Norm
§13 Abs1 B-GlBGDiskriminierungsgrund
ReligionDiskriminierungstatbestand
Sonstige ArbeitsbedingungenText
Bundesgleichbehandlungskommission
Senat II
Das gegenständliche Gutachten kann gemäß § 23a Zi 10 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz nicht in vollem Wortlaut in anonymisierter Form veröffentlicht werden, da Rückschlüsse auf den Einzelfall gezogen werden könnten.
Wien, März 2017
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2017