Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
24.07.2017Index
L72009 Beschaffung Vergabe WienNorm
WVRG 2014 §22 Abs2Rechtssatz
Gemäß § 22 Abs. 2 WVRG setzt die Parteistellung voraus, dass die Unternehmerin durch die begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig betroffen sein kann. Eine solche unmittelbare rechtliche Betroffenheit käme vor allem dann in Betracht, wenn die beantragte Entscheidung gegen die Teilnahmewerberin wirken könnte, wenn also einem etwaigen späteren Nachprüfungsantrag ihrerseits entschiedene Sache entgegen gehalten werden könnte.
Schlagworte
Parteistellung, Beeinträchtigung der rechtlich geschützten Interessen eines Bewerbers, Teilnahmeberechtigte, präsumtiver Zuschlagsempfänger, Nachprüfungsverfahren, Ausschreibungsunterlagen, Fragebeantwortung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.123.V.077.9941.2017Zuletzt aktualisiert am
30.08.2017