Norm
§4 B-GlBGDiskriminierungsgrund
GeschlechtDiskriminierungstatbestand
beruflicher AufstiegText
Bundesgleichbehandlungskommission
Senat I
Das gegenständliche Gutachten, mit dem das Vorliegen einer Diskriminierung weder festgestellt, noch ausgeschlossen werden konnte, kann gemäß § 23a Zi 10 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz nicht in vollem Wortlaut in anonymisierter Form veröffentlicht werden, da Rückschlüsse auf den Einzelfall gezogen werden könnten.
Wien, Dezember 2016
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2016