RS Lvwg 2017/7/19 VGW-241/041/RP07/9286/2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.07.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

19.07.2017

Index

L83009 Wohnbauförderung Wien

Norm

WWFSG 1989 §20 Abs1
WWFSG 1989 §60 Abs1

Rechtssatz

Da die Rechtsmittelwerberin Studentin ist und somit nicht selbsterhaltungsfähig, steht auch dieser Grund einer Gewährung von Wohnbeihilfe entgegen:

Der Verfassungsgerichtshof hat unter Hinweis auf die stRspr des OGH (8 Ob 65/85, 2 Ob 57/92 uva) in seinem richtungsweisenden Erkenntnis vom 06.03.2012, B1109/10, Slg. Nr. 19625, auch für den öffentlich-rechtlichen Bereich des WWFSG 1989 klargestellt, dass die Verschaffung einer angemessenen Wohnung dem Begriff der Unterhaltsleistungen zu unterstellen ist. Der Unterhaltsanspruch jedes (noch nicht zur Gänze selbsterhaltungsfähigen) Kindes umfasst auch den Anspruch auf Deckung des Wohnbedarfs. Der Unterhaltspflichtige hat dem Kind daher eine seinen Lebensverhältnissen angemessene unentgeltliche Wohnmöglichkeit zur Verfügung zu stellen, sei es im eigenen Haushalt oder anderswo (stRspr des OGH 2 Ob 67/09f, 2 Ob 149/09i, 7 Ob 135/11w).

Im Lichte des zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes ist die Beschwerdeführerin (Bf) durch diesen geltend gemachten Wohnungsaufwand auch nicht belastet. Zweck der Wohnbeihilfe ist es nicht, elterliche Unterhaltsverpflichtungen zu substituieren. Da die Wohnung de facto und de jure vom Vater der Bf finanziert wird, liegen die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 bzw. § 60 Abs. 1 WWFSG 1989 (unzumutbare Belastung durch den Wohnungsaufwand) nicht vor.

Schlagworte

Wohnbeihilfe, Abweisung, Wohnungsaufwand, keine unzumutbare Belastung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.241.041.RP07.9286.2017

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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