Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
24.07.2017Index
L72009 Beschaffung Vergabe WienNorm
WVRG 2014 §22 Abs2Rechtssatz
Die Rechtstellung der Teilnahmewerberin kann weder durch eine gänzliche noch durch eine teilweise Stattgebung der Anträge auf Nichtigerklärung unmittelbar beeinträchtigt werden. Im Fall einer Nichtigerklärung der Ausschreibung wird etwaiges Vorbringen der Teilnahmewerberin gegen eine allfällige neue Ausschreibung durch das vorangegangene Nachprüfungsverfahren nicht präkludiert. Im Fall einer Teilnichtigerklärung gilt sinngemäß das Gleiche. Folglich ist eine Teilnahme am Nachprüfungsverfahren als Teilnahmewerberin nicht erforderlich, um die Rechtstellung der Teilnahmewerberin zu wahren.
Schlagworte
Parteistellung, Beeinträchtigung der rechtlich geschützten Interessen eines Bewerbers, Teilnahmeberechtigte, präsumtiver Zuschlagsempfänger, Nachprüfungsverfahren, Ausschreibungsunterlagen, Fragebeantwortung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.123.V.077.9941.2017Zuletzt aktualisiert am
30.08.2017