Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
19.07.2017Index
L83009 Wohnbauförderung WienNorm
WWFSG 1989 §20 Abs1Rechtssatz
Da die Rechtsmittelwerberin Studentin ist und somit nicht selbsterhaltungsfähig, steht auch dieser Grund einer Gewährung von Wohnbeihilfe entgegen:
Der Verfassungsgerichtshof hat unter Hinweis auf die stRspr des OGH (8 Ob 65/85, 2 Ob 57/92 uva) in seinem richtungsweisenden Erkenntnis vom 06.03.2012, B1109/10, Slg. Nr. 19625, auch für den öffentlich-rechtlichen Bereich des WWFSG 1989 klargestellt, dass die Verschaffung einer angemessenen Wohnung dem Begriff der Unterhaltsleistungen zu unterstellen ist. Der Unterhaltsanspruch jedes (noch nicht zur Gänze selbsterhaltungsfähigen) Kindes umfasst auch den Anspruch auf Deckung des Wohnbedarfs. Der Unterhaltspflichtige hat dem Kind daher eine seinen Lebensverhältnissen angemessene unentgeltliche Wohnmöglichkeit zur Verfügung zu stellen, sei es im eigenen Haushalt oder anderswo (stRspr des OGH 2 Ob 67/09f, 2 Ob 149/09i, 7 Ob 135/11w).
Im Lichte des zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes ist die Beschwerdeführerin (Bf) durch diesen geltend gemachten Wohnungsaufwand auch nicht belastet. Zweck der Wohnbeihilfe ist es nicht, elterliche Unterhaltsverpflichtungen zu substituieren. Da die Wohnung de facto und de jure vom Vater der Bf finanziert wird, liegen die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 bzw. § 60 Abs. 1 WWFSG 1989 (unzumutbare Belastung durch den Wohnungsaufwand) nicht vor.
Schlagworte
Wohnbeihilfe, Abweisung, Wohnungsaufwand, keine unzumutbare BelastungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.241.041.RP07.9286.2017Zuletzt aktualisiert am
25.10.2017