Norm
§4 Z5 B-GlBGDiskriminierungsgrund
GeschlechtDiskriminierungstatbestand
Beruflicher AufstiegText
Bundesgleichbehandlungskommission
Senat I
Das gegenständliche Gutachten, mit dem eine Diskriminierung beim beruflichen Aufstieg festgestellt wurde, kann gemäß § 23a Zi 10 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz nicht im vollen Wortlaut in anonymisierter Form veröffentlicht werden, da Rückschlüsse auf den Einzelfall gezogen werden könnten.
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2016