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L34003 Abgabenordnung Niederösterreich;Norm
BAO §279 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde der S-Ges.m.b.H in Wien, vertreten durch M, Rechtsanwalt in Z, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Krems vom 28. Mai 1998, Zl. MD-S-1/98/Li/Be, betreffend Aufschließungsabgabe, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Stadt Krems hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 30. Juli 1996 erklärte der Magistrat der Stadt Krems die Liegenschaft Parzellen Nr. xxx zum Bauplatz und schrieb der Bürgermeister dieser Stadt gemäß § 14 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1976 (NÖ BauO 1976) die Aufschließungsabgabe in der Höhe von S 107.832,12 vor.
In der gegen "den abgabenrechtlichen Teil" des Bescheides erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, auf Grund der am 2. November 1992 bzw. 11. November 1992 zwischen der Beschwerdeführerin und dem Magistrat der Stadt Krems abgeschlossenen Vereinbarung habe sich die Beschwerdeführerin verpflichtet, alle im Zusammenhang mit der Parzellierung des Grundstückes erforderlichen Maßnahmen zur Errichtung der Zufahrtsstraße zu den geschaffenen Bauparzellen vorzunehmen, wobei die Kosten von der Beschwerdeführerin zu tragen seien. Die Behörde habe es verabsäumt, den Sachverhalt richtig festzustellen und zu ermitteln, wie hoch die von der Beschwerdeführerin getätigten Aufwendungen für die Herstellung der Zufahrtsstraße (Rodung, Humusentfernung, Anschüttungen etc.) tatsächlich gewesen seien. Aus der beiliegenden Rechnung ergebe sich jedenfalls ein Betrag in der Höhe von S 145.116,-- inklusive 20 % USt., welcher von der Beschwerdeführerin für die Herstellung der Zufahrtsstraße zu dem neu gebildeten und in der Zwischenzeit an die Stadt Krems übertragenen Grundstück aufgewendet worden sei. Die bescheiderlassende Behörde hätte gemäß § 14 Abs. 5 NÖ BauO 1976 die Leistungen der Beschwerdeführerin für den Ausbau der Fahrbahn anrechnen müssen, weil sie Arbeits- und Materialleistungen mit Zustimmung der Gemeinde erbracht habe und die Anrechnung zwingend zu erfolgen habe.
Die zwischen der Beschwerdeführerin und dem Magistrat der Stadt Krems getroffene Vereinbarung hat folgenden Wortlaut:
"Im Hinblick auf die in § 14 NÖ. Bauordnung aufgezählte Konstruktion über den Aufbau einer Gemeindestraße verlangt der Magistrat der Stadt Krems an der Donau, MA IV - Tiefbauamt als Straßenerhalter und Straßenerrichter, dass im Zusammenhang mit der Parzellierung des o.g. Grundstückes alle Maßnahmen bezüglich Unterbau wie Humusentfernen und Anschütten (Rodungen inbegriffen) von brauchbarem Material in der erforderlichen Höhe (jedenfalls nicht fäulnisfähiges Material) kostenmäßig vom Konsenswerber und dessen Rechtsnachfolger zu tragen sind.
Dem Magistrat (Tiefbauamt) ist dann zeitgerecht die Möglichkeit der Überprüfung über das lagenweise Anschütten und Verdichten zu geben ..."
Der Stadtsenat der Stadt Krems hob nach ergangener abweislicher Berufungsvorentscheidung mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 24. Juni 1997 den Bescheid I. Instanz betreffend Vorschreibung der Aufschließungsabgabe auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde I. Instanz. Dies mit der Begründung, es sei entscheidungsrelevant, ob die von der Beschwerdeführerin eingewendeten aufzurechnenden Eigenleistungen tatsächlich Leistungen im Sinne des § 14 Abs. 5 NÖ BauO 1976 darstellten und daher auf die Aufschließungsabgabe anzurechnen seien oder ob es sich dabei um Leistungen handle, welche auf Grund der Grundabtretungsvorschrift des § 13 NÖ BauO 1976 bzw. der bescheidmäßigen Konkretisierung dieser Vorschrift ohnehin zu erbringen gewesen wären. Die von der Beschwerdeführerin angebotenen Beweise erschienen zur Klärung dieser entscheidungswesentlichen Frage durchaus geeignet. Die Behörde I. Instanz habe ohne jegliche Begründung ein entsprechendes Beweisverfahren unterlassen, wobei es am zweckmäßigsten erscheine, eine Ortsaugenscheinsverhandlung unter Beiziehung aller relevanten Personen durchzuführen. Erst nach dieser umfassenden Erhebung im Sachverhaltsbereich könne eine entsprechende rechtliche Würdigung im Lichte der oben zitierten Bestimmungen der NÖ BO 1976 stattfinden. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft sei, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine.
Mit Bescheid vom 21. Jänner 1998 schrieb der Bürgermeister der Stadt Krems der Beschwerdeführerin die Aufschließungsabgabe gemäß § 14 Abs. 1 NÖ BauO 1976 in der Höhe von S 107.832,-- vor. Zu den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Eigenleistungen stellte die Behörde in der Begründung fest, dass die von der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebenen und mit Rechnungen belegten Leistungen mit Zustimmung der Gemeinde erfolgt seien. Auf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens sei die Behörde der Auffassung, dass es sich bei den durchgeführten Bauarbeiten um jene Leistungen gehandelt habe, zu denen der Liegenschaftseigentümer gemäß § 13 Abs. 1 NÖ BauO 1976 anlässlich einer Grundabtretung im Zuge der Grundabteilung verpflichtet sei. Die mit den Arbeiten betrauten Techniker hätten bezeugt, dass sämtliche Arbeiten ab dem Rohplanum über Auftrag der Stadt Krems auf Kosten der Stadtgemeinde verwirklicht worden seien und erst durch diese Maßnahmen die neue Verkehrsfläche in einen befahrbahren Zustand versetzt worden sei. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Kosten, die durch die Herstellung des nach dem Straßenprojekt festgelegten Niveaus aufgelaufen seien, könnten nicht in Anrechnung gebracht werden.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab der Stadtsenat der Stadt Krems der Berufung keine Folge. In der Begründung heißt es, bei der Ortsaugenscheinsverhandlung hätten die beiden Techniker übereinstimmend ausgesagt, dass über Auftrag und auf Kosten der Beschwerdeführerin lediglich ein Rohplanum für die neue Straße entlang des Grundstückes hergestellt worden sei. Alle weiteren straßenbaumäßigen Arbeiten seien auf Auftrag und Kosten des Tiefbauamtes der Stadt Krems hergestellt worden und diese Kosten könnten nicht auf die Aufschließungsabgabe angerechnet werden. Die von der Beschwerdeführerin zur Anrechnung angeführten Arbeiten hätten dazu gedient, eine der Bauordnung entsprechende niveaumäßige Übergabe der Verkehrsfläche zu ermöglichen. Es erscheine der belangten Behörde unzweifelhaft, dass nicht unbeträchtliche Erdbewegungsarbeiten im Bauauftrag und für Rechnung der Beschwerdeführerin durchgeführt worden seien. Bei der entscheidungswesentlichen Frage, ob diese Arbeiten für die niveaugleiche Übergabe notwendig gewesen seien oder bereits als Straßenbauarbeiten im engeren Sinn getätigt worden seien, folge die belangte Behörde der Argumentation der Behörde I. Instanz. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass durch die Beschwerdeführerin lediglich eine Niveauangleichung in Auftrag gegeben und bezahlt worden sei, wobei zugegebenermaßen sinnvollerweise bei der Geländeanpassung bereits auf eine straßenbaumäßige Verdichtung bzw. Materialauswahl Wert gelegt worden sei. Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens könne aber nicht gesagt werden, dass diese technischen Arbeiten einen relevanten Preisunterschied zu einer nicht für den Straßenbau geeigneten Geländeanpassung aufwiesen. Dies könne vor allem damit begründet werden, dass die wesentlichsten Kostenfaktoren, insbesondere der Faktor Arbeit und Lieferung, unabhängig von der Qualität des Verdichtungsmaterials bzw. der Verdichtung selbst seien. Der Bearbeiter des Magistrates der Stadt Krems habe auch schlüssig darzulegen vermocht, dass die Vereinbarung aus dem Jahre 1992 das so genannte Rohplanum einer zukünftig zu errichtenden Straße betroffen habe. Diese Fläche könne im Allgemeinen nicht als befahrbare Straße bezeichnet werden. Daran könne auch die Tatsache nichts ändern, dass diese Grundfläche tatsächlich von Anrainern als Zufahrt benützt worden sei. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beträge könnten daher gemäß § 14 Abs. 5 NÖ BauO 1976 nicht auf die Aufschließungsabgabe angerechnet werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Anrechnung der von ihr erbrachten Leistungen für den Ausbau der Fahrbahn auf die zu entrichtende Aufschließungsabgabe verletzt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und nahm
von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 213 NÖ LAO hat die Abgabenbehörde II. Instanz, sofern die Berufung nicht gemäß § 208 zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie kann aber auch die Abgabenbehörde I. Instanz zur Erlassung einer Berufungsvorentscheidung anweisen, sofern in dem anhängigen Verfahren eine solche noch nicht ergangen ist.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist die Abgabenbehörde II. Instanz berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde I. Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Ist die Berufung nicht zurückzuweisen, so ist es Aufgabe der Berufungsbehörde in der Sache zu entscheiden, das heißt neuerlich zu entscheiden und zwar so zu entscheiden, als ob die Sache erstmals nach den für sie geltenden materiell rechtlichen Bestimmungen unter Beachtung der Verfahrensgrundsätze behandelt würde (Reformation). Es ist also über die Berufung ohne Rücksicht auf die Ergebnisse des Erstbescheides oder der Berufungsvorentscheidung abzusprechen. Die Berufungsbehörde ist demnach nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, ihre Entscheidung originär neu zu gestalten. Das Ergebnis ihrer Entscheidung kann von dem der vorangehenden Bescheide abweichen, sie kann diese in jede Richtung abändern, aufheben oder aber bestätigen (vgl. Stoll BAO-Kommentar, 2793 zu § 289 BAO).
Die Abänderungsbefugnis ist durch die Sache beschränkt. Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches I. Instanz gebildet hat (vgl. Erkenntnis vom 20. November 1997, Zl. 96/15/0059).
Eine Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde I. Instanz unter Aufhebung der von dieser getroffenen Entscheidung ist nach der NÖ LAO nicht vorgesehen. Um Verzögerungen in der Durchsetzung berechtigter Rechtsschutzansprüche zu vermeiden, hat die Berufungsbehörde den gesetzlichen Auftrag, über zulässige und rechtzeitige Berufungen grundsätzlich immer in der Sache selbst zu entscheiden, also stets eine meritorische Entscheidung zu fällen. Sind Ergänzungen im Bereich des Ermittlungsverfahrens notwendig (das Ermittlungsverfahren ist mangelhaft), so darf nicht eine Aufhebung des solchermaßen mangelhaften Bescheides unter Zurückverweisung der Sache an die Behörde I. Instanz zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens ergehen. Eine solche kassatorische Entscheidung zum Zweck der Durchführung eines neuerlichen erstinstanzlichen Verfahrens ist im Abgabenverfahrensrecht nicht vorgesehen. Ein derartiger Aufhebungsbescheid wäre unzulässig und damit rechtswidrig. Erachtet die Berufungsbehörde die Ermittlung des Sachverhaltes als mangelhaft, wurden die notwendigen Erhebungen nicht durchgeführt, sind Ergänzungen der Entscheidungsgrundlagen im Tatsachenbereich geboten, so hat die Berufungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen selbst zu treffen. Sie kann dabei nach § 209 Abs. 2 NÖ LAO die notwendigen Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch die Abgabenbehörde I. Instanz vornehmen lassen.
Der im ersten Rechtsgang ergangene Bescheid des Stadtsenates der Stadt Krems vom 24. Juni 1997, mit dem der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die I. Instanz zurückverwiesen wurde, ist aus den dargestellten Gründen rechtswidrig gewesen. Die Berufungsbehörde hätte die erforderlichen Ermittlungen selbst durchführen oder durchführen lassen und dann eine Sachentscheidung treffen müssen.
Die Zurückverweisung und Aufhebung des Bescheides I. Instanz war zwar rechtswidrig, es erfolgte jedoch keine ersatzlose Aufhebung des Bescheides I. Instanz, sodass diese Berufungsentscheidung nach der bestehenden Rechtslage die Neuvorschreibung der Aufschließungsabgabe im zweiten Rechtsgang nicht hinderte. Eine aus diesem Grund zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof führende Rechtswidrigkeit des danach im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheides liegt nicht vor.
Gemäß § 13 Abs. 1 erster Satz der im Beschwerdefall anzuwendenden NÖ BauO 1976 sind aus Anlass jeder Grundabteilung im Sinne des § 10 Abs. 1 NÖ BauO 1976 der Gemeinde die im Eigentum des Abteilungswerbers stehenden Grundstücke oder Grundstücksteile, die nach den Straßenfluchtlinien zu den öffentlichen Verkehrsflächen gehören, ohne Kostenersatz sowie frei von in Geld ablösbaren Lasten abzutreten und von Bauwerken, Gehölzen und Materialien geräumt in dem im Bebauungsplan festgelegten oder ersichtlich gemachten Niveau zu übergeben.
Aus dem Anlass der Erklärung eines Grundstückes zum Bauplatz (§ 12) hat die Gemeinde gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz NÖ BauO 1976 dem Eigentümer eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben.
Leistungen für den Ausbau der Fahrbahn, des Gehsteiges, der Oberflächenentwässerung und der Straßenbeleuchtung einer an den Bauplatz grenzenden Straße sind gemäß § 14 Abs. 5 NÖ BauO 1976 auf die Aufschließungsabgabe anzurechnen, wenn sie erbracht wurden:
a) als Gegenleistung auf Grund einer Vereinbarung mit der Gemeinde oder
b) als Arbeits- oder Materialleistung mit Zustimmung der Gemeinde.
Nach dem zitierten § 13 Abs. 1 NÖ BauO 1976 besteht eine Verpflichtung des Abteilungswerbers, Grundstücke oder Grundstücksteile mit einem bestimmten im Bebauungsplan festgelegten oder ersichtlich gemachten Niveau zu übergeben. Es obliegt damit dem Abteilungswerber das vorgeschriebene Niveau auf seine Kosten herzustellen. Zu weiteren als über die Niveauherstellung hinausgehende Arbeiten oder zur Verwendung von nicht bloß für die Niveauherstellung geeigneten Materialien ist der Abteilungswerber - abgesehen von der im § 13 Abs. 1 NÖ BauO 1976 vorgesehenen Räumung - jedoch nicht verpflichtet. Dem Abteilungswerber können daher auch durch solche auf Grund von "Vereinbarungen" mit der Stadtgemeinde auferlegten Verpflichtungen vor der Übergabe Kosten anfallen, die nach § 13 NÖ BauO 1976 nicht von der Gemeinde, sondern vom Abteilungswerber selbst zu tragen sind.
In der Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Magistrat der Stadt Krems vom 2. November bzw. 11. November 1992 wurde von der Beschwerdeführerin "im Hinblick auf die in § 14 NÖ BauO aufgezählte Konstruktion über den Aufbau einer Gemeindestraße" verlangt, alle Maßnahmen bezüglich Unterbau kostenmäßig zu tragen. Diese Verpflichtung der Beschwerdeführerin findet im § 13 Abs. 1 NÖ BauO 1976 keine Deckung. Wird doch damit von der Beschwerdeführerin gefordert, den Unterbau für eine Straße zu errichten und der Behörde das Recht zur Überprüfung dieser für den Straßenbau relevanten Maßnahmen eingeräumt. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid feststellte, wurde von der Beschwerdeführerin ein Rohplanum für die neue Straße hergestellt und es wurde von der Behörde auf die "straßenbaumäßige Verdichtung bzw. Materialauswahl Wert gelegt". Damit wurden der Beschwerdeführerin Leistungen auferlegt, wie sie speziell für den Bau einer Straße erforderlich sind. Diese Leistungen der Beschwerdeführerin bildeten in weiterer Folge die Grundlage für die Aufbringung des Fahrbahnbelages. Bei einer bloßen Niveauherstellung nach § 13 Abs. 1 NÖ BauO 1976 sind aber spezielle für den Straßenbau notwendige Leistungen nicht gefordert.
Zu den Leistungen für den Ausbau der Fahrbahn nach § 14 Abs. 5 NÖ BauO 1976 zählen auch alle mit Zustimmung der Gemeinde erbrachten Straßenbauarbeiten wie Arbeits- und Materialleistungen, die Voraussetzung für die Aufbringung des Fahrbahnbelages sind. Somit ist die Errichtung des Unterbaus einer Fahrbahn eine nach § 14 Abs. 5 NÖ BauO 1976 auf die Aufschließungsabgabe anrechenbare Leistung.
Wenn die belangte Behörde die Ansicht vertritt, von der Beschwerdeführerin sei lediglich eine Niveauangleichung in Auftrag gegeben und bezahlt worden, wobei bereits auf eine straßenbaumäßige Verdichtung bzw. Materialauswahl Wert gelegt worden sei, und der Preisunterschied zu einer nicht für den Straßenbau geeigneten Geländeanpassung sei nicht relevant, dann räumt sie damit selbst ein, dass Unterschiede zwischen einer bloßen Niveauangleichung und der Herstellung eines Rohplanums einer künftig zu errichtenden Straße bestehen.
Im Beschwerdefall fehlt im angefochtenen Bescheid die Feststellung, ob die Beschwerdeführerin überhaupt und gegebenenfalls in welchem Umfang sie verpflichtet gewesen wäre, vor der Übergabe eine ihr nach § 13 Abs. 1 NÖ BauO 1976 obliegende Niveauangleichung auf ihre Kosten vorzunehmen. Ferner fehlen konkrete Feststellungen über den Unterschied zwischen den Kosten für die von der Beschwerdeführerin zu tragenden Kosten einer im Bebauungsplan festgelegten und ersichtlich gemachten Niveauangleichung und den auf Grund der Vereinbarung vom 2. bzw. 11. November 1992 speziell für die Straße zusätzlich von der Beschwerdeführerin bezahlten aber anrechenbaren Kosten. Der im angefochtenen Bescheid erwähnte nicht relevante Preisunterschied ist nicht ausreichend konkret und damit nicht nachvollziehbar.
Da die belangte Behörde im Beschwerdefall verkannte, dass die speziellen Kosten der Herstellung eines Rohplanums als Grundlage für eine Fahrbahnaufbringung bereits eine nach § 14 Abs. 5 NÖ BauO anrechenbare Leistung sind, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Kostenmehrbegehrens betrifft nicht erforderlichen Stempelgebührenaufwand von S 180,--.
Wien, am 18. September 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998170206.X00Im RIS seit
17.05.2001Zuletzt aktualisiert am
08.08.2009