Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
24.07.2017Index
L72009 Beschaffung Vergabe WienNorm
WVRG 2014 §22 Abs2Rechtssatz
Eine Teilnahme an einem Nachprüfungsverfahren betreffend Ausschreibungsunterlagen kommt nicht in Betracht. Dies gilt auch für die Teilnahme am Nachprüfungsverfahren betreffend die zweite Fragebeantwortung.
Schlagworte
Parteistellung, Beeinträchtigung der rechtlich geschützten Interessen eines Bewerbers, Teilnahmeberechtigte, präsumtiver Zuschlagsempfänger, Nachprüfungsverfahren, Ausschreibungsunterlagen, Fragebeantwortung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.123.V.077.9941.2017Zuletzt aktualisiert am
30.08.2017