TE Lvwg Erkenntnis 2017/8/2 VGW-031/056/5168/2017

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Veröffentlicht am 02.08.2017
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Entscheidungsdatum

02.08.2017

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §24 Abs1 lita
StVO 1960 §99 Abs3 lita
StVO 1960 §29b

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Zeller über die Beschwerde des Herrn J. W. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 21.2.2017, Zl. MA 67-RV-110549/6/7, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der StVO 1960,

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 28,60 Euro (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

III. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 4 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine Revision wegen Verletzung in Rechten an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG unzulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Verwaltungsgericht Wien belangte Behörde unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.) Am 21.02.2017 erging durch die belangte Behörde das nunmehr angefochtene Straferkenntnis:

„Sie haben am 20.8.2016 um 17:25 Uhr in WIEN, H.-GASSE als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen WN-... folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ („Anrainerzone“) mit dem Zusatz „ausgenommen Fahrzeuge mit Parkkleber für den ... Bezirk sowie “, wobei das Fahrzeug weder mit einem gültigen Parkkleber für den ... Bezirk noch mit einem § 29b StVO-Ausweis gekennzeichnet war, somit die kundgemachten Ausnahmen im gegenständlichen Fall nicht zutrafen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 143,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 30 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 14,30 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 157,30.“

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, den Angaben des Meldungslegers sei mehr Glauben zu schenken als jenen des Beschuldigten, weil der Meldungsleger als Organ der Landespolizeidirektion Wien speziell geschult und erfahren sei und deshalb die richtige Wiedergabe des Sachverhalts erwartet werden könne. Zudem habe der Meldungsleger vor Ort mittels Fotos die Abstellposition des Fahrzeuges festgehalten. Der bloße Vorhalt des Beschuldigten, die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen zu haben, sei nicht ausreichend. Vielmehr sei es seine Aufgabe, entsprechende Beweise anzubieten. Taugliche Beweismittel, die den Tatvorwurf zu widerlegen im Stande gewesen wären, seien jedoch nicht vorgelegt worden.

In seiner Beschwerde vom 28.03.2017 beantragte der Beschwerdeführer binnen offener Frist die Einstellung des Verfahrens und verwies auf das Vorbringen in seinem Einspruch vom 23.12.2016. Zudem führte er aus, dass es keinen vernünftigen Grund gebe, den erwähnten Ausweis nicht hinter der Windschutzscheibe hinterlegt zu haben. Er habe eine Behinderung im Ausmaß von 70% und sei daher auch im Besitz eines Ausweises gemäß § 29b StVO. Es sei nicht möglich, dass ein Foto die angelastete Verwaltungsübertretung dokumentieren könne. Die belangte Behörde habe den Sachverhalt nicht lege artis aufgeklärt und das Straferkenntnis lediglich mit allgemeinen Formulierungsfloskeln begründet.

5.) Am 28.06.2017 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen:

Das mehrspurige Fahrzeug mit dem Kennzeichen WN-... wurde vom Beschwerdeführer am 20.08.2016 um 17:25 Uhr in der H.-gasse in Wien abgestellt, wobei der Parkplatz, an dem das Fahrzeug gestanden ist, im Bereich eines Halte- und Parkverbotes situiert war. Das Halte- und Parkverbot war mit dem Zusatz „ausgenommen Fahrzeuge mit Parkkleber für den ... Bezirk sowie “ gekennzeichnet. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der angelasteten Tat im Besitz eines Ausweises nach § 29b StVO für Inhaber eines Behindertenpasses, bei dem vorliegenden KFZ handelte es sich um ein Mietfahrzeug, da sein KFZ in diesem Zeitraum in Reparatur war. Im Zeitpunkt der Abstellung hatte er den Ausweis hinter der Windschutzscheibe nicht sichtbar hinterlegt. In der Folge überprüfte C. G., Kontrollorgan der Landespolizeidirektion Wien, das angeführte Fahrzeug und legte dem Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Meldung über die angelastete Verwaltungsübertretung vor.

Bei der Beweiswürdigung waren folgende Erwägungen maßgeblich:

Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die im Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde und im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen und Urkunden sowie auf das Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien gab der Beschwerdeführer an, er habe den § 29b-Ausweis zum maßgeblichen Zeitpunkt hinter der Windschutzscheibe eingelegt. Er nehme an, der Meldungsleger habe die Karte übersehen. Der Beschwerdeführer habe den Ausweis seit zwei Jahren und es gebe keinen Grund, warum er ihn nicht in das Fahrzeug eingelegt haben sollte. Die seinem Einspruch beigelegten Fotos, auf denen der Ausweis im verfahrensgegenständlichen Fahrzeug zu sehen ist, vermochten allerdings nicht nachzuweisen, dass er die Ausweiskarte ordnungsgemäß eingelegt hatte, weil diese das Fahrzeug nicht an der Tatörtlichkeit zeigen. Dies gestand der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht Wien auch zu, da es sich um eine Verwechslung bei der Vorlage der Fotos gehandelt habe. Er habe den Vorfall mit einem anderen verwechselt, zu dem ebenfalls eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien anhängig sei.

Weder die der Anzeige beiliegenden Fotos des Meldungslegers noch die von diesem in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien vorgelegten Fotos konnten für sich Klarheit darüber verschaffen, ob der Ausweis sichtbar hinter der Windschutzscheibe eingelegt war. Auf dem einzigen Foto, welches das verfahrensgegenständliche Fahrzeug von vorne zeigt, spiegelt sich die Umgebung im aus Fahrersicht linken Bereich der Windschutzscheibe so stark, dass nicht ersichtlich ist, ob etwa an dieser Stelle ein entsprechender Ausweis liegt. Von der beschwerdeführenden Partei wurde vorgebracht, dass der Ausweis exakt an dieser auf dem Foto nicht einsehbaren Stelle eingelegt gewesen sei.

Der Meldungsleger machte in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien einen an der Wahrheitsfindung interessierten Eindruck, er konnte sich auf Befragen aber nicht mehr an den konkreten Vorfall erinnern. Der Meldungsleger konnte jedoch auf Befragung hin Details seiner Vorgehensweise im Zuge von Kontrollen darlegen. Er wirkte diesbezüglich wissend und versiert. Aufgrund seiner Darlegungen entstand der Eindruck, dass er grundsätzlich gewissenhaft im Zuge von Kontrollen vorgeht und auch insbesondere auf eingelegte Ausweise nach § 29b StVO ein Augenmerk dabei hatte. In seinen Angaben wirkte er glaubhaft und seine Angaben nachvollziehbar.

Daher erscheint es glaubwürdig, dass der Zeuge im Zeitpunkt der Kontrolle keinen entsprechend sichtbar eingelegten Ausweis zur Berechtigung des Abstellens nach § 29b StVO wahrgenommen hat, da kein Ausweis hinter der Windschutzscheibe sichtbar eingelegt war und dies aber aufgrund ordnungsgemäßer Kontrolle des gesamten Bereiches der Windschutzscheibe hätte sehen können müssen. Daher steht fest, dass kein Ausweis im Kontrollzeitpunkt eingelegt war und – dies war unstrittig – das Fahrzeug keine Berechtigung zur Abstellung im ... Wiener Gemeindebezirk hatte. Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass menschliches Versehen vorkommen kann, unter den vorliegenden Umständen erscheint es andererseits auch lebensnah, dass ein Irrtum seitens des Beschwerdeführers selbst vorgelegen ist (Mietauto und mehrere Beanstandungen).

Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 24 Abs. 1 lit. a StVO ist das Halten und Parken im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13b verboten.

Gemäß § 52 Z 13b StVO zeigt […] eine Zusatztafel mit der Aufschrift „AUSGENOMMEN ZUSTELLDIENSTE“ an, dass das rasche Auf- oder Abladen geringer Warenmengen vom Halteverbot ausgenommen ist. Eine Zusatztafel mit der Aufschrift „AUSGENOMMEN LADETÄTIGKEIT“ zeigt eine Ladezone an. Hinsichtlich weiterer Zusatztafeln gelten die Bestimmungen der Z 13a sinngemäß.

Gemäß § 52 Z 13a StVO ist […] die Anbringung weiterer Angaben auf den unter lit. a bis c angeführten Zusatztafeln sowie die Anbringung von Zusatztafeln mit anderen Angaben […] zulässig.

Gemäß § 29b Abs. 1 StVO ist Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügen, als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. […]

Gemäß § 29b Abs. 4 StVO hat der Ausweisinhaber beim Parken gemäß Abs. 3 sowie beim Halten oder Parken auf den nach § 43 Abs. 1 lit. d freigehaltenen Straßenstellen den Ausweis bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar anzubringen.

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges […] gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

Da der Beschwerdeführer der Bestimmung des § 29 Abs. 4 StVO zuwider gehandelt hatte, war der objektive Tatbestand daher als erwiesen zu erachten.

Zum Verschulden:

Übertretungen der gegenständlichen Art sind Ungehorsamsdelikte. In diesen Fällen ist es jeweils am Beschuldigten gelegen glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift, der er zuwider gehandelt hat, kein Verschulden trifft, widrigenfalls die Behörde berechtigt ist, fahrlässige Begehung ohne weiteres anzunehmen (§ 5 Abs. 1 2. Satz VStG). Gegenständlich sind keine Hinweise hervorgekommen, welche für mangelndes Verschulden sprechen könnten.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Straf-gesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die „Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten“ des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Durch das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten wurde das gesetzlich geschützte Interesse an der Einhaltung der Parkordnung in nicht unwesentlichem Ausmaß beeinträchtigt. Dazu gehört nämlich auch, dass die diesem Zweck dienende Bestimmungen über den ruhenden Verkehr gewissenhaft eingehalten werden. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat konnte daher, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig angesehen werden (so VwGH 21.2.1990, Zl. 89/02/0188). Auch wenn nach den Angaben des Beschwerdeführers dieser im Besitz einer derartigen Berechtigung sich befindet, so dient es der Einhaltung der Parkordnung, die Berechtigungskarte auch klar zu deponieren, dies entsprechend den gesetzlichen Vorgaben. Es war der Unrechtsgehalt aufgrund der vorliegenden Umstände nicht als erheblich zu werten.

Auch das Verschulden des Beschwerdeführers konnte nicht als geringfügig erachtet werden, da weder hervorgekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der übertretenen Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Es war von Fahrlässigkeit auszugehen.

Der Beschwerdeführer ist nicht unbescholten, erschwerend waren 11 einschlägige Vormerkungen zu werten. Milderungsgründe sind nicht zu Tage gekommen.

Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers werden als durchschnittlich eingeschätzt. Sorgepflichten für ein Kind liegen vor.

Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe, insbesondere die Vielzahl der erschwerend wirkenden Vormerkungen erweist sich die von der belangten Behörde festgesetzte Strafe als tat- und schuldangemessen, dies auch dann, wenn der Unrechtsgehalt und das Verschulden sowie die Sorgepflicht berücksichtigt werden. Eine Herabsetzung der Strafe kam nicht in Betracht, da Milderungsgründe nicht vorliegen sowie general- und spezialpräventive Überlegungen dem ebenso entgegenstünden.

Auch die Ersatzfreiheitsstrafe steht in angemessener Relation zu der verhängten Geldstrafe (vgl. § 16 VStG).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch genannte Gesetzesstelle.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

eschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zum Revisionsausspruch:

Weil in der vorliegenden Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 726 Euro und keine (primäre) Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und tatsächlich das Verfahren einzustellen war, ist für den Beschwerdeführer eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG iVm § 25a Abs. 4 VwGG) nicht zulässig. Der belangten Behörde steht die ordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht offen, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

Schlagworte

Anrainerzone; Parkkleber; Behindertenpass

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.031.056.5168.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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