Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
19.07.2017Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §7 Abs2 Z5Rechtssatz
Die Aussage in der chefärztlichen Stellungnahme, dass Arbeitsfähigkeit am „allgemeinen“ Arbeitsmarkt gegeben sei, ist zu hinterfragen. So wäre etwa im Falle eines vom Bundessozialamt anerkannten Behinderungsgrades ab 50% („begünstigte Behinderte“) nur in besonderen Ausnahmefällen Arbeitsfähigkeit am „allgemeinen“ Arbeitsmarkt vorstellbar, zumal ein Behinderungsgrad von 50% häufig mit der Einschränkung der allenfalls verbliebenen Arbeitsfähigkeit „auf einem geschützten Arbeitsplatz“ verbunden ist, auf die schon nach dem kompetenzrechtlichen Berücksichtigungsprinzip in der Gesetzgebung (siehe z.B. VfSlg. 8831 = Erk. des VfGH vom 13.6.1980, Zl. G5/80) samt allenfalls im Zweifel diesbezüglich vorzunehmender verfassungskonformer Interpretation (s. z.B. VfSlg. 8011/1977, 8352/1978, 8468/1978 sowie 8940/1980) oder aufgrund der aus der Rechtskraft eines (übrigens derzeit nicht im vorgelegten Verwaltungsakt aktenkundigen) Bescheides des Bundessozialamtes („Sozialministeriumsservice“) einfachgesetzlich ableitbaren Bindungswirkung (z.B. § 38 AVG 1991, § 14 Behinderteneinstellungsgesetz) an Entscheidungen anderer Behörden auch im Rahmen eines vollwertigen Gutachtens Bedacht zu nehmen wäre.
Schlagworte
Mindestsicherung, Dauerleistung, Sonderzahlung, Einstellung, Neubemessung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.242.021.RP25.5416.2017Zuletzt aktualisiert am
12.10.2017