RS Lvwg 2017/7/24 VGW-123/V/077/9941/2017, VGW-123/V/077/9942/2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.07.2017
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

24.07.2017

Index

L72009 Beschaffung Vergabe Wien

Norm

WVRG 2014 §22 Abs2
WVRG 2014 §22 Abs3

Rechtssatz

Eine Teilnahme an einem Nachprüfungsverfahren betreffend Ausschreibungsunterlagen kommt nicht in Betracht. Dies gilt auch für die Teilnahme am Nachprüfungsverfahren betreffend die zweite Fragebeantwortung.

Schlagworte

Parteistellung, Beeinträchtigung der rechtlich geschützten Interessen eines Bewerbers, Teilnahmeberechtigte, präsumtiver Zuschlagsempfänger, Nachprüfungsverfahren, Ausschreibungsunterlagen, Fragebeantwortung,

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.123.V.077.9941.2017

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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