Gbk 2016/9/2 B-GBK I/182/16

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Veröffentlicht am 02.09.2016
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Diskriminierungsgrund

Geschlecht

Diskriminierungstatbestand

Beruflicher Aufstieg

Text

Bundesgleichbehandlungskommission

Senat I

Das gegenständliche Gutachten, mit dem eine Diskriminierung beim beruflichen Aufstieg festgestellt wurde, kann gemäß § 23a Zi 10 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz nicht im vollen Wortlaut in anonymisierter Form veröffentlicht werden, da Rückschlüsse auf den Einzelfall gezogen werden könnten.

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2016
Quelle: Gleichbehandlungskommisionen Gbk, https://www.bmgf.gv.at/home/GK
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