes ... als ... seien verkehrstechnisch gesehen vielfältig (Autobahnen ... und ...). Zusätzlich seien auf dem ... mittels Motorbootstreifen die ...obliegenheiten zu vollziehen, weshalb er auch als Motorbootführer ausgebildet sei. Die ...dienststellen in ... seien Standort für internationale „...“ gewesen. Folgende Großveranstaltungen im Bezirk seien zu betreuen gewesen: Der international besetzte ..., das international besetzte ... (...), die jährliche ... und sonstige ... durch den Bezirk, das Stadtfest in ..., das ... Weiters seien die jährlichen ... zu sichern gewesen und ab ...habe er den Einsatz beim jährlichen „...“ geleitet. Während der Bauzeiten des größten österreichischen ... sei die Überwachung zu bewerkstelligen gewesen.
Mit ... sei er Kommandant des Stadtpolizeikommandos X geworden. Die Kommandofunktionen beim ... und bei diversen Demonstrationen hätten seine Erfahrungen in weiteren exekutiven Arbeitsbereichen erweitert. Als im Jahr ... die PI ... gesperrt worden sei und die Bediensteten anderen Dienststellen zuzuteilen gewesen seien, habe dies durch geeignete Personalentwicklungsmaßnahmen beinahe zur 100%-igen Zufriedenheit bewerkstelligt werden können. Er habe die Mehrdienstleistungen gravierend reduziert und andere Vorgaben hinsichtlich der „...“ zu einem überdurchschnittlich hohen Prozentsatz umgesetzt.
Bei den Pl des SPK X würde derzeit der Probebetrieb der „…" umgesetzt. Dabei kämen ihm die Erfahrungen einer Bachelorarbeit in Bezug auf Wertschätzung und Kommunikation mit den Mitarbeiter/innen zugute. Wichtigkeit und Erfolg dieses Projektes würden durch einen leitenden Beamten des SPK X in einer Bachelorarbeit wissenschaftlich dargestellt werden.
B stellt im Folgenden seine Schulungstätigkeiten dar, nämlich: Speziallehrer für … im Rahmen der Grundausbildung für E2c-Beamte; PAZ-Schulungen; StPO-Trainer; RFbL-Trainer und Lehrtätigkeiten als …und im Bereich Dienst- und Disziplinarrecht; Mitglied in Prüfungskommissionen.
Der Bewerbung waren eine tabellarische Darstellung der Laufbahn sowie eine Liste mit der Anzahl der in den diversen Funktionen unterstellten Bediensteten angeschlossen (acht Sicherheitswachebeamte zu Beginn der Laufbahn, ca. … Mitarbeiter/innen in der SW-Abteilung ..., ca. .. Mitarbeiter/innen in der SW-Abteilung ..., ca. ..Mitarbeiter in der ...abteilung, bis zu ca. … Mitarbeiter/innen in der BPD-X, bis zu ca. …Bediensteten im BPK X, … Bedienstete in der LPD X).
Laut der Ausschreibung (gemäß Ausschreibungsgesetz) der gegenständlichen Funktion wurden von den Bewerber/innen neben der Erfüllung der unbedingten Erfordernisse folgende besondere Kenntnisse und Fähigkeiten erwartet:
Umfassende Kenntnisse über die Organisation des Wachkörpers Bundespolizei und der Sicherheitsbehörden; Kenntnisse über die Arbeitsabläufe in der Organisationseinheit und über die einschlägigen Vorschriften; übergreifendes Fachwissen und detaillierte Kenntnisse der anzuwendenden Rechtsmaterien, wie z.B. SPG, StPO, StGB, WaffengebrauchsG; Erfahrung im Einsatz und im inneren Dienst bei einer exekutiven Organisationseinheit; Führungserfahrung in leitender Funktion; Kenntnisse in den Bereichen New Public Management, Ressourcennutzung und - steuerung, Vortrags- und Präsentationstechnik, EDV.
Die persönlichen Anforderungen waren im Wesentlichen: Sicheres Auftreten, Verlässlichkeit, Eigeninitiative, hohe Belastbarkeit, Fähigkeiten zur Bewältigung komplexer Aufgaben und zu analytischem Denken, Entscheidungskompetenz sowie sozialkommunikative Kompetenzen.
Der Aufgabenbereich der Abteilung X war im Wesentlichen beschrieben mit: Unterstützung der Leitung der LPD bei der Entwicklung von Strategien im Bereich der ...weiten Einsatzangelegenheiten der ...; Beratung des Leiters/der Leiterin des fachlich zuständigen Geschäftsbereichs in Einsatzangelegenheiten; ...weite Unterstützung bei ordnungsdienstlichen Einsatzlagen, die das Einschreiten besonders ausgebildeter und ausgerüsteter Einheiten erfordern; Begleit-, Transport- und Objektschutzaufgaben; Funktion eines ...weiten Kommunikations- und Informationszentrums in Angelegenheiten des ...; Erteilung von Vorgaben betreffend Einsatztraining; Streifendienst mit mobilen Einheiten zur Unterstützung bei sicherheitspolizeilichen Einsätzen, Abschiebungen; Einsätze bei Vorfällen mit strahlendem Material oder chemischen/biologischen Kampfstoffen; Unterstützung der ... bei Schwerpunktaktionen; Such-, Hilfs- und Rettungsaktionen; Führung der Einsatzkompanien; Bekämpfung von gerichtlich strafbaren Handlungen und Einsatzunterstützung mit dem Einsatzmittel Diensthund.
In der Sitzung des Senates I der B-GBK am ... führte A aus, sie sei mindestens gleich gut qualifiziert wie B, sie habe den Eindruck, dass man nicht wolle, dass die Abteilung für X von einer Frau geleitet werde. Sie sei im Kollegenkreise gefragt worden, ob sie „verrückt geworden“ sei, sich auf diesen Posten zu bewerben, denn der sei „Männersache“.
Der Vertreter der LPD X antwortete auf die Frage, was ausschlaggebend für die Personalentscheidung gewesen sei, die früheren Tätigkeiten von B und seine Erfahrungen in operativen Einheiten. Er sei Kommandant des ..., ...bezirkskommandant und Stadtpolizeikommandant gewesen. Das seien operative Einheiten mit einer Personalstärke zwischen … und … Mitarbeiter/innen.
Die Antragstellerin replizierte, sie sei seit Jahren im Exekutivdienst und seit .. Jahren in einer Führungsfunktion. Dass sie nicht - wie B - in den ... Funktionen ausüben habe können, liege daran, dass sie alleinerziehende Mutter von zwei Kindern …. Zum Thema operative Erfahrung führte sie aus, dass sie bereits als junger Oberstleutnant im Jahre ... in der Einsatzabteilung in ... federführend bei Einsatzplänen und auch im operativen Einsatz mitgewirkt habe. Sie habe beispielweise im Rahmen eines Weltmeisterschaftsrennens von tausenden ... am ... und an der Bewachung des ehemaligen ... Bundeskanzlers ... in ... mitgewirkt. Des Weiteren habe sie einige Zeit den BP-Kommandanten von ... vertreten müssen und in dieser Funktion ... zu bewachen gehabt. Als Leiterin des X habe sie mit ihren Mitarbeiter/innen den Einsatzplan für den ...einsatz in Verbindung mit dem Einsatz der Einsatzeinheiten erstellt. Sie habe im „Schneeballsystem“ derzeit … Mitarbeiter/innen in ganz Österreich, … im engsten Umfeld und die anderen seien die .... Jeder Mitarbeiter und jede Mitarbeiterin sei durchschnittlich ... Monate im Jahr zur ... bei ihr und unterliege ihrer Dienst- und Fachaufsicht. Somit können sie auch Führungserfahrungen vorweisen.
Der Vertreter der LPD X wandte ein, sie habe an Führungsaufgaben mitgewirkt, B sei jedoch über Jahre hindurch der Verantwortliche gewesen, das sei ein großer Unterschied. Die angesprochenen … Mitarbeiter/innen seien ihr nie gleichzeitig unterstellt und auch immer nur für kurze Zeit. Sie müsse keine operativen Maßnahmen setzen, sondern dafür sorgen, dass die Ausbildung funktioniere.
Die Antragstellerin replizierte, dass sie im Rahmen ihrer Tätigkeiten immer wieder operative Maßnahmen setzen habe müssen. Soweit ihr bekannt sei, werde ... operativer Leiter der X und B werde die sogenannte Managementfunktion ausüben, damit komme ein großer Teil der operativen Aufgaben zu .... Die ... in ... z.B. habe bis zu dem Zeitpunkt als sie ... in ... geworden sei auch nie operative Einsätze geleitet. Man müsse schon unterscheiden, ob es um eine Führungsposition gehe oder ob man tatsächlich vor Ort tätig werden müsse.
Auf die Frage, wie groß die gegenständliche Einheit sei, antwortete der Vertreter der LPD X, sie bestehe aus .. Mitarbeitern.
Der Vertreter des BMI ... führte aus, dass B in ... bis zu … Bedienstete zugeteilt gewesen seien und die Antragstellerin im Ausbildungsbereich .. Mitarbeiter/innen habe, das sei ein eklatanter Unterschied. Die Auszubildenden könne man nicht als Mitarbeiter/innen zählen. Würde man so werten, könnte er sagen, er kommandiere in seiner Funktion ….. Menschen. Während B tatsächlich bis zu … Leute kommandiert habe und direkt dem ... unterstellt gewesen sei, sei der Vorgesetzte von A der ...leiter.
Die stellvertretende Gleichbehandlungsbeauftragte ... äußerte, sie sei ebenso wie die Behörde der Meinung, dass B aufgrund seiner dienstlichen Laufbahn und seiner Führungserfahrungen für die Funktion der am besten geeignete Bewerber sei.
A bemerkte, sie könne diese Argumentation nicht nachvollziehen. Sie sei Referatsleiterin im ... gewesen. Laut Gesetz sei dieses Referat die vorgesetzte Dienststelle von ... gewesen, und das seien …..Menschen gewesen. Sie sei weiters Leiterin des Referates für X gewesen.
Auf die Anmerkung, dass das nicht Tätigkeiten im operativen Dienst gewesen seien, entgegnete die Antragstellerin, sie habe auch im operativen Dienst mitgearbeitet, da die Mitwirkung von Frauen vom ... gewünscht gewesen sei. Sie hätte sich nicht um die Planstelle beworben, wenn sie der Meinung gewesen wäre, sie könne „das“ nicht. Sie sei seit ... in Führungspositionen und ihre „Führungsspanne“ sei zwischen .. und … oder … Bediensteten gelegen, etwa bei .... Ab dem Jahr ... habe sie nicht mehr so operativ tätig sein können wie sie es gewollt hätte, da ihr immer wieder Bewerber vorgezogen worden seien. Im Jahr ... habe sie sich beispielweise um das BP-Kommando ... beworben. Sie habe die Planstelle nicht bekommen, mit der Begründung, dass sie vorher noch nie Stellvertreterin auf einem BP-Kommando gewesen sei. Sie habe damals einen Antrag an die B-GBK gestellt und es sei eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes festgestellt worden. Abschließend gab die Antragstellerin zu bedenken, dass es nach so vielen Jahren „Frauen in der Exekutive“ nur eine Frau im Rang Brigadier gebe und diese Kanzleileiterin sei. Frauen hätten nun einmal Kinder zu betreuen und da könne man nicht jeden Tag „in den Einsatz gehen“.
Die B-GBK hat erwogen:
Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 4 Z 5 B-GlBG liegt vor, wenn jemand im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis aufgrund des Geschlechtes beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen) unmittelbar oder mittelbar diskriminiert wird.
Gemäß § 25 Abs. 2 B-GlBG hat die Vertreterin oder der Vertreter des Dienstgebers darzulegen, dass bei Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass ein anderes von ihr oder ihm glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war. Von der B-GBK war also die Begründung der LPD X bzw. des BMI für die gegenständliche Personalentscheidung im Hinblick auf die Sachlichkeit zu prüfen.
Gemäß § 11c B-GlBG („Vorrang beim beruflichen Aufstieg“) sind Bewerberinnen, die für die angestrebte hervorgehobene Verwendung (Funktion) gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, entsprechend den Vorgaben des Frauenförderungsplanes solange vorrangig zu bestellen, bis der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten in der betreffenden Funktionsgruppe ... im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde 50% beträgt. Diese Bestimmung beinhaltet die Verpflichtung des Dienstgebers, die fachliche und persönliche Eignung jeder Bewerberin und jedes Bewerbers nach einheitlichen Kriterien zu prüfen und nach Vornahme eines Wertungsvergleiches zwischen den Bewerberinnen und Bewerbern das Maß der Eignung festzustellen.
Die Eignung von Bewerberinnen und Bewerber ist an den Aufgaben des Arbeitsplatzes und an den diesen entsprechenden Anforderungen zu messen.
Der Aufgabenbereich der ... umfasst laut Ausschreibung im Wesentlichen die Unterstützung der LPD bei der Entwicklung von Strategien im Bereich der Einsatzangelegenheiten, die Unterstützung bei ordnungsdienstlichen Einsatzlagen durch spezielle Einheiten, den Begleit-, Transport- und Objektschutz, die ...weite Kommunikation in Angelegenheiten des ... (...), den Streifendienst mit mobilen Einheiten, Abschiebungen, Einsätze bei Vorfällen mit strahlendem Material oder chemischen/biologischen Kampfstoffen, Such- und Rettungsaktionen, die Einsatzunterstützung mit dem Einsatzmittel Diensthund. Von den Bewerber/innen um die Leitung der ... wurden im fachlichen Bereich im Wesentlichen Kenntnisse über die Arbeitsabläufe in der Organisationseinheit und über die einschlägigen Vorschriften, übergreifendes Fachwissen und detaillierte Kenntnisse der anzuwendenden Rechtsmaterien, Erfahrung im Einsatz und im inneren Dienst bei einer exekutiven Organisationseinheit erwartet. Ebenso verlangt war, dass bereits Führungsaufgaben in leitender Funktion wahrgenommen wurden.
Die LPD X begründete die Entscheidung zu Gunsten des Bewerbers B damit, dass er über umfassende Erfahrungen sowohl in Dienststellen innerhalb der BPD/LPD X als auch in Organisationseinheiten außerhalb der LPD X habe. Im Rahmen seiner Kommandoführungen habe er zahlreiche Großeinsätze geleitet, im Gegensatz dazu weise A keine leitende Verwendung im operativen Bereich einer nachgeordneten Dienststelle im ausgeschriebenen Aufgabenbereich auf. Ein Konnex zur ausgeschriebenen Funktion bestehe lediglich auf Grund ihrer derzeitigen Leitung des X.
In der Sitzung des Senates wies der Vertreter der LPD X darauf hin, dass B Kommandant des ..., ...bezirks- und Stadtpolizeikommandant gewesen sei und in diesen Funktionen zwischen … und … Mitarbeiter/innen zu führen gehabt habe. Er sei über Jahre hinweg der Verantwortliche gewesen, während A an Führungsaufgaben mitgewirkt habe.
Für den Senat ist die Argumentation der Behörden nachvollziehbar. Eine Mitwirkung von A an operativen Einsätzen im Rahmen ihrer Dienstverrichtung beim ...kommando - die ... endete - ist nicht mit Bs leitenden Tätigkeiten im operativen Bereich bzw. mit der Wahrnehmung von Kommandoaufgaben gleichzusetzen. Der LPD ist weiters darin zuzustimmen, dass auch in Bezug auf die Führungsspanne ein gravierender Unterschied zwischen dem Bewerber und der Bewerberin besteht. B stellte in seiner Bewerbung die operativen Einsätze dar und listete auch die Anzahl der ihm in seinen jeweiligen Funktionen unterstellten Mitarbeiter/innen auf. Er war Kommandant des ... in ... und für diverse Großeinsätze zuständig, z.B. bei .... Als Bezirks...kommandant bzw. PI-Kommandant von ... war er für zehn GP/PI, für sieben Grenzdienststellen und für zwei Polizeikooperationszentren zuständig. Der Personalstand betrug …und teilweise mehr Bedienstete. In diesem Bezirk waren ebenfalls zahlreiche Großveranstaltungen zu betreuen, z. B. .... Als Kommandant des SPK X, ab ..., war er ebenfalls für diverse Einsätze verantwortlich, etwa beim ... und bei Demonstrationen. Schließlich nahm B auch Lehrtätigkeiten, er war u.a. Speziallehrer für … und ...-Trainer, wahr. A war von ... bis ... Leiterin des Referates für X und anschließend - nach Auflösung dieses Referates - Leitende Beamtin in der Zentralstelle für X. Mit ... wurde sie zur Leiterin des X bestellt. In dieser Funktion nahm bzw. nimmt sie Führungsaufgaben wahr, doch sind diese nicht im operativen Bereich gelegen, und die Anzahl der zu leitenden Mitarbeiter/innen (… laut Angabe in der Sitzung des Senates) steht in keinem Vergleich zur Anzahl der von B zu leitenden Bediensteten.
Zu As Ausführungen, nämlich dass sie sich zwischen ... und ... um sämtliche E1-Planstellen beworben habe, die aufgrund ihrer Ausbildung in Frage gekommen seien, aber alle Planstellen mit Kollegen besetzt worden seien und dass sie die Leitung des X nur bekommen habe, weil es keinen Bewerber gegeben habe, hält der Senat fest, dass im gegenständlichen Verfahren allfällige frühere Verstöße gegen das B-GlBG nicht zu prüfen waren.
Aus den genannten Gründen kam der Senat zu dem Ergebnis, dass die Besetzung der Leitung der Abteilung für X mit B keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes von A gemäß § 4 Z 5 B-GlBG darstellt und dass auch keine Verletzung des Frauenförderungsgebotes gemäß § 11c B-GlBG vorliegt.
Wien, am Juni 2016
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2016