Gbk 2016/12/14 B-GBK I/185/16

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Veröffentlicht am 14.12.2016
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Norm

§4 B-GlBG

Diskriminierungsgrund

Geschlecht

Diskriminierungstatbestand

beruflicher Aufstieg

Text

Bundesgleichbehandlungskommission

Senat I

Das gegenständliche Gutachten, mit dem das Vorliegen einer Diskriminierung weder festgestellt, noch ausgeschlossen werden konnte, kann gemäß § 23a Zi 10 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz nicht in vollem Wortlaut in anonymisierter Form veröffentlicht werden, da Rückschlüsse auf den Einzelfall gezogen werden könnten.

Wien, Dezember 2016

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2016
Quelle: Gleichbehandlungskommisionen Gbk, https://www.bmgf.gv.at/home/GK
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