Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
24.07.2017Index
L72009 Beschaffung Vergabe WienNorm
WVRG 2014 §22 Abs2Rechtssatz
Die Beeinträchtigung der rechtlich geschützten Interessen eines Bewerbers muss ein Gewicht erreichen, wie es etwa beim präsumtiven Zuschlagsempfänger der Fall ist, der sich dem Nachprüfungsverfahren anschließt.
Schlagworte
Parteistellung, Beeinträchtigung der rechtlich geschützten Interessen eines Bewerbers, Teilnahmeberechtigte, präsumtiver Zuschlagsempfänger, Nachprüfungsverfahren, Ausschreibungsunterlagen, Fragebeantwortung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.123.V.077.9941.2017Zuletzt aktualisiert am
30.08.2017